@phdthesis{Gulina2010, author = {Gulina, Olga R.}, title = {Rechtspolitische und rechtliche Probleme der Zuwanderung}, publisher = {Universit{\"a}tsverlag Potsdam}, address = {Potsdam}, isbn = {978-3-86956-066-3}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus-43127}, school = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {302}, year = {2010}, abstract = {Die Zuwanderung und der Integration von Zuwanderern aus den GUS-Staaten in Deutschland ist eine bedeutsame politische und rechtliche Thematik. Diese Thematik ist in Deutschland bisher noch wenig untersucht und nur in Teilbereichen bearbeitet. Deshalb untersucht das vorgestellte Werk folgende Fragen und Aspekte: Analyse der Zuwanderung aus den GUS-Staaten; Darstellung von Zuwanderungsgruppen aus den GUS-Staaten und ihres rechtlichen Status; die Wellen der Zuwanderung anhand der Zuwanderer aus den GUS-Staaten, einschließlich (Sp{\"a}t)Aussiedlern und j{\"u}dische Zuwanderern, tschetschenischen Asylsuchenden, Familienangeh{\"o}rige, Studierende, qualifizierte Arbeitskrafte usw., Analyse der Integrationsprogramme und Integrationsmaßnahmen f{\"u}r die Zuwanderer aus den GUS-Staaten; Darstellung der Integrationschancen und Integrationshemmnisse am Beispiel der Zuwanderer aus den GUS-Staaten, einschließlich das Recht auf Annerkennung der akademischen und beruflichen Qualifikation, das Recht auf Arbeit u.a., die russischen R{\"u}ckkehr- und (Reintegrations-) Programme f{\"u}r die im Bundesgebiet lebenden Zuwanderer aus den GUS-Staaten - ihre Analyse und Bewertung. Eine weitere Besonderheit der Ver{\"o}ffentlichung besteht darin, dass die Autorin Ihre wissenschaftlichen Ausf{\"u}hrungen zur rechtlichen Stellung der GUS-Zuwanderer und zu den Erfolgen bei ihrer Integration, aber auch zu den Integrationshemmnissen und Integrationsproblemen auf eine soziologische Befragung von Zuwanderern aus den GUS-Staaten in den L{\"a}ndern Brandenburg und Berlin st{\"u}tzt. Die empirische Untersuchung bezieht sich auf den Zeitraum 1991 bis 2009.}, language = {de} } @phdthesis{Hoof2022, author = {Hoof, Karsten}, title = {Organisatorische R{\"u}ckwirkungen der Art. 33 Abs. 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf die Ausgestaltung beamtenrechtlicher Stellenbesetzungsverfahren}, series = {Schriften zum {\"O}ffentlichen Recht ; 1477}, journal = {Schriften zum {\"O}ffentlichen Recht ; 1477}, publisher = {Duncker \& Humblot}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-428-15955-0}, issn = {0582-0200}, school = {Universit{\"a}t Potsdam}, pages = {444}, year = {2022}, abstract = {Der Autor untersucht das System des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen beamtenrechtliche Personalauswahlentscheidungen im Hinblick auf dessen tats{\"a}chliche Wirksamkeit zur Durchsetzung des Grundrechts auf gleichen Zugang zu {\"o}ffentlichen {\"A}mtern aus Art. 33 Abs. 2 GG. Maßstab der Wirksamkeitspr{\"u}fung ist die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Ber{\"u}cksichtigt werden insbesondere die Modifikationen der etablierten Rechtsschutzdogmatik durch das Urteil des BVerwG vom 04.11.2010. Der Autor konstatiert, dass Bewerbern um ein {\"o}ffentliches Amt nun zwar ein formell l{\"u}ckenloser Prim{\"a}rrechtsschutz einger{\"a}umt wird. Dessen praktische Wirksamkeit ist jedoch durch zahlreiche prozessuale Besonderheiten und die Handhabung des dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zugebilligten weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums erheblich eingeschr{\"a}nkt. Der Autor folgert, dass der geforderte effektive gerichtliche Rechtsschutz nur durch eine rechtsschutzfreundliche Gestaltung des beh{\"o}rdlichen Auswahlverfahrens gew{\"a}hrleistet werden kann, und leitet bestimmte organisatorische Mindestanforderungen an das Auswahlverfahren her.}, language = {de} } @phdthesis{Biagi2022, author = {Biagi, Enzo}, title = {Pensionskassen}, series = {Recht der Steuern und der {\"o}ffentlichen Finanzordnung = Tax law and public finance}, journal = {Recht der Steuern und der {\"o}ffentlichen Finanzordnung = Tax law and public finance}, number = {25}, publisher = {Nomos Verlagsgesellschaft}, address = {Baden-Baden}, isbn = {978-3-8487-7392-3}, doi = {10.5771/9783748913696}, pages = {314}, year = {2022}, abstract = {Die Kapitalanlage von Pensionskassen in Investmentfonds wird dadurch erschwert, dass sich die sie betreffenden aufsichts- und steuerrechtlichen Normen widersprechen. Die den Pensionskassen aufsichtsrechtlich zugestandene Kaitalanlage, wird durch die aktuelle Lesart ihrer Steuerbefreiung beschr{\"a}nkt. Die Steuerbefreiung soll demnach entfallen, soweit die Pensionskasse durch die Kapitalanlage gewerbliche Eink{\"u}nfte erzielt. Dann sei die dauernde Eink{\"u}nfte- und Verm{\"o}gensbindung f{\"u}r die Zwecke der Kasse nach \S 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. c KStG nicht gesichert. Das benachteiligt die Pensionskassen bei der Erwirtschaftung von Rentenleistungen. Zugleich findet diese Lesart bei der Auslegung der entsprechenden steuerrechtlichen Normen keinen Zuspruch.}, language = {de} } @misc{Schladebach2023, author = {Schladebach, Marcus}, title = {Rezension zu: Handbuch {\"O}ffentlich-rechtliches {\"A}ußerungsrecht / Christian Conrad, Stefanie Gr{\"u}newald, Fiete Kalscheuer, Jens Milker (Hrsg.). - M{\"u}nchen: C.H. Beck, 2022. - 440 S. - ISBN 978-3-406-79358-5}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, volume = {138}, journal = {Deutsches Verwaltungsblatt}, number = {8}, publisher = {Wolters Kluwer}, address = {K{\"o}ln}, issn = {0012-1363}, pages = {463 -- 463}, year = {2023}, language = {de} } @phdthesis{Schmitt2007, author = {Schmitt, Thomas}, title = {Der Sanierungsplan nach \S 13 Bundes-Bodenschutzgesetz : Rechtliche Anforderungen, systematische Stellung und Rechtsschutz unter besonderer Ber{\"u}cksichtigung der Verbindlicherkl{\"a}rung nach \S 13 Abs. 6 BBodSchG}, series = {Studien zum Planungs- und Verkehrsrecht}, volume = {3}, journal = {Studien zum Planungs- und Verkehrsrecht}, publisher = {Kova?}, address = {Hamburg}, isbn = {978-3-8300-2496-5}, pages = {318 S.}, year = {2007}, language = {de} } @misc{BrosiusGersdorf2023, author = {Brosius-Gersdorf, Frauke}, title = {Funktionsgerechte Krankenhausfinanzierung und Krankenhausreform}, publisher = {[Verlag nicht ermittelbar]}, address = {[Erscheinungsort nicht ermittelbar]}, pages = {224}, year = {2023}, abstract = {1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenh{\"a}user verpflichtet. Um die Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, m{\"u}ssen die L{\"a}nder s{\"a}mtliche bei wirtschaftlicher Betriebsf{\"u}hrung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user decken (\S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 1, \S 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungstr{\"a}ger m{\"u}ssen Krankenh{\"a}user durch leistungsgerechte Erl{\"o}se aus den Pfleges{\"a}tzen wirtschaftlich sichern (\S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). 2. Die Verg{\"u}tung der Krankenh{\"a}user durch die Sozialleistungstr{\"a}ger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zur{\"u}ck, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend ber{\"u}cksichtigt sind. 3. Die L{\"a}nder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur {\"U}bernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user seit vielen Jahren ungen{\"u}gend nach. 4. Vor allem Kommunen, aber auch L{\"a}nder gew{\"a}hren staatlichen Krankenh{\"a}usern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzusch{\"u}sse, Eigenkapitalerh{\"o}hungen, zinsverg{\"u}nstigte Darlehen, kostenfreie B{\"u}rgschaften und Liquidit{\"a}tshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die {\"U}bernahme der Kosten von Entlastungstarifvertr{\"a}gen staatlicher Kliniken durch L{\"a}nder. Freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich. 5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur f{\"u}r staatliche Krankenh{\"a}user verst{\"o}ßt gegen das gesetzliche (\S 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenh{\"a}user (Prinzip der Tr{\"a}gervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig. 6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur f{\"u}r eigene (kommunale) Krankenh{\"a}user verst{\"o}ßt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Tr{\"a}gervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzul{\"a}ssig. 7. Auf eigene Krankenh{\"a}user beschr{\"a}nkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder L{\"a}ndern sind eine unzul{\"a}ssige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenh{\"a}user Ausgleichsleistungen f{\"u}r die Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung (s. \S 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung" f{\"u}r eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz f{\"u}r nicht beg{\"u}nstigte freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user erfordern Transparenz und eine entsprechende Ver{\"o}ffentlichung der Betrauungsakte der L{\"a}nder und Kommunen. 8. Ein Defizitausgleich f{\"u}r alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenh{\"a}user ist beihilferechtlich zul{\"a}ssig. Da s{\"a}mtliche Plankrankenh{\"a}user Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bev{\"o}lkerung mit Krankenhausbehandlung), m{\"u}ssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen f{\"u}r die Erf{\"u}llung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich f{\"u}r staatliche Plankrankenh{\"a}user unterbleibt bzw. aufgehoben und r{\"u}ckabgewickelt wird oder alle - staatlichen, freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Plankrankenh{\"a}user - gleichgef{\"o}rdert werden. 9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlm{\"o}glichkeit kann den L{\"a}ndern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der L{\"a}nder f{\"u}r Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus \S 1 Abs. 1, \S 4 Nr. 1, \S 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenh{\"a}user unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grunds{\"a}tze zu decken. Freigemeinn{\"u}tzige und private Krankenh{\"a}user haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (\S 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gew{\"a}hren die L{\"a}nder staatlichen Plankrankenh{\"a}usern bei wirtschaftlicher Betriebsf{\"u}hrung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur {\"U}bernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, m{\"u}ssen sie freigemeinn{\"u}tzigen und privaten Plankrankenh{\"a}usern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (\S 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. \S 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen F{\"o}rderung aller Plankrankenh{\"a}user steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen. 10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht ({\"u}ber die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverb{\"a}nde) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenh{\"a}user unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterst{\"u}tzen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlm{\"o}glichkeit f{\"u}r Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen f{\"u}r kommunale Krankenh{\"a}user zu unterlassen bzw. aufzuheben und r{\"u}ckabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinn{\"u}tzige und private Plankrankenh{\"a}user die gleiche F{\"o}rderung erhalten. Scheidet allerdings eine R{\"u}ckzahlung der von Kommunen an ihre Krankenh{\"a}user gezahlten Finanzmittel wegen tats{\"a}chlicher Unm{\"o}glichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinn{\"u}tzige und private Plankrankenh{\"a}user gleichermaßen f{\"o}rdern. 11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen F{\"o}rderung durch die Sozialleistungstr{\"a}ger und die L{\"a}nder ist die anstehende Krankenhausreform f{\"u}r die Krankenh{\"a}user nicht zu bew{\"a}ltigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu k{\"o}nnen, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenh{\"a}user vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen" sind daher berechtigt.}, language = {de} } @misc{Jauer2021, author = {Jauer, Nora}, title = {Two milestones in favour of the environment in just a few days?}, publisher = {M. Riegner c/o Humboldt-Univ.}, address = {Berlin}, issn = {2510-2567}, doi = {10.17176/20211102-172527-0}, pages = {5}, year = {2021}, language = {en} } @article{Friedlein2024, author = {Friedlein, Nicole}, title = {Promoting individual health tesponsibility in the welfare state}, series = {European journal of health law}, journal = {European journal of health law}, publisher = {Brill Nijhoff}, address = {Leiden}, issn = {1571-8093}, doi = {10.1163/15718093-bja10128}, pages = {1 -- 12}, year = {2024}, abstract = {The public health insurance in Germany will face huge economic challenges in the upcoming years. New diagnostic and therapeutic methods as well as the demographic change contribute to constantly rising expenditure. Although incentives for health-promoting behaviour or financial sanctions for an unhealthy lifestyle have been already discussed in the past, there has been a general reluctance to legally establish corresponding mechanisms for fear of eroding solidarity and increasing state control. In the course of the Coronavirus pandemic however, a stronger awareness rose to the fact that personal health-related life choices can have a huge impact on the stability of the healthcare system including public health insurance. Not only in Germany but throughout much of Europe, the pandemic led to a new and more fundamental debate about the relationship between individual responsibility for personal health and the wider responsibility for public health assumed by the community of solidarity.}, language = {en} } @misc{JauerBatura2021, author = {Jauer, Nora and Batura, Justine}, title = {Don't settle for less}, publisher = {M. Riegner c/o Humboldt-Univ.}, address = {Berlin}, issn = {2510-2567}, doi = {10.17176/20210422-100928-0}, pages = {5}, year = {2021}, language = {en} } @misc{Lemke2022, author = {Lemke, Tristan}, title = {{\"U}bergewinnsteuer durch die Hintert{\"u}r}, series = {Zweitver{\"o}ffentlichungen der Universit{\"a}t Potsdam : Rechtswissenschaftliche Reihe}, journal = {Zweitver{\"o}ffentlichungen der Universit{\"a}t Potsdam : Rechtswissenschaftliche Reihe}, doi = {10.25932/publishup-60377}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:517-opus4-603771}, pages = {7}, year = {2022}, language = {de} }