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Die bedarfsgerechte Versorgung im Alter zukünftig sicherzustellen, gehört zu den entscheidenden Aufgaben unserer Zeit. Der in Deutschland bestehende Fachkräftemangel sowie der demografische Wandel belasten das Pflegesystem in mehrfacher Hinsicht: In einer alternden Gesellschaft sind immer mehr Menschen auf eine anhaltende Unterstützung angewiesen. Niedrige Geburtenraten und damit verbunden ein sinkender Bevölkerungs-anteil von Menschen im erwerbsfähigen Alter bringen einen bereits heute spürbaren Mangel an beruflich Pflegenden mit sich.
Um eine menschenwürdige Pflege anhaltend zu gewährleisten, müssen vorhandene Ressourcen gezielter eingesetzt und zusätzliche Reserven freigelegt werden. Viele Hoffnungen liegen hier auf technologischen Innovationen. Die Digitalisierung soll das Gesundheitswesen effizienter gestalten und beispielsweise durch Künstliche Intelligenz zeitraubende Prozesse vereinfachen oder sogar automatisieren. Im Kontext der Pflege wird der Einsatz von robotischen Assistenzsystemen diskutiert.
Aus diesem Grund wurde die die Potsdamer Bürger:innenkonferenz „Robotik in der Altenpflege?“ initiiert. Um die Zukunft der Pflege gemeinsam zu gestalten, wurden 3.500 Potsdamer Bürgerinnen und Bürger kontaktiert und schließlich fünfundzwanzig Teilnehmende ausgewählt. Im Frühjahr 2024 kamen sie zusammen, um den verantwortlichen Einsatz von Robotik in der Pflege zu diskutieren.
Die hier vorliegende Erklärung ist das Ergebnis der Bürger:innenkonferenz. Sie enthält die zentralen Positionen der Teilnehmenden.
Die Bürger:innenkonferenz ist Teil des Projekts E-cARE („Ethics Guidelines for Socially Assistive Robots in Elderly Care: An Empirical-Participatory Approach“), welches die Juniorprofessur für Medizinische Ethik mit Schwerpunkt auf Digitalisierung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften Brandenburg, Universität Potsdam, durchgeführt hat.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verlangt neben der Einrichtung unternehmens- bzw. behördeneigener interner Meldestellen auch den Aufbau externer Meldestellen. Diese wurden zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie bei bestehenden Bundesbehörden angesiedelt. System und Wirkungsweise der externen Meldestellen sollen nachfolgend erörtert werden. Zugleich bieten die Ausführungen Anlass, gesetzgeberische Verbesserungen zu erwägen.
Online-Nutzer begegnen regelmäßig unterschwelligen manipulativen Designstrategien von Anbietern digitaler Produkte, welche sie zu rechtsgeschäftlich relevanten Entscheidungen bewegen sollen, die sie womöglich nicht - oder zumindest nicht so - beabsichtigt haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von (vielgestaltig denkbaren) „Dark Patterns“ (dt. „dunkle Muster“). Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern diese insbesondere lauterkeitsrechtlich zulässig sind.
Am 23. und 24. Juni 2023 fand die 8. Tagung der „GRUR Junge Wissenschaft – Kolloquium zum Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht“ zum Thema „Plattformen – Grundlagen und Neuordnung des Rechts digitaler Plattformen“ in Potsdam statt. Die Organisatorinnen und Organisatoren, Prof. Dr. Johannes Buchheim (Phillips-Universität Marburg), Dr. Victoria Kraetzig (Goethe-Universität Frankfurt/M.), Prof. Dr. Juliane Mendelsohn (Technische Universität Ilmenau) und Prof. Dr. Björn Steinrötter (Universität Potsdam) begrüßten die rund 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten der Universität Potsdam am Campus Griebnitzsee.
Der Ruf nach gesetzgeberischen Reparaturmaßnahmen am unbestrittenermaßen missglückten § STGB § 142 StGB ist ein kriminalpolitischer Dauerbrenner. Neu sind recht konkrete Vorschläge aus dem Bundesministerium der Justiz zu einer Reduktion des objektiven Tatbestandes, durch die ein beträchtlicher Anteil der Anwendungsfälle künftig in das Ordnungswidrigkeitenrecht verlagert werden soll. Unfälle, die „reine Sachschäden“ verursachen, sollen eine nur noch bußgeldbewehrte Warte- und Feststellungsermöglichungspflicht auslösen. Die im Vorstadium eines Gesetzesentwurfs publizierten ministeriellen Ideen haben ein geteiltes Echo – Zustimmung und Ablehnung – ausgelöst. Der Beitrag befasst sich nicht mit der umstrittenen kriminalpolitischen Vernünftigkeit der Pläne, zeigt aber einige strafrechtsdogmatische Aspekte auf, die bei der Neufassung des Gesetzeswortlauts zu beachten sein werden.
Illegales Wettrasen auf öffentlichen Straßen beschäftigt Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, wenn dieses Ereignis stattgefunden und oftmals auch schwere Schäden verursacht hat. Jeder hat noch das Verfahren um das tödliche Geschehen auf der Berliner Tauentzienstrasse im Gedächtnis und vor Augen. Naturgemäß geht einer solchen Aktion stets eine – wenn auch nur kurze und evtl. nonverbale (z. B. Kopfnicken, Handzeichen) – Verständigung der Teilnehmer voraus. Praktisch mag die Frage keine Bedeutung haben, theoretisch interessant ist sie aber schon: Ist bereits diese Kommunikation in der Anbahnungsphase möglicherweise strafbares Verhalten? Praktisch würde sich die Möglichkeit der Strafverfolgung darauf beschränken, wenn aus irgendeinem Grund das Rennen dann doch nicht stattgefunden hat. Daher sollen hier – weil das nach meiner Beobachtung noch nirgends geschehen ist – zu diesem Thema ein paar klärende Ausführungen gemacht werden.