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Intermittierendes Fasten
(2020)
Übergewicht und Adipositas erhöhen die Risiken für Stoffwechselstörungen und können zu einem Typ-2-Diabetes führen. Deshalb stellen die Behandlung und Prävention von Fettleibigkeit eine große medizinische Herausforderung dar. Häufig werden eine erhöhte körperliche Aktivität und die Reduktion der täglichen Kalorienaufnahme um 25–30 % angeraten. Eine andere Möglichkeit bietet intermittierendes Fasten, also eine Kalorieneinschränkung über bestimmte Zeiten, d. h. an einem oder mehreren Tagen pro Woche oder über mehr als 14 h pro Tag. Tier- und Humanstudien lieferten Hinweise darauf, dass intermittierendes Fasten bei Adipositas zu einer Verringerung der Körperfettmasse sowie zu Verbesserungen der Stoffwechselparameter und der Insulinsensitivität führt. Diese positiven Effekte werden nicht nur allein durch die Abnahme der Körpermasse, sondern auch durch die Aktivierung von Stoffwechselwegen und zellulären Prozessen ausgelöst, die für Fastenbedingungen spezifisch sind. In diesem Artikel beschreiben wir die derzeit bekannten Mechanismen, die durch intermittierendes Fasten induziert werden, und stellen Ergebnisse aus randomisierten kontrollierten Studien am Menschen vor.
Die teilweise sehr kurzfristig notwendige Reaktion auf Veränderungen erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität und Reaktionsgeschwindigkeit. Anwendungssystemarchitekturen, die im Wesentlichen aus alten und selbst entwickelten Systemen bestehen, erfüllen häufig diese Anforderungen nicht. Investitionsmittel für neue Software sind jedoch begrenzt, daher müssen Prioritäten in der Ablösung von Altsystemen gesetzt werden. Eine effiziente Analysemethode zur Planung der Erneuerung der Anwendungssystemlandschaft stellt die Wandlungsfähigkeitsanalyse dar. Dieser Beitrag beschreibt Vorgehen und Ergebnisse am Beispiel eines international tätigen Automobilzulieferers.
Unternehmensleitbilder sind zu einem beliebten strategischen Instrument geworden, dem eine motivationssteigernde Wirkung zugeschrieben wird. In KMU und Startups wird die Notwendigkeit von Leitbildern infrage gestellt, da entsprechende Inhalte in der persönlichen Führung vermittelt werden. Doch gerade die gemeinsame Erstellung eines Leitbilds kann dessen Akzeptanz sowie die Mitarbeitermotivation erhöhen. Entsprechend verfolgen wir einen explorativen Aktionsforschungsansatz und entwickelten in einem Workshop mit Mitarbeitern eines in Berlin ansässigen E-Commerce-Startups ein Leitbild. Eine Woche vor und nach dem Workshop wurde die Motivation der Mitarbeiter quantitativ mit Hinblick auf Engagement, Mitarbeiterzufriedenheit, Commitment und Kündigungsabsicht gemessen. Unsere Ergebnisse legen nahe, dass die gemeinsame Formulierung eines Leitbilds einen signifikanten positiven Effekt auf die Mitarbeitermotivation hat, insbesondere für Mitarbeiter mit einem niedrigen initialen Motivationsniveau.
Schon von Beginn an wird über die Verfassungskonformität der Reform der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen diskutiert. Die meisten Fragen konnten bereits höchstrichterlich geklärt werden. Die Frage, ob die entsprechende Übergangsregelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen führt, wird allerdings weiter unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird zu zeigen sein, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Die Branche der Dienstleistungsunternehmen (Professional Services) hat einige Anforderungen, die sie von den „klassischen“ ERP-Branchen Industrie und Handel unterscheidet. Dieser Beitrag beschreibt einige der aktuellen Herausforderungen dieses immer wichtiger werdenden Wirtschaftszweigs und geht dann am Beispiel eines mittelständischen Ingenieurdienstleisters auf typische Anforderungen dieser Branche, infrage kommende Systeme und das Vorgehen zur Auswahl ein.
Fabriksoftware
(2020)
Immer mehr Konzepte versprechen die Digitale Fabrik, die Industrie 4.0-Fabrik, die Smart Factory usw. Allen ist gemeinsam, dass dahinter der erheblich ausgeweitete Einsatz von vernetzter Software steht. Allein der Begriff Fabriksoftware selbst ist noch nicht definiert bzw. gegenüber nahestehenden Begriffen abgegrenzt. Der vorliegende Beitrag stellt dazu einen für Forschung und Praxis tauglichen Ansatz zur Einordnung von Software in Fertigung und Logistik vor.
Wodurch zeichnen sich die besten ERP-Systeme aus? Diese Frage wird dem Autor dieses Beitrags immer wieder gestellt. Mit der Vorstellung der Balanced ERP Scorecard (BESC) besteht nun eine Möglichkeit, ein System aus verschiedenen Perspektiven zu bewerten und so individuell zu einer Einschätzung des für eine konkrete Unternehmenssituation besten Systems zu gelangen. Daher beschreibt dieser Beitrag zunächst die Perspektiven der BESC und dann mögliche Kriterien für eine Ausgestaltung dieser Scorecard.
Einsatzorganisationen, wie z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfs-werk, müssen sehr schnell auf teilweise unbekannte Lagen reagieren und angemessene Hilfeleistung erbringen. Können Handlungsweisen und vorbereitende Maßnahmen dieser Organisationen auf die Störungsbeseitigung in Produktionssystemen übertragen werden? Ein Experiment in einem Cyber-Physischen Produktionssystem geht dieser Frage nach. Es zeigt sich, dass durch die Anwendung geeigneter Handlungsmuster sowohl die Dauer von Störungen als auch die Zeit für die Behebung verkürzt werden können.
Lernen mit Assistenzsystemen
(2020)
Der Beitrag beschreibt die Konzeption und Durchführung und bietet einen Einblick in die ersten Ergebnisse einer Untersuchung mit experimentellem Design in einer simulierten Prozessumgebung im Forschungs- und Anwendungszentrum Industrie 4.0 in Potsdam. Im Mittelpunkt stehen Anlernprozesse im Bereich der Einfacharbeit (Helfertätigkeiten) und ihre Gestaltung durch den Einsatz digitaler Assistenzsysteme. In der Arbeitsforschung finden sich Hinweise darauf, dass mit dem Einsatz dieser Systeme Prozesswissen verloren geht, im Sinne einer guten Kenntnis des gesamten Arbeitsprozesses, in den die einzelnen Tätigkeiten eingebettet sind. Das kann sich als Problem erweisen, vor allem wenn unvorhersehbare Situationen oder Fehler eintreten. Um die Rolle von Prozesswissen beim Einsatz von digitalen Assistenzsystemen zu untersuchen, wird im Experiment eine echte Fabriksituation simuliert. Die Probanden werden über ein Assistenzsystem Schritt für Schritt in ihre Aufgabentätigkeit angelernt, einem Teil der Probanden wird allerdings am Anfang zusätzlich Prozesswissen im Rahmen einer kurzen Schulung vermittelt.
Die Digitalisierung von Produktionsprozessen schreitet mit einer hohen Intensität voran. Weiterbildung hat eine hohe Relevanz für betriebliche Transformationsprozesse. Die betriebliche Weiterbildungspraxis ist den aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung jedoch nicht gewachsen. Herausforderungen sind Kompetenzlücken der Mitarbeiter, ungewisse Anforderungsprofile und Tätigkeitstypen, demographischer Wandel sowie veraltete didaktische Ansätze. Zudem wird bestehender inhaltlicher und pädagogischer Freiraum bei der Gestaltung von Weiterbildung oftmals nur unzureichend ausgenutzt. Die skizzierte Situation führt dazu, dass der Mehrwert gegenwärtiger Qualifizierungsangebote sowohl für Unternehmen als auch Beschäftigte nicht ausgeschöpft wird. Ausgehend von Veränderungen durch Digitalisierung in der Produktion und deren Auswirkungen auf die Kompetenzentwicklung diskutiert dieser Beitrag Herausforderungen gegenwärtiger betrieblicher Weiterbildung. Er leitet Handlungsempfehlungen ab, die mithilfe von Beispielen gewerkschaftlich unterstützter Weiterbildungspraxis illustriert werden. Im Ergebnis erhalten Interessierte einen Überblick über gegenwärtige Herausforderungen und Handlungsempfehlungen für die Gestaltung und Durchführung von Weiterbildung in Zeiten der Digitalisierung.
Black Lives Matter
(2020)
In den USA und auch in Deutschland fordern Schwarze Menschen ihr verfassungsmäßiges Recht ein, nicht durch den Staat diskriminiert, verfolgt und ermordet zu werden. Sie wollen, dass Schwarze Leben in weiß dominierten Gesellschaften zählen. In der öffentlichen Diskussion jedoch scheint daran gezweifelt zu werden, dass Rasse als Rechtsbegriff und Marker von Zugehörigkeit von Bedeutung ist – was sich auch in den Forderungen widerspiegelt, den Begriff aus dem Grundgesetz zu streichen.
Die AO enthält in ihrem dritten Abschnitt die Regelungen zumsteuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Dessen Entwicklung vonder Weimarer Republik bis heute wird in diesem Beitrag dar-gestellt. Dabei wird auf die von der RFH-Rechtsprechung ge-schaffenen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und auf dieKodifikation im Zuge des Inkrafttretens der AO 1977 eingegan-gen. Es werden aktuelle Diskussionspunkte aufgezeigt, wie derausufernde Zweckkatalog des § 52 AO, der Umgang mit diskri-minierenden Vereinszwecken und die Anerkennung politischerBetätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Die von der Fi-nanzverwaltung im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO aufgestelltenAnforderungen an ausländische gemeinnützige Körperschaftenwerden als unionsrechtswidrig erachtet. Weiterhin erweist sichdas Gemeinnützigkeitsrecht in Hinblick auf das unionsrechtlicheBeihilfeverbot als angreifbar, was jedoch in der Praxis bisherohne Konsequenzen bleibt. Als weiterer Problembereich wird derWettbewerberschutz aufgegriffen, wobei insbesondere die Aus-führungen in der AEAO zu § 66 AO als bedenklich erachtet wer-den. Schließlich werden die Problemfälle der kooperativen Auf-gabenerfüllung in den Blick genommen. Die entsprechenden Re-formvorschläge des Bundesrates zur Änderung der §§ 57 f. AO sind als geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinnüt-zigkeitsrechts im Kontext von Verbundstrukturen anzusehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Funktionalität der Präklusionsandrohung aus § 296 Abs. 1 ZPO . Einleitend werden kurz Normenhistorie, berufungsinstanzliche Stellung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sowie die Rechtsprechung zum Verzögerungsbegriff betrachtet. Sodann stellt der Verfasser die Fluchtmöglichkeiten der präklusionsbedrohten Partei dar und arbeitet die bestehenden Problemlagen heraus. In einer kritischen Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, um § 296 Abs. 1 ZPO zu derjenigen Stellung zu verhelfen, die der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 vor Augen hatte.
Vergiftetes Kulturerbe
(2020)
Medieval sculptures of so-called, Jew-Sows" inside and outside famous Church buildings, especially in the German-speaking countries, have a disastrous tradition and a poisoning impact until today. There are sharp controversies now on how to deal with these "unappetizing" sculptures, visible for example at the City church of Wittenberg, the town where protestant reformer Martin Luther had lived and worked. But the problem goes deeper. Obscene and perfidious representations of Jews, as they were usual in Christian-dominated Europe over centuries, have also penetrated the thought world and language use until today. Swearwords like "Jew-Sow" and "Jew-Pig" are used in order to attack and discredit Jews, non-Jews and disliked coevals. New strategies of combatting this "poisoning traditions" are needed. This article also refers to the roots of early Christian Jew-hatred and recommends an impartial critical discussion on relevant anti-Jewish passages in the Christian Bible.
Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
Arbeitsschutz bei Corona
(2020)
Solo-Selbstständige stehen - wie sich auch aktuell zeigt - wirtschaftlich oft auf wackeligen Beinen. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vergangenheit versucht, Tarifverträge auf sie zu erstrecken. Dies sowohl der Mitgliedsbeiträge wegen, als auch um die Lage der Solo-Selbstständigen zu verbessern. Der Beitrag untersucht, ob das geht und ob Koalitionen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) Solo-Selbstständige überhaupt als Mitglieder aufnehmen können.
Corona
(2020)
ie Sorge vor einer „zweiten Welle“ steigt, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus bleibt allgegenwärtig. Die Arbeitgeber bleiben aufgrund der Vorschrift des § BGB § 618 BGB dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer davor soweit zu schützen, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Gleichzeitig berufen sich Arbeitnehmer in unterschiedlichen Fallgestaltungen darauf, dass für sie die Arbeitsleistung gem. § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB unzumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer Angehöriger einer „Risikogruppe“ ist. Sofern diese Einrede rechtlich zutrifft, gewährt sie dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. Macht er dies geltend, ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich und kann unterbleiben. Die spannende Frage ist nun, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall dennoch weiter „die Gegenleistung“ (gem. § BGB § 326 BGB § 326 Absatz I 1 BGB), dh seinen Arbeitslohn verlangen kann oder – anders gewendet – wer das so genannte „Lohnrisiko“ trägt. Um diese Frage beantworten zu können, soll hier geklärt werden, in welchem Zusammenhang die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Corona-bezogenen Arbeitsschutzpflichten, die etwaige Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung iSd § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB und das Lohnrisiko stehen.
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis iSd § URHG § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse. (Leitsätze des Gerichts)
Intermittierendes Fasten
(2020)
A long-term positive energy balance leads to overweight and obesity. Adiposity is the main risk factor for cardiovascular diseases, type 2 diabetes and cancer and is often accompanied by depression. The increasing prevalence creates a major problem for the healthcare system. The conservative management of obesity strives for weight loss by reducing the daily caloric intake and increasing physical activity as well as an improvement in the quality of life supported by psychological interventions. For reducing body weight, intermittent fasting represents an alternative to continuous calorie restriction as it can be easily integrated into daily life. In this form of diet calorie intake is limited in time, i.e. on 2 days in the week or 6-10 h per day. Animal and human studies provide evidence that intermittent fasting over a longer time period is a suitable method to decrease body fat and to improve many metabolic parameters. Fasting alters metabolism and activates specific cellular pathways. These have not only cardioprotective effects but also neuroprotective and antidepressive effects. In this article the currently discussed mechanisms induced by intermittent fasting are highlighted and the essential observations from randomized controlled human trials are presented.
Die Sars-CoV-2-Virus-Epidemie hat die Welt in die größte Krise seit dem zweiten Weltkrieg gestürzt. Die einen Staaten kommen mit dieser Krise besser zurecht als die anderen. Wie es mit der „Bekämpfung“ dieses neuen Virus weitergeht, kann niemand präzise vorhersagen. Die Aussagen zur Frage, wann ein Impfstoff vorliegen könnte, gehen weit auseinander. Mitunter wird bezweifelt, dass es in absehbarer Zeit überhaupt einen Impfstoff geben wird. Zukünftige Epidemien desselben Ausmaßes aufgrund anderer Viren werden für möglich erachtet.
Die zivilrechtliche Aufarbeitung der derzeitigen Epidemie steckt noch in den Anfängen. Im Zivilrecht geht es darum, in Einzelfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche für diejenigen zu „konstruieren“, die mit dem Sars-CoV-2-Virus von einer anderen Person infiziert worden sind. Dass dies nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Wer sich näher damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass hierbei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind.
Sofern solche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gerichtlich durchgesetzt werden sollen, stellt sich als erstes die Frage nach dem zuständigen Gericht. Die Antwort hierauf ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung alles andere als leicht zu geben. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der komplexen Suche nach einem international und örtlich zuständigen Gericht geben, wenn in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung aufgrund einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus oder (zukünftig) einem neuen Virus vor Gericht geltend gemacht werden soll.
Die Umdeutung von Verwaltungsakten gemäß § 47 VwVfG steht ungeachtet ihrer Examensrelevanz nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit aller Studierender. Um auch vor dem Hintergrund jüngerer höchstrichterlicher Entscheidungen den Blick für dieses Rechtsinstitut zu schärfen, kennzeichnet der Verfasser zunächst das nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbare Wesen der Umdeutung und grenzt diese von anderen Instrumenten zur Interpretation, Korrektur und Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten ab. Sodann stellt er im Einzelnen die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 47 VwVfG vor.
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen.
This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from January/February 2019 until November 2019. It provides an overview of newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are presently making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss important decisions of the CJEU. In addition, the article looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law.
Die Vollstreckung eines Titels, gerichtet auf die Herausgabe von Daten "an sich", hat regelmäßig über § 887 I ZPO zu erfolgen. § 857 I ZPO ist unter Zugrundelegung der Domain-Rechtsprechung auf Daten anwendbar. § 811 ZPO nimmt den Aspekt der Personenbezogenheit von Daten nur unzureichend auf. Datenschutzrechtliche Erwägungen lassen sich jedoch unter Anknüpfung an die Übertragbarkeit iSd § 851 I ZPO berücksichtigen. Daten fallen gem. § 35 I InsO in die Insolvenzmasse. Jedoch ist die Ausdehnung des Massebegriffs aus § 36 II InsO teleologisch zu reduzieren, wenn und soweit die Personenbezogenheit von Daten der Verwertung entgegensteht. Zum Zwecke der Inbesitznahme, Verwaltung und Information gilt § 36 II InsO jedoch ohne Einschränkung auch für Daten.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit es bei der Insolvenz von Reiseveranstaltern eine Begrenzung der Insolvenzabsicherungspflicht geben sollte – eine Problematik, die sich durch die Insolvenz von Thomas Cook zuletzt deutlich verschärft hat und die im Zuge der „Coronakrise“ erneut virulent geraten könnte. Die Verfasser argumentieren vor dem Hintergrund der Richtlinienwidrigkeit der deutschen lex lata für eine ersatzlose Streichung der Haftungshöchstsumme.
Legal Tech im Reiserecht
(2020)
Mit dem Schlagwort„Legal Tech“ verbinden sich große Hoffnungen und Faszination, aber auch Existenzängste, gar Verachtung. Losgelöst davon, wie man nun zur viel diskutierten Thematik steht - die wenigsten Reiserechtspraktiker dürfte sie emotional gänzlich kalt lassen. Denn eins erscheint sicher: Legal Tech-Produkte verändern den Reiserechtsmarkt in nicht unerheblicher Art und Weise - und diese Entwicklung wird (zumindest in ihren großen Linien) unumkehrbar sein.
Currently a political debate is ongoing in Germany as to whether Germany should, following the example of several other European countries such as France and the Netherlands, adopt a Supply Chain Act (Lieferkettengesetz). If adopted, the act in question would impose due diligence obligations on German corporations to prevent human rights violations taking place in their respective global supply chains. It is against this background that the article examines the preconditions that must be met in order for such act to be eventually compatible with both, German constitutional and international law. The authors further deal with the question whether Germany might even be obliged under international, as well as under German constitutional law, to enact such a supply chain law in order to protect the human rights of workers employed by companies forming part of the global supply chains of German companies. As far as German constitutional law is concerned the article notably deals with the question whether it is the Federal parliament that may adopt such a law also taking into account the competencies of the European Union in the field, and what are the requirements of legal specificity and proportionality in order for the draft law to stand constitutional scrutiny. The authors further offer detailed suggestions how corporate due diligence standards might be best provided for in the envisaged law and propose a risk analysis approach that varies not only according to specific countries and sector-specific characteristics, but that by the same token also takes into account the ability of the respective German company to exercise an appropriate due diligence standard when it comes to human rigths issues arising within the framewok of their supply chain. As far as the substantive human rights standards are concerned that should serve as benchmarks for the envisaged Supply Chain Act the authors propose to rely on, and refer to, those instruments such as the ICCPR and the CESCR, as well as the ILO treaties containing core labour standards, that enjoy almost universal acceptance and reflect customary international law.
Pyramiden gibt es nicht nur in Ägypten, sondern auch in der
deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten
des Pyramidenbaus näher beleuchten und ihre Geheimnisse
lüften. Zu diesem Zweck werden zunächst der in der Praxis
besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes-
rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor
einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht
der Europäischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann
wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des
Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Veränderungen des
formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden,
schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.).
Die monokratische Regierung
(2020)
Nach der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zunächst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen Rücktritt erklärte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. März 2020 der frühere Ministerpräsident Ramelow erneut in dieses Amt gewählt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin geschäftsführend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister möglich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Ergänzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu klären (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen Möglichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausführungen sind dabei nicht nur für Thüringen, sondern auch für den Bund und die übrigen Länder von Bedeutung.
Diabetesrisikoscores
(2020)
Risikoscores werden zur Identifizierung von Hochrisikopersonen für Typ-2-Diabetes (T2DM) eingesetzt, die von Präventionsmaßnahmen profitieren. Der DIfE – DEUTSCHER DIABETES-RISIKO-TEST® (DRT [DIfE: Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam‐Rehbrücke]) wird genutzt, um das absolute 5‑Jahres-Risiko für T2DM zu bestimmen. Da die Berechnung auf nichtklinischen Informationen basiert, kann der Test unabhängig von einem Arztbesuch genutzt werden. Als Grundlage für die Entwicklung von Risikoscores dienen Daten aus prospektiven populationsbezogenen Langzeitstudien. Die sehr gute Vorhersagegüte eines Scores sollte, wie im Fall des DRT, in unabhängigen Populationen bestätigt werden. Neben dem Einsatz durch Ärzte/‑innen und zur individuellen Selbstanamnese können nichtklinische Risikoscores im Kontext breiterer, bevölkerungsbezogener Präventionskonzepte und Informationsangebote zur Senkung des Erkrankungsrisikos Anwendung finden. Durch Krankenkassen abrechenbare Präventionsleistungen sollen im Sinne des deutschen Präventionsgesetzes die Integration von gesundheitsförderndem Verhalten in den Alltag unterstützen. Obwohl Übergewicht und Ernährung relevante Lebensstilrisikofaktoren für T2DM sind, beträgt der Anteil der in Anspruch genommenen Präventionskurse in diesem Bereich nur 3 % der abgerechneten Kurse. Entsprechende Empfehlungen in ärztlichen Untersuchungen könnten eine umfangreichere Inanspruchnahme fördern. Die Verwendung von Risikoscores als Grundlage für systematische und gezielte Handlungsempfehlungen hinsichtlich einer Verhaltensprävention könnte dies, wie es bereits in Richtlinien der kardiovaskulären Prävention etabliert ist, darüber hinaus unterstützen. Auch die Weiterentwicklung der Implementationsforschung ist für den effizienten Einsatz von Risikoscores von Bedeutung.
Nach der vornehmlich auf bayerischen Druck hin erfolgten Öffnung des GG für eigene Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer plant die Bayerische Staatsregierung, eine Grundsteuer als Flächensteuer einzuführen. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die bayerischen Pläne vorgestellt (1.), bevor eine in solcher Weise ausgestaltete Grundsteuer am GG (2.) und an der Bayerischen Landesverfassung (3.) gemessen wird. Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (4.).
Twinning stellt trotz jahrelanger Praxis für viele Beamte immer noch eine terra incognita dar. Im Folgenden werden zunächst der Begriff und die Bedeutung des Twinnings geklärt (I.), bevor geeignete Rechtsformen für den Einsatz als Kurz- oder Langzeitexperte (II.) sowie als Projektleiter erörtert werden (III.), wobei besondere Fragen entstehen, wenn twinnende Behörde und Entsendebehörde nicht identisch sind (IV.). Sodann werden die finanziellen Vorteile für den twinnenden Beamten (V.), sein Versicherungsschutz (VI.) sowie die pensionsrechtlichen Folgen (VII.) betrachtet. Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VIII.).
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Zahlreiche Kommunen vor allem in westdeutschen Flächenländern weisen eine sehr starke Verschuldung auf, die mittlerweile die Erfüllung nicht nur ihrer freiwilligen, sondern auch ihrer pflichtigen Aufgaben erheblich beeinträchtigt (I.). Dies hat die Diskussion angestoßen, ob von Verfassung wegen ein Staatsziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse besteht (II.) und sich daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundes zur finanziellen Entlastung dieser Kommunen ergibt. In diesem Zusammenhang sind nach geltender Verfassungslage direkte Leistungen des Bundes an die Kommunen (III.) von Zuweisungen des Bundes über die Länder an die Kommunen (IV.) sowie die Möglichkeiten des Bundes, die Länder zur Hilfeleistung an ihre Kommunen zu bewegen (V.), zu unterscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Wege einer Grundgesetzänderung auch noch weitergehende finanzielle Hilfen des Bundes zur Entschuldung der Kommunen vorgesehen werden könnten (VI.). Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Editorial
(2020)
Mit der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Pechstein neigt sich eine scheinbar endlose Geschichte dem Ende entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass auf die Frage der (un-)zulässigen Inanspruchnahme verfahrensgestaltender Marktmacht schlussendlich eine überzeugende Antwort gefunden wird, die bestehende Defizite benennt, die schutzwürdigen Athletenrechte stärkt und den Anstoß für eine sach- und interessengerechte Strukturreform in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gibt.
Die Sekundärprävention der koronaren Herzkrankheit umfasst einerseits eine pharmakologische, andererseits eine lebensstilbasierte Säule, die idealerweise interagieren und sich potenzieren. Neben der medikamentösen Blutdruck- und Lipideinstellung auf leitlinienorientierte Zielwerte ermöglichen moderne Antidiabetika eine Optimierung des glukometabolischen Kontinuums und eine Prognosebesserung. Die Lebensstiloptimierung setzt sich aus koronarprotektiver Ernährung, einer individualisierten Trainingstherapie, einer konsequenten Nikotinkarenz und stressreduzierenden Maßnahmen zusammen. Die kardiologische Rehabilitation (Phase II) schließt sich idealerweise unmittelbar einem stationären Aufenthalt wegen eines akuten Koronarereignisses an, kann aber auch im Rahmen einer stabilen Koronarsituation im Rahmen eines allgemeinen Antragsverfahrens durchgeführt werden. Randomisierte und prospektiv angelegte Interventionsstudien belegen die prognostische Wertigkeit der kardiologischen Rehabilitation auch im Zeitalter akuter Revaskularisationstherapie mit 24-h-PCI und moderner Pharmakotherapie.
Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschränkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines vollständig kreditfinanzierten Sondervermögens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in Höhe von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung (II.), der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushaltsöffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des Jährlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen Möglichkeiten, gegen dieses Sondervermögen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.).
Hintergrund:
Eine gut ausgeprägte Rumpfstabilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Mobilität der oberen und unteren Extremitäten während des sportlichen Bewegungsvollzugs. Vor diesem Hintergrund könnte die Rumpfkraft ein leistungsdeterminierender Faktor bei der Ausführung judospezifischer Bewegungen darstellen. Das Ziel der vorliegenden Studie war es, statistische Zusammenhänge zwischen der Rumpfkraft und kinetischen Parametern bei Anriss-Bewegungen von Judoka zu untersuchen.
Methode:
An der Untersuchung nahmen 21 leistungsorientierte Judoka mit einem mittleren Alter von 22 ± 4 Jahre und einem Trainingsumfang von 15 ± 4 Stunden pro Woche teil. Das maximale isokinetische Drehmoment (PIT) der Rumpfflexoren (PITFlex), -extensoren (PITEx) und -rotatoren (PITRot) wurde unter Verwendung eines isokinetischen Dynamometers (IsoMed 2000) erfasst. Zusätzlich wurden kinetische Parameter (mechanische Arbeit [W], dynamisch-realisierte Maximalkraft [Fmax]) bei Anriss-Bewegung im Stand und bei Anriss- mit Eindrehbewegung (d. h. Morote-seoi-nage) mithilfe eines judospezifischen Mess- und Informationssystems (JERGo©) erhoben.
Ergebnisse:
Die statistische Analyse zeigte signifikante Korrelationen (0,62 ≤ r P ≤ 0,72) zwischen den maximalen isokinetischen Drehmomenten (PITFlex, PITEx, PITRot) und der Anriss-Bewegung im Stand (W). Zudem konnten signifikante Zusammenhänge (0,59 ≤ r P ≤ 0,65) zwischen den isokinetischen Tests (PITEx, PITRot) und Fmax auf der Hubarmseite bei der Anriss-Bewegung im Stand gefunden werden. Für die Anriss- mit Eindrehbewegung ergaben sich signifikante Korrelationen (0,47 ≤ r P ≤ 0,88) zwischen den isokinetischen Tests (PITFlex, PITEx, PITRot) und Leistungskennwerten der judospezifischen Bewegung (W und Fmax), unabhängig von der untersuchten Armseite. Es wurden vergleichbare Korrelationskoeffizienten zwischen PIT der Rumpfflexoren, -extensoren und -rotatoren und judospezifischen Leistungskennwerten festgestellt. Weiterhin identifizierte die Regressionsanalyse den Kennwert PIT bei Rumpfextension als besten Prädiktor für die mechanische Arbeit bei Anriss-Bewegung im Stand (46,9 %). Bei der Anriss- mit Eindrehbewegung konnte PIT der Rumpfrotatoren auf die Hubarmseite als bester Prädiktor für die mechanische Arbeit (69,4 %) ermittelt werden.
Schlussfolgerung:
Die Ergebnisse zeigen, dass die Rumpfkraft, insbesondere bei der Rumpfrotationsbewegung, mit Variablen der judospezifischen Leistungskennwerte bei der Anriss- mit Eindrehbewegung assoziiert ist. Dies impliziert, dass vor allem durch rumpfrotationskräftigende Übungen Einfluss auf die Anriss- mit Eindrehbewegung (d. h. Morote-seoi-nage) genommen werden könnte.
Art. 102 AEUV, § 19 GWB und Rechtsbruch, insbesondere Verstöße gegen AGB-Recht und Datenschutzrecht
(2020)
Weltraumrecht
(2020)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 zur ist im Anschluss an die am 24.8.2017 in Kraft getretene Einführung der Fristsetzung für Beweisanträge nunmehr eine weitere Änderung des § STPO § 244 Abs. STPO § 244 Absatz 6 StPO erfolgt. Der Gesetzgeber hat hiermit die Verschleppungsabsicht in die Schnittmenge von Beweisantragsrecht und Rügepräklusion gesetzt und somit neue dogmatische Problemfelder geschaffen, die nachfolgend skizziert und gelöst werden sollen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der systematischen Stellung und den dogmatischen Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und behandelt auf dieser Basis einige ausgewählte Rechtsfragen des im Jahr 2017 reformierten Einziehungsrechts. Der Verfasser geht dabei, unter anderem, auf die Bedeutung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sowie des ne bis in idem Grundsatzes für den hoheitlichen Kondiktionsanspruch bei der Einziehung ein. Im weiteren werden Bedenken gegen das Bruttoprinzip geäußert und auch Kritik im Hinblick auf die Anforderungen an die Wahrheitsfindung im Einziehungsverfahren geübt. Darüber hinaus geht der Verfasser noch auf die Regelung des § 73e StGB, die Anforderungen an die Information des Angeklagten im Rahmen des § 265 StPO und die Einziehung im Jugendstrafrecht ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vermögensabschöpfung kein Königsweg, aber eine dritte Säule des Strafrechtssystems ist. Die Statistik mahne zur Vorsicht, da der Gesetzgeber seine Ziele öfter verfehlt hat.
Das grundsätzliche Verbot des Erfolgshonorars gilt nicht für Inkassounternehmen. Anwältinnen und Anwälte dürfen dagegen nur in Ausnahmefällen ein Erfolgshonorar vereinbaren. In der Lexfox- bzw. Wenigermiete.de-Entscheidung des BGH hat dieser Widerspruch keine Rolle gespielt (BGH, AnwBl Online 2020, 63). Die Begründung für eine Diff erenzierung vermisst man allerdings. Das könnte schlicht daran liegen, dass es keine (verfassungsrechtlich ausreichende) gibt. So wird der Beitrag der Autorin und des Autors zum Plädoyer, über eine Neuordnung des Erfolgshonorars nachzudenken.
Legal Tech
(2020)
Der Beitrag befasst sich mit dem Einsatz von Legal Tech zur Verbesserung der menschlichen Rechtsanwendung. Die Verfasser weisen zunächst darauf hin, dass die Anwendung des Rechts Aufgabe des Menschen sei, woran sich auch künftig wenig ändern werde. Es wird erörtert, dass anlässlich der fortschreitenden Digitalisierung die Befürchtung bestehen würde, dass menschliche Juristen durch Legal Tech ersetzt werden könnten. Im Folgenden wird hinterfragt, welche Effizienzgewinne Legal Tech bewirken könne und welche Gefahren hiermit in Verbindung stehen würden. Weiter nennen die Autoren Stärken der Menschen gegenüber aktuellen technischen Möglichkeiten. So könnten repetitive und standardisierte juristische Arbeit durch Digitalisierung sicherer sowie effizienter werden. Abschließend beschäftigt sich der Beitrag mit Möglichkeiten der Verwaltungsautomatisierung. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass Legal Tech erhebliche Effizienzgewinne erreichen könne, wobei es hierzu programmierte rechtliche Regelungen sowie vergleichbare Sachverhalte bedürfe.
Hintergrund
Eine Verlängerung der Lebens- und Arbeitszeit erfordert einen aktiven Lebensstil, eine Optimierung von kardiovaskulären Risikofaktoren und psychosoziale Unterstützung chronisch Herzkranker.
Fragestellung
Können die Prognose und Lebensqualität sowie die soziale oder berufliche Teilhabe kardiovaskulär Erkrankter durch kardiologische Rehabilitation (KardReha) verbessert werden?
Material und Methode
Auf der Grundlage neuer Metaanalysen und aktueller Positionspapiere gibt die S3-Leitlinie zur kardiologischen Rehabilitation evidenzbasierte Empfehlungen.
Ergebnisse
Eine KardReha reduziert bei Patienten nach akutem Koronarsyndrom, nach PCI („percutaneous coronary interventions“) oder nach aortokoronarer Koronarbypassoperation (ACB-Op.) sowie nach Klappenkorrektur die Gesamtsterblichkeit. Bei Patienten mit systolischer Herzinsuffizienz (HFrEF [„heart failure with reduced ejection fraction“]) werden Belastbarkeit und Lebensqualität durch eine KardReha verbessert. Psychosozialer Distress kann verringert und die berufliche Wiedereingliederung besser strukturiert werden.
Schlussfolgerung
Im Jahr 2019 liegen aktuelle, evidenzbasierte Leitlinien vor, die aufgrund verbesserter Prognose, Belastbarkeit und Lebensqualität eine multimodale kardiologische Rehabilitation bei Patienten nach akutem kardialem Ereignis auch bei technischem Fortschritt (z. B. katheterbasierter Klappenkorrektur) und unter Aspekten der sozialen und beruflichen Teilhabe empfehlen.
Modellen der Sprachaneignung zufolge sind für die die Entwicklung sprachlicher Fähigkeiten auch die sprachlichen Fähigkeiten von wichtigen Interaktionspartnern (z. B. Peers) bedeutsam. Da objektive Kompetenzmaße von Interaktionspartnern selten verfügbar sind, könnten alternativ Fremdeinschätzungen der sprachlichen Fähigkeiten erhoben werden. Im Beitrag wurden daher Schülerurteile über sprachliche Fähigkeiten von Mitschüler(inne)n im Deutschen und den Herkunftssprachen Türkisch und Russisch als potentielle Indikatoren tatsächlicher Sprachfähigkeiten untersucht. Mit Hilfe von Mehrebenenmodellen wurde analysiert, welchen Einflussfaktoren die Fremdeinschätzungen unterlagen, wie akkurat diese ausfielen und unter welchen Bedingungen akkuratere Einschätzungen gelangen. In allen Sprachen ergaben sich moderate Zusammenhänge zwischen den Fremdeinschätzungen und objektiven Leistungsmaßen, wobei die Urteilsakkuratheit insbesondere von Merkmalen auf der Beziehungsebene zur eigeschätzten Person (gemeinsamer Unterricht, geteilter Sprachhintergrund, Beziehungsqualität) moderiert wurde. Im Deutschen zeigten sich negative leistungsbezogene Vorurteile gegenüber Jugendlichen mit türkischer und russischer Herkunftssprache. Die Ergebnisse werden in Bezug auf Möglichkeiten und Grenzen von Fremdeinschätzungen sprachlicher Fähigkeiten sowie auf Konsequenzen leistungsbezogener Vorurteile diskutiert.
Staat und Staatsbedienstete sind unterschiedliche Rechtssubjekte und Religionsausübung durch Amtsträger ist Grundrechtsgebrauch. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot jedoch nicht rechtfertigen kann.
In der folgenden Klausur geht es um das alte Problem der Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit der Globalzession von Forderungen. Die Fallkonstellation ist allerdings ungewöhnlich, so dass man die Zusammenhänge neu überdenken und überlieferte Wissenselemente neu zusammenfügen muss. Dem Format nach entspricht das Ganze ungefähr einer Klausuraufgabe für den Erwerb des großen BGB-Scheins, wobei die inhaltlichen Anforderungen eher hoch sind und schon in Richtung Staatsexamen gehen.
Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die digitale Risikokompetenz der Nutzer, also ihre Fähigkeit, Nutzen und Schaden von digitalen Technologien und Informationen zu beurteilen, digitale Angebote kritisch zu nutzen und sich auch mit statistischer Evidenz auseinanderzusetzen. Wie finden Menschen qualitätsgesicherte Gesundheitsinformationen und wie können sie die Qualität von algorithmischen Entscheidungssystemen besser beurteilen? In diesem narrativen Beitrag sollen zwei Ansätze aufgezeigt werden, wie die Fähigkeit zum informierten Entscheiden gefördert werden kann.
Evidenzbasierte und verlässliche Gesundheitsinformationen existieren im Internet, müssen aber von einer Vielzahl unzuverlässiger Informationen unterschieden werden. Verschiedene Institutionen im deutschen Sprachraum haben deshalb Anleitungen bereitgestellt, um Laien eine informierte Entscheidung zu erleichtern. Beispielsweise hat das Harding-Zentrum für Risikokompetenz in Potsdam für diese Zwecke einen Entscheidungsbaum („fast-and-frugal tree“) entwickelt. Im Umgang mit Algorithmen können natürliche Häufigkeitsbäume (NFTs) helfen, die Güte und Fairness eines algorithmischen Entscheidungssystems zu beurteilen.
Neben zuverlässigen und verständlichen digitalen Angeboten sollten weitere Werkzeuge für Laien zur Beurteilung von Informationen und Algorithmen entwickelt und bereitgestellt werden. Diese können auch in Schulungsprogramme zur digitalen Kompetenzförderung aufgenommen werden. Damit wäre ein wichtiger Schritt zum Gelingen der Digitalisierung in der Prävention und Gesundheitsförderung getan.
Die Forschung zur Lehrerfortbildung weist darauf hin, dass zeitliche Einschränkungen eine Barriere für die Teilnahme an Fortbildungen darstellen. Insbesondere die Unvereinbarkeit der Arbeitszeit mit dem Zeitpunkt des Fortbildungsangebotes wird von Lehrkräften als hinderlich wahrgenommen. Welche zeitlichen Merkmale das Fortbildungsangebot für Lehrkräfte aufweist und ob diese im Zusammenhang mit der Fortbildungsteilnahme von Lehrkräften stehen, fand bisher wenig Berücksichtigung. Die vorliegende Studie verfolgt daher das Ziel, zeitliche Merkmale des Fortbildungsangebotes für Lehrkräfte zu beschreiben und ihre Vorhersagekraft für die Fortbildungsteilnahme zu untersuchen. Die Daten hierfür stammen aus der elektronischen Datenbank für Lehrerfortbildungen des Landes Brandenburg im akademischen Jahr 2016/2017. Der Datensatz umfasst 1330 schulexterne Lehrerfortbildungen staatlicher Anbieter. Die Ergebnisse zeigen, dass Dauer und Zeitpunkt einer Fortbildungsveranstaltung prädiktiv für die Teilnahme der Lehrkräfte sind. Die Befunde erweitern damit den Diskurs zu Bedingungen des beruflichen Lernens von Lehrkräften und liefern Implikationen für eine passgenaue Fortbildungsplanung.
Der anthropogene Einfluss auf die Erderwärmung und sein Ausmaß polarisieren Politik und Gesellschaft. Sie haben in den Rechtswissenschaften zu einer Auseinandersetzung darüber geführt, ob eine Juridifizierung der Diskussionen durch vertikale Klima(schutz)klagen wünschenswert ist. Zur Klärung und Rationalisierung des Streits beitragen können bewährte materiell-rechtliche und prozessrechtliche Grundbegriffe: subjektiv-öffentliches Recht, Schutznormtheorie und gerichtliche Kontrolldichte.
SREIS-D
(2020)
Emotionale Intelligenz (EI) ist ein zentraler Prädiktor psychischer Gesundheit. Im deutschsprachigen Raum lag bislang keine am Vier-Facetten-Modell der EI orientierte Selbstbeschreibungsskala vor, die an klinischen und nicht-klinischen Gruppen getestet wurde. Die Self-Rated Emotional Intelligence Scale (SREIS) ist mit 19 Items ein ökonomisch einsetzbares Instrument. Die Skala wurde ins Deutsche übertragen und psychometrisch überprüft. Außerdem wurde die SREIS erstmals an einer klinischen Population getestet. Auch werden erstmals differenzierte Ergebnisse zu den vier EI-Facetten vorgelegt. Die Ergebnisse bestätigen die Faktorenstruktur der englischen Originalskala. Die Reliabilität der Gesamtskala ist als gut einzustufen. Validität wird durch erwartungskonforme Korrelationen mit anderen EI-Maßen sowie klinischen Parametern belegt. Durch Diskriminationsfähigkeit zwischen klinischer Stichprobe und nicht-klinischer Kontrollgruppe zeigt die Skala zusätzlich klinische Relevanz. Skalare Messinvarianz zwischen beiden Gruppen liegt vor. Die SREIS-D ist ein ökonomisch einsetzbares Selbstberichtsmaß zur Erfassung von Facetten der EI im klinischen und subklinischen Bereich.
Empirische Studien und schulische Rechtsvorschriften betonen die Relevanz von Schulleiter*innen für die Schulentwicklung. Auf diese Aufgabe müssen Schulleiter*innen in Aus- und Fortbildungen vorbereitet werden. Der vorliegende Beitrag untersucht in einem längsschnittlichen Design Effekte der Fortbildungsreihe Werkstatt „Schule leiten“. Die Teilnehmer*innen bewerten die Werkstatt zumeist positiv und es zeigen sich geringe bis moderate Veränderungen in ihrem selbstberichteten beruflichen Handeln. Schulleiter*innen mit wenigen Jahren Leitungserfahrung berichten dabei über die größten Zuwächse. Der Beitrag diskutiert Implikationen für die Forschung und Fortbildung von Schulleiter*innen.
Die folgenden Fallstudien wollen Standardwissen zu klassischen Themen des allgemeinen Schuldrechts in Erinnerung rufen und vor allem die Systematik der Falllösung deutlich machen. Man darf sich nicht dazu verleiten lassen, alles auf einmal lösen zu wollen, sondern muss auf die einzelnen Ansprüche blicken und sich fragen: (1) Was wird aus dem primären Erfüllungsanspruch auf die gestörte Leistung? (2) Gibt es Schadensersatzansprüche, die als Sekundäransprüche an die Stelle des Primäranspruchs oder neben ihn treten? Und schließlich (3): Was ist mit dem Anspruch auf die Gegenleistung? Vom Schwierigkeitsgrad her ist das Folgende ungefähr im Bereich einer gehobenen Zwischenprüfungsklausur anzusiedeln.
Die Entnahme
(2020)
Die Fallstudie thematisiert ein zentrales Element des GmbH-Rechts, nämlich das Stammkapital und den Gesetzessatz: »Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden« (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Wenn man diesen Satz versteht, hat man Kapitalgesellschaftsrecht verstanden. Im Folgenden wird diese Regel thematisiert, und es wird aufgezeigt, dass sich das Gebot der Stammkapitalerhaltung nicht nur an die Gesellschafter richtet, sondern auch an den Geschäftsführer. Die einen dürfen nicht nehmen, und der anderen darf nicht geben. Außerdem gibt es im GmbH-Recht noch weitere Rechtsschutzbehelfe zum Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber Gesellschaftern und Organmitgliedern, die ebenfalls zur Sprache kommen.
Die Geschäftsidee
(2020)
In der Klausuraufgabe geht es vordergründig um das Bürgschaftsrecht und eine besondere Form der Bürgschaft, nämlich die Globalbürgschaft. Bei ihr bezieht sich die Bürgenhaftung nicht nur auf eine bestimmte einzelne Verbindlichkeit des Hauptschuldners, sondern auch auf künftig mögliche weitere Verbindlichkeiten; das ist schon bedenklich. Aber letzten Endes geht es wie in den meisten juristischen Klausuraufgaben nicht so sehr um diese oder jene Einzelfrage, sondern um einen größeren Zusammenhang, der sich hier auf das allgemeine Vertragsrecht erstreckt. Vom Schwierigkeitsgrad und Umfang her liegt die Aufgabe zwischen einer anspruchsvollen Zwischenprüfungs-Klausur und einer eher leichten Klausur im Rahmen der Fortgeschrittenenübung zum Erwerb des großen BGB-Scheins.
Die Forschung zur Lehrerfortbildung weist darauf hin, dass zeitliche Einschränkungen eine Barriere für die Teilnahme an Fortbildungen darstellen. Insbesondere die Unvereinbarkeit der Arbeitszeit mit dem Zeitpunkt des Fortbildungsangebotes wird von Lehrkräften als hinderlich wahrgenommen. Welche zeitlichen Merkmale das Fortbildungsangebot für Lehrkräfte aufweist und ob diese
im Zusammenhang mit der Fortbildungsteilnahme von Lehrkräften stehen, fand bisher wenig Berücksichtigung. Die vorliegende Studie verfolgt daher das Ziel, zeitliche Merkmale des Fortbildungsangebotes für Lehrkräfte zu beschreiben und ihre Vorhersagekraft für die Fortbildungsteilnahme zu untersuchen. Die Daten hierfür stammen aus der elektronischen Datenbankfür Lehrerfortbildungen des Landes Brandenburg im akademischen Jahr 2016/2017. Der Datensatz umfasst 1330 schulexterne Lehrerfortbildungen staatlicher Anbieter. Die Ergebnisse zeigen, dass Dauer und Zeitpunkt einer Fortbildungsveranstaltung prädiktiv für die Teilnahme der Lehrkräfte sind. Die Befunde erweitern damit den Diskurs zu Bedingungen des beruflichen Lernens von
Lehrkräften und liefern Implikationen für eine passgenaue Fortbildungsplanung.
Während für den monolingualen Erwerb des Türkischen ausreichend Evidenzen vorliegen, dass Kasus innerhalb der ersten drei Lebensjahre erworben wird und Erwerbsprobleme ein sicherer Indikator für SSES sind, ist dies für den bilingualen Erwerb nicht ausreichend geklärt. Die vorliegende Studie untersucht in longitudinalen Daten von ungestörten 18 zwei- bis vierjährigen bilingual türkisch-deutsch-sprachigen Kindern die Korrektheitswerte, Entwicklungsmuster und Fehlertypen in einem Elizitierungstest für Akkusativ und Dativ in der Erstsprache Türkisch. Auch nach dem vierten Lebensjahr sind die getesteten Bereiche nicht von allen Kindern vollständig erworben. Der Kasus ist demnach unter bilingualen Erwerbsbedingungen ein vulnerabler Bereich und als alleiniger Marker nicht geeignet, um zwischen gestörter und ungestörter bilingualer Sprachentwicklung zu unterscheiden. Das häufige Ausweichen auf pronominale Reaktionen und andere Wörter auf Grund lexikalischer Unsicherheiten, verdeutlicht die Notwendigkeit von erstsprachlichen Kompetenzen bei der Beurteilung der Korrektheit der Reaktionen.
Die Manosphere
(2020)
Die sogenannte Manosphere – eine digitale Gemeinschaft, die sich hauptsächlich durch misogyne und antifeministische Beiträge und Ideologien auszeichnet – ist aufgrund ihrer Verbindung zu verschiedenen Terroranschlägen in der letzten Zeit verstärkt in das Blickfeld der Medien gelangt. Dieser Beitrag untersucht die bislang häufig vernachlässigte Rolle digitaler Räume und Netzwerke im Kontext regressiver, frauenfeindlicher Ideologien und daraus erwachsende gewalttätige antifeministische Handlungsrepertoires aus Perspektive der Bewegungsforschung. Am Beispiel der Manosphere auf der Plattform Reddit zeige ich, wie durch das Zusammenspiel zwischen technologischer Infrastruktur und regressiver Ideologie die Grundlage für die Mobilisierung und Sozialisierung in antifeministische Bewegungskulturen mit gewalttätigen Handlungsrepertoires on- und offline geschaffen wird.
Corona sei Dank?!
(2020)
Dieser Beitrag reflektiert und ergänzt die aktuelle Diskussion über die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Weiterentwicklung der Friedens- und Konfliktforschung. Wir richten dabei den Blick auf die vom Wissenschaftsrat attestierten Schwachstellen im Bereich empirisch-analytischer Methoden und erläutern ihre Auswirkungen auf Interdisziplinarität, Internationalität und Politikberatung der deutschen Friedens- und Konfliktforschung. Wir argumentieren, unter Verweis auf den Bericht des Wissenschaftsrats, dass eine breitere Methodenausbildung und -kenntnis von großer Bedeutung für interdisziplinäre und internationale Zusammenarbeit, aber auch für die Politikberatung ist. Zukünftige Initiativen innerhalb der Friedens- und Konfliktforschung sollten die Methodenvielfalt des Forschungsbereichs angemessen berücksichtigen und einen besonderen Fokus auf die Ausbildung im Bereich empirisch-analytischer Methoden legen, um das Forschungsfeld in diesem Bereich zu stärken. Unser Beitrag entspringt einer Diskussion innerhalb des Arbeitskreises „Empirische Methoden der Friedens- und Konfliktforschung“ der Arbeitsgemeinschaft Friedens- und Konfliktforschung.
Führung. Groß. Gedacht. Militärische Führung in den deutschen Streitkräften des 20. Jahrhunderts
(2020)
Die Rolle Italiens im Zweiten Weltkrieg wird, trotz enormer Fortschritte in den letzten Jahren, häufig stiefmütterlich behandelt oder bleibt das Metier einiger Spezialisten. Emanuele Sica und Richard Carrier, beide ausgewiesene Experten und in Kanada lehrend, haben einen anregenden Sammelband vorgelegt, der vergleichende (Ein‑)Blicke gestattet. Der Band überzeugt durch eine gute Balance zwischen quellengesättigten Beiträgen und neuen Erkenntnissen sowie sekundärliteraturgestützten Synthesen. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei deutlich auf militärischen Themen, auch wenn durchaus sozialgeschichtliche Aspekte einfließen.
Der erste Abschnitt untersucht die Besatzungsherrschaft in Jugoslawien, Kreta und Südfrankreich. Wissenschaftliche Untersuchungen zur italienischen Besatzungsherrschaft haben in den letzten Jahren das ehemals vorherrschende Bild des »guten Italieners« einer notwendigen Korrektur unterzogen. Diese Besatzungen können mittlerweile als eines der am besten erforschten Felder bezeichnet werden.
Eric Gobetti und Federico Goddi steuern konzise Zusammenfassungen ihrer Monografien bei. Gobetti, der die italienische Besatzung Jugoslawiens von 1941 bis 1943 beleuchtet, hebt die zugleich arrogante und unkoordinierte Okkupationspolitik sowie die kontraproduktive Zusammenarbeit mit lokalen radikalen Nationalisten hervor. Diese beiden Faktoren, so Gobetti, bestärkten den Widerstand gegen die Italiener und beendeten faschistische Träume eines Imperiums entlang der Adria. Goddi analysiert in seinem primärquellenreichen Beitrag die Reaktionen des italienischen Militärs auf den montenegrinischen Aufstand am 13. Juli 1941. Anhand des Militärgerichts in Cetinje verdeutlicht der Autor die unterschiedlichen Repressionsinstrumente und die Zusammenarbeit mit lokalen Kollaborateuren, wobei nicht immer deutlich wird, in welche Richtung Goddi argumentiert.
Der Beitrag von Paolo Fonzi über das italienische Besatzungsregime auf Kreta ist besonders hervorzuheben. Fonzi zeigt, dass im Vergleich zur italienischen Besatzung auf dem griechischen Festland die Herrschaft über den östlichen Teil Kretas weniger brutal war. Das lag nicht an der sprichwörtlichen Milde der Italiener, sondern an situativen Gegebenheiten. Die Italiener versuchten, wie in anderen Teilen Griechenlands, ihre Zone vom deutschen Besatzungsgebiet »abzutrennen« und eine italienische Sphäre zu errichten. Allerdings fielen die Zwangsmaßnahmen, etwa im wirtschaftlichen oder kulturellen Bereich, viel geringer aus als andernorts, was sich darin niederschlug, dass sich im Osten der Insel keine Guerrillabewegung bildete. Neben der generell geringen Partisanenaktivität auf den griechischen Inseln führt Fonzi dies auch auf die große Zahl der italienischen Soldaten (15 000–22 000) in Relation zur Zivilbevölkerung (70 000) zurück. Schaut man jedoch auf die Zahlen in Montenegro aus Goddis Beitrag (107 000 italienische Soldaten – 390 000 Zivilisten) scheint das zahlenmäßige Verhältnis nicht ungewöhnlich, auch wenn in beiden Fällen die Zahl der Soldaten sehr hoch ist. Überzeugender ist Fonzis Analyse der lokalen Kultur als hemmender Faktor. Im Osten der Insel sei die Tradition des Widerstandes und des Militärdienstes allgemein weniger verankert gewesen. Zudem halfen die Italiener der Bevölkerung Engpässe in der Lebensmittelversorgung zu vermeiden. Die Beiträge zur Besatzung, abgerundet durch eine Studie zur italienischen Besatzung in (Südost‑)Frankreich, zeigen daher unterschiedliche Herangehensweisen und Reaktionen des Militärs, je nach Situation.
Der zweite Abschnitt widmet sich einem oft vernachlässigten Kapitel der italienischen Rolle im Zweiten Weltkrieg: dem Kampf regulärer Einheiten, also nicht der Resistenza, gegen die Wehrmacht und die italienische faschistische Republik im Norden ab Oktober 1943. Richard Carrier analysiert die ambivalenten britischen und amerikanischen Einschätzungen des taufrischen Bündnispartners, die internen Probleme der »neuen« Armee (die das Fundament der Streitkräfte nach 1945 bildete und somit institutionelle Kontinuität »bewahrte«) sowie den nicht unbedeutenden aktiven und passiven Einsatz italienischer Soldaten an der Seite der Alliierten. Niccolò Da Lio skizziert in einer Militärgeschichte »von unten« die Motivation und Gefühlslagen der Soldaten nach dem 8. September 1943 (Waffenstillstand zwischen Italien und den Alliierten) bis zur Befreiung des Landes.
Der dritte Abschnitt des Sammelbandes widmet sich der Rolle der Resistenza und geht auf verschiedene Facetten des Bürgerkriegs ein, etwa die Miteinbeziehung von Frauen oder die Bestrafung von Faschisten bis 1945. Der letzte Teil des Bandes untersucht den Einsatz der istrischen Minderheit im Krieg gegen die Sowjetunion und die Kriegserfahrung italienisch-stämmiger Soldaten der Alliierten im Geburtsland ihrer Vorfahren sowie die Aufarbeitung deutscher Kriegsverbrechen in Italien nach dem 8. September 1943.
Das Vor‑ und Nachwort der Herausgeber spannt einen gelungenen Bogen, zeigt Forschungstendenzen auf, fasst Ergebnisse des Bandes zusammen und liefert zugleich Anreize für weitere Studien. Zu bemängeln ist, dass sich auf 366 Seiten keine Karte findet und dem Leser daher eine detaillierte Kenntnis, zum Beispiel der Geografie Montenegros, abverlangt wird. Dennoch wird das vorliegende Werk für viele Kollegen ein wichtiger und ständiger Begleiter werden, denn es leistet einen wichtigen Beitrag, um Italiens Rolle (und die des Königlichen Heeres) im Zweiten Weltkrieg besser zu verstehen.
Im deutschsprachigen Raum existiert eine Vielzahl von Modellen zur Entwicklung der Rechtschreibkompetenz von Grundschulkindern. Es zeigen sich starke Übereinstimmungen in der Vorstellung von aufeinanderfolgenden Kompetenzniveaus, wobei in allen Modellen drei Niveaus auftreten: 1) noch nicht lautgetreue Schreibungen, 2) lautgetreue Schreibungen und 3) orthographisch korrekte Schreibungen. Die Kriterien, auf Basis derer ein Kind dem jeweiligen Niveau zugeordnet wird, bleiben jedoch vage. Ebenso fehlt eine umfassende empirische Überprüfung der Modelle. Die vorliegende Längsschnittstudie untersuchte zu drei Messzeitpunkten (Anfang Klasse 2, Ende Klasse 2, Ende Klasse 3) die Schreibungen von N = 697 Grundschulkinder mit standardisierten Rechtschreibtests. Mittels latenter Transitionsanalyse wurden drei Profile identifiziert: 1) Überwiegend nicht lautgetreu 2) Überwiegend lautgetreu und 3) Überwiegend korrekt. Auch die durchlaufenen Pfade und Übergangswahrscheinlichkeiten stützen die angenommene hierarchische Struktur der Modelle.
The present article ties in with an earlier study by Chomsky (1970) on nominalizations in English, which was then refined primarily in the influential work of Jane Grimshaw (1990) and is dealt with in detail in Borer (2013) and in Kosta (2020). In contrast to the English gerundives, which do not lose verbal behavior due to the derivation in the syntax and maintain all grammatical categories and characteristics of verbs, which is why one can speak of a real conversion while preserving the verbal semantics, the situation is somewhat different in Czech. In the deverbal, deadjective and other derivations, the Czech apparently made the transition to the noun with its critical properties, which is shown by certain restrictions in the aspectuality marking of deverbal noun phrases on -ni-, -ti-, which, e.g., do not pass the progression durativity test (Vendler 1967). In passive constructions, as is well known, a valence point in the position of the external argument is reduced compared to the corresponding active sentences, while the external argument position in anti-causatives is also not available in the deep structure. In addition to the syntactic restrictions that are evident in nominalizations in the context of simple sentences of different sentence types (causative, anti-causative, passive) and demonstrate the nominal character of certain types of deverbal noun phrases in the first part of this article, the second part of the essay deals with more complex structures and extends its analytical and theoretical part to the phenomenon of nominalizing subordinate clauses. The aim of the central part of this contribution is therefore to test the nominal properties of embedded conjunctional sentences and of embedded headless relative sentences on the basis of empirical data and thus contribute to the knowledge of whether certain types of relative sentences can (or must) be nominalized.
Mobilfunkvertrag
(2020)
Die Sekundarstufe ist gekennzeichnet durch eine Sequenz von Übergängen, an denen Ungleichheiten durch Leistungsdisparitäten (primäre Effekte) und Bildungsentscheidungen (sekundäre Effekte) nach sozialer Herkunft relevant werden. Diese Herkunftseffekte werden mit dem vorliegenden Beitrag erstmals anhand von Daten einer vollständigen Schülerkohorte (Hamburger KESS-Studie) über den gesamten Verlauf der Sekundarstufe vom Übergang ins Gymnasium bis zur Studienintention analysiert. Eine Dekomposition und Quantifizierung primärer und sekundärer Effekte mit der KHB-Methode erfolgt dabei erstmals auch für den Eintritt in die Oberstufe. Abnehmende absolute Herkunftseffekte über den Bildungsverlauf, auf die bisherige Befunde verschiedener Stichproben verweisen, können mit dieser Studie zum Teil bestätigt werden. Zum vermuteten relativen Bedeutungszuwachs sekundärer Effekte zeigen die Ergebnisse kein eindeutiges Muster: Beim Wechsel ins Gymnasium überwiegen primäre Effekte leicht, wenn Noten als Leistungsindikator verwendet werden. Beim Eintritt in die Oberstufe bleibt die Relation nahezu unverändert. Erst bei der Studienintention fällt die relative Bedeutung sekundärer Effekte größer aus.
Die konservative Revolution in Polen hat ihre Thinktanks, Intellektuellen und ihre Literatur. Jarosław Marek Rymkiewicz genießt in rechten Kreisen den Status eines Nationaldichters. Bereits in den frühen 1990ern schloss sich Rymkiewicz den radikalen Kritikern der polnischen Transformation an. Er gehört zu den prominenten Unterstützern der PiS. Sein literarisch fesselndes und politisch brisantes Spätwerk übt großen Einfluss auf die Radikalkonservativen in Polen aus.
Ziel der Studie Dieser Artikel untersucht, inwiefern sich die 2016 reformierte Richtlinie im Stadt-Land- sowie im Ost-West-Vergleich auf die ambulante psychotherapeutische Arbeit und Versorgung auswirkt.
Methodik Eine Onlineumfrage unter vertragsärztlich tätigen TherapeutInnen wurde durchgeführt. Die Fragen bezogen sich auf verschiedene Neuerungen in der Richtlinie.
Ergebnisse Unabhängig von der Region schätzten die Befragten ein, dass die Reform zu keiner verbesserten Versorgung führte.
Im Westen und in der Stadt tätige TherapeutInnen verwiesen PatientInnen nach der Sprechstunde öfter an andere Psychotherapiepraxen, im Osten und auf dem Land tätige hingegen öfter auf andere Hilfeangebote.
Schlussfolgerung Stärkere Anreize für die psychotherapeutische Tätigkeit auf dem Land sind zu schaffen. Abbaumaßnahmen der Ost-West-Ungleichheiten in der Versorgungsdichte scheinen nötig.
For the longest time historians have treated the infamous Libelo de Sevilla (1480) as an authentic document of the heresy of "Judaizing" allegedly wide spread among the so-called marrano or converso population. However, a closer look however reveals that the pamphlet is much more likely to be the fabrication of Old Christian agitators aiming to discredit both converts from Judaism and their allies.
Theoretischer Hintergrund: Als Medical Students’ Disease wird die Angst von Medizinstudierenden bezeichnet, unter Krankheiten zu leiden, mit denen sie sich im Studium auseinandersetzen. Fragestellung: Es wurde untersucht, ob ähnliche Phänomene vorübergehender Krankheitsängste auch bei Psychologiestudierenden existieren. Methode: Mittels etablierter Illness-Attitude-Scales (IAS) und einer eigens entwickelten Ergänzung wurden Ängste vor somatischen und psychischen Erkrankungen erhoben. Ergebnisse: Krankheitsängste bei Psychologiestudierenden waren nicht stärker ausgeprägt als bei Studierenden anderer Fachrichtungen. Ängste vor körperlichen Erkrankungen waren häufiger als Ängste vor psychischen Störungen, die keiner signifikanten zeitlichen Veränderung unterlagen. Schlussfolgerung: Die Beschäftigung mit psychischen Störungen geht nicht zwangsläufig mit einem Anstieg von Ängsten vor psychischen Erkrankungen unter Psychologiestudierenden einher. Erhöhte Belastungswerte bei allen Studierenden legen nahe, dass das Studium selbst eine Herausforderung darstellt, für deren Bewältigung Unterstützung angeboten werden kann. the same level of fear regarding health anxiety as students of other disciplines. Their anxiety about suffering from physical illnesses was also greater than their anxiety about suffering from mental disorders. Conclusion: Studying mental disorders does not necessarily result in an increase of related health anxiety. However, university studies seem to be a burdensome period of life in their own right, for which coping support can be provided.