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Eine veränderte Interozeption ist ein zentrales Korrelat der Anorexia nervosa (AN) und stellt einen potentiellen Ansatz in der Genesung der AN dar. Erste Ergebnisse zur Wirksamkeit von Yoga als körperorientierte Methode in der Therapie der AN sind vielversprechend. Dennoch liegen bislang unzureichende empirische Befunde bezüglich der Frage vor, auf welche Weise Yoga-Strategien und Yoga-Elemente wie Körperhaltungen, Entspannungs-, Atem-, und Meditationsübungen eingesetzt werden sollten. Vor diesem Hintergrund führten wir eine qualitative Pilotstudie mit einer Stichprobe von n=6 Patientinnen mit AN durch, die sich im Anschluss an eine klinische stationäre Behandlung in einer pädagogisch-therapeutischen Facheinrichtung der Jugend- und Eingliederungshilfe (SGB VIII/XII) befanden. Die Studienteilnehmerinnen erhielten eine einstündige Hatha-Yoga-Intervention über mindestens 12 Wochen. Nach der Yoga-Intervention wurden ½- bis 1-stündige halbstrukturierte Leitfadeninterviews zu den Erfahrungen mit den verwendeten Yoga-Strategien durchgeführt. Die Interviews wurden mittels Grounded Theory ausgewertet. Auf der obersten Analyseebene wurden 4 Kategorien differenziert: Angaben 1) zum Beschwerdebild der Studienteilnehmerinnen, 2) zu als hilfreich erlebten Elementen des therapeutischen Rahmens, 3) zu als hilfreich erlebten Yoga-Strategien sowie 4) zu subjektiv wahrgenommenen Konsequenzen der Yoga-Strategien. Bezüglich der als hilfreich erlebten Yoga-Strategien ergaben die Analysen 4 Subkategorien: Merkmale 1) der Bewegungselemente, 2) der Meditations- und Atemübungen, 3) der Entspannungsübungen sowie 4) allgemeine Hinweise zur Durchführung. Die Ergebnisse geben erste Hinweise für die Konzeption von Yoga in der Therapie der AN und zu potentiellen Wirkmechanismen. Weiterführende qualitative sowie quantitative Studien zu u. a. Wirksamkeit, Kontraindikationen oder Mediator- sowie Moderatorvariablen sind erforderlich, um das Potenzial von Yoga in der Therapie der AN noch besser bewerten zu können.
Keine Reform für die Zukunft
(2021)
Am 1. Januar 2021 trat die jüngste Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft. Sie führte mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen der Windenergie klammheimlich eine verfassungswidrige Abgabe ein: Durch das Zusammenspiel des neuen § 36k EEG 2021 mit der altbekannten EEG-Umlage fließt eine bei den Strom-Endverbrauchern erhobene Abgabe in die kommunalen Haushalte. Das kann auf keine Gesetzgebungskompetenz gestützt werden. Darüber hinaus führt die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 in Verbindung mit § 36k EEG 2021 dazu, dass in verfassungswidriger Weise Bundesmittel den Gemeinden zur freien Verfügung gestellt werden.
Selbstbestimmtes Lernen mit Onlinekursen findet zunehmend mehr Akzeptanz in unserer Gesellschaft. Lernende können mithilfe von Onlinekursen selbst festlegen, was sie wann lernen und Kurse können durch vielfältige Adaptionen an den Lernfortschritt der Nutzer angepasst und individualisiert werden. Auf der einen Seite ist eine große Zielgruppe für diese Lernangebote vorhanden. Auf der anderen Seite sind die Erstellung von Onlinekursen, ihre Bereitstellung, Wartung und Betreuung kostenintensiv, wodurch hochwertige Angebote häufig kostenpflichtig angeboten werden müssen, um als Anbieter zumindest kostenneutral agieren zu können. In diesem Beitrag erörtern und diskutieren wir ein offenes, nachhaltiges datengetriebenes zweiseitiges Geschäftsmodell zur Verwertung geprüfter Onlinekurse und deren kostenfreie Bereitstellung für jeden Lernenden. Kern des Geschäftsmodells ist die Nutzung der dabei entstehenden Verhaltensdaten, die daraus mögliche Ableitung von Persönlichkeitsmerkmalen und Interessen und deren Nutzung im kommerziellen Kontext. Dies ist eine bei der Websuche bereits weitläufig akzeptierte Methode, welche nun auf den Lernkontext übertragen wird. Welche Möglichkeiten, Herausforderungen, aber auch Barrieren überwunden werden müssen, damit das Geschäftsmodell nachhaltig und ethisch vertretbar funktioniert, werden zwei unabhängige, jedoch synergetisch verbundene Geschäftsmodelle vorgestellt und diskutiert. Zusätzlich wurde die Akzeptanz und Erwartung der Zielgruppe für das vorgestellte Geschäftsmodell untersucht, um notwendige Kernressourcen für die Praxis abzuleiten. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass das Geschäftsmodell von den Nutzer*innen grundlegend akzeptiert wird. 10 % der Befragten würden es bevorzugen, mit virtuellen Assistenten – anstelle mit Tutor*innen zu lernen. Zudem ist der Großteil der Nutzer*innen sich nicht darüber bewusst, dass Persönlichkeitsmerkmale anhand des Nutzerverhaltens abgeleitet werden können.
Risikokommunikation spielt eine zentrale Rolle in Public-Health-Notlagen: Sie muss informierte Entscheidungen ermöglichen, schützendes bzw. lebenserhaltendes Verhalten fördern und das Vertrauen in öffentliche Institutionen bewahren. Zudem müssen Unsicherheiten über wissenschaftliche Erkenntnisse transparent benannt werden, irrationale Ängste und Gerüchte entkräftet werden. Risikokommunikation sollte die Bevölkerung partizipativ einbeziehen. Ihre Risikowahrnehmung und -kompetenz müssen kontinuierlich erfasst werden. In der aktuellen Pandemie der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) ergeben sich spezifische Herausforderungen für die Risikokommunikation.
Der Wissensstand zu vielen wichtigen Aspekten, die COVID-19 betreffen, war und ist oftmals unsicher oder vorläufig, z. B. zu Übertragung, Symptomen, Langzeitfolgen und Immunität. Die Kommunikation ist durch wissenschaftliche Sprache sowie eine Vielzahl von Kennzahlen und Statistiken geprägt, was die Verständlichkeit erschweren kann. Neben offiziellen Mitteilungen und Einschätzungen von Expertinnen und Experten wird über COVID-19 in großem Umfang in sozialen Medien kommuniziert, dabei werden auch Fehlinformationen und Spekulationen verbreitet; diese „Infodemie“ erschwert die Risikokommunikation.
Nationale wie internationale Forschungsprojekte sollen helfen, die Risikokommunikation zu COVID-19 zielgruppenspezifischer und effektiver zu machen. Dazu gehören u. a. explorative Studien zum Umgang mit COVID-19-bezogenen Informationen, das COVID-19 Snapshot Monitoring (COSMO), ein regelmäßig durchgeführtes Onlinesurvey zu Risikowahrnehmung und Schutzverhalten sowie eine interdisziplinäre qualitative Studie, die die Konzeption, Umsetzung und Wirksamkeit von Risikokommunikationsstrategien vergleichend in 4 Ländern untersucht.
In February 2020, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) delivered a landmark decision in which it held Argentina responsible for the violation of several rights of 132 indigenous communities inhabiting a certain area in the province of Salta. In the Case of the Indigenous Communities of the Lhaka Honhat (Our Land) Association v. Argentina the IACtHR declared for the first time an autonomous violation of the right to a healthy environment and other DESCA (Economic, Social, Cultural and Environmental rights). Thereby, it further developed its case law on the direct justiciability of DESCA on the basis of Article 26 of the American Convention on Human Rights (ACHR) that was first established in Lagos del Campo in 2017. Focusing on the right to a healthy environment and the right to water the authors critically examine how the Court derived the direct justiciability of DESCA. In the following, the contribution examines to what extent the right to a healthy environment has been specified in the current judgment compared to the initial outline of this right by the Court in its Advisory Opinion No. 23. The analysis also deals with the question whether the facts of the case were at all suitable for such a specification and what general value could be added by an autonomous examination of DESCA. Finally, the contribution ends with a mixed conclusion on the significance of the judgment and a thoughtful outlook on the future development of the case law on Art. 26 ACHR.
Damit die EU ihre ambitionierten Klimaschutzziele erreichen kann, werden die Preise für Treibhausgasemissionen in den nächsten Jahren spürbar steigen. Das hat ökonomische Auswirkungen für die EU-Mitgliedsländer, aber auch den Rest der Welt. Einzelne Sektoren und auch Volkswirtschaften werden davon unterschiedlich stark getroffen.
Die Digitalisierung des deutschen Mittelstandes schreitet weiterhin schleppend voran. So verfügt zwar ein wachsender Teil dieser Unternehmen über vereinzelte Informations- und Kommunikationssysteme, die zielführende Vernetzung und Integration dieser Systeme stellt jedoch weiterhin eine große Aufgabe dar [1]. Besonders vor dem Hintergrund wachsender Bedürfnisse für Informationen und Transparenz sehen sich Unternehmen zunehmend mit der analyseorientierten Nutzbarmachung der Unternehmensdaten konfrontiert [2].
Einleitung
(2021)
Der nutzbringenden Einsatz einer Datenbrille besteht nicht nur aus der Brille selbst. Die potenzielle ressourcenschonende Assistenz bei der Abarbeitung von komplexen Workflows bedarf eine ausreichende Integration in die Anwendungssystemlandschaft. Implikation sind demnach zwei Hauptelemente: die Brille selbst und die Integrationssoftware. Beide Komponenten sind in geeigneter Form auszulegen und auf die intendierten Anwendungsfälle zu konfigurieren. Dieser Beitrag fasst die Erfahrungen aus zahlreichen Projekten zusammen und liefert einen Überblick über die Herausforderungen bei AR-Einführungen.
ControlCenter 4.0
(2021)
Um in der digitalisierten Wirtschaft mitzuspielen, müssen Unternehmen, Markt und insbesondere Kunden detailliert verstanden werden. Neben den „Big Playern“ aus dem Silicon Valley sieht der deutsche Mittelstand, der zu großen Teilen noch auf gewachsenen IT-Infrastrukturen und Prozessen agiert, oft alt aus. Um in den nächsten Jahren nicht gänzlich abgehängt zu werden, ist ein Umbruch notwendig. Sowohl Leistungserstellungsprozesse als auch Leistungsangebot müssen transparent und datenbasiert ausgerichtet werden. Nur so können Geschäftsvorfälle, das Marktgeschehen sowie Handeln der Akteure integrativ bewertet und fundierte Entscheidungen getroffen werden. In diesem Beitrag wird das Konzept der Data-Driven Organization vorgestellt und aufgezeigt, wie Unternehmen den eigenen Analyticsreifegrad ermitteln und in einem iterativen Transformationsprozess steigern können.
Auf Basis einer Umfrage unter 300 Beschäftigten im öffentlichen Dienst untersucht dieser Beitrag, welche möglichen Auswirkungen die Digitale Transformation auf das Tätigkeitsprofil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Sektor haben kann. Zum einen finden sich erste Hinweise auf signifikante Effizienzpotenziale durch Automatisierung im öffentlichen Sektor. Zum anderen wird deutlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Entwicklung mehrheitlich positiv gegenüberstehen und sie aktiv an der Verbesserung von Dienstleistungen mitwirken wollen. Aus diesen Erkenntnissen können zahlreiche Handlungsimplikationen für Veränderungsprojekte in der Praxis abgeleitet werden. Gleichzeitig ruft dieser Beitrag dazu auf, die Folgen der Digitalen Transformation für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch besser zu erforschen.
Die Hausarbeit beinhaltet Probleme des Allgemeinen Teils des BGB sowie des Schuldrechts. Sie wurde in geringfügig abgewandelter Form als Ferienhausarbeit für Anfänger im Bürgerlichen Recht im Wintersemester 2018/2019 an der Universität Würzburg gestellt. Der Notendurchschnitt lag bei 6,25 Punkten, die Hausarbeit wurde von 18,75 % der Studierenden nicht bestanden.
Die vorliegende Studie untersucht die Zusammenhänge zwischen integrativem Schulleitungshandeln, das transformationale und instruktionale Komponenten enthält, und der Nutzungshäufigkeit verschiedener Datenquellen durch Lehrkräfte. Die Ergebnisse eines Strukturgleichungsmodells zeigen, dass integrative Führung direkte und indirekte Zusammenhänge mit der Nutzung verschiedener Datenquellen aufweist. Die Effekte scheinen vorwiegend durch die Kooperationsaktivität der Lehrkräfte vermittelt zu sein.
Theodor Lessing was a German-Jewish philosopher, Zionist, Communist and member of the Prager Kreis. He wrote psychological studies of Judaism and influenced with his main philosophical works Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen (1919) and Europa und Asien (1918, and 1924) the German speaking scholars and contemporaries in Germany and elsewhere. He was killed by the Nazis in 1933 as one of the first victims of National Socialism.
Wie hat sich die COVID-19 Pandemie auf geschlechtsspezifische Ungleichheiten im Arbeitsleben und dem subjektiven Wohlbefinden Erwerbstätiger ausgewirkt? Zur Beantwortung dieser Frage analysiert dieser Beitrag drei Wellen einer nicht zufallsbasierten Onlinestichprobe für den Zeitraum Mitte März bis Anfang August 2020 und umfassen damit den Zeitraum des ersten Lockdowns. Die Ergebnisse unserer multivariaten Analysen zeigen: Frauen, Eltern und insbesondere Mütter waren überdurchschnittlich von Arbeitszeitreduzierungen betroffen. Bei der Wahrscheinlichkeit im Homeoffice zu arbeiten gab es nur geringfügige Unterschiede nach Geschlecht und Familiensituation. Die Zufriedenheit mit der Arbeit, dem Familienleben und dem Leben insgesamt ging bei Frauen, Eltern und insbesondere Müttern überproportional stark zurück. Die beobachteten Unterschiede verringern sich gegen Ende des Lockdowns wieder, jedoch unterschiedlich stark für die einzelnen Ergebnisdimensionen.
Den Austausch fördern
(2021)
Das Industrial Internet of Things (IIoT) verbindet Sensoren, Maschinen und andere mit Computern vernetzte Geräte für industrielle Anwendungen. Durch die Nutzung von IIoT-Plattformen in Produktion und Logistik können Unternehmen ihre Daten systematisch und aggregiert bereitstellen und fördern so eine schnelle und unternehmensübergreifende Kommunikation. Die Potenziale - u. a. innovative Produkte, neue Dienstleistungen und Geschäftsmodelle sowie effizientere betriebliche Prozesse [1]- von cyber-physischen Systemen können auf diese Weise entlang der gesamten Wertschöpfungskette gehoben werden [2].
Mehrphasige DNAPL-Pools zählen zu den häufigsten Ursachen für Grundwasserkontaminationen und sind bekannt für ihre Langlebigkeit. Obwohl Untersuchungen bereits gezeigt haben, dass die Phasen sich in ihrer Wasserlöslichkeit gegenseitig beeinflussen, werden diese Interaktionen von bisherigen Modellen vernachlässigt. Aus diesem Grund wurde ein semi-analytisches Berechnungsmodell entwickelt, welches die Poolzusammensetzung als zeitlich variabel behandelt. Basierend auf dem Raoult’schen Gesetz werden für jede Komponente Molanteil, effektive Wasserlöslichkeit und schließlich der Schadstoffaustrag infolge Advektion, Dispersion und Diffusion bestimmt. Die Ergebnisse unterscheiden sich deutlich von Studien an einphasigen Pools. So wird gezeigt, dass Schadstofffrachten über die Zeit sowohl zu- als auch abnehmen können und dass ohne Berücksichtigung des Raoult’schen Gesetzes sowohl die Langlebigkeit von DNAPL-Pools als auch die Dauer bis zur Unterschreitung von Grenzwerten teils deutlich unterschätzt wird. Eine Sensitivitätsanalyse zeigt zudem, dass schwer lösliche Nebenbestandteile nicht vernachlässigt werden dürfen, leicht lösliche hingegen schon.
Obwohl seit der Finanzkrise 2008 systemische Finanzrisiken das Objekt zahlreicher wissenschaftlicher Studien waren, hat die Frage, unter welchen Bedingungen und Umständen die Auferlegung eines systemischen Finanzrisikos moralisch unzulässig ist, bisher kaum Beachtung gefunden. Ziel dieses Aufsatzes ist es, eine Reihe von normativen Kriterien für die Einschätzung der moralischen Unzulässigkeit von systemischen Risiken zu entwickeln. Darüber hinaus wird argumentiert, dass staatliche und andere relevante Institutionen zwei zentrale Pflichten hinsichtlich des Umgangs mit systemischen Finanzrisiken haben: eine Schutzpflicht gegenüber allen Bürger*innen und eine Sorgfaltspflicht, um die diesen Institutionen obliegenden Kontroll- und Aufsichtsfunktionen verantwortungsvoll auszuüben.
Deutschland landet in europäischen Rankings zur Verwaltungsdigitalisierung regelmäßig im hinteren Mittelfeld. Die bisherige Bilanz der Digitalisierung für die deutsche öffentliche Verwaltung ist trotz verstärkter Anstrengungen aller föderaler Ebenen, wie sie insbesondere in der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zum Ausdruck kommen, nach wie vor als eher ernüchternd einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Umsetzung, den Hürden und ausgewählten Wirkungsaspekten der Verwaltungsdigitalisierung auf kommunaler Ebene. Die empirische Basis bildet eine 2019 abgeschlossene Studie zur digitalen Transformation in einem Schlüsselbereich bürgerbezogener Leistungserbringung, den städtischen Bürgerämtern, welche die am meisten nachgefragten kommunalen Dienstleistungen bereitstellen. Aus der Analyse lassen sich wichtige Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung der Digitalisierung öffentlicher Leistungserbringung in Deutschland ableiten.
Aporien des Rechts
(2021)
Aufgrund der Neuregelung der Psychotherapieausbildung dürften derzeit an fast allen Psychologie-Ausbildungsstandorten die Beratungen über zukünftige Masterstudiengänge in vollem Gang sein. Da die Ausgestaltung der Studiengänge für unser Fach von großer Bedeutung ist, haben DGPs und Fakultätentag zahlreiche Empfehlungen gegeben, die dazu beitragen sollen, dass sich das Psychologie-Studium auch zukünftig an geteilten Standards orientiert. Basierend auf Beratungen in der DGPs-Kommission „Studium und Lehre“ stellt der vorliegende Beitrag die zentralen Empfehlungen und Ressourcen in übersichtlicher Form zusammen und liefert so ein How-to für die Konzeption psychologischer Masterstudiengänge. Gleichzeitig werden die wichtigsten Argumente für die Empfehlungen dargelegt.
Digitales Versammlungsrecht?
(2021)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist bekanntermaßen entwicklungsoffen. Geschützt werden also nicht nur historisch gewachsene „klassische“ Versammlungstypen. Immer wieder zeigen sich neuartige Erscheinungsformen, die es in den Schutzbereich des Art. GG Artikel 8 GG einzuordnen gilt. Aus jüngerer Zeit sind etwa Flashmobs oder Demonstrationen auf Schienen zur Fussnote 1 und mit Wohnmobilen zur Fussnote 2 zu nennen. Diskutiert werden auch Online-Versammlungen, bei denen die Teilnehmenden vollständig auf ein körperliches Zusammentreffen verzichten und sich nur virtuell via Computer oder Smartphone zusammenschalten. Angesichts absoluter und relativer Versammlungsverbote in coronabedingten Lockdowns zur Fussnote 3 steht mehr denn je die verfassungsrechtliche Dimension dieserart nichtphysischer Zusammentreffen im Streit. Der Beitrag befasst sich daher mit der Frage, ob die Versammlungsfreiheit des Art. GG Artikel 8 GG im digitalen Zeitalter auch eine virtuelle Seite hat.
Waldökosysteme unterliegen vielfältigen Einflüssen wie forstlicher Bewirtschaftung, Stickstoffdeposition, Veränderung des Grundwasserspiegels oder der Einwanderung invasiver Arten. Die Wiederholung historischer Vegetationsaufnahmen ist ein wichtiges Mittel, um Veränderungen der Pflanzengesellschaften zu dokumentieren und mögliche Hauptursachen (Treiber) zu bestimmen. Wir haben 2015 den Vegetationswandel auf 140 semi-permanenten Plots in Wirtschaftswäldern der Elbtalniederung im Nordostdeutschen Tiefland (Sachsen-Anhalt, Brandenburg) untersucht. Die Erstaufnahme erfolgte von 1956 bis 1963. Die Vegetationsaufnahmen decken ein fast einzigartig breites Spektrum unterschiedlicher Waldstandorte ab, das von Feuchtwäldern (Au-, Bruch- und Moorwäldern des Alnion incanae, Alnion glutinosae und Betulion pubescentis) über bodensaure Eichen-Mischwälder (Quercion roboris) bis hin zu bodensauren, meist trockenen Kiefernwäldern mit unterschiedlicher Nährstoffausstattung (Dicrano-Pinion) reicht.
Die Veränderungen der Vegetation haben wir mit Hilfe von Bestandesdaten, Gewinner- und Verliererarten, der α- und β -Diversität sowie der Ellenberg-Zeigerwerte für Stickstoff, Reaktion, Feuchte und Licht analysiert. Dabei wurden, anders als in den meisten bisherigen Wiederholungsuntersuchungen, auch Flächen berücksichtigt, auf denen bis zur Zweitaufnahme ein vollständiger Bestandeswechsel stattgefunden hatte.
Insbesondere in den Feuchtwäldern und den bodensauren Wäldern mit mäßig guter Nährstoffversorgung sind Wechsel der Hauptbaumarten zu verzeichnen; außerdem wurden viele Kiefernbestände zwischenzeitlich neu begründet. Die Artenzahl hat insgesamt und in fast allen Waldtypen abgenommen, die β-Diversität ist jedoch unverändert geblieben bzw. hat sich erhöht. Die Zeigerwerte deuten auf eine Abnahme der Bodenfeuchte in den Au-, Bruch-, und Moorwäldern hin, während insbesondere die bodensauren Kiefernwälder dunkler, nährstoffreicher und feuchter geworden sind. Die Anzahl der Verlierer-Arten ist mehr als doppelt so hoch wie die der Gewinner-Arten, jedoch mit unterschiedlicher Entwicklung in den einzelnen Waldtypen. Insbesondere die nassen und feuchten Wälder, die bodensauren Eichen-Mischwälder und die Flechten-Kiefernwälder haben die meisten ihrer charakteristischen Arten verloren.
Veränderungen der Vegetation in den Feuchtwäldern gehen v. a. auf lokal gesunkene Grundwasserspiegel und eine dadurch gestiegene Nährstoffverfügbarkeit zurück; die Artenzusammensetzung der Auwälder wurde zudem sehr stark durch forstliche Eingriffe beeinflusst. Ursachen für den Trend zu feuchteren und nährstoffreicheren Bedingungen in ehemals trockenen bodensauren Kiefern- und Eichenwäldern sind Stickstoffeinträge sowie eine Sukzession nach Aufgabe historischer Waldnutzungs-formen (Streunutzung, Waldweide). Obwohl sich die einzelnen Waldtypen unterschiedlich entwickelt haben, sind Eutrophierung, sinkende Grundwasserspiegel und Waldbaumaßnahmen insgesamt die wichtigsten Ursachen für die beobachteten Vegetationsveränderungen. Forstliche Eingriffe wie Kahlschlag und Bestandesumbau mit Baumartenwechsel sind zugleich die Hauptursache dafür, dass es trotz Nivellierung des Standortsgradienten, gemessen an der β-Diversität, nicht zu einer Homogenisierung der Vegetation gekommen ist.
Die vorliegende Research Note stellt die erste systematische Dokumentation der Gesetzgebung in den deutschen Landtagen vor. Der Datensatz umfasst insgesamt 16.610 dokumentierte Gesetzgebungsvorgänge zwischen den Jahren 1990 und 2020. Nach einer Beschreibung des Datensatzes werden einige Gesetzgebungsmuster in den deutschen Ländern exemplarisch dargestellt. Die Landesgesetzgebung erweist sich dabei als stark durch den neuen Dualismus zwischen Regierung und Opposition geprägt. Im Initiativverhalten lassen sich zudem die Anreize des thematischen Parteienwettbewerbs ablesen. Wenig Evidenz findet sich für die These, dass innerkoalitionäre Gegensätze die Dauer der Gesetzgebungsverfahren in die Länge ziehen. Der mit dieser Research Note veröffentlichte Datensatz steht der Forschung für die Untersuchung zahlreicher weiterer Fragestellungen zur Verfügung.
Mit der Reform des Gründungszuschusses im Jahr 2011 wurden die Rahmenbedingungen der Gründungsförderung für Arbeitslose im Sozialgesetzbuch III umfassend reformiert und die Förderzahlen reduzierten sich drastisch. Insgesamt ist das Arbeitsmarktinstrument weiterhin ein Erfolg: Die meisten Geförderten sind auch knapp 3,5 Jahre nach der Gründung noch selbstständig und etwa ein Drittel von ihnen hat mindestens einen Beschäftigen. Von denjenigen, die ihre Selbstständigkeit inzwischen beendet haben, sind die meisten sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Damit haben Geförderte eine deutlich höhere Beschäftigungsquote als vergleichbare Personen ohne diese Förderung. Auch ihre monatlichen Nettoverdienste sowie ihre Jobzufriedenheit sind höher. Verbesserungspotenzial gibt es allerdings bei der sozialen Absicherung: Geförderte zahlen seltener in eine Rentenversicherung oder in die Arbeitslosenversicherung ein und sind mit ihrer sozialen Absicherung unzufriedener als vergleichbare Personen.
2020 erließ der BGH fünf Entscheidungen zum Versuchsbeginn bei Auf- oder Einbruchdiebstahl. Der 4. Strafsenat knüpft dabei an das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiels- oder Qualifikationsmerkmal an, wohingegen nach dem 5. Strafsenat ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand, also dem Diebstahl erforderlich ist. Gleichzeitig verschiebt der 5. Senat durch die täterunfreundliche Anwendung konkretisierender Kriterien den Versuchsbeginn wieder nach vorne. Auch wenn die dogmatische Konzeption des 5. Senats vorzugswürdig ist, sind die teils unklaren Kriterien und die daraus resultierende Vorverlagerung des Versuchsbeginns mit Skepsis zu betrachten.
Strafrecht im Zivilrecht
(2021)
Dass die Entscheidung eines Zivilgerichts die gesteigerte Aufmerksamkeit von Strafrechtlern auf sich zieht, ist sicher nicht die Regel. Steht aber im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung eine BGB-Vorschrift, die das Tatbestandsmerkmal „gestohlen“ enthält, liegt es nahe, dass der Fall etwas mit § STGB § 242 StGB zu tun haben könnte. Das interessiert dann natürlich auch einen Juristen, der Zivilrecht zwar wie alle im Studium und Referendariat gelernt hat, danach aber hauptsächlich im Strafrecht unterwegs ist. In dem Fall, der dem Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom BGH 18.9.2020 zur Fussnote 1 zugrunde lag, ging es um die Anwendung des § BGB § 935 BGB § 935 Absatz I BGB, die durch das erwähnte Wort mit dem Strafrecht verknüpft ist. Überraschenderweise ging der BGH in seiner Entscheidung mit keiner Zeile auf Diebstahl ein. Das wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht. Es mag sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Begründungstechnisch erscheint die Vorgehensweise der BGH-Richter jedoch ergänzungsbedürftig. Im Folgenden soll die gebotene strafrechtliche Würdigung nachgeholt werden.
Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein alltägliches Ereignis. Existiert die Person tatsächlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige Täter“ verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen“ richtete, ist eine andere Frage.
Gleich mehrere Entscheidungen des BGH beschäftigten sich in letzter Zeit mit einer Abgrenzungsfrage innerhalb des Mordtatbestandes, die bald Gegenstand von Examensaufgaben sein könnte: Es geht um den Unterschied des Mordmerkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“ zur sog. schlichten Mehrfachtötung. Letztere ist – sofern kein anderes Mordmerkmal erfüllt ist – nach hM „nur“ Totschlag gem. § STGB § 212 StGB. Sämtliche entscheidungsgegenständlichen Taten wurden mittels Brandstiftung oder Brandlegung begangen. Angesichts der Überschrift des 28. Abschnitts im Besonderen Teil des StGB liegt in derartigen Fällen die Annahme einer (versuchten) Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel also sehr nahe. Daher überrascht es, dass sich der BGH veranlasst sah, die Erfüllung dieses Mordmerkmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei die Abgrenzung zur „schlichten Mehrfachtötung“ zu thematisieren.
Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde.
Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ STGB § 142 StGB) hat zu Rechtfertigungsgründen eine ambivalente Beziehung: einerseits schließt der Rechtfertigungsgrund – wie bei jedem tatbestandsmäßigen Verhalten − die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit aus. Das betrifft den Absatz 1 des § STGB § 142 StGB. Andererseits begründet diese Rechtfertigung die Tatbestandsmäßigkeit und damit eine Voraussetzung der Strafbarkeit, hat also strafbarkeitsbegründende Wirkung. Das betrifft Absatz 2 Nr. 2 des § STGB § 142 StGB. Im letzteren Kontext ist es für den Täter also günstig, wenn eine Rechtfertigung − der den Tatbestand des § STGB § 142 Abs. STGB § 142 Absatz 1 StGB erfüllenden Tat – verneint wird. Diese Wechselwirkung ist ein Grund, sich mit der Beziehung von § STGB § 142 StGB und einem Rechtfertigungsgrund – z. B. dem rechtfertigenden Notstand (§ STGB § 34 StGB) – einmal näher zu beschäftigen. Ein anderer Grund ist, dass in der Strafrechtsliteratur das Entfernen vom Unfallort vielfach zur Veranschaulichung eines grundlegenden Dogmas der Lehre von den Rechtfertigungsgründen benutzt wird. Dabei werden von den Autoren Ungenauigkeiten begangen und darauf beruhend evident falsche Lehrsätze zum „subjektiven Rechtfertigungselement“ formuliert. Es ist an der Zeit, diese Fehler aufzudecken und zu korrigieren.
Am 11.6.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ verabschiedet. Das Gesetzgebungsprojekt war von Anfang an umstritten und der Gesetzestext, der jetzt vom Parlament mit der Mehrheit der Regierungskoalition beschlossen wurde, stellt auch nicht jeden zufrieden. Klärungsbedarf bringt die Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts in dieses Gesetz mit sich. Dazu sollen hier einige Bemerkungen gemacht werden.
Küstennahe Niedermoore wurden durch den Menschen verändert, bspw. durch das Anlegen von Entwässerungsgräben, dem Bau von Küstenschutzdeichen oder aktuell einer Renaturierung. Außerdem ist es wichtig die komplexe Interaktion mit der See zu verstehen, um Aussagen über die zukünftige Entwicklung treffen zu können. In der vorliegenden Studie wurde die ober- und unterirdische Strömung in einem Feuchtgebiet an der mecklenburgischen Ostseeküste nahe Warnemünde
(Deutschland) untersucht, um dessen wechselseitigen Austausch mit der Ostsee zu quantifizieren und zu analysieren, wie sich ein Sturmhochwasserereignis auf den Salzeintrag ins Gebiet auswirkt. Hierfür wurde ein dreidimensionales
instationäres Grundwassermodell erstellt, mit einem eindimensionalen Modell des Grabensystems gekoppelt und mit Messungen im Gebiet kalibriert und verglichen. Die Ergebnisse zeigen, dass neben der oberirdischen Entwässerung auch der
Grundwasserabstrom in Richtung Ostsee eine wesentliche Komponente der Wasserbilanz darstellt. Das Verhalten entlang der Küste wird deutlich durch die Dynamik der Ostseewasserstände geprägt, wobei ein Grundwasserabstrom mit einem
Zustrom von Ostseewasser bei hohen Küstenwasserständen innerhalb täglicher bis wöchentlicher Zeitskalen wechselt.
Jenseits der Klinik
(2021)
Unser Beitrag stellt ein interaktives Ethik-Konzept vor, das in Zusammenarbeit der BruderhausDiakonie Reutlingen und der Universität Tübingen entwickelt wurde, um den Eigenheiten und Bedarfen einer komplexen Organisationsstruktur gerecht zu werden, die mehrere Geschäftsfelder und Standorte unter sich vereint. Wir skizzieren die Grundzüge des interaktiven Nijmegener Modells, in dem die Kooperation eines auf Leitungsebene angesiedelten Komitees und situationsbezogener Fallbesprechungen ein fruchtbares Zusammenspiel zweier unverzichtbarer Reflexionsweisen bewirken soll („Top-Down“/„Bottom-Up“). Wir zeigen auf, welche Herausforderungen sich bei der Implementierung dieses Modells in die konkrete Aufbauorganisation der BruderhausDiakonie ergaben, und mit welchen konzeptionellen oder „implementationstechnischen“ Mitteln ihnen begegnet wurde. Im Zentrum steht dabei die Erweiterung des Nijmegener Modells um ein Verbindungselement, welches die Zusammenarbeit zwischen zentralem Ausschuss und dezentralen Fallbesprechungen koordiniert und das interaktive Moment des Modells erst ermöglicht.
Der vorliegende Beitrag interpretiert Herders Alte Volkslieder (1773-1775) als paradigmatische Konstellation des Nationaldiskurses im 18. Jahrhundert. Blickleitend ist dabei die These einer Gleichursprünglichkeit von nationalpoetischem Begründungs- und kulturanthropologischem Forschungsdiskurs in Herders Volksliedprojekt.
So entwickelt das Erste Buch der Alten Volkslieder zunächst das Projekt, durch die Sammlung und Edition muttersprachlicher Liedquellen zur Formierung und Kultivierung der deutschen Nationalkultur beizutragen. Die folgende Untersuchung arbeitet die diskursiven Voraussetzungen und Ziele dieser Konstruktion des Volkslieds als Paradigma ,nationaler‘ Poesie heraus.
Deutlich wird dabei erstens, wie Herder sein Projekt in kritisch-polemischer Abgrenzung von philologisch-gelehrten Ansätzen zur Erschließung von Quellen alter deutscher Poesie profiliert. Es zeigt sich, dass Herder mit seinem Projekt einer Nationsbildung im Medium des Volkslieds einen starken Innovationsanspruch äußert: In der deutschen Liedkultur, deren Idealbild Herder entwirft, soll die Differenz von Volk und gelehrtem Stand aufgehoben sein (sozialkritische Dimension); analog dazu soll das Verhältnis von unterem und oberem Erkenntnisvermögen neu konstelliert werden (wirkungsästhetische Perspektive). ,Nationallieder‘ erscheinen mithin als revolutionäre Verheißungsformel, um Restriktionen der ständischen Gesellschaft und Konventionen ihres Geschmacks infrage zu stellen.
Der neue § 19a GWB
(2021)
Robotic Process Automation (RPA) steht für die softwareunterstützte Bedienung von Softwarelösungen über deren Benutzeroberfläche. Das primäre Ziel, das mit RPA erreicht werden soll, ist die automatisierte Ausführung von Routineaufgaben, die bisher einen menschlichen Eingriff erforderten. Das Potenzial von RPA, Prozesse langfristig zu verbessern, ist allerdings stark begrenzt. Die Automatisierung von Prozessen und die Überbrückung von Medienbrüchen auf der Front-End-Ebene führt zu einer Vielzahl von Abhängigkeiten und Bedingungen, die in diesem Beitrag zusammengefasst werden. Der Weg zu einer nachhaltigen Unternehmensarchitektur (bestehend aus Prozessen und Systemen) erfordert offene, adaptive Systeme mit moderner Architektur, die sich durch ein hohes Maß an Interoperabilität auf verschiedenen Ebenen auszeichnen.
CO₂-Fußabdrücke sind ein aktuell viel diskutiertes Thema mit weitreichenden Implikationen für Individuen als auch Unternehmen. Firmen können einen proaktiven Beitrag zur Transparenz leisten, indem der unternehmens- oder produktbezogene CO₂-Fußabdruck ausgewiesen wird. Ist der Entschluss gefasst einen CO₂-Fußabdruck auszuweisen und die entstehenden Treibhausgase zu erfassen, existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Normen und Zertifikate, wie die publicly available specification 2050, das Greenhouse Gas Protokoll oder die ISO 14067. Das Ziel dieses Beitrags ist es, diese drei Normen zur Berechnung des produktbezogenen CO₂-Fußabdrucks zu vergleichen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie Vor- und Nachteile in der Anwendung aufzuzeigen. Die Übersicht soll Unternehmen bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Eignung eines CO₂-Fußabdrucks für ihr Unternehmen unterstützen.
Dieser Beitrag in der Zeitschrift GIO schlägt eine äquivalenzfunktionalistische Perspektive auf postbürokratische Reformen vor, die Teile der Unsicherheitsabsorption von Organisationen in Interaktionssysteme verlagern. Postbürokratie versucht, organisationale und gesellschaftliche Entwicklungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf den Begriff zu bringen. Auch aktuelle agile Managementkonzepte lassen sich der Postbürokratie zuordnen und zeichnen sich unter anderem durch eine Multiplikation von Interaktionen aus. Mithilfe der Theorie sozialer Systeme untersuchen wir wie neue Unsicherheiten in Organisationen durch postbürokratische Reformen entstehen und von agilen Managementkonzepten bearbeitet werden. An den agilen Konzepten Scrum und Holacracy wird gezeigt, dass diese Verlagerung neuen Formalisierungsbedarf produziert. Im Fokus stehen dabei die Zentrierungen kommunikativer Interdependenzen in Interaktionen in der Sach‑, Zeit- und Sozialdimension. Der Beitrag plädiert für eine äquivalenzfunktionalistische Perspektive auf Postbürokratie, die den Zusammenhang von Formalisierungsverzicht in Organisationen und neuen Formalisierungsbedarfen als funktionalen Leistungszusammenhang begreift.
Organisation und Algorithmus
(2021)
Der vorliegende Beitrag analysiert, wie Organisationen Algorithmen, die wir als digitale Beobachtungsformate verstehen, mit Handlungsfähigkeit ausstatten und damit actionable machen. Das zentrale Argument lautet, dass die soziale Relevanz digitaler Beobachtungsformate sich daraus ergibt, dass und wie sie in organisationale Entscheidungsarchitekturen eingebettet sind. Diesen Zusammenhang illustrieren wir am Beispiel des österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS), der 2018 einen Algorithmus einführte, um die Integrationschancen arbeitsuchender Personen zu bewerten. Der AMS steht dabei stellvertretend für aktuelle Bestrebungen vieler Organisationen, algorithmische Systeme einzusetzen, um knappe öffentliche Ressourcen vermeintlich effizienter zu distribuieren. Um zu rekonstruieren, wie dies geschieht, zeigen wir, welche Operationen des Kategorisierens, Vergleichens und Bewertens das algorithmische Modell vollzieht. Darauf aufbauend demonstrieren wir, wie das algorithmische Modell in die organisationale Entscheidungsarchitektur eingebunden ist. Erst durch diese Einbindung – die Möglichkeit, Unterschiede für andere, relativ stabil erzeugte Entscheidungen zu machen – entfaltet das digitale Beobachtungsformat soziale Relevanz. Abschließend argumentieren wir, dass algorithmische Modelle, wie sie am Fall des AMS beobachtet werden können, dazu tendieren, sich in Organisationen zu stabilisieren. Dies begründen wir damit, dass die organisationalen Lernchancen im Umgang mit dem Algorithmus dadurch reduziert sind, dass dieser in einem Bereich zum Einsatz kommt, der durch Technologiedefizit und koproduktive Leistungserstellung geprägt ist.
er vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Publikationen, die in der Zeitschrift für Erziehungswissenschaft (ZfE) in den Jahren 1998–2017 veröffentlicht wurden. Angesichts der Veränderungen in der erziehungswissenschaftlichen Forschungslandschaft in der jüngeren Vergangenheit untersuchen wir, inwiefern sich eine veränderte Schwerpunktsetzung auch in den Beiträgen der ZfE nachweisen lassen. Dazu führen wir zunächst eine quantitative Textanalyse durch und identifizieren die häufigsten sowie die charakteristischen Bigramme (Zweiwortsequenzen) in vier aufeinanderfolgenden Fünfjahres-Abschnitten (1998–2002, 2003–2007, 2008–2012, 2013–2017). Zudem prüfen wir, inwiefern bestimmte Wortstämme (bspw. „erziehungswissenschaft“, „bildungsforsch“, „didakt“) über die Jahre hinweg häufiger auftreten. Schließlich erstellen wir mit dem Textmining Tool Leximancer™ concept maps, die Hinweise auf die semantische Struktur der Themengebiete und Schlüsselkonzepte geben. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass im gesamten Zeitraum mehrheitlich Beiträge mit empirischem Fokus publiziert wurden, ein inhaltlicher Fokus auf sozialen Aspekten von Bildung lag und die Beschäftigung mit der allgemeinen Erziehungswissenschaft abnahm.
Eine mit digitalen Informationen angereicherte Realität spielt eine zunehmend wichtigere Rolle in unserem Alltag, aber auch im Chemieunterricht. So werden Lehr-Lernszenarien mit Augmented Reality (AR) positive Effekte auf den Wissenserwerb, Motivation und andere Faktoren des Lernens zugeschrieben. Dieser Beitrag gibt einerseits einen Überblick über medienfachdidaktische Gestaltungsparameter und andererseits werden Werkzeuge vorgestellt, um diese Technologie AR-gestütztes Unterrichtsmaterial zu erstellen.
Hass im Netz, Diffamierungen und sogar Morddrohungen sind im Internet mehr Regel als Ausnahme. Der Rechtsstaat hat die ihm obliegende Aufgabe der Rechtsdurchsetzung gegen Hasskriminalität im Netz aufgrund eines offenbar fehlenden Problembewusstseins lange vernachlässigt. Er nähert sich dem Thema auch weiterhin nur zögerlich. Die Würde des Menschen scheint im Internet nicht so „unantastbar“ zu sein, wie es Art. 1 GG und Art. 1 der EU-Grundrechtecharta vorschreiben. Dabei gelten diese Grundrechte im analogen Leben wie Internet gleichermaßen. Die EU geht mit dem Digital Service Act nun einen Schritt voran. Der Bundesgesetzgeber unternimmt mit den Gesetzgebungsverfahren zur Klarnamenpflicht und dem Registermodernisierungsgesetz auch neue Anläufe, um den Rechtsstaat digitaler zu aufzustellen. Gesetze allein helfen allerdings nur wenig. Insbesondere der Kampf gegen Hasskriminalität bedarf größerer personeller Kapazitäten in der Justiz.
Vorwort
(2021)
In der derzeitigen Wahrnehmung werden die Sommer dürrer, heißer und extremer – dieser Eindruck verstärkt sich im urbanen Raum durch das Auftreten von Hitzeinseleffekten in dicht bebauten Gebieten. Um das wirkliche Ausmaß der Dürre bewerten zu können, wurden Zeitreihendaten von 31 urbanen Klimastationen (DWD) für den Zeitraum 1950 bis 2019 mittels des standardisierten Niederschlagsindex (SPI) bezüglich Dürrelängen, Dürreextrema, Hitzewellen und gleichzeitig auftretenden Hitze- und Dürremonaten ausgewertet.
Die Analyse zeigt eine große Heterogenität innerhalb von Deutschland: In den meisten Städten trat 2018 eine lange Dürre von einer durchschnittlichen Dauer von 6 Monaten auf, gleichzeitig gehörte das Jahr 2018 nur bei einem Drittel der Städte zu den drei Jahren mit den längsten Dürren seit 1950. Bei den meisten betrachteten Stationen traten die längsten Dürren in den Jahren 1953, 1971 und 1976 auf. Bei einigen südlichen und mitteldeutschen Städten kann man eine statistisch signifikante Zunahme der Anzahl der Dürremonate pro Dekade seit 1950 verzeichnen. Andere Städte, eher im Norden und Nordwesten gelegen, zeigen nur in den letzten zwei Dekaden eine Zunahme oder gar keinen Trend. Die Compoundanalyse von gleichzeitig auftretenden Hitze- und Dürremonaten zeigt bei den meisten Stationen eine starke Zunahme innerhalb der letzten zwei Dekaden, wobei die beiden Komponenten regional mit einem sehr unterschiedlichen Anteil zur Zunahme der Compoundereignisse beitragen.
Dass Technologien wie Machine Learning-Anwendungen oder Big bzw. Smart Data- Verfahren unbedingt Daten in ausreichender Menge und Güte benötigen, erscheint inzwischen als Binsenweisheit. Vor diesem Hintergrund hat insbesondere der EU-Gesetzgeber für sich zuletzt ein neues Betätigungsfeld entdeckt, indem er versucht, auf unterschiedlichen Wegen Anreize zum Datenteilen zu schaffen, um Innovation zu kreieren. Hierzu zählt auch eine geradezu wohltönend mit ,,Datenaltruismus‘‘ verschlagwortete Konstellation. Der Beitrag stellt die diesbezüglichen Regulierungserwägungen auf supranationaler Ebene dar und nimmt eine erste Analyse vor.
Die Digitalisierung unseres Lebens löst die Grenzen zwischen Privat- und Berufsleben immer weiter auf. Bekanntes Beispiel ist das Homeoffice. Arbeitgeber begegnen aber auch zahlreichen weiteren Trends in diesem Zusammenhang. Dazu gehören „workation“, also die Verbindung zwischen Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) ebenso wie „bleisure“, dh die Verbindung von Dienstreisen („business“) und Urlaub („leisure“). Der Beitrag geht den rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür nach.
Trotz erfolgreicher Impfkampagne droht nach dem Sommer eine vierte Infektionswelle der Corona-Pandemie. Ob es dazu kommen wird, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Menschen sich für eine Corona-Schutzimpfung entscheiden. Am Impfstoff mangelt es nicht mehr, dafür an der Impfbereitschaft. Viele Arbeitgeber fragen sich daher, was sie unternehmen können, um die Impfquote in ihren Betrieben zu erhöhen.
Der nach wie vor dichte Nebel der Corona-Pandemie lässt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) immer noch ein wenig aus dem Blickfeld geraten. Seine (zumeist negativen) wirtschaftlichen Auswirkungen – allein die deutschen Exporte nach Großbritannien sollen im Januar 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat aufgrund des zum 1.1.2021 erfolgten endgültigen Vollzugs des Brexits um rund 30 % gesunken sein (https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-folgen-das-sind-die-brexit-folgen-fuer-grossbritannien-deutschland-und-die-eu/24129260.html) – bleiben daher zu sehr im Hintergrund. Dabei hat der endgültige Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gerade für das Arbeitsrecht ganz erhebliche Konsequenzen.
Die Entwicklungen der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahr 2020
(2021)
Im Urheberrecht war auch das Jahr 2020 wieder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BGH geprägt. Daneben gab es aber auch eine Vielzahl bemerkenswerter Entscheidungen der Instanzgerichte. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über die ober- und unterinstanzliche Rechtsprechung. Gegenstand sind Entscheidungen, die im Jahr 2020 in Zeitschriften veröffentlicht wurden.
Extreme Regenereignisse von kurzer Dauer im Bereich von Stunden und darunter rücken aufgrund der dadurch bedingten Schäden durch Sturzfluten und auch wegen ihrer möglichen Intensivierungen durch den anthropogenen Klimawandel immer stärker in den Fokus. Die vorliegende Studie untersucht auf Basis von teilweise sehr langen (> 50 Jahre) und zeitlich hochaufgelösten Zeitreihen (≤ 15 Minuten) mögliche Trends in Starkregenintensitäten für Stationen aus schweizerischen und österreichischen Alpenregionen sowie für das Emscher-Lippe-Gebiet in Nordrhein-Westfalen. Es wird deutlich, dass es eine Zunahme der extremen Niederschlagsintensitäten gibt, welche gut durch die Erwärmung des regionalen Klimas erklärt werden kann: Die Analysen langfristiger Trends der Überschreitungssummen und Wiederkehrniveaus zeigen zwar erhebliche Unsicherheiten, lassen jedoch eine Zunahme in einer Größenordnung von 30 % pro Jahrhundert erkennen. Zudem wird in diesem Beitrag, basierend auf einer "mittleren" Klimasimulation für das 21. Jahrhundert, für ausgewählte Stationen der Emscher-Lippe-Region eine Projektion für extreme Niederschlagsintensitäten in sehr hoher zeitlicher Auflösung beschrieben. Dabei wird ein gekoppeltes räumliches und zeitliches "Downscaling" angewendet, dessen entscheidende Neuerung die Berücksichtigung der Abhängigkeit der lokalen Regenintensität von der Lufttemperatur ist. Dieses Verfahren beinhaltet zwei Schritte: Zuerst werden großräumige Klimafelder in täglicher Auflösung durch Regression mit den Temperatur- und Niederschlagswerten der Stationen statistisch verbunden (räumliches Downscaling). Im zweiten Schritt werden dann diese Stationswerte mithilfe eines sogenannten multiplikativen stochastischen Kaskadenmodells (MC) auf eine zeitliche Auflösung von 10 Minuten disaggregiert (zeitliches Downscaling). Die neuartige, temperatursensitive Variante berücksichtigt zusätzlich die Lufttemperatur als erklärende Variable für die Niederschlagsintensitäten. Dadurch wird der mit einer Erwärmung zu erwartende höhere atmosphärische Feuchtegehalt, welcher sich aus der Clausius-Clapeyron-Beziehung (CC) ergibt, mit in das zeitliche Downscaling einbezogen.
Für die statistische Auswertung der extremen kurzfristigen Niederschläge wurden die oberen Quantile (99,9 %), Überschreitungssummen (ÜS, P > 5 mm) und 3-jährliche Wiederkehrniveaus (WN) einer Dauerstufe von ≤ 15-Minuten betrachtet. Diese Auswahl erlaubt die gleichzeitige Analyse sowohl von Extremwertstatistiken als auch von deren langfristigen Trends; leichte Abweichungen von dieser Wahl beeinflussen die Hauptergebnisse nur unwesentlich. Nur durch die Hinzunahme der Temperatur wird die beobachtete Temperaturabhängigkeit der extremen Quantile (CC-Scaling) gut wiedergegeben. Bei Vergleich von Beobachtungsdaten und Gegenwartssimulationen der Modellkaskade zeigt das temperatursensitive Verfahren konsistente Ergebnisse. Im Vergleich zu den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte werden für die Zukunft ähnliche oder sogar noch stärkere Anstiege der extremen Niederschlagsintensitäten projiziert. Dies ist insofern bemerkenswert, als diese anscheinend hauptsächlich durch die örtliche Temperatur bestimmt werden, denn die projizierten Trends der Niederschlags-Tageswerte sind für diese Region vernachlässigbar.
Hintergrund
Essstörungen sind prävalent, chronifizieren häufig und gehen trotz wirksamer Behandlungsansätze oft mit Rückfällen einher. Prävention ist daher entscheidend, jedoch sind viele aktuelle Präventionsprogramme ressourcenintensiv. Internetbasierte Interventionen können eine kostengünstige und niedrigschwellige Alternative darstellen, sind jedoch bislang nur wenig untersucht.
Fragestellung
Wie wirksam ist ein internetbasiertes, unbegleitetes Präventionsangebot?
Material und Methode
Die Intervention wurde auf Basis verhaltenstherapeutischer Techniken neu entwickelt und im Rahmen eines randomisierten Wartekontrollgruppendesigns an 200 Studierenden pilotiert. Vor und nach der Intervention bzw. Wartezeit wurden Daten zu essstörungsspezifischer Pathologie (Eating Disorder Examination-Questionnaire, EDE‑Q), Wohlbefinden (WHO-Five Well-Being Index, WHO-5) sowie Selbstwert (Rosenberg Self-Esteem Scale, RSES) erhoben und varianzanalytisch untersucht.
Ergebnisse
Die Intervention wurde von 43 % der Teilnehmenden vollständig durchlaufen. Der Selbstwert nahm in der Interventionsgruppe im Vergleich zur Wartekontrollgruppe stärker zu (η2p= 0,33). Auf den anderen Variablen ergaben sich keine signifikanten Unterschiede zwischen den Gruppen.
Schlussfolgerung
Unbegleitete Online-Selbsthilfe erscheint vielversprechend, um den Selbstwert zu verbessern und damit einen Beitrag zur Prävention von Essstörungen zu leisten. Untersuchungen in größeren, heterogenen Gruppen sind künftig nötig, um ggf. vorhandene, kleinere Präventionseffekte zu entdecken.
Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt.
Die Vollziehung eines inländischen Arrestbefehls ist nur innerhalb einer Monatsfrist ab seiner Verkündung bzw. ab Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller möglich ( 929 Abs. 2 ZPO). Anhand eines Altfalls hat der EuGH entschieden, dass diese Vollziehungsfrist auch bei der Vollziehung ausländischer "Arrestbefehle" nach deren Vollstreckbarerklärung im Inland angewendet werden darf. Durch seine Entscheidung hat der EuGH Überlegungen zum Umgang mit ausländischen Arrestbefehlen angestoßen, die im Inland nach der derzeit geltenden Fassung der EuGVVO zu vollziehen sind. Dies macht insofern einen Unterschied, als die Neufassung der EuGVVO im Gegensatz zur Vorfassung kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr vorsieht. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten riefen den Gesetzgeber auf den Plan, der hierzu vor kurzem eine neue Regelung verabschiedet hat. Der folgende Beitrag stellt nicht nur die Entwicklung dieser neuen Vorschrift und deren Inhalt dar, sondern zeigt
Ein Schwerpunkt des Kinderehenbekämpfungsgesetzes liegt in der Beurteilung von Ehen, die im Ausland mit Minderjährigen geschlossen worden sind. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hierzu sind im Regelfall einzeln kommentiert worden. Ein Gesamtüberblick fehlt. Der folgende Beitrag will diese Lücke schließen.
Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an.
Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner).
Die EuGVVO wird zwar zu Recht viel gelobt. Einfach zu handhaben ist sie aber nicht. Denn die Verordnung enthält ein „Knäuel“ von Regelungen zur internationalen bzw. zur örtlichen Zuständigkeit. Der folgende Beitrag will dieses „Knäuel“ entflechten und dem Rechtsanwender darüber hinaus Hilfestellungen bei der Anwendung der zuständigkeitsrechtlichen Verweisungsnormen in dieser Verordnung geben.
Zwar war der Gesetzgeber im Jahr 2020 wenig aktiv, die Gerichte haben jedoch eine Vielzahl bedeutender urheberrechtlicher Entscheidungen getroffen. Dieser Bericht widmet sich im Anschluss an Nordemann/Waiblinger (NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 737) der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH im Urheberrecht. Die wichtigsten Entscheidungen der Instanzgerichte werden, wie üblich, demnächst in GRUR-RR dargestellt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 1864) informiert dieser Beitrag die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Kurz thematisiert wird außerdem das Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit. Darüber hinaus wird ein Blick in die Pläne zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen geworfen und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH auf diesem Rechtsgebiet vorgestellt.
The article discusses a court ruling of the Higher Regional Court of Hamm on jurisdiction concerning the “Diesel emission scandal”. The plaintiff had his domicile in Bielefeld (Germany). He bought a car in Cologne (Germany) where the seller had his domicile. Later on, the plaintiff brought an action for damages and for a declaratory judgment against the seller, the importer of the car (domicile: Darmstadt, Germany) and the producer of the car (domicile: in the Czech Republic) before the District Court of Bielefeld. The plaintiff argued that the producer of the car had used illegal software to manipulate the results of the emissions tests. He based his claim on tort. Against the first defendant he also claimed his warranty rights. In order to sue all three defendants in one trial the plaintiff requested the District Court of Bielefeld to ask the Higher Regional Court of Hamm to determine jurisdiction. In its decision the Court in Hamm took into account Article 8 No. 1 of the Brussels Ibis Regulation and § 36 I No. 3, II of the German Code of Civil Procedure.
Grundzüge der EuGVVO
(2021)
This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from December 2019 until December 2020. It provides an overview of newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are presently making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss both important decisions and pending cases before the CJEU as well as important decisions from German courts pertaining to the subject matter of the article. In addition, the article also looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law.
Das EU-Datenwirtschaftsrecht nimmt langsam Form an. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich dieses neue Teilrechtsgebiet letztlich auf „digitalisierte Informationen“ bezieht (I.). Es gesellt sich – mit einigen Schnittmengen – „neben“ das Datenschutzrecht (II.). Nachdem sich zunächst v. a. die Rechtswissenschaft mit Fragen zur besseren Nutzbarkeit, Zugänglichkeit und Handelbarkeit von Daten mit oder ohne Personenbezug beschäftigt hat, ist insofern nunmehr insbesondere der EU-Gesetzgeber als Treiber der Materie auszumachen (III.). Dies unterstreicht die Praxisrelevanz der zugrundeliegenden Fragen.
Auch und gerade in der Finanzwirtschaft gelten Blockchain-Anwendungen als taugliches Instrument zur Transaktionsabsicherung sowie Effizienzsteigerung. Wegen ihrer technischen Ausgestaltung, die – zumindest im Ausgangspunkt – eine dezentrale Struktur aufweist und rückwirkende Änderungen sowie v. a. Löschungen grundsätzlich nicht zulässt, was jeweils vertrauensschaffende Wirkungen zeitigen kann, ergeben sich jedoch kaum lösbare Friktionen mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Dies gilt zumindest dann, wenn man die Vorzüge der Blockchain nicht aufgeben bzw. ihr technisches Design nicht stark aufweichen möchte. Die Problematik gipfelt letztendlich in der grundlegenden Frage, ob Recht vor bestimmten Technologien, welche die normativen Vorgaben qua Design nicht umsetzen können, kapitulieren sollte. Damit im engen Zusammenhang steht der noch zu selten diskutierte Aspekt, dass es den bisher erwogenen Anwendungsfällen der Blockchain (v. a. außerhalb von FinTech-Szenarien) womöglich an substantiellem Mehrwert mangelt, der es rechtfertigen würde, etwa bei datenschutzrechtlichen Vorgaben de lege lata und de lege ferenda Milde walten zu lassen.
Das öffentliche Finanzrecht ist für viele Studierende ein Buch mit sieben Siegeln. Da die Corona-Krise sich aber auch zu einer Krise der öffentlichen Haushalte entwickelt, erscheint es umso dringender, zumindest einige Schneisen in das Dickicht dieses Rechtsgebiets zu schlagen. So werden im Folgenden zunächst die wesentlichen Inhalte des öffentlichen Finanzrechts skizziert (I.) und seine Hauptaufgabe, die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dauerhaft zu gewährleisten, beschrieben (II.). Es folgen Überblicke über die Verteilung der staatlichen Ausgaben (III.) und Einnahmen (IV.). Beide sind zum Ausgleich zu bringen, was die Aufgabe des Haushaltsrechts ist (V.). Schließlich wird der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern als ergänzendes Instrument des öffentlichen Finanzrechts umrissen (VI.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VII.). Ausgeblendet werden muss dabei an dieser Stelle das Europäische Finanzrecht.
Die Grundsteuer erbringt derzeit etwa 14 Mrd. € jährlich für die Gemeindekassen. Zugleich stellt ihre verfassungskonforme Ausgestaltung angesichts des Urteils des BVerfG vom 10.04.2018, mit dem die bisherigen Bewertungsregelungen für verfassungswidrig erklärt wurden, eine besondere Herausforderung dar. Im Folgenden werden zunächst die Ausgangslage dieser Entscheidung (I.) und das Urteil selbst skizziert (II.), bevor auf die sich daraus ergebende Grundgesetzänderung (III.) und das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht des Bundes (IV.) eingegangen wird. Es folgt eine Darstellung der verschiedenen teils bereits beschlossenen, teils noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Landesgesetze (V. bis VII.). Sodann werden weitere Folgen der Grundsteuerreform angesprochen (VIII.) und schließlich die wesentlichen Aussagen dieses Beitrages zusammengefasst (IX.).
Not kennt kein Gebot, aber Kreditaufnahme kennt Grenzen. Im Zuge der Corona-Pandemie ist es unter Berufung auf diese außergewöhnliche Notsituation zu Kreditaufnahmen des Bundes in bislang ungeahnter Höhe gekommen. Dies wirft vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Schuldenbremse und ihrer formellen Vorgaben die Frage auf, welche zeitlichen, sachlichen und weiteren Grenzen der Kreditaufnahme bei Notsituationen und Naturkatastrophen gelten. In diesem Zusammenhang kommen dem Subsidiaritätsprinzip, föderalen Gesichtspunkten und der europarechtlichen Überformung der Kreditaufnahme besondere Bedeutung zu.
Der doppelte Abgeordnete
(2021)
Das Abgeordnetenmandat hat sich in den letzten Jahrzehnten von einer Honoratiorentätigkeit zu einem Beruf gewandelt, was zu der Frage führt, ob Abgeordnete zugleich Mitglied in mehreren Parlamenten sein können (I), welche das BVerfG im Jahre 1976 noch bejahte (II). Im Lichte neuerer Entwicklungen ist diese Rechtsprechung jedoch kritisch zu beleuchten (III), woraus Folgerungen für eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung zu ziehen sind (IV).
Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine ökonomische Notlage dar. Möglicherweise mündet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich adäquat zu bewältigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen müssen.
Im Folgenden sollen überblicksartig die Möglichkeiten untersucht werden, eine Entschädigung für solche Betriebsschließungen zu erhalten. Zu diesem Zweck werden zunächst die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erörtert (I.), bevor die gefahrenabwehrrechtlichen Ansprüche (II.) sowie Ansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (III.) untersucht werden. Dies leitet zu den Fragen über, ob zumindest Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz analog angewandt werden können (IV.) oder ob die Betriebsinhaber allein auf die staatlichen Hilfsprogramme zu verweisen sind (V.). Eine Schlussbetrachtung rundet die Darstellung ab (VI.).
Das Parlament stellt den zentralen Ort politischer Entscheidungsbildung dar.1 Die Erfüllung seiner Aufgaben der Gesetzgebung, der Wahl und Kontrolle der Regierung und anderer Verfassungsorgane, des Haushaltsbeschlusses und schließlich auch der Mitwirkung an der Verfassungsänderung sind unabdingbar für das Gelingen des demokratischen Rechtsstaates. Auch unter den Gefahren einer Pandemie ist daher unter allen Umständen die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten (I.). Dabei bieten sich neben technischen (II.) auch rechtliche (III.) Lösungen an, was zur Forderung nach einem parlamentarischen Notausschuss führt (IV.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (V.).
Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze
(2021)
Bislang gehört Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er ermöglicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingefügt, um die Landesparlamente zu stärken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornröschenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschränkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag darüber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte.