Öffentliches Recht
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Friedhelm Hufen ist geboren im letzten Kriegswinter in Winterberg, im Sauerland, aufgewachsen ist er in Leverkusen und Münster. Studiert hat er in Münster,
Freiburg und Princeton. Insbesondere der Aufenthalt in den Vereinigten Staaten hat durch die damalige Rechtsprechung des Supreme Courts und die Erfahrung des melting pot sein Freiheits- und Verfahrensverständnis nachhaltig geprägt. Den
größten Einfluss auf Friedhelm Hufen aber hatten seine akademischen Lehrer:
Hans-Peter Schneider, der seine Habilitation in Hannover betreut hat, sowie vor allem sein Freiburger Doktorvater Konrad Hesse. Das politische, realitätsbezogene und integrative Verfassungsverständnis hat hier seinen Ursprung und findet sich
sowohl in der Dissertation zum Thema Gleichheitssatz und Bildungsplanung als auch in der Habilitationsschrift zur Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen.
Friedhelm Hufen denkt nicht vom Staat, sondern von der Verfassung her. Das Grundgesetz hat elementare Bedeutung für sein Rechtsverständnis und seine Sicht auf die Wissenschaften vom Recht. Die Verfassung ist für ihn nicht allein eine
Rechtsnorm, sondern sie ist der Gesamtzustand eines politischen Gemeinwesens, das sich mit der Verfassung zugleich ein Gesetz dafür gegeben hat, wie das Zusammenleben der Menschen organisiert sein soll. Denken von der Verfassung her bedeutet für Friedhelm Hufen wiederum Denken von der Freiheit her. Freiheit
und Verantwortung sind für ihn zwei Seiten einer Medaille. Seine Abschiedsvorlesung in Mainz war dem Motto Selbst Denken; gewidmet. Das Kantsche Diktum "sapere aude" stand dabei Pate. Weil ihm Freiheit so wichtig ist, bevorzugt Friedhelm Hufen staatliche Organisationsstrukturen, die eine möglichst große Gewähr für Freiheit und Pluralismus bieten: den Bundesstaat und alle Formen der Selbstverwaltung.
Das Buch befasst sich mit der Frage, ob und wie international tätige Unternehmen europäische Auslandsverluste bei der inländischen Besteuerung geltend machen können. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Rechtsprechungsentwicklung des EuGH seit der Rechtssache Marks & Spencer. Mit zunehmender Anzahl an Gerichtsentscheidungen wurde die grenzüberschreitende Verlustverrechnung im Rahmen der 'finalen Verluste' Gegenstand intensiver und kontroverser Rechtsdiskussion. Die vorliegende Arbeit nimmt eine kritische Bestandsaufnahme des nationalen Steuerrechts vor. Dabei untersucht der Autor, welche Folgen mit der EuGH-Rechtsprechung einhergehen und welche Lösungsansätze einen gangbaren Weg ebnen könnten, um dem Europäischen Gedanken eines gemeinsamen Binnenmarkts gerecht zu werden.
Die Bedeutung von Infrastrukturprojekten ist in der jüngeren Vergangenheit verstärkt in den Fokus des Gesetzgebers gerückt. Dieser ist in den letzten Jahren mehrfach grundlegend auf dem Gebiet des Investment- und Investmentsteuerrechts tätig geworden. Insbesondere die letzten Änderungen durch das AIFM-StAnpG als Anpassung steuerrechtlicher Vorschriften an die deutsche Umsetzung der AIFM-Richtlinie haben wieder Auswirkungen auf Infrastrukturinvestments. Die Untersuchung befasst sich zunächst mit dem Infrastrukturbegriff in Zusammenhang mit Infrastrukturinvestments und diskutiert sodann die steuerliche Behandlung von Anlegern solcher Infrastrukturinvestments unter besonderer Berücksichtigung des InvStG in der Fassung des AIFM-StAnpG. Dabei erfolgt die Betrachtung anhand von Infrastrukturfonds.
Thema dieses Buches ist die Umsatzsteuerorganschaft, die als ein Relikt der Bruttoallphasenumsatzsteuer heute nur der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Die steigende Zahl an höchstrichterlichen Entscheidungen zu ihrer Anwendung deutet jedoch schon an, dass sie mehr als nur eine Verwaltungsvereinfachung für die Betroffenen bereithält. Der Autor analysiert anhand der systematischen Stellung und der historischen Entwicklung die heutige Anwendung der Umsatzsteuerorganschaft im nationalen Recht. Ziel der Analyse ist, die einzelnen Merkmale mit einem konsistenten Definitionsinhalt zu versehen, auch vor dem Hintergrund der MwStSystRL. Hieraus lassen sich schließlich ihre Bedeutungen ableiten, insbesondere auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der ertrag- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Vermögensübertragungen, die disquotal, also nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechend, erfolgen. Bezogen auf das Verhältnis zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern untersucht die Arbeit die Motive für disquotale Leistungen, die möglichen Vermögensübertragungstatbestände und deren tatsächliche Ausgestaltung. Gewollte disquotale Vermögensübertragungen lassen sich am besten mit verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen erreichen. Die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen spielen hierbei keine große Rolle. Ertragsteuerrechtlich werden die disquotalen Vermögensübertragungen durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung anerkannt. Schenkungsteuerrechtlich ist die Behandlung dagegen problematisch und teilweise nicht sachdienlich. Im Ergebnis wird ein Lösungsansatz dargeboten, der auch die Besonderheiten im Wirtschaftsleben unter Einschaltung einer GmbH berücksichtigt.
Obwohl in den unionalen Verträgen bis heute keine Vorschrift bezüglich einer Staatshaftung der Mitgliedstaaten für Entscheidungen ihrer Gerichte existiert, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einer Reihe von Entscheidungen eine solche Haftung entwickelt und präzisiert. Die vorliegende Arbeit analysiert eingehend diese Rechtsprechung mitsamt den sich daraus ergebenden facettenreichen Rechtsfragen. Im ersten Kapitel widmet sich die Arbeit der historischen Entwicklung der unionsrechtlichen Staatshaftung im Allgemeinen, ausgehend von dem bekannten Francovich-Urteil aus dem Jahr 1991. Sodann werden im zweiten Kapitel die zur Haftung für judikatives Unrecht grundlegenden Entscheidungen in den Rechtssachen Köbler und Traghetti vorgestellt. In dem sich anschließenden dritten Kapitel wird der Rechtscharakter der unionsrechtlichen Staatshaftung – einschließlich der Frage einer Subsidiarität des unionsrechtlichen Anspruchs gegenüber bestehenden nationalen Staatshaftungsansprüchen – untersucht. Das vierte Kapitel widmet sich der Frage, ob eine unionsrechtliche Staatshaftung für judikatives Unrecht prinzipiell anzuerkennen ist, wobei die wesentlichen für und gegen eine solche Haftung sprechenden Argumente ausführlich behandelt und bewertet werden. Im fünften Kapitel werden die im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Haftungsvoraussetzungen stehenden Probleme der Haftung für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen detailliert erörtert. Zugleich wird der Frage nachgegangen, ob eine Haftung für fehlerhafte unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen zu befürworten ist. Das sechste Kapitel befasst sich mit der Ausgestaltung der unionsrechtlichen Staatshaftung für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen durch die Mitgliedstaaten, wobei u.a. zur Anwendbarkeit der deutschen Haftungsprivilegien bei judikativem Unrecht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Stellung genommen wird. Im letzten Kapitel wird der Frage nachgegangen, ob der EuGH überhaupt über eine Kompetenz zur Schaffung der Staatshaftung für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen verfügte. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse der Arbeit präsentiert und ein Ausblick auf weitere mögliche Auswirkungen und Entwicklungen der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gegeben.
Der klassische Fernsehrundfunk genießt verfassungsrechtlich und einfachgesetzliche eine privilegierte Sonderstellung. Diese setzt sich bei der Kabelbelegung fort, wo er - insbesondere der öffentliche Rundfunk - gegenüber teemedialen Anrufangeboten bevorrechtigt wird. Hintergrund dieser Sonderstellung ist nicht zuletzt die auf den Rundfunk zentrierte Medienordnung. Die Arbeit untersucht, ob diese Medienordnung und damit die Sonderstellung des Rundfunks noch zeitgemäß ist und schlägt Anpassungen vor.
Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Analyse und Einordnung des Begriffs der Daseinsvorsorge und deren Erbringung durch den Staat. Schwerpunkt der Betrachtung bildet dabei die Energieversorgung als klassische Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge.
Weiterhin wird der durch die Liberalisierung der Energieversorgung im Jahr 1998 eingeleitete Wandel von sog. natürlichen Monopolen, hin zu einem wettbewerblichen System betrachtet. Dabei wird aufgezeigt, dass sich durch die Einführung des Wettbewerbs weder die damit erhofften Kostenreduzierungen, noch das von Kritikern befürchtete Sterben der kommunalen Energieversorger bewahrheitet haben. Statt einer freien Preisbildung im Wettbewerb ist es zu einer faktischen Verlagerung der früher staatlich festgesetzten Energiepreisgenehmigung auf die Gerichte gekommen, die hierfür jedoch nicht ausgelegt sind. Kommunale Stadtwerke haben sich in der wettbewerblichen Energieversorgung dagegen so gut behauptet, dass seit einiger Zeit ein Trend zur Rekommunalisierung von Energieversorgung auf kommunaler Ebene zu verzeichnen ist.
Diesem offensichtlichen Wunsch nach einer gesteigerten Einflussnahme der Gemeinden auf die örtliche Energieversorgung läuft der aktuelle Rechtsrahmen der energierechtlichen Konzessionsvergabe in Gestalt des § 46 EnWG und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zuwider. Die Arbeit zeigt auf, dass von Beginn der Liberalisierung der kommunale Einfluss auf die örtliche Konzessionsvergabe schrittweise und stetig beschnitten wurde, so dass gegenwärtig ein Zustand der Aushöhlung erreicht ist, der als unzulässiger Eingriff in den geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i.S.d. Art. 28 II GG anzusehen ist.