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Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen (Teil I)

  • Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.

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Verfasserangaben:Frauke Brosius-GersdorfORCiDGND
DOI:https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.08.03
ISSN:0943-1462
ISSN:1864-8029
Titel des übergeordneten Werks (Deutsch):Die Sozialgerichtsbarkeit
Verlag:Erich Schmidt Verlag
Verlagsort:Berlin
Publikationstyp:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Datum der Erstveröffentlichung:03.08.2023
Erscheinungsjahr:2023
Datum der Freischaltung:10.11.2023
Band:70
Ausgabe:8
Seitenanzahl:9
Organisationseinheiten:Juristische Fakultät / Öffentliches Recht
DDC-Klassifikation:3 Sozialwissenschaften / 30 Sozialwissenschaften, Soziologie / 300 Sozialwissenschaften
3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Peer Review:Nicht referiert
Lizenz (Deutsch):License LogoKeine öffentliche Lizenz: Unter Urheberrechtsschutz
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