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Ausgehend von der Debatte um die Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeit untersuchen wir den Zusammenhang zwischen der Nutzung digitaler Technologien und der Entwicklung von Geschlechterungleichheiten empirisch. Die Ergebnisse zeigen, dass Frauen in Branchen mit hohem Digitalisierungsgrad unterrepräsentiert sind und dass sich diese Dimension der Geschlechtersegregation in den letzten Jahren verstärkte. Die Unterrepräsentation von Frauen in Branchen mit hohem Digitalisierungsgrad geht mit Nachteilen bei den Verdiensten einher. Die Ergebnisse zeigen zudem, dass der Gender Pay Gap in Branchen mit hohem Digitalisierungsgrad tendenziell größer ist und über die Zeit weniger zurückging als in Branchen, in denen weniger digitale Technologien genutzt werden.
The following article deals with the new-institutionalist concept of buffering. The concept describes in short, how organizations cope with external and internal demands in order to gain or maintain legitimacy. The article applies this approach to quality management in higher education. We argue, that the introduction of quality management is a reaction to external demands to achieve more quality in teaching and learning. Simultaneously, it functions as a buffer for other organizational subunits within the higher education institution and tries to prevent them from becoming overloaded with external demands. Based on interviews from a research project, the article shows, that both quality managers and higher education managers partly perceive quality management as service unit, which prevents the departments from exaggerating external demands.
Eine evidenzbasierte Gestaltung von Studium und Lehre, wie sie heute normativ eingefordert wird, bedarf des integrierten Zusammenwirkens von Qualitätsmanagement und Hochschuldidaktik – aber gibt es dieses in der Praxis? Mit Blick auf die allgemeine Befundlage, aber auch anhand einer eigenen empirischen Untersuchung zeigt der Beitrag diesbezüglich auf, dass Qualitätsmanagement und Hochschuldidaktik als weitgehend desintegrierte Funktionsbereiche wahrgenommen werden und Evidenzbasierung in der Praxis folglich keinen sehr hohen Stellenwert genießt. Ausgehend von einer Ursachenanalyse wird auf die dysfunktionalen, aber auch auf die funktionalen Auswirkungen dieser Separierung aufmerksam gemacht.
Kurzarbeitergeld
(2020)
Das Kurzarbeitergeld (nachfolgend: KuG) ist eines der wichtigsten Instrumente zur Überwindung der aktuellen Corona-Krise. Der Staat übernimmt einen Teil der Lohnkosten und hilft so, gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten und die Unternehmen zu entlasten. Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit wegen Mangels an Arbeit bei entsprechender Minderung der Entgeltansprüche. Das KuG ersetzt den Teil des Entgelts, der in Folge des Arbeitsausfalls nicht erarbeitet und ausgezahlt werden kann. Ohne KuG läge das Wirtschaftsrisiko beim Arbeitgeber. Könnte er seine Mitarbeiter wegen der Corona-Krise nicht beschäftigen, würde er nach § 615 Satz 1 BGB den vollen Annahmeverzugslohn schulden. Davon entlastet ihn das Instrument der Kurzarbeit. Das KuG deckt die sog. „Nettoentgeltdifferenz“ zwischen dem bisherigen „Soll-Entgelt“ und dem nach Reduzierung von Arbeitszeit verbleibenden „Ist- Entgelt“ in Höhe von 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % ab. Schon in der Finanzkrise 2008/2009 hat sich das KuG hervorragend bewährt, damit Unternehmen ihre Belegschaft behalten können, um nach Ende der Krise wieder voll „durchzustarten“.
Im Zentrum Industrie 4.0 Potsdam (ZIP 4.0) kann diese Frage individuell und ohne großen Aufwand beantwortet werden. Mehr noch, mit Hilfe der hybriden Simulationsumgebung ist die Interaktion mit dem AR-Gerät durch den Akteur innerhalb von Fertigungsprozessen möglich. So kann nicht nur der Nutzen demonstriert, sondern auch durch den tatsächlichen Einsatz innerhalb der realitätsnahen Prozessabbildung die Akzeptanz für die spätere Nutzung geschaffen werden.
In der Theorie bieten dezentrale Steuerungsansätze im Produktionskontext einige Vorteile gegenüber monolithischen Zentralsystemen, die sämtliche Funktionen in einer oder wenigen Instanzen vereinen. Allerdings bedarf die praktischen Umsetzung der Anpassung des allgemeinen Konzepts der Dezentralität an die individuellen und spezifischen Anwendungsfälle insbesondere hinsichtlich ihres sinnvollen Umfangs. Ein Anwendungsfall ist die Montage von variantenreichen Produkten. Der vorliegende Beitrag zeigt, wie mittels der geeigneten Kombination von zentralen und dezentralen Ansätzen eine bessere Planbarkeit und Steigerung des Durchsatzes erreicht werden kann. Mit einer flexiblen Taktsteuerung der Arbeitsstationen und geeigneter Assistenz am Montagearbeitsplatz kann die bisherige werkstatt-orientierte Organisation zu einer serienähnlichen Fertigung transformiert werden. Dies geschieht unter Einsatz einer mehrschichtigen Infrastruktur, die den Industrie 4.0-Paradigmen der dezentralen Informationsverarbeitung durch autonome vernetzte Systeme folgt.
Für die Transformation der industriellen Fertigung stellt die Integration der Realwelt und die parallele Abbildung in der Digitalwelt eine wichtige Anforderung dar. Hier greift das Konzept des digitalen Zwillings zur digitalen Repräsentation physischer Objekte. Zur Verbesserung der Mensch-Maschinen-Interaktion zwischen Fabrikpersonal, Anlagen sowie Werkstücken und Steigerung der Transparenz am Shopfloor, kann ein solcher digitaler Zwilling relevante Daten liefern. In diesem Beitrag wird ein Konzept zur Visualisierung des digitalen Zwillings mittels Augmented Reality vorgestellt und evaluiert.
Der erste Teil der Aufgabe (Ausgangsfall) hat den Schwierigkeitsgrad einer anspruchsvollen Klausur in der Fortgeschrittenen-Übung im Strafrecht. Ihre erfolgreiche Bewältigung setzt neben soliden Rechtskenntnissen im thematischen Bereich des Rücktritts vom Versuch vor allem genaue Erfassung aller relevanten Sachverhaltsangaben und präzise Subsumtion voraus. Mit der Abwandlung hat die Aufgabe Umfang und Schwierigkeitsgrad einer mittelschweren Klausur in der ersten Juristischen Prüfung.
„Fehlgeleitet“
(2020)
Verwaltung im Lockdown
(2020)
Die Corona-Pandemie hat im Frühjahr 2020 auch die öffentliche Verwaltung gezwungen, die Arbeit zu einem großen Teil ins Homeoffice zu verlagern. Dieser Beitrag stellt die Ergebnisse einer Studie vor, die mittels qualitativer Interviews und einer Online-Befragung (N=1.189) Beschäftigte öffentlicher Organisationen zum Umgang mit der Krise und den Erfahrungen mit dem Homeoffice befragt hat.
Der Beitrag setzt sich würdigend und kritisch mit Michael Zürns Arbeiten zur internationalen Autorität auseinander. Dessen potenziell autoritatives Autoritätskonzept weist mehrere Vorzüge auf: Erstens bietet es eine Erklärung für ein Paradox. Warum sollten souveräne Staaten die Kompetenz Externer anerkennen, ihnen Ratschläge zu geben bzw. Forderungen an sie zu richten, und zudem noch bereit sein, diesen zu folgen? Zweitens konkretisiert es die u.a. bei Hannah Arendt angelegte Idee der fraglosen Anerkennung, indem es Autoritätsadressaten zugesteht, bestimmte Qualitäten der Autorität zu prüfen. Drittens entkoppelt es Legitimität und Autorität, ohne die Legitimationsbedürftigkeit von Autorität zu opfern. Dies anerkennend plädiert der Beitrag aber dafür, die Legitimationsbedürftigkeit internationaler Autorität nicht auf formal institutionalisierte Beziehungen zu reduzieren, sondern diese auch weiterhin auf informellere, d.h. der Praxis entstammende, Anerkennung und Folgebereitschaft innerhalb von Autoritätsbeziehungen zu beziehen. Die überzeugende begründungstheoretische Fundierung von Autorität sollte zudem nicht dazu verführen, Sozialisationsprozesse in Autoritätsbeziehungen zu übersehen, zumal deren Legitimität kritisch hinterfragbar ist.
In der Ausgabe Politisches Lernen 1-2|2019 setzte sich Kurt P. Tudyka mit dem Verhältnis von Theater und Politik auseinander. Er gelangte zu dem ernüchternden Resümee: „Der Anspruch, Theater sei die Schule der Nation, – soweit er überhaupt noch besteht –, müsste aufgegeben werden.“ (S. 32) In Tudykas Einführung hieß es bereits: „Eine politisierende Wirkung auf das Publikum wird bestritten.“ (S. 30) Vor diesem Hintergrund könnte bei Lehrerinnen und Lehrern der Politischen Bildung der Eindruck entstehen, ein Besuch im Theater mit Schülerinnen und Schülern sei didaktisch nicht sinnvoll. Dagegen wird im folgenden Beitrag die Auffassung vertreten, dass ein Theaterbesuch mit den Lernenden durchaus mit Erkenntnisgewinnen, seien sie politisch oder über das Politische hinausweisend, verbunden sein kann. Der Beitrag stellt eine gekürzte Fassung des Textes „Theater und politische Bildung“ dar, der in Markus Gloe / Tonio Oeftering (Hrsg.): Politische Bildung meets Kulturelle Bildung, Baden-Baden (Nomos) 2020, erscheinen wird.
Eigentlich leben wir heute im Holozän, dem Erdzeitalter, das mit dem Ende der letzten großen Eiszeit vor etwa 12.000 Jahren seinen Ausgang nahm. Doch seit geraumer Zeit ist in Wissenschaft und Öffentlichkeit die Rede vom Anthropozän als der vom Menschen bestimmten gegenwärtigen Epoche. Mit der Begriffsschöpfung soll der gravierende Einfluss des Menschen auf die Umwelt zum Ausdruck gebracht werden, der sich nicht zuletzt in der Versauerung der Meere, im Artensterben und Klimawandel äußert. Doch wie spiegelt sich diese Erkenntnis in der Politischen Bildung wider?
Zur Jahreswende 1959/60 sorgten Hakenkreuzschmierereien an jüdischen Einrichtungen in Köln und anderswo für Entsetzen und Empörung. Diese Vorkommnisse machten bewusst, was im Verlauf der 1960er Jahre zu einem Politikum für die jüngere Generation werden sollte: Die mangelnde Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit. Diese Thematik sowie der von den USA in Vietnam geführte Krieg stellten mobilisierende Faktoren für die Herausbildung einer außerparlamentarischen Opposition (APO) in der Bundesrepublik dar, die sich in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre verbreitert. Prof. Ingo Juchler beschreibt den Weg der Politischen Bildung durch die 60er Jahre und die Entwicklung hin zur sog. „didaktischen Wende“.
Die Innovationstätigkeit im industriellen Umfeld verlagert sich durch die Digitalisierung hin zu Produkt-Service-Systemen. Kleine und mittlere Unternehmen haben sich in ihrer Entwicklungstätigkeit bisher stark auf die Produktentwicklung bezogen. Der Umstieg auf „smarte“ Produkte und die Kopplung an Dienstleistungen erfordert häufig personelle und finanzielle Ressourcen, welche KMU nicht aufbringen können. Crowdsourcing stellt eine Möglichkeit dar, den Innovationsprozess für externe Akteure zu öffnen und Kosten- sowie Geschwindigkeitsvorteile zu realisieren. Bei der Integration von Crowdsourcing-Elementen ist jedoch einigen Herausforderungen zu begegnen. Dieser Beitrag zeigt sowohl die Potenziale als auch die Barrieren einer Crowdsourcing-Nutzung im industriellen Umfeld auf.
Das Klimaschutzgesetz hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet: den Einstieg in eine CO2-Bepreisung als künftiges Leitinstrument der Klimapolitik. Auf den ersten Blick ist der CO2-Preis unter einer Fülle von Fördermaßnahmen und ordnungsrechtlichen Regelungen verschüttet, deren Wirksamkeit und Kosten höchst unsicher sind. Der CO2-Preis ist aber so angelegt, dass er langfristig das dominante Instrument einer europäisch harmonisierten Klimapolitik werden kann. Der angedeutete Paradigmenwechsel der deutschen Klimapolitik öffnet damit die Tür, die europäische und internationale Kooperation zu stärken. Dazu ist es aber notwendig, neben der europäischen auch die globale Klimapolitik neu auszurichten. Auch dort sollten sich die Verhandlungen statt auf nationale Mengenziele auf CO2-Preise konzentrieren. Die erforderliche Kooperation wird möglich, wenn die Regierungen Transferzahlungen strategisch und reziprok nutzen. So könnte die Effektivität der Klimapolitik erhöht werden und es ließen sich die entstehenden Verteilungskonflikte entschärfen.
Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden.
Die erste Welle der Corona-Pandemie klingt langsam ab. Der Shutdown ist einstweilen beendet, Lockerungen erfolgen allenthalben. Doch alles steht unter dem Vorbehalt einer möglichen zweiten Infektionswelle mit dann zu erwartenden neuerlichen Beschränkungen. Es ist ein richtiger Zeitpunkt für eine Zwischenbilanz, wie das deutsche Versammlungsrecht bisher durch die virale Gesundheitskrise gekommen ist und welche Folgerungen zukünftig zu beachten sein werden. Ein besonderes Augenmerk sei dabei auf die Rechtsprechung gerichtet, die in bemerkenswerter Weise das staatliche Pandemie-Krisenrecht begleitete.
Zusammenfassung
Theoretischer Hintergrund: Therapeutische Adhärenz ist eine zentrale Voraussetzung zur Sicherung der Validität von Psychotherapiestudien. Bisher existieren im deutschsprachigen Raum keine Skalen zur Erfassung der Adhärenz im Bereich der Akzeptanz- und Commitmenttherapie (ACT). Fragestellung: Ziel war es, Skalen zur Erfassung der Adhärenz von Therapeut_innen für ACT und der Kognitiven Verhaltenstherapie (KVT) zu entwickeln und deren Gütekriterien zu überprüfen.
Methode
Die Validierung der Adhärenzskalen basierte auf n=38 ACT- und n=31 KVT-Gruppentherapiesitzungen zur Behandlung von depressiven und gemischten Störungsbildern. Die Adhärenz wurde durch zwei Rater_innen anhand von Audioaufzeichnungen bewertet. Ergebnisse: Sowohl für die ACT-Adhärenzskala (ICC=.96) als auch für die KVT-Adhärenzskala (ICC=.98) konnten hohe Interraterreliabilitäten erreicht werden. Die konvergente Validität konnte anhand einer negativen Korrelation zwischen den beiden Skalen sichergestellt werden (r=-.95).
Schlussfolgerungen
Beide Adhärenzskalen bieten eine erste Möglichkeit, um manualgetreues Therapeut_innenverhalten in ACT- und KVT-Gruppentherapien für Patient_innen mit gemischten Störungsbildern zu erfassen. Zudem geben die Ergebnisse einen Hinweis darauf, dass sich die beiden Methoden voneinander differenzieren lassen.
Das Konnexitätsprinzip gewährleistet einen Anspruch der Kommunen gegen das Land auf Ausgleich von Mehrbelastungen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie anstelle des Landes staatliche Aufgaben wahrnehmen. Das Land treffen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verpflichtungen. Abgesehen davon, dass es bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gehalten ist, eine Ausgleichsbestimmung zu erlassen, obliegt es ihm auch, Art und Weise, vor allem die Höhe des Ausgleichs zu bestimmen. Im Regelfall macht dies eine Prognose der entstehenden Kosten erforderlich: Die Anforderungen, die hiermit verbunden sind, stehen im Mittelpunkt der nachstehenden Darstellung.
Der rechtliche Rahmen für die Straßenbeleuchtung – das Thema erscheint auf den ersten Blick als juristisch banal. Praktisch ist das Interesse von Gemeinden an einem rechtsfehlerfreien Straßenbeleuchtungskonzept jedoch groß. Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex der Straßenbeleuchtung hat damit hohe Praxisrelevanz und verdient eine ausführlichere Darlegung.
Treckerdemos und Klimastreik
(2020)
Der Beitrag zeigt die Entwicklung des Versammlungsrechts in der Rechtsprechung seit 2016 auf. Angesichts legislatorischer Ruhe steht die Judikatur des BVerfG und der Verwaltungsgerichte im Fokus der Betrachtung. In vielen Entscheidungen spiegeln sich aktuelle versammlungsrechtliche Problemstellungen wider. Art. 8 GG erweist sich als ein äußerst lebendiges Grundrecht, welches auch im digitalen Zeitalter nichts an seiner urdemokratischen Attraktivität und politischen Wirkkraft eingebüßt hat.
Fünf Jahre Mindestlohn
(2020)
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 war nach der Agenda 2010 die bedeutendste Arbeitsmarktreform der letzten 20 Jahre. Durch das relativ hohe Eingriffsniveau – etwa 4 Millionen oder 11% aller Erwerbstätigen verdienten vor der Einführung weniger als die neue Bruttolohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde – und die nahezu umfassende Gültigkeit, waren Hoffnungen und Befürchtungen gleichermaßen groß und viele Fragen zu den Wirkungen offen. Heute, fünf Jahre nach der Einführung und basierend auf zahlreichen, breit angelegten Evaluationsstudien, ist es Zeit für eine Zwischenbilanz. Die Löhne im unteren Bereich sind gestiegen, ohne dass es zu einem größeren Abbau an Beschäftigung gekommen ist. Gleichzeitig hat der Mindestlohn aber nicht die Zahl der Transferbezieher verringert. Auch das Armutsrisiko hat nicht abgenommen. Der Mindestlohn ist in vielerlei Hinsicht nicht existenzsichernd und wird auch nicht vollumfänglich durchgesetzt. Insofern wurde fünf Jahre nach der Einführung zwar einiges erreicht, wichtige Ziele aber auch verfehlt. Die Politik ist gefordert.
Mittels hochauflösender, kompakter Kameras bedienten sich Voyeure beim sprichwörtlichen „Blick unter den Rock“ lange eines digitalen Auges zur ungesühnten Stillung ihrer Gelüste. Damit wird in absehbare Zeit Schluss sein. Die Literatur und Politik befinden sich nunmehr im Rahmen einer lebendigen Debatte auf der Suche nach der rechtsdogmatisch zutreffenden Einordnung einer geeigneten Strafnorm.
Gerechtfertigtes Einzelrasen
(2020)
Der Gesetzgeber hat den Prüfungsstoff im Pflichtfach Strafrecht 2017 durch Einführung des § 315 d um eine Strafvorschrift erweitert, die – zB durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen – schnell als Quelle schwieriger und gewiss examensrelevanter Auslegungsprobleme identifiziert worden ist. Insbesondere die gegen „Einzelraser“ gerichtete Tatbestandsvariante § 315 d I Nr. 3 bereitet den Gerichten erhebliche Probleme, von denen sich Verfasser von Prüfungsaufgaben und Prüfer in mündlichen Prüfungsgesprächen sicher gern inspirieren lassen. Studenten und Examenskandidaten müssen also damit rechnen, zu § 315 d befragt zu werden. Die spezifischen Tatbestandsprobleme sind inzwischen in Lehrbüchern und Kommentaren umfassend aufbereitet. Darauf kann in der Examensvorbereitung Bezug genommen werden. Noch nicht hinreichend berücksichtigt sind nach meiner Beobachtung Fallkonstellationen, in denen eine Erfüllung des „Einzelrasertatbestands“ § 315 d I Nr. 3 unter Begleitumständen in Betracht kommt, die geeignet sind, das Handeln des Rasers zu rechtfertigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen Fallsituationen und führt in die damit verbundenen Strafrechtsprobleme ein.
Das "Donaulied"
(2020)
In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden.
Summa cum laude
(2020)
Neben dem enormen Kursanstieg des Bitcoins in den Jahren 2017/2018, stieg im gleichen Maß auch die benötigte Rechenleistung und der damit verbundene Elektrizitätsbedarf, um Blöcke innerhalb der Bitcoin-Blockchain zu verifizieren. Aus diesem Problem ableitend beschäftigt sich dieser Beitrag mit der Fragestellung, welchen Beitrag unterschiedliche Konsens-Algorithmen innerhalb einer Blockchain zur Nachhaltigkeit liefern. Im Ergebnis liegt ein Überblick über die meist genutzten Konsens-Algorithmen und deren Beitrag zur Nachhaltigkeit vor.
Angesichts der Alterung der Gesellschaft und der hohen Kosten für die Unterstützung und Pflege in privaten Haushalten stellt sich die Frage, welche Rolle assistive Roboter spielen können. Dieser Beitrag richtet sich auf die Frage, inwieweit Roboter in der Pflege heute von der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland akzeptiert werden. Und inwieweit beeinflussen Geschlecht, Alter und Erfahrung (beruflich, persönlich) das Ausmaß dieser Akzeptanz? Die durchgeführten Auswertungen beruhen auf drei repräsentativen Erhebungen mit insgesamt über 7000 Befragten. Zwei Erhebungen fanden in der 2. Jahreshälfte 2017 im Auftrag der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) und des Lebensversicherers ERGO statt, die dritte Erhebung im Auftrag des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen (SVRV) im Frühjahr 2018. Eine vertiefte und kumulative Auswertung dieser Erhebungen und Datensätze, die von den Autoren mitkonzipiert wurden, im Hinblick auf assistive Robotik ist bislang noch nicht veröffentlicht. Trotz unterschiedlicher erfragter Einsatzszenarien für Roboter in der Pflege stimmen die Ergebnisse aller 3 Erhebungen erstaunlich überein: In Deutschland gibt es eine signifikante Minderheit von Menschen, die bereits jetzt eine funktionierende Betreuung von Robotern akzeptieren würden – sofern dadurch menschliche Pflege nicht ersetzt, sondern nur unterstützt würde. Ein gutes Drittel, das nach Alter und Geschlecht differenziert ist, lehnt die Assistenz durch Roboter grundsätzlich ab.
Orthografie
(2020)
Nach einer kurzen Einführung in das Thema (I.) setzen sich die Verfasser mit der Entstehung des neuen Fraktionsgesetzes auseinander (II.). Im Anschluss geben sie einen Überblick über den Gesetzesinhalt und zeigen bedeutsame Änderungen auf (III.). Weiter gehen sie auf die finanzielle Ausstattung der Fraktionen im Brandenburger Landtag ein (IV.). Bevor sie dann zur Zusammenfassung und zum Ausblick kommen (VI.), erfolgt ein Rückblick auf den ersten Gesetzesentwurf zum neuen Fraktionsgesetz (V.).
Intermittierendes Fasten
(2020)
Übergewicht und Adipositas erhöhen die Risiken für Stoffwechselstörungen und können zu einem Typ-2-Diabetes führen. Deshalb stellen die Behandlung und Prävention von Fettleibigkeit eine große medizinische Herausforderung dar. Häufig werden eine erhöhte körperliche Aktivität und die Reduktion der täglichen Kalorienaufnahme um 25–30 % angeraten. Eine andere Möglichkeit bietet intermittierendes Fasten, also eine Kalorieneinschränkung über bestimmte Zeiten, d. h. an einem oder mehreren Tagen pro Woche oder über mehr als 14 h pro Tag. Tier- und Humanstudien lieferten Hinweise darauf, dass intermittierendes Fasten bei Adipositas zu einer Verringerung der Körperfettmasse sowie zu Verbesserungen der Stoffwechselparameter und der Insulinsensitivität führt. Diese positiven Effekte werden nicht nur allein durch die Abnahme der Körpermasse, sondern auch durch die Aktivierung von Stoffwechselwegen und zellulären Prozessen ausgelöst, die für Fastenbedingungen spezifisch sind. In diesem Artikel beschreiben wir die derzeit bekannten Mechanismen, die durch intermittierendes Fasten induziert werden, und stellen Ergebnisse aus randomisierten kontrollierten Studien am Menschen vor.
Die teilweise sehr kurzfristig notwendige Reaktion auf Veränderungen erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität und Reaktionsgeschwindigkeit. Anwendungssystemarchitekturen, die im Wesentlichen aus alten und selbst entwickelten Systemen bestehen, erfüllen häufig diese Anforderungen nicht. Investitionsmittel für neue Software sind jedoch begrenzt, daher müssen Prioritäten in der Ablösung von Altsystemen gesetzt werden. Eine effiziente Analysemethode zur Planung der Erneuerung der Anwendungssystemlandschaft stellt die Wandlungsfähigkeitsanalyse dar. Dieser Beitrag beschreibt Vorgehen und Ergebnisse am Beispiel eines international tätigen Automobilzulieferers.
Unternehmensleitbilder sind zu einem beliebten strategischen Instrument geworden, dem eine motivationssteigernde Wirkung zugeschrieben wird. In KMU und Startups wird die Notwendigkeit von Leitbildern infrage gestellt, da entsprechende Inhalte in der persönlichen Führung vermittelt werden. Doch gerade die gemeinsame Erstellung eines Leitbilds kann dessen Akzeptanz sowie die Mitarbeitermotivation erhöhen. Entsprechend verfolgen wir einen explorativen Aktionsforschungsansatz und entwickelten in einem Workshop mit Mitarbeitern eines in Berlin ansässigen E-Commerce-Startups ein Leitbild. Eine Woche vor und nach dem Workshop wurde die Motivation der Mitarbeiter quantitativ mit Hinblick auf Engagement, Mitarbeiterzufriedenheit, Commitment und Kündigungsabsicht gemessen. Unsere Ergebnisse legen nahe, dass die gemeinsame Formulierung eines Leitbilds einen signifikanten positiven Effekt auf die Mitarbeitermotivation hat, insbesondere für Mitarbeiter mit einem niedrigen initialen Motivationsniveau.
Schon von Beginn an wird über die Verfassungskonformität der Reform der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen diskutiert. Die meisten Fragen konnten bereits höchstrichterlich geklärt werden. Die Frage, ob die entsprechende Übergangsregelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen führt, wird allerdings weiter unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird zu zeigen sein, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Die Branche der Dienstleistungsunternehmen (Professional Services) hat einige Anforderungen, die sie von den „klassischen“ ERP-Branchen Industrie und Handel unterscheidet. Dieser Beitrag beschreibt einige der aktuellen Herausforderungen dieses immer wichtiger werdenden Wirtschaftszweigs und geht dann am Beispiel eines mittelständischen Ingenieurdienstleisters auf typische Anforderungen dieser Branche, infrage kommende Systeme und das Vorgehen zur Auswahl ein.
Fabriksoftware
(2020)
Immer mehr Konzepte versprechen die Digitale Fabrik, die Industrie 4.0-Fabrik, die Smart Factory usw. Allen ist gemeinsam, dass dahinter der erheblich ausgeweitete Einsatz von vernetzter Software steht. Allein der Begriff Fabriksoftware selbst ist noch nicht definiert bzw. gegenüber nahestehenden Begriffen abgegrenzt. Der vorliegende Beitrag stellt dazu einen für Forschung und Praxis tauglichen Ansatz zur Einordnung von Software in Fertigung und Logistik vor.
Wodurch zeichnen sich die besten ERP-Systeme aus? Diese Frage wird dem Autor dieses Beitrags immer wieder gestellt. Mit der Vorstellung der Balanced ERP Scorecard (BESC) besteht nun eine Möglichkeit, ein System aus verschiedenen Perspektiven zu bewerten und so individuell zu einer Einschätzung des für eine konkrete Unternehmenssituation besten Systems zu gelangen. Daher beschreibt dieser Beitrag zunächst die Perspektiven der BESC und dann mögliche Kriterien für eine Ausgestaltung dieser Scorecard.
Einsatzorganisationen, wie z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfs-werk, müssen sehr schnell auf teilweise unbekannte Lagen reagieren und angemessene Hilfeleistung erbringen. Können Handlungsweisen und vorbereitende Maßnahmen dieser Organisationen auf die Störungsbeseitigung in Produktionssystemen übertragen werden? Ein Experiment in einem Cyber-Physischen Produktionssystem geht dieser Frage nach. Es zeigt sich, dass durch die Anwendung geeigneter Handlungsmuster sowohl die Dauer von Störungen als auch die Zeit für die Behebung verkürzt werden können.
Lernen mit Assistenzsystemen
(2020)
Der Beitrag beschreibt die Konzeption und Durchführung und bietet einen Einblick in die ersten Ergebnisse einer Untersuchung mit experimentellem Design in einer simulierten Prozessumgebung im Forschungs- und Anwendungszentrum Industrie 4.0 in Potsdam. Im Mittelpunkt stehen Anlernprozesse im Bereich der Einfacharbeit (Helfertätigkeiten) und ihre Gestaltung durch den Einsatz digitaler Assistenzsysteme. In der Arbeitsforschung finden sich Hinweise darauf, dass mit dem Einsatz dieser Systeme Prozesswissen verloren geht, im Sinne einer guten Kenntnis des gesamten Arbeitsprozesses, in den die einzelnen Tätigkeiten eingebettet sind. Das kann sich als Problem erweisen, vor allem wenn unvorhersehbare Situationen oder Fehler eintreten. Um die Rolle von Prozesswissen beim Einsatz von digitalen Assistenzsystemen zu untersuchen, wird im Experiment eine echte Fabriksituation simuliert. Die Probanden werden über ein Assistenzsystem Schritt für Schritt in ihre Aufgabentätigkeit angelernt, einem Teil der Probanden wird allerdings am Anfang zusätzlich Prozesswissen im Rahmen einer kurzen Schulung vermittelt.
Die Digitalisierung von Produktionsprozessen schreitet mit einer hohen Intensität voran. Weiterbildung hat eine hohe Relevanz für betriebliche Transformationsprozesse. Die betriebliche Weiterbildungspraxis ist den aktuellen Herausforderungen der Digitalisierung jedoch nicht gewachsen. Herausforderungen sind Kompetenzlücken der Mitarbeiter, ungewisse Anforderungsprofile und Tätigkeitstypen, demographischer Wandel sowie veraltete didaktische Ansätze. Zudem wird bestehender inhaltlicher und pädagogischer Freiraum bei der Gestaltung von Weiterbildung oftmals nur unzureichend ausgenutzt. Die skizzierte Situation führt dazu, dass der Mehrwert gegenwärtiger Qualifizierungsangebote sowohl für Unternehmen als auch Beschäftigte nicht ausgeschöpft wird. Ausgehend von Veränderungen durch Digitalisierung in der Produktion und deren Auswirkungen auf die Kompetenzentwicklung diskutiert dieser Beitrag Herausforderungen gegenwärtiger betrieblicher Weiterbildung. Er leitet Handlungsempfehlungen ab, die mithilfe von Beispielen gewerkschaftlich unterstützter Weiterbildungspraxis illustriert werden. Im Ergebnis erhalten Interessierte einen Überblick über gegenwärtige Herausforderungen und Handlungsempfehlungen für die Gestaltung und Durchführung von Weiterbildung in Zeiten der Digitalisierung.
Black Lives Matter
(2020)
In den USA und auch in Deutschland fordern Schwarze Menschen ihr verfassungsmäßiges Recht ein, nicht durch den Staat diskriminiert, verfolgt und ermordet zu werden. Sie wollen, dass Schwarze Leben in weiß dominierten Gesellschaften zählen. In der öffentlichen Diskussion jedoch scheint daran gezweifelt zu werden, dass Rasse als Rechtsbegriff und Marker von Zugehörigkeit von Bedeutung ist – was sich auch in den Forderungen widerspiegelt, den Begriff aus dem Grundgesetz zu streichen.
Die AO enthält in ihrem dritten Abschnitt die Regelungen zumsteuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Dessen Entwicklung vonder Weimarer Republik bis heute wird in diesem Beitrag dar-gestellt. Dabei wird auf die von der RFH-Rechtsprechung ge-schaffenen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und auf dieKodifikation im Zuge des Inkrafttretens der AO 1977 eingegan-gen. Es werden aktuelle Diskussionspunkte aufgezeigt, wie derausufernde Zweckkatalog des § 52 AO, der Umgang mit diskri-minierenden Vereinszwecken und die Anerkennung politischerBetätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Die von der Fi-nanzverwaltung im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO aufgestelltenAnforderungen an ausländische gemeinnützige Körperschaftenwerden als unionsrechtswidrig erachtet. Weiterhin erweist sichdas Gemeinnützigkeitsrecht in Hinblick auf das unionsrechtlicheBeihilfeverbot als angreifbar, was jedoch in der Praxis bisherohne Konsequenzen bleibt. Als weiterer Problembereich wird derWettbewerberschutz aufgegriffen, wobei insbesondere die Aus-führungen in der AEAO zu § 66 AO als bedenklich erachtet wer-den. Schließlich werden die Problemfälle der kooperativen Auf-gabenerfüllung in den Blick genommen. Die entsprechenden Re-formvorschläge des Bundesrates zur Änderung der §§ 57 f. AO sind als geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinnüt-zigkeitsrechts im Kontext von Verbundstrukturen anzusehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Funktionalität der Präklusionsandrohung aus § 296 Abs. 1 ZPO . Einleitend werden kurz Normenhistorie, berufungsinstanzliche Stellung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sowie die Rechtsprechung zum Verzögerungsbegriff betrachtet. Sodann stellt der Verfasser die Fluchtmöglichkeiten der präklusionsbedrohten Partei dar und arbeitet die bestehenden Problemlagen heraus. In einer kritischen Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, um § 296 Abs. 1 ZPO zu derjenigen Stellung zu verhelfen, die der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 vor Augen hatte.
Vergiftetes Kulturerbe
(2020)
Medieval sculptures of so-called, Jew-Sows" inside and outside famous Church buildings, especially in the German-speaking countries, have a disastrous tradition and a poisoning impact until today. There are sharp controversies now on how to deal with these "unappetizing" sculptures, visible for example at the City church of Wittenberg, the town where protestant reformer Martin Luther had lived and worked. But the problem goes deeper. Obscene and perfidious representations of Jews, as they were usual in Christian-dominated Europe over centuries, have also penetrated the thought world and language use until today. Swearwords like "Jew-Sow" and "Jew-Pig" are used in order to attack and discredit Jews, non-Jews and disliked coevals. New strategies of combatting this "poisoning traditions" are needed. This article also refers to the roots of early Christian Jew-hatred and recommends an impartial critical discussion on relevant anti-Jewish passages in the Christian Bible.
Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
Arbeitsschutz bei Corona
(2020)
Solo-Selbstständige stehen - wie sich auch aktuell zeigt - wirtschaftlich oft auf wackeligen Beinen. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vergangenheit versucht, Tarifverträge auf sie zu erstrecken. Dies sowohl der Mitgliedsbeiträge wegen, als auch um die Lage der Solo-Selbstständigen zu verbessern. Der Beitrag untersucht, ob das geht und ob Koalitionen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) Solo-Selbstständige überhaupt als Mitglieder aufnehmen können.
Corona
(2020)
ie Sorge vor einer „zweiten Welle“ steigt, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus bleibt allgegenwärtig. Die Arbeitgeber bleiben aufgrund der Vorschrift des § BGB § 618 BGB dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer davor soweit zu schützen, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Gleichzeitig berufen sich Arbeitnehmer in unterschiedlichen Fallgestaltungen darauf, dass für sie die Arbeitsleistung gem. § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB unzumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer Angehöriger einer „Risikogruppe“ ist. Sofern diese Einrede rechtlich zutrifft, gewährt sie dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. Macht er dies geltend, ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich und kann unterbleiben. Die spannende Frage ist nun, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall dennoch weiter „die Gegenleistung“ (gem. § BGB § 326 BGB § 326 Absatz I 1 BGB), dh seinen Arbeitslohn verlangen kann oder – anders gewendet – wer das so genannte „Lohnrisiko“ trägt. Um diese Frage beantworten zu können, soll hier geklärt werden, in welchem Zusammenhang die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Corona-bezogenen Arbeitsschutzpflichten, die etwaige Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung iSd § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB und das Lohnrisiko stehen.
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis iSd § URHG § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse. (Leitsätze des Gerichts)
Intermittierendes Fasten
(2020)
A long-term positive energy balance leads to overweight and obesity. Adiposity is the main risk factor for cardiovascular diseases, type 2 diabetes and cancer and is often accompanied by depression. The increasing prevalence creates a major problem for the healthcare system. The conservative management of obesity strives for weight loss by reducing the daily caloric intake and increasing physical activity as well as an improvement in the quality of life supported by psychological interventions. For reducing body weight, intermittent fasting represents an alternative to continuous calorie restriction as it can be easily integrated into daily life. In this form of diet calorie intake is limited in time, i.e. on 2 days in the week or 6-10 h per day. Animal and human studies provide evidence that intermittent fasting over a longer time period is a suitable method to decrease body fat and to improve many metabolic parameters. Fasting alters metabolism and activates specific cellular pathways. These have not only cardioprotective effects but also neuroprotective and antidepressive effects. In this article the currently discussed mechanisms induced by intermittent fasting are highlighted and the essential observations from randomized controlled human trials are presented.
Die Sars-CoV-2-Virus-Epidemie hat die Welt in die größte Krise seit dem zweiten Weltkrieg gestürzt. Die einen Staaten kommen mit dieser Krise besser zurecht als die anderen. Wie es mit der „Bekämpfung“ dieses neuen Virus weitergeht, kann niemand präzise vorhersagen. Die Aussagen zur Frage, wann ein Impfstoff vorliegen könnte, gehen weit auseinander. Mitunter wird bezweifelt, dass es in absehbarer Zeit überhaupt einen Impfstoff geben wird. Zukünftige Epidemien desselben Ausmaßes aufgrund anderer Viren werden für möglich erachtet.
Die zivilrechtliche Aufarbeitung der derzeitigen Epidemie steckt noch in den Anfängen. Im Zivilrecht geht es darum, in Einzelfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche für diejenigen zu „konstruieren“, die mit dem Sars-CoV-2-Virus von einer anderen Person infiziert worden sind. Dass dies nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Wer sich näher damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass hierbei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind.
Sofern solche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gerichtlich durchgesetzt werden sollen, stellt sich als erstes die Frage nach dem zuständigen Gericht. Die Antwort hierauf ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung alles andere als leicht zu geben. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der komplexen Suche nach einem international und örtlich zuständigen Gericht geben, wenn in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung aufgrund einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus oder (zukünftig) einem neuen Virus vor Gericht geltend gemacht werden soll.
Die Umdeutung von Verwaltungsakten gemäß § 47 VwVfG steht ungeachtet ihrer Examensrelevanz nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit aller Studierender. Um auch vor dem Hintergrund jüngerer höchstrichterlicher Entscheidungen den Blick für dieses Rechtsinstitut zu schärfen, kennzeichnet der Verfasser zunächst das nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbare Wesen der Umdeutung und grenzt diese von anderen Instrumenten zur Interpretation, Korrektur und Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten ab. Sodann stellt er im Einzelnen die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 47 VwVfG vor.
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen.
This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from January/February 2019 until November 2019. It provides an overview of newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are presently making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss important decisions of the CJEU. In addition, the article looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law.
Die Vollstreckung eines Titels, gerichtet auf die Herausgabe von Daten "an sich", hat regelmäßig über § 887 I ZPO zu erfolgen. § 857 I ZPO ist unter Zugrundelegung der Domain-Rechtsprechung auf Daten anwendbar. § 811 ZPO nimmt den Aspekt der Personenbezogenheit von Daten nur unzureichend auf. Datenschutzrechtliche Erwägungen lassen sich jedoch unter Anknüpfung an die Übertragbarkeit iSd § 851 I ZPO berücksichtigen. Daten fallen gem. § 35 I InsO in die Insolvenzmasse. Jedoch ist die Ausdehnung des Massebegriffs aus § 36 II InsO teleologisch zu reduzieren, wenn und soweit die Personenbezogenheit von Daten der Verwertung entgegensteht. Zum Zwecke der Inbesitznahme, Verwaltung und Information gilt § 36 II InsO jedoch ohne Einschränkung auch für Daten.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit es bei der Insolvenz von Reiseveranstaltern eine Begrenzung der Insolvenzabsicherungspflicht geben sollte – eine Problematik, die sich durch die Insolvenz von Thomas Cook zuletzt deutlich verschärft hat und die im Zuge der „Coronakrise“ erneut virulent geraten könnte. Die Verfasser argumentieren vor dem Hintergrund der Richtlinienwidrigkeit der deutschen lex lata für eine ersatzlose Streichung der Haftungshöchstsumme.
Legal Tech im Reiserecht
(2020)
Mit dem Schlagwort„Legal Tech“ verbinden sich große Hoffnungen und Faszination, aber auch Existenzängste, gar Verachtung. Losgelöst davon, wie man nun zur viel diskutierten Thematik steht - die wenigsten Reiserechtspraktiker dürfte sie emotional gänzlich kalt lassen. Denn eins erscheint sicher: Legal Tech-Produkte verändern den Reiserechtsmarkt in nicht unerheblicher Art und Weise - und diese Entwicklung wird (zumindest in ihren großen Linien) unumkehrbar sein.
Currently a political debate is ongoing in Germany as to whether Germany should, following the example of several other European countries such as France and the Netherlands, adopt a Supply Chain Act (Lieferkettengesetz). If adopted, the act in question would impose due diligence obligations on German corporations to prevent human rights violations taking place in their respective global supply chains. It is against this background that the article examines the preconditions that must be met in order for such act to be eventually compatible with both, German constitutional and international law. The authors further deal with the question whether Germany might even be obliged under international, as well as under German constitutional law, to enact such a supply chain law in order to protect the human rights of workers employed by companies forming part of the global supply chains of German companies. As far as German constitutional law is concerned the article notably deals with the question whether it is the Federal parliament that may adopt such a law also taking into account the competencies of the European Union in the field, and what are the requirements of legal specificity and proportionality in order for the draft law to stand constitutional scrutiny. The authors further offer detailed suggestions how corporate due diligence standards might be best provided for in the envisaged law and propose a risk analysis approach that varies not only according to specific countries and sector-specific characteristics, but that by the same token also takes into account the ability of the respective German company to exercise an appropriate due diligence standard when it comes to human rigths issues arising within the framewok of their supply chain. As far as the substantive human rights standards are concerned that should serve as benchmarks for the envisaged Supply Chain Act the authors propose to rely on, and refer to, those instruments such as the ICCPR and the CESCR, as well as the ILO treaties containing core labour standards, that enjoy almost universal acceptance and reflect customary international law.
Pyramiden gibt es nicht nur in Ägypten, sondern auch in der
deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten
des Pyramidenbaus näher beleuchten und ihre Geheimnisse
lüften. Zu diesem Zweck werden zunächst der in der Praxis
besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes-
rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor
einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht
der Europäischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann
wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des
Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Veränderungen des
formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden,
schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.).
Die monokratische Regierung
(2020)
Nach der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zunächst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen Rücktritt erklärte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. März 2020 der frühere Ministerpräsident Ramelow erneut in dieses Amt gewählt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin geschäftsführend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister möglich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Ergänzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu klären (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen Möglichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausführungen sind dabei nicht nur für Thüringen, sondern auch für den Bund und die übrigen Länder von Bedeutung.
Diabetesrisikoscores
(2020)
Risikoscores werden zur Identifizierung von Hochrisikopersonen für Typ-2-Diabetes (T2DM) eingesetzt, die von Präventionsmaßnahmen profitieren. Der DIfE – DEUTSCHER DIABETES-RISIKO-TEST® (DRT [DIfE: Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam‐Rehbrücke]) wird genutzt, um das absolute 5‑Jahres-Risiko für T2DM zu bestimmen. Da die Berechnung auf nichtklinischen Informationen basiert, kann der Test unabhängig von einem Arztbesuch genutzt werden. Als Grundlage für die Entwicklung von Risikoscores dienen Daten aus prospektiven populationsbezogenen Langzeitstudien. Die sehr gute Vorhersagegüte eines Scores sollte, wie im Fall des DRT, in unabhängigen Populationen bestätigt werden. Neben dem Einsatz durch Ärzte/‑innen und zur individuellen Selbstanamnese können nichtklinische Risikoscores im Kontext breiterer, bevölkerungsbezogener Präventionskonzepte und Informationsangebote zur Senkung des Erkrankungsrisikos Anwendung finden. Durch Krankenkassen abrechenbare Präventionsleistungen sollen im Sinne des deutschen Präventionsgesetzes die Integration von gesundheitsförderndem Verhalten in den Alltag unterstützen. Obwohl Übergewicht und Ernährung relevante Lebensstilrisikofaktoren für T2DM sind, beträgt der Anteil der in Anspruch genommenen Präventionskurse in diesem Bereich nur 3 % der abgerechneten Kurse. Entsprechende Empfehlungen in ärztlichen Untersuchungen könnten eine umfangreichere Inanspruchnahme fördern. Die Verwendung von Risikoscores als Grundlage für systematische und gezielte Handlungsempfehlungen hinsichtlich einer Verhaltensprävention könnte dies, wie es bereits in Richtlinien der kardiovaskulären Prävention etabliert ist, darüber hinaus unterstützen. Auch die Weiterentwicklung der Implementationsforschung ist für den effizienten Einsatz von Risikoscores von Bedeutung.
Nach der vornehmlich auf bayerischen Druck hin erfolgten Öffnung des GG für eigene Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer plant die Bayerische Staatsregierung, eine Grundsteuer als Flächensteuer einzuführen. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die bayerischen Pläne vorgestellt (1.), bevor eine in solcher Weise ausgestaltete Grundsteuer am GG (2.) und an der Bayerischen Landesverfassung (3.) gemessen wird. Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (4.).
Twinning stellt trotz jahrelanger Praxis für viele Beamte immer noch eine terra incognita dar. Im Folgenden werden zunächst der Begriff und die Bedeutung des Twinnings geklärt (I.), bevor geeignete Rechtsformen für den Einsatz als Kurz- oder Langzeitexperte (II.) sowie als Projektleiter erörtert werden (III.), wobei besondere Fragen entstehen, wenn twinnende Behörde und Entsendebehörde nicht identisch sind (IV.). Sodann werden die finanziellen Vorteile für den twinnenden Beamten (V.), sein Versicherungsschutz (VI.) sowie die pensionsrechtlichen Folgen (VII.) betrachtet. Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VIII.).
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Zahlreiche Kommunen vor allem in westdeutschen Flächenländern weisen eine sehr starke Verschuldung auf, die mittlerweile die Erfüllung nicht nur ihrer freiwilligen, sondern auch ihrer pflichtigen Aufgaben erheblich beeinträchtigt (I.). Dies hat die Diskussion angestoßen, ob von Verfassung wegen ein Staatsziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse besteht (II.) und sich daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundes zur finanziellen Entlastung dieser Kommunen ergibt. In diesem Zusammenhang sind nach geltender Verfassungslage direkte Leistungen des Bundes an die Kommunen (III.) von Zuweisungen des Bundes über die Länder an die Kommunen (IV.) sowie die Möglichkeiten des Bundes, die Länder zur Hilfeleistung an ihre Kommunen zu bewegen (V.), zu unterscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Wege einer Grundgesetzänderung auch noch weitergehende finanzielle Hilfen des Bundes zur Entschuldung der Kommunen vorgesehen werden könnten (VI.). Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Editorial
(2020)
Mit der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Pechstein neigt sich eine scheinbar endlose Geschichte dem Ende entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass auf die Frage der (un-)zulässigen Inanspruchnahme verfahrensgestaltender Marktmacht schlussendlich eine überzeugende Antwort gefunden wird, die bestehende Defizite benennt, die schutzwürdigen Athletenrechte stärkt und den Anstoß für eine sach- und interessengerechte Strukturreform in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gibt.
Die Sekundärprävention der koronaren Herzkrankheit umfasst einerseits eine pharmakologische, andererseits eine lebensstilbasierte Säule, die idealerweise interagieren und sich potenzieren. Neben der medikamentösen Blutdruck- und Lipideinstellung auf leitlinienorientierte Zielwerte ermöglichen moderne Antidiabetika eine Optimierung des glukometabolischen Kontinuums und eine Prognosebesserung. Die Lebensstiloptimierung setzt sich aus koronarprotektiver Ernährung, einer individualisierten Trainingstherapie, einer konsequenten Nikotinkarenz und stressreduzierenden Maßnahmen zusammen. Die kardiologische Rehabilitation (Phase II) schließt sich idealerweise unmittelbar einem stationären Aufenthalt wegen eines akuten Koronarereignisses an, kann aber auch im Rahmen einer stabilen Koronarsituation im Rahmen eines allgemeinen Antragsverfahrens durchgeführt werden. Randomisierte und prospektiv angelegte Interventionsstudien belegen die prognostische Wertigkeit der kardiologischen Rehabilitation auch im Zeitalter akuter Revaskularisationstherapie mit 24-h-PCI und moderner Pharmakotherapie.
Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschränkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines vollständig kreditfinanzierten Sondervermögens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in Höhe von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung (II.), der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushaltsöffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des Jährlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen Möglichkeiten, gegen dieses Sondervermögen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.).