Refine
Has Fulltext
- no (697) (remove)
Year of publication
- 2020 (697) (remove)
Document Type
- Article (335)
- Part of a Book (167)
- Monograph/Edited Volume (64)
- Doctoral Thesis (56)
- Review (38)
- Other (14)
- Contribution to a Periodical (8)
- Conference Proceeding (5)
- Course Material (5)
- Habilitation Thesis (3)
Language
- German (697) (remove)
Keywords
- Digitalisierung (4)
- Fremdsprachenunterricht (4)
- Sprachgeschichte (4)
- Deutschland (3)
- Digitale Plattformen (3)
- Ernährung (3)
- Ethics (3)
- Fragebogen (3)
- Industrie 4.0 (3)
- KMU (3)
Institute
- Bürgerliches Recht (147)
- Historisches Institut (89)
- Öffentliches Recht (59)
- Institut für Germanistik (48)
- Strafrecht (48)
- Fachgruppe Politik- & Verwaltungswissenschaft (38)
- Fachgruppe Betriebswirtschaftslehre (34)
- Institut für Romanistik (29)
- Institut für Künste und Medien (24)
- Institut für Jüdische Theologie (17)
Das "Donaulied"
(2020)
In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden.
Daniel Kehlmann ist als Autor ebenso populär wie umstritten. Seine Romane sind Besteller und zugleich Gegenstand kontroverser Debatten. Im literarischen Leben ist Kehlmann eine Stimme, die mit ebenso differenzierten wie provokativen Interventionen auf sich aufmerksam macht.
In diesem Band wird der Versuch unternommen, Autor und Werk im literarischen Feld der Gegenwart zu verorten. Dabei wird einerseits Kehlmanns Poetik rekonstruiert, mit besonderer Berücksichtigung der für seine Texte charakteristischen intertextuellen und intermedialen Bezüge. Andererseits wird seine Werkpolitik in den Blick genommen. Autor und Werk, aber auch ihre Rezeption sollen zudem mit Blick auf spezifische Tendenzen der Gegenwartsliteratur befragt werden – etwa ein vermeintliches oder tatsächliches Spannungsverhältnis zwischen ›unterhaltender‹ und ›ernster‹ Literatur – und gegebenenfalls auch den Anlass bieten, bestehende Analyse- und Beschreibungskategorien zur Diskussion zu stellen.
Viktimologie als die Erforschung von Kriminalitätsopfern war lange Zeit auf „street crimes“ fokussiert. Inzwischen gibt es Opfertypologien und -betrachtungen für eine Vielzahl weiterer Delikte – jedoch bleibt der Fokus nach wie vor auf menschlichen Opfern. Gerade mit Blick auf neue digitale Angriffsformen werden Unternehmen allerdings als Opfer immer interessanter und – unter dem Stichwort Cybersecurity – stellen als Forschungsobjekt verstärkt neue Anforderungen. Diese Entwicklung läuft weitgehend unabhängig von der Viktimologie; Bezüge zur klassischen Opferforschung werden kaum hergestellt. Dieses Kapitel widmet sich dieser Lücke, indem es existierende Forschungsansätze zu Unternehmen als Opfer von Cybercrime anhand viktimologischer Schemata und Fragestellungen einordnet. Weiterhin wird mit dem Verständnis von Unternehmen und Individuen als Systeme eine Vorgehensweise skizziert, um bestehende Ansätze aus der Viktimologie auf die Betrachtung von Unternehmen als Opfer anzupassen und zu übertragen.
Die Innovationstätigkeit im industriellen Umfeld verlagert sich durch die Digitalisierung hin zu Produkt-Service-Systemen. Kleine und mittlere Unternehmen haben sich in ihrer Entwicklungstätigkeit bisher stark auf die Produktentwicklung bezogen. Der Umstieg auf „smarte“ Produkte und die Kopplung an Dienstleistungen erfordert häufig personelle und finanzielle Ressourcen, welche KMU nicht aufbringen können. Crowdsourcing stellt eine Möglichkeit dar, den Innovationsprozess für externe Akteure zu öffnen und Kosten- sowie Geschwindigkeitsvorteile zu realisieren. Bei der Integration von Crowdsourcing-Elementen ist jedoch einigen Herausforderungen zu begegnen. Dieser Beitrag zeigt sowohl die Potenziale als auch die Barrieren einer Crowdsourcing-Nutzung im industriellen Umfeld auf.
Crowdinvesting
(2020)
Finanzierung durch den Schwarm Crowdinvesting - auch bekannt als Schwarmfinanzierung - hat in den letzten Jahren deutlich an Relevanz gewonnen. Crowdinvesting bietet Startup- und Wachstumsunternehmen aber auch Entwicklern von Immobilienprojekten eine echte Alternative zum klassischen Bankdarlehen. Hierbei rufen die Unternehmen über das Internet zur Finanzierung auf und eine Vielzahl von Kleinanlegern und Business Angels können sich mit kleinen oder großen Beträgen an der Finanzierung beteiligen.
Das Werk beleuchtet dabei grundlegende Fragen wie:
- Ist Crowdinvesting dasselbe wie Crowdfunding? Gibt es noch weitere Formen der Schwarmfinanzierung?
- Welche Vorteile und Rechte erhalten die Anleger beim Crowdinvesting?
- Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten für Crowdinvesting-Finanzierungen?
- Gibt es Bestrebungen für einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen?
- Wie sind Einkünfte aus einer Crowdinvesting-Finanzierung zu versteuern? Muss Umsatzsteuer abgeführt werden?
Klar strukturiert und verständlich formuliert
Das Werk bietet dem Leser eine umfassende Darstellung zum Begriff des Crowdinvesting und Abgrenzung von ähnlichen Schwarmfinanzierungen. Darüber hinaus werden die rechtlichen Beziehungen der verschiedenen Beteiligten beim Crowdinvesting zivilrechtlich eingeordnet. Anschließend wird der aktuelle aufsichtsrechtliche Rahmen des Crowdinvesting dargestellt und kritisch anhand ökonomischer Theorien (insb. Erkenntnisse der behavioral finance) hinterfragt sowie auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit untersucht. Auch die aktuellen Entwicklungen eines europäischen Rechtsrahmens für Crowdinvesting werden diskutiert. Abschließend gibt das Werk Antworten auf ertrags- und umsatzsteuerliche Fragen.
Vorteile auf einen Blick
- umfassende Darstellung eines aktuellen und (volks-)wirtschaftlich relevanten Themas
- Nachschlagewerk für zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerliche Fragestellungen beim Crowdinvesting
- auch ohne Vorkenntnisse gut verständlich
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Unternehmen, Wissenschaftler, Betriebs- und Volkswirte sowie alle am Thema Schwarmfinanzierung Interessierte.
Corona-Lage
(2020)
Corona sei Dank?!
(2020)
Corona
(2020)
ie Sorge vor einer „zweiten Welle“ steigt, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus bleibt allgegenwärtig. Die Arbeitgeber bleiben aufgrund der Vorschrift des § BGB § 618 BGB dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer davor soweit zu schützen, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Gleichzeitig berufen sich Arbeitnehmer in unterschiedlichen Fallgestaltungen darauf, dass für sie die Arbeitsleistung gem. § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB unzumutbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer Angehöriger einer „Risikogruppe“ ist. Sofern diese Einrede rechtlich zutrifft, gewährt sie dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht. Macht er dies geltend, ist ihm die Arbeitsleistung unmöglich und kann unterbleiben. Die spannende Frage ist nun, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall dennoch weiter „die Gegenleistung“ (gem. § BGB § 326 BGB § 326 Absatz I 1 BGB), dh seinen Arbeitslohn verlangen kann oder – anders gewendet – wer das so genannte „Lohnrisiko“ trägt. Um diese Frage beantworten zu können, soll hier geklärt werden, in welchem Zusammenhang die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Corona-bezogenen Arbeitsschutzpflichten, die etwaige Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung iSd § BGB § 275 BGB § 275 Absatz III BGB und das Lohnrisiko stehen.