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Die islamische Speiseordnung
(2024)
Kaschrut
(2024)
Hässlich aber gut
(2024)
Das in diesem Beitrag vorgestellte Projektseminarkonzept reagiert auf eine wahrgenommene Distanz und Unsicherheit Studierender im Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde gegenüber religionsbezogenen Themen. Mittels verschiedener Strategien wurde, ausgehend von der Conceptual Change-Forschung, zur Wahrnehmung und Reflexion des eigenen kulturellen Standortes und der eigenen Konzepte in Bezug auf Religion(en) angeregt. Ihren Lernprozess haben die Studierenden in Arbeitsjournaleinträgen festgehalten. Diese Einträge wurden wiederum mittels einer qualitative Inhaltsanalyse untersucht. Nach der Darstellung der dabei erhobenen religions- und unterrichtsbezogenen Vorstellungen der Studierenden werden im Beitrag Anregungen gegeben, inwiefern die analysierten Befunde als Grundlage für die Verbesserung der Hochschullehre im Fachbereich dienen können.
Obwohl Handelsplattformen zunehmend an Bedeutung gewinnen, besteht im deutschsprachigen Raum ein Mangel an umfassenden Marktübersichten. Dadurch fehlt es Verkäufern, potenziellen Plattformbetreibern und Kunden an einer soliden Grundlage für fundierte Entscheidungen. Das ändern wir mit folgendem Beitrag. Erfahren Sie hier das Wichtigste über den rasant wachsenden Markt der Handelsplattformen.
Chronologie der Englandreise
(2023)
Einleitender Kommentar
(2023)
Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Verantwortungseigentum ist mittlerweile mehr als ein Nischenthema innerhalb der Rechtswissenschaft und unternehmerischen Praxis. Unternehmen werden in Verantwortungseigentum gegründet oder umgewandelt, also die persönlichen Gewinne der Gesellschafter perpetuiert und die Nachfolge reguliert. Auch der Profifußball stellt sich immer wieder die Frage nach der richtigen Balance zwischen Gewinnstreben und Gemeinwohl. Das wirft Fragen nach alternativen Gestaltungsmöglichkeiten auf, für die das Verantwortungseigentum eine Lösung bieten könnte.
Social Scoring
(2023)
Das Fenster zum Garten
(2023)
Whistleblowing
(2023)
Taubblind, Juristin
(2023)
Angesichts der dramatischen Lage in der Ukraine untersucht der folgende Beitrag, auf welchem Wege, vor welchen völkerrechtlichen Gerichten, in welchem Umfang und mit welcher Aussicht auf Erfolg die Ukraine oder einzelne ukrainische Staatsangehörige Sicherheitsschutz vor der russischen Invasion und/oder den im Zusammenhang damit bereits begangenen oder noch bevorstehenden Völkerrechtsverstößen Rechtsschutz erlangen können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um zwei anhängige Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, mehrere Staaten- sowie eine große Vielzahl von Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof; zahlreiche Investitionsverfahren vor internationalen Schiedsgerichten sowie schließlich zwei "Situationen" vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Abschließend wird die Option der Schaffung eines ad-hoc-Tribunals für das Verbrechen der Aggression behandelt.
Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit des Klimaschutzes als Verfassungsgebot und Staatsräson
(2023)
Mehr als nur Ehefrauen
(2023)
Frauen im Widerstand
(2023)
Krisen in Afganisthan
(2023)
Im Vergleich zu Umfragen an Wahrscheinlichkeitsstichproben bieten Umfragen an Access-Panels, die auf Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichproben basieren, unbestreitbare wirtschaftliche Vorteile. Diese Vorteile gehen jedoch mit unvermeidbaren Qualitätseinbußen einher, die auch dann bestehen bleiben, wenn Erstere sehr niedrige Responseraten haben. Daher müssen die wirtschaftlichen Vorteile und die methodischen Einschränkungen gegeneinander abgewogen werden. Es wird argumentiert, dass diese Abwägung anhand normativer Festlegungen erfolgen muss. Unter Anwendung der hier vorgeschlagenen Maßstäbe kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass die Qualitätsansprüche an über Massenmedien verbreitete Meinungsumfragen höher sein sollten als für rein (sozial)wissenschaftliche Zwecke.
Neben kleineren, meist automatisierten Update-Aktivitäten zur Fehlerbehebung und zur Steigerung der Performance von ERP-Systemen, gibt es größere Updates mit umfangreicheren Aktualisierungen und Erweiterungen der Software – auch „Updateprojekte“ oder „Upgrades“ genannt. Ein ERP-Upgrade beschreibt einen größeren Änderungsprozess, der die Nutzung neuer Technologien ermöglicht und das System mit (neuen) Geschäftsstrategien in Einklang bringt. Upgrades tragen zur Verbesserung der Software bei und sind klar zu unterscheiden von geringfügigen Änderungen innerhalb einer Version eines ERP-Systems.
Umfassend oder überfrachtet?
(2023)
In der Theorie klingt es erst mal pädagogisch und didaktisch verlockend: Umfassend ausgebildete Lehrkräfte verharren nicht stur in ihren fachlichen Grenzen, sondern unterrichten Phänomene in ihren mannigfaltigen Zusammenhängen. So erwerben Schüler*innen die Möglichkeit, Sachverhalte umfassend aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und ihnen kompetent zu begegnen. Im Hinblick auf eine vollgestopfte Stundentafel scheint dies auch zeitlich effizient: Warum verschiedene Fächer aufwenden, wenn man drei oder vier Bildungsanliegen in einem zweistündigen Fach unterbringen kann?
Virtual Reality
(2023)
Social Media
(2023)
Probier mal was Neues!
(2023)
Berufswahl differenzieren(d)
(2023)
Der vorliegende Text versucht, das in der Humboldt-Forschung weithin bekannte und gut erforschte Thema „Humboldt und die Sklaverei“ biographisch neu einzuordnen und orientiert sich dabei an folgender These: Humboldt durchläuft in den Jahrzehnten nach Beginn seiner Reise durch die amerikanischen Tropen (1799–1804) verschiedene Phasen in der Beschäftigung mit dem Thema Sklaverei. Im Laufe dieser Phasen, die keineswegs einer chronologischen Ordnung folgen, sondern zum Teil parallel verlaufen, nimmt Humboldt verschiedene soziale Rollen an, die ihren Ausdruck in spezifischen Haltungen und Handlungen finden. In ihrer Summe zeichnen sie ein für das Verständnis von Humboldts Persönlichkeit typisches Psychogramm: ein selbstbewusster Moralist, ein rigoroser, beinahe kriminalistisch agierender Wissenschaftler, ein politisch zurückhaltender Akteur.
Der Humboldtsche Magnetische Verein (1829–1834) mit seinem Zentrum in Berlin, an dem 4 weitere Stationen mitwirkten, hatte einen Vorläufer, die Societas meteorologica Palatina (1780–1795). Diese verfügte über 17 über die Nordhalbkugel verteilte Stationen, an denen magnetische Beobachtungen durchgeführt wurden. Der Nachfolgeverein mit 61 über den Globus verteilten Stationen war der Göttinger Magnetische Verein (1834–1841).
Der Humboldtsche Magnetische Verein war der erste, an dem die Gleichzeitigkeit der Beobachtungen, sog. korrespondierende Beobachtungen, anhand Berliner Zeit eingeführt wurden. Diese Methode wurde in Göttingen, wo Gauß und Weber seit 1834 über ein Magnetisches Observatorium verfügten, übernommen, modifiziert und verbessert, alle 61 angeschlossenen Stationen beobachteten gemäß Göttinger mittlerer Zeit.
Im Gedenken an Heinz Krumpel
Mit meinem Freund Heinz Krumpel verband mich eine stets heitere, unbedingte, jahrzehntelange Freundschaft. Ich darf sagen, dass nie etwas diese Freundschaft trübte. In unseren Gesprächen gab es niemals eine Einleitung, ein wechselseitiges Sich-Beschnuppern, eine Einstimmung auf den jeweils Anderen. „Glaubst Du auch, dass Clavijero der wichtigste Aufklärungsphilosoph Lateinamerikas war?“ oder „Kants kategorischer Imperativ gilt noch heute, meinst Du nicht?“ waren übliche Eröffnungssätze unserer Gespräche. Und zwar gleichgültig, ob wir uns in Toluca, Mexiko-Stadt oder Potsdam begegneten. Stets war von der ersten Sekunde an Vertrautheit die Grundlage.
Heinz Krumpel hat in einer stark auf sich selbst bezogenen deutschen Philosophie, die am inter- und transkulturellen Austausch nur wenig Interesse zeigte, immer das offene Gespräch mit Lateinamerika gesucht. Die Philosophie anderer Breitengrade, anderer Denkrichtungen, vor allem aber die Philosophie der von ihm so geliebten lateinamerikanischen Welt lagen ihm am Herzen, waren für ihn eine Herzensangelegenheit. Die Hochachtung vor den großen Philosophen dieser Welt, der respektvolle Umgang und die bohrenden Fragen, die er an ihre philosophischen Ansätze richtete, waren die Grundlage dafür, dass er über Jahrzehnte einem Denken treu blieb, das den meisten Philosophen des deutschsprachigen Raumes noch nicht einmal vom Hörensagen bekannt war. Heinz Krumpel ließ sich dadurch nicht entmutigen, veröffentlichte in schöner Reihenfolge Bücher und Aufsätze, die den Weg zu dieser Welt, zu seiner Welt ebneten.
Daher rührte auch sein Interesse für Alexander von Humboldt. Der preußische Kultur- und Naturforscher war für ihn der Garant dafür, dass zwischen den Amerikas und Europa, dass zwischen Mexiko, Kolumbien, Peru oder Argentinien der Gesprächsfaden niemals abreißen durfte. Dass der Denker der Wechselwirkung stets das Symbol für eine transatlantische Wechselwirkung war und ist. Wie oft haben wir uns in unseren Gesprächen gefragt, wie Alexander die Entwicklung der Philosophie nach Hegel, bei dem er noch Vorlesungen gehört hatte, bewertet hätte.
Dass Heinz Krumpel sich für die Sache Alexander von Humboldts stark machte und sich selbstverständlich auch für unsere Zeitschrift HiN – Alexander von Humboldt im Netz einsetzte, verstand sich von selbst. Heinz hatte die Lektionen der Geschichte gelernt und stand nicht nur für den Polylog, den er auf vielen Ebenen führte, sondern auch und gerade für das Polylogische, das Viellogische. Für ein Denken, das die eigenen Positionen kritisch und selbstreflexiv aus unterschiedlichen Blickwinkeln befragt. So habe ich ihn kennengelernt, so werde ich ihn immer im Gedächtnis behalten.
Unsere Zeitschrift verneigt sich in Dankbarkeit für die jahrzehntelange Unterstützung vor Heinz Krumpel. Ich habe daher einen seiner beiden Söhne darum gebeten, einen Nachruf für unsere Zeitschrift zu verfassen – im Andenken an einen Menschen, dessen Heiterkeit, dessen Selbstkritik und dessen Spontaneität uns allen präsent und gegenwärtig sind.
Ottmar Ette
Nachdem sich das BVerfG 2005 auf eine verfassungsrechtliche Garantie einer zwingenden, bedarfsunabhängigen Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass festgelegt hat, ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht abgeebbt. Ein radikaler Vorschlag aus dem Schrifttum könnte den Diskurs jetzt neu entfachen: An die Stelle des Quotenpflichtteils soll ein bedarfsabhängiger Angehörigenschutz in Form eines passiv vererblichen Unterhaltsanspruchs treten. Der Beitrag greift diesen Ansatz auf, beleuchtet Vorzüge und Schwächen des vorgelegten Konzepts und formuliert Fragen für die weitere rechtspolitische Debatte. Ergänzt werden die Überlegungen durch den Entwurf eines gesetzlichen Pflegevermächtnisses. De lege ferenda wird für einen vollständigen Systemwechsel von der zwingenden Mindestbeteiligung naher Angehöriger zu einer von den Gedanken der Alimentation und der Äquivalenz getragenen Nachlassteilhabe plädiert.
Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.