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Die islamische Speiseordnung
(2024)
Kaschrut
(2024)
Hässlich aber gut
(2024)
Obwohl Handelsplattformen zunehmend an Bedeutung gewinnen, besteht im deutschsprachigen Raum ein Mangel an umfassenden Marktübersichten. Dadurch fehlt es Verkäufern, potenziellen Plattformbetreibern und Kunden an einer soliden Grundlage für fundierte Entscheidungen. Das ändern wir mit folgendem Beitrag. Erfahren Sie hier das Wichtigste über den rasant wachsenden Markt der Handelsplattformen.
Chronologie der Englandreise
(2023)
Einleitender Kommentar
(2023)
Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Verantwortungseigentum ist mittlerweile mehr als ein Nischenthema innerhalb der Rechtswissenschaft und unternehmerischen Praxis. Unternehmen werden in Verantwortungseigentum gegründet oder umgewandelt, also die persönlichen Gewinne der Gesellschafter perpetuiert und die Nachfolge reguliert. Auch der Profifußball stellt sich immer wieder die Frage nach der richtigen Balance zwischen Gewinnstreben und Gemeinwohl. Das wirft Fragen nach alternativen Gestaltungsmöglichkeiten auf, für die das Verantwortungseigentum eine Lösung bieten könnte.
Social Scoring
(2023)
Das Fenster zum Garten
(2023)
Whistleblowing
(2023)
Taubblind, Juristin
(2023)
Angesichts der dramatischen Lage in der Ukraine untersucht der folgende Beitrag, auf welchem Wege, vor welchen völkerrechtlichen Gerichten, in welchem Umfang und mit welcher Aussicht auf Erfolg die Ukraine oder einzelne ukrainische Staatsangehörige Sicherheitsschutz vor der russischen Invasion und/oder den im Zusammenhang damit bereits begangenen oder noch bevorstehenden Völkerrechtsverstößen Rechtsschutz erlangen können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um zwei anhängige Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, mehrere Staaten- sowie eine große Vielzahl von Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof; zahlreiche Investitionsverfahren vor internationalen Schiedsgerichten sowie schließlich zwei "Situationen" vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Abschließend wird die Option der Schaffung eines ad-hoc-Tribunals für das Verbrechen der Aggression behandelt.
Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit des Klimaschutzes als Verfassungsgebot und Staatsräson
(2023)
Mehr als nur Ehefrauen
(2023)
Frauen im Widerstand
(2023)
Krisen in Afganisthan
(2023)
Im Vergleich zu Umfragen an Wahrscheinlichkeitsstichproben bieten Umfragen an Access-Panels, die auf Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichproben basieren, unbestreitbare wirtschaftliche Vorteile. Diese Vorteile gehen jedoch mit unvermeidbaren Qualitätseinbußen einher, die auch dann bestehen bleiben, wenn Erstere sehr niedrige Responseraten haben. Daher müssen die wirtschaftlichen Vorteile und die methodischen Einschränkungen gegeneinander abgewogen werden. Es wird argumentiert, dass diese Abwägung anhand normativer Festlegungen erfolgen muss. Unter Anwendung der hier vorgeschlagenen Maßstäbe kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass die Qualitätsansprüche an über Massenmedien verbreitete Meinungsumfragen höher sein sollten als für rein (sozial)wissenschaftliche Zwecke.
Neben kleineren, meist automatisierten Update-Aktivitäten zur Fehlerbehebung und zur Steigerung der Performance von ERP-Systemen, gibt es größere Updates mit umfangreicheren Aktualisierungen und Erweiterungen der Software – auch „Updateprojekte“ oder „Upgrades“ genannt. Ein ERP-Upgrade beschreibt einen größeren Änderungsprozess, der die Nutzung neuer Technologien ermöglicht und das System mit (neuen) Geschäftsstrategien in Einklang bringt. Upgrades tragen zur Verbesserung der Software bei und sind klar zu unterscheiden von geringfügigen Änderungen innerhalb einer Version eines ERP-Systems.
Umfassend oder überfrachtet?
(2023)
In der Theorie klingt es erst mal pädagogisch und didaktisch verlockend: Umfassend ausgebildete Lehrkräfte verharren nicht stur in ihren fachlichen Grenzen, sondern unterrichten Phänomene in ihren mannigfaltigen Zusammenhängen. So erwerben Schüler*innen die Möglichkeit, Sachverhalte umfassend aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und ihnen kompetent zu begegnen. Im Hinblick auf eine vollgestopfte Stundentafel scheint dies auch zeitlich effizient: Warum verschiedene Fächer aufwenden, wenn man drei oder vier Bildungsanliegen in einem zweistündigen Fach unterbringen kann?
Virtual Reality
(2023)
Social Media
(2023)
Probier mal was Neues!
(2023)
Berufswahl differenzieren(d)
(2023)
Nachdem sich das BVerfG 2005 auf eine verfassungsrechtliche Garantie einer zwingenden, bedarfsunabhängigen Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass festgelegt hat, ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht abgeebbt. Ein radikaler Vorschlag aus dem Schrifttum könnte den Diskurs jetzt neu entfachen: An die Stelle des Quotenpflichtteils soll ein bedarfsabhängiger Angehörigenschutz in Form eines passiv vererblichen Unterhaltsanspruchs treten. Der Beitrag greift diesen Ansatz auf, beleuchtet Vorzüge und Schwächen des vorgelegten Konzepts und formuliert Fragen für die weitere rechtspolitische Debatte. Ergänzt werden die Überlegungen durch den Entwurf eines gesetzlichen Pflegevermächtnisses. De lege ferenda wird für einen vollständigen Systemwechsel von der zwingenden Mindestbeteiligung naher Angehöriger zu einer von den Gedanken der Alimentation und der Äquivalenz getragenen Nachlassteilhabe plädiert.
Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.
Finnland und Schweden
(2023)
Soziale Schließung
(2023)
Über kaum ein Thema werden so hitzige Debatten geführt wie über Geschlechtsidentität. Das Wissen darum, dass Gender sozial konstruiert ist, wird von Anti-Gender Aktivist*innen häufig als ‚Gender-Ideologie‘ bezeichnet und ruft heftige Gegenreaktionen hervor. Dies gilt nicht nur in Deutschland – sondern länderübergreifend. Auffällig viele der transnationalen Anti- Gender Mobilisierungen der letzten 20 Jahre finden bezogen auf Bildungseinrichtungen statt. Dieser Beitrag widmet sich der besonderen Rolle der Universität und der Wissenschaft für transnationale Anti-Gender Diskurse. Anhand verschiedener Beispiele zeige ich auf, dass das Verhältnis zwischen Anti-Gender Bewegungen und Wissenschaft geprägt ist von widersprüchlichen Dynamiken, von Abgrenzung aber auch Imitation. In ihrem Zusammenspiel wirken beide Dynamiken mobilisierend und tragen zum Erstarken regressiver Rollenbilder und antidemokratischer rechter Bewegungen in der breiteren Gesellschaft bei. Der letzte Teil des Beitrags ruft daher zu mehr Selbstreflexion der wissenschaftlichen Praxis auf Grundlage feministischer und intersektionaler Ansätze auf.
Ortsteilbudgets
(2023)
Ortsteile sind ein Forum lokaler Demokratie, was manche Landesgesetzgeber bewogen hat, ihnen Budgets zuzugestehen, die nach eigener Entscheidung des Ortsbeirats zu verwenden sind. Nach einer Erörterung des Für und Wider solch kleiner Globalhaushalte (I.) werden die bisherigen Regeln zur Einführung von Ortsteilbudgets (II.) sowie deren Ausgestaltung und Höhe betrachtet (III.). Konflikte zwischen Ortsteilbudgets und Haushaltsgrundsätzen (IV.) leiten über zur Bewährung der Budgets in besonderen haushaltsrechtlichen Lagen (V.) sowie zu ihrer Einordnung in die umfassenden Finanzbeziehungen zwischen Gesamtgemeinde und Land (VI.). Endlich werden die prozessuale Verteidigung der Budgets (VII.) sowie ähnliche Erscheinungsformen in anderen Selbstverwaltungsgebieten (VIII.) betrachtet und die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (IX.).
Im Zuge der Corona-Pandemie ist die alte Debatte über eine stärkere Berücksichtigung von gesundheitsschädlichem Vorverhalten Versicherter neu entflammt. Sollen nichtgeimpfte Versicherte bei einer Erkrankung mit Covid-19 an ihren Behandlungskosten beteiligt werden?[1] Mit § 52 SGB V existiert zwar eine Vorschrift, die es den Krankenkassen ermöglicht, Versicherte an den Kosten ihrer Krankenbehandlung zu beteiligen, eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Coronakrankheit wirft aber materiell-rechtlich und prozessual Probleme auf. Der Gesetzgeber könnte allerdings bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 einführen und das Solidarprinzip auf diese Weise neu justieren. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist Kernbestandteil und nicht Fremdkörper des Solidarprinzips. Das solidarische Finanzierungskonzept der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist langfristig nur tragfähig, wenn jeder Versicherte die ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um seine Gesundheit zu erhalten und den Eintritt von Krankheit zu vermeiden (vgl. § 1 S. 3 SGB V).