345 Strafrecht
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Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Die Arbeit untersucht bewaffnete Konfliktszenarien, in denen an multinationalen Militäroperationen beteiligte Staaten während einer Gewahrsamsoperation gegnerische Kräfte oder andere Personen in Gewahrsam nehmen und diese dann an die Kräfte eines anderen Staates, oftmals der Hostnation mit zweifelhafter Menschenrechtsreputation, überstellen. Gewahrsamspersonen laufen dann Gefahr, Opfer erheblicher Rechtsverletzungen zu werden
In der fortwährenden Diskussion zur Familienbesteuerung bewertet der Autor vor dem Hintergrund des deutschen Verfassungsrechts die geltenden Regelungen und mögliche Reformmodelle rechtlich, steuerpolitisch und ökonomisch. Unter dem besonderen Blickwinkel eines seit mehr als 20 Jahren tätigen Steuerberaters kann der Autor die Wirkung des Splittingtarifs und deren Alternativen ökonomisch gut durchdringen.
Die Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der deutschen staatlichen Ordnung. Diese Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG geht deutlich über ein Abwehrrecht hinaus. Sie gebietet es, die Ehe zu schützen, ihr einen grundsätzlich unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zu gewähren und innerfamiliär staatlicherseits keine bestimmte innereheliche Arbeits- und Aufgabenverteilung vorzuschreiben.
Die Ehe wird häufig als „Keimzelle“ jeglicher menschlichen Gesellschaft bezeichnet. Das erscheint folgerichtig und historisch bedeutsam. Im heutigen Zeitalter jedoch ist sie mehr oder weniger eine Erwerbs-, Konsum- und Verantwortungsgemeinschaft. Insofern stellt sich vornehmlich die Frage nach einer genügenden Rechtfertigung für die Gewährung eines Splittingtarifs.
Ausgangspunkt der umfassenden systematischen Darstellung ist die historischen Entwicklung in Deutschland und den angrenzenden Staaten; insbesondere der heutigen Europäischen Union. Denn in anderen Staaten werden bereits unterschiedliche Modelle wie beispielsweise die Einzel- oder Familienbesteuerung angewendet.
Verfassungsrechtlich hat der Gesetzgeber Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in und für die Familie in seine gesetzgeberischen Entscheidungen zwingend einzubeziehen. Es stellt sich demnach die Frage, ob beispielsweise seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting im Jahr 1957 relevante Veränderungen eingetreten sind, die eine Änderung der Familienbesteuerung rechtfertigen oder gar erfordern. Die zwischenzeitliche Anerkennung von Lebenspartnerschaften und die Ehe für alle sind Ausdruck einer solchen Veränderung. Sie implizieren die bereits eingetretenen Veränderungen der Lebensverhältnisse. Daher ist die politische Diskussion für eine Veränderung nachvollziehbar. Ob jedoch Alternativen vorzugswürdig sind, wird ausführlich dargestellt.
Culture and law
(2022)
Die Beantwortung der rechtlichen Fragen, die mit dem Lebensende zusammenhängen, unterliegt starken kulturellen und religiösen Einflüssen. Zu berücksichtigen sind zudem medizinische, philosophische und historische Aspekte. Wegen der engen Verbindung von Recht und Kultur wurden Länder mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergründen für eine vergleichende Studie zu Fragen des Lebensendes ausgewählt. In Frankreich, Deutschland und der Schweiz mit einem kontinentalen Rechtssystem, in Großbritannien mit einem common law System, in Indien und Japan üben die verschiedenen Religionen und Kulturen einen wichtigen Einfluss auf die Modernisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus. Das Buch behandelt die jüngsten Gesetzesänderungen und die Entwicklungen in den in die Untersuchung einbezogenen Länder.