345 Strafrecht
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Strafrecht, Allgemeiner Teil
(2003)
Strafrecht Allgemeiner Teil
(2016)
Der Klassiker in der Kategorie „großes Lehrbuch“, völlig neu bearbeitet durch die renommierten Strafrechtslehrer Wolfgang Mitsch (Potsdam) und Jörg Eisele (Tübingen)!
Für Anfänger wie Fortgeschrittene gleichermaßen geeignet: Klare, leicht verständliche und einprägsame Darstellung mit den examensrelevanten Fragestellungen im Mittelpunkt – dabei wird (auch optisch) zwischen Grundwissen und Einzelheiten sorgfältig unterschieden. Das bewährte didaktische Konzept (v.a. zahlreiche Beispielsfälle) fördert die für den Lernerfolg entscheidende aktive Mitarbeit beim Leser. Ausführlich inbegriffen sind u.a. aktuelle und gefragte Themen wie
Objektive Zurechnung (v.a. eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Vorsatz bei mehraktigem Geschehen (dolus generalis-Fälle)
„Sozialethische" Einschränkungen der Notwehr (Stichworte: Rettungsfolter/Notwehrprovokation)
Anwendungsbereich des Notwehrexzesses (§ 33 StGB)
Hypothetische Einwilligung
Untauglicher Versuch (bei grobem Unverstand/Aberglauben)
Rücktritt vom Versuch (Ausdehnung durch „korrigierten Rücktrittshorizont"/„Gesamtbetrachtungslehre“)
Tätige Reue nach formal vollendeter Straftat
Wahlfeststellung (Verfassungsmäßigkeit).
Für Studenten und Referendare bestens geeignet, aber auch für Wissenschaftler oder Praktiker
Im Jahr 2008 lebte das bereits eingeführte und nunmehr in den §§ 76 ff. JGG kodifizierte vereinfachte Jugendverfahren erneut auf, als mit dem ‚Neuköllner Modell‘ eine besonders beschleunigte Verfahrensform vorgestellt wurde. Benannt wurde das Verfahren nach dem gleichnamigen Berliner Bezirk Neukölln, in dem das Verfahren am 1. Januar 2008 als Probelauf begann. Das Modell beruhte auf einer Arbeitsabsprache von einzelnen Jugendrichtern, Vertretern der Jugendstaatsanwaltschaft, der Jugendgerichtshilfe und Ermittlungsbeamten in Berlin.
Inès Ben Miled untersucht das vereinfachte Jugendverfahren und das besonders beschleunigte Verfahren nach dem Neuköllner Modell und unternimmt u.a. den Versuch, Gemeinsamkeiten und Abweichungen beider Verfahrensformen aufzuzeigen.
Eine mit dem Wort verleiten beschriebene Tathandlung findet sich in 15 verschiedenen Tatbestanden des deutschen Strafrechts. Der Autor untersucht erfolgreich die Moglichkeit, Zweckmaigkeit und Gebotenheit der Bestimmung eines einheitlichen Verleitensbegriffs. Mittels einer systematisch vergleichenden Analyse samtlicher der teils seit mehr als 140 Jahren geltenden Verleitungsdelikte ermittelt er einen einheitlichen Inhalt des Verleitens und seines Wesens. In der Rechtswissenschaft handelt es sich damit um die erste umfassende und verallgemeinernde Abhandlung zum Verleitensbegriff. Abschlieend befasst sich der Autor mit strafrechtsdogmatischen Einzelfragen, die sich aus der Verwendung des Merkmals verleiten ergeben.
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurden die sog. Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie des § 12 Abs. 1 HS 1 KStG in das deutsche Steuerrecht aufgenommen. Die Vorschriften verfolgen das Ziel, das deutsche Besteuerungssubstrat abzusichern. Hierzu führte der Gesetzgeber gesetzestechnisch das Tatbestandsmerkmal des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ein. Die Bedeutung dieses Begriffs sowie der Anwendungsbereich der Entstrickungsregeln sind seitdem in der Literatur vielfach diskutiert worden. Weitere Unsicherheit ergibt sich aus den Urteilen des BFH zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie. Diese betreffen zwar nicht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik als gesetzliches Tatbestandsmerkmal, da sie zu einer Rechtslage vor Geltung des SEStEG ergangen sind. Inhaltlich setzen sich die Entscheidungen jedoch ebenfalls mit der Möglichkeit Deutschlands auseinander, sein Besteuerungsrecht gegenüber anderen Staaten durchzusetzen.
Gegenstand dieser Studie ist die Auslegung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts in der Form, in der es als Tatbestandsmerkmal Eingang in die Steuergesetze gefunden hat. Die Änderungen des SEStEG mit der Verwendung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik als normatives Tatbestandsmerkmal betrafen neben dem EStG und KStG auch das AStG und das UmwStG. Darüber hinaus könnte es das Potential für weitere zukünftige steuergesetzliche Regelungen zur Absicherung des deutschen Steueraufkommens aufweisen.
Junge Menschen werden im Ordnungswidrigkeitenrecht in erster Linie wie Erwachsene behandelt. Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, so erhalten sie einen Bußgeldbescheid und werden mit Geldbuße geahndet. Dies verwundert zunächst, denkt man an das ausdifferenzierte System der jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Dahinter steckt jedoch die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsanwendung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Bei näherem Hinsehen entdeckt man aber, dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwender durch die Hintertür des Vollstreckungsrechts doch jugendgemäße Sanktionen an die Hand gibt. Ausgehend von diesen Eigentümlichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts arbeitet die Untersuchung umfassend auf, mit welchen Sanktionen junge Menschen im Ordnungswidrigkeitenrecht konfrontiert werden und ob dies verfassungsrechtlich beanstandungsfrei ist. Die Arbeit plädiert schließlich dafür, das Ordnungswidrigkeitenrecht jugendgemäß weiterzuentwickeln und zeigt hierfür Ansätze auf.