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Das Sterben entschärfen
(2022)
Militär und Moral sind scheinbar zwei sich gegenseitig ausschließende Begriffe. Kriegerische Konflikte und die Tötung von Menschen kommen uns gänzlich unmoralisch vor. Wenn überhaupt, ist die Kampfmoral (Biehl, Heiko. 2012. Einsatzmotivation und Kampfmoral. In Militärsoziologie – Eine Einführung. 2., aktualisierte und ergänzte Aufl., Hrsg. Nina Leonhard und Ines-Jacqueline Werkner, 447–474. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.) ein gängiges Konzept. Nichtsdestotrotz wird im vorliegenden Beitrag angenommen, dass das Militär moralisch handeln kann. Es wird argumentiert, dass das Militär mit widersprüchlichen moralischen und rechtlichen Erwartungshaltungen konfrontiert wird und diese Erwartungen in Entscheidungen übersetzt. Dadurch gerät das Militär jedoch stetig in moralische Entscheidungsdilemmata. Am Beispiel der Seenotrettung im Mittelmeer zwischen 2015 und 2018 soll exemplarisch gezeigt werden, dass das Militär sowohl eine Situationsmoral und moralische Routinen entwickelt als auch Vermeidungsstrategien verfolgt, die jegliche Moralerwartungen von der Organisation fernhalten. Der Beitrag arbeitet hierbei mit einem Moralbegriff philosophischer Provenienz und zeigt verschiedene analytische Dimensionen auf, die zur Analyse von Moral von Organisationen beitragen können.
Dieses Literatur-Review verfolgt angesichts des gegenwärtigen, gesteigerten öffentlichen Interesses zum Thema von Arbeitszeitverkürzungsmodellen mit Gehaltsausgleich das Ziel, den aktuellen deutsch- und englischsprachigen Forschungsstand zum möglichen Nutzen von Arbeitszeitverkürzungen mit Gehaltsausgleich (AZV+) für den öffentlichen Arbeitgeber dar-zustellen und kritisch auszuwerten. Das Review basiert auf insgesamt zehn Publikationen, die zum großen Teil zu dem Schluss kommen, dass AZV+ zu keinen negativen Effekten, sondern zu entweder neutralen oder auch mehrheitlich positiven Auswirkungen auf die Arbeitgebendenseite führen. Dabei handelt es sich insbesondere um verbesserte Stresslevel, gesundheitliche Aspekte, gleichbleibende oder erhöhte Produktivität und Motivation/Energie sowie verringerte Absentismuszahlen. Die Anreiz-Beitrags-Theorie bietet sich als Erklärungsmodell für diese Ergebnisse gut an, da sie Aussagen darüber trifft, inwiefern Anreizsysteme wie eine AZV+ für Arbeitnehmende durch deren subjektive Bedürfnisbefriedigung unter Einhaltung bestimmter Grenzen (keine Überschreitung der Beitragsforderungen durch Anpassung des Workload) zu Effekten führen kann, die sich indirekt auch positiv hinsichtlich der Organisationsziele aus-wirken. Die ebenfalls angewandten motivationstheoretischen Elemente der Cognitive Evaluation Theory und der Motivation Crowding Theorie eignen sich weniger gut in ihrer Erklärungskraft der untersuchten Effekte, da die Differenzierung verschiedener Motivationsarten im Rahmen der hier untersuchten Studien unerheblich zu sein scheint. Insgesamt ist die Studienlage zu dem Thema AZV+ generell, und auch speziell im öffentlichen Sektor, sehr dünn und bietet kaum Möglichkeiten für generalisierende Aus-sagen, sodass ein großer Forschungsbedarf zu diesem Thema besteht.
Das Anliegen, Theologie dialogisch zu betreiben, durchzieht das wissenschaftliche Schaffen und das kirchliche Engagement Bernd Oberdorfers. Dialogizität, Geselligkeit, Freundschaft und Partnerschaftlichkeit bilden nicht nur Themen in seinem Denken, sondern zeichnen auch seine Persönlichkeit aus.
Davon angeregt verfolgt der Sammelband verschiedene Ebenen und Felder menschlichen Zusammenlebens: von Nahbeziehungen in der Partnerschaft und Freundschaft bis hin zu nationalen und globalen Dialogen zwischen Kirchen und Diskursformen in der Gesellschaft. Schwerpunkte liegen auf den Themen Partnerschaft, Geselligkeit und Disput, interdisziplinären Begegnungen mit Literatur, Kultur und Ethik, Friedensethik und Frieden der Religionen und Dogmatik und weltweite Ökumene im Dialog zwischen Theorie und Praxis.
Wer Religion im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Europa untersuchen will, ist mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert wie bei der Anwendung des Begriffs in außereuropäischen Kontexten. Die Menschen damals verfügten allenfalls über vergleichbare, nicht aber identische Konzepte. In meinem Artikel werde ich drei dieser möglichen äquivalenten Religionskonzepte vorstellen und auf ihre Anschlussfähigkeit diskutieren: fides, lex und natio. Um diese Begriffe besser einordnen zu können, wird es zunächst darum gehen, einige grundsätzliche Unterschiede der Rolle von Religion im späten Mittelalter und der Frühen Neuzeit im Gegensatz zur Moderne in den Blick zu nehmen.
Das Risiko, durch einen Suizid im Gefängnis zu versterben, ist erhöht. Während der COVID-19-Pandemie wurden zum Infektionsschutz zahlreiche Maßnahmen, die beispielsweise eine deutliche Minderung der Kontakt- und Behandlungsangebote zur Folge hatten, eingeführt. Im Rahmen eines Kohortenvergleichs der Suizide und ausgewählter Merkmale der Suizident:innen in den Zeiträumen vom April 2017 bis zum Dezember 2019 sowie vom April 2020 bis zum Dezember 2022 wird untersucht, ob es eine Veränderung der Suizide während der Pandemie gab. Im Ergebnis zeigen sich eine Zunahme der Suizide während der Pandemie, insbesondere in den ersten 14 Tagen der Haft, und eine Zunahme der Suizide von Suizident:innen mit erhöhter Vulnerabilität. Keine Unterschiede wurden in den allgemeinen Risikomerkmalen für Suizide im Gefängnis festgestellt. Es ergeben sich Hinweise auf eine suizidpräventive Wirkung der Kontakt- und Behandlungsangebote. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, intensivere Präventionsangebote für Gefangene mit erhöhter Vulnerabilität bzw. geringerer Resilienz anzubieten.
Eine indifferente Gemengelage unterschiedlicher Erwartungen ist im Coaching nicht selten. Jeder will etwas anderes - was genau, weiß man häufig nicht. Oftmals ist man sich noch nicht einmal sicher, was man selbst will. Das führt zu Stress und Blockaden. Und die Optionen und Handlungsmöglichkeiten geraten aus dem Blick. Diese Situation ist auch vielen Führungskräften wohlbekannt.
Wie gut ist gut?
(2022)
Fortes fortuna adiuvat*
(2022)
Der Sinn des Lebens
(2023)
Kontexturanalyse
(2022)
In den letzten 20 Jahren hat sich in der qualitativen und rekonstruktiven Sozialforschung vermehrt die Frage gestellt, wie sich polyphone, polykontexturale und in ihren Sinnbezügen mehrdeutige Verhältnisse erforschen lassen. In diesem Buch wird ein Zugang vorgestellt, der von Mehrdeutigkeiten ausgehend Systemdynamiken rekonstruiert. Die theoretischen und methodischen Überlegungen werden anhand von Beispielen aus der Organisations- und Managementforschung sowie der Erforschung der Selbst- und Weltverhältnisse religiöser Akteure vorgeführt.
Zur Auswertung der Umfrage
(2024)
Religionen sind wichtige Akteurinnen der Zivilgesellschaft. Die Frage, wie sie miteinander umgehen, ist von entscheidender Bedeutung für die Zukunft pluraler, offener Gesellschaften. Für dieses Buch haben sich vier Akteure der interreligiösen Verständigung erstmals zusammengetan: Die national und international agierenden Organisationen Religions for Peace und Stiftung Weltethos, der Bundeskongress der Räte der Religionen als Verbund kommunaler interreligiöser Initiativen sowie die Forschungsschnittstelle Forum Religionen im Kontext an der Universität Potsdam. Das Buch enthält Steckbriefe von siebzig interreligiösen Organisationen und Initiativen. Ergänzt wird es durch Reflexionen über die Geschichte und die Zukunft des interreligiösen Dialogs in Deutschland sowie über die Rolle von Religion in der Zivilgesellschaft.
Der Artikel analysiert staatliche Krisenprävention am Fall der polizeilichen Ermittlungen vor dem Anschlag auf den Breitscheidplatz. Die Leitfrage lautet, warum die Polizei ihre Ermittlungen vorzeitig einstellte, obwohl sie Hinweise hatte, dass der spätere Täter beabsichtigte, einen Anschlag zu begehen. Wir zeigen, dass dies auf eine organisationale Dynamik zurückging, die typisch für staatliche Krisenprävention im Bereich Terrorismus scheint.
Rationalistische Zerrbilder
(2020)
Eine zentrale Problematik in der Analyse von Katastrophen liegt darin, dass sich katastrophale Ereignisse nur schwer in ihrem Entstehen beobachten lassen, da sie kaum prognostizierbar sind und sich aus diesem Grund oft einer direkten Beobachtung entziehen. Dies trifft erkennbar auf technische Unfälle zu, aber natürlich auch auf katastrophale Ereignisse abseits technischer Systeme – und dies obgleich der überwiegenden Mehrheit solcher Ereignisse eine relativ lange Inkubationszeit vorausgeht (Turner 1976, 1978; Vaughan 1996). Aber auch ungeachtet dieser Problematik ließe sich zurecht fragen, wie gut sich Finanzkrisen, Flugzeugabstürze oder das Versagen polizeilicher Ermittlungen der Position einer singulären Beobachterin oder eines singulären Beobachters erschließen.
Der Artikel analysiert aus organisationssoziologischer Perspektive wie die Bundeswehr Gleichstellungsrecht umsetzt. Das zentrale Argument lautet, dass die Bundeswehr das Gleichstellungsrecht managerialisiert, indem sie institutionalisierte Praktiken adaptiert, die es erlauben, das Gleichstellungsrecht für den Zweck der Personalgewinnung auszudeuten. Die Adaption dieser Praktiken wird maßgeblich dadurch begünstigt, dass sich das Gleichstellungsrecht als Lösung mit dem Problem der zukünftigen Personalgewinnung verknüpfen lässt, nachdem die Bundesregierung die Wehrpflicht aussetzte und beschloss, die Bundeswehr wieder zu vergrößern. Der beschriebene Prozess führt auch dazu, dass die Bundeswehr in der Umsetzung des Gleichstellungsrechtes zunehmend großen Unternehmen ähnlicher wird. Insgesamt leistet die vorliegende Studie einen Beitrag zur Analyse der Beziehung staatlicher Organisationen zu ihrer rechtlichen Umwelt.
forum:logopädie 30.2016, 4
(2016)
forum:logopädie 30.2016, 5
(2016)
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Die Mehrheit aktueller Studien schätzt das Transformationspotenzial digitaler Technologien für Organisationen hoch ein. In Auseinandersetzung mit dieser Einschätzung entwickelt der Artikel eine konzeptionelle organisationssoziologische Perspektive auf das Verhältnis von Organisation und digitalen Technologien. Wir nutzen diese Perspektive, um den Fall des Predictive Policing in Deutschland zu betrachten und die Entscheidung zur Adaption der Technologie, ihre organisationale Situierung sowie die Rolle des Organisationstyps zu diskutieren. Unsere Perspektive führt zu einem zurückhaltenden Urteil über das Transformationspotenzial dieser digitalen Technologie, die wir daher als Reform unter anderen Reformen begreifen. Insgesamt argumentieren wir dafür, Digitalisierung stärker als bisher als heterogenen Prozess zu verstehen.
forum:logopädie 30.2016, 6
(2016)
forum:logopädie 31.2017, 1
(2017)
forum:logopädie 31.2017, 2
(2017)
forum:logopädie 31.2017, 3
(2017)
forum:logopädie 31.2017, 4
(2017)
forum:logopädie 31.2017, 5
(2017)
forum:logopädie 31.2017, 6
(2017)
forum:logopädie 32.2018, 1
(2018)
forum:logopädie 32.2018, 2
(2018)
forum:logopädie 32.2018, 3
(2018)
Care work 4.0
(2022)
Care-Berufe verändern sich durch demographische, technologische und wirtschaftliche Entwicklungen. Zuletzt erhöhen auch gesundheitspolitische Herausforderungen und die COVID-19 Maßnahmenpolitik den Druck auf das Sozial- und Gesundheitssystem. Dadurch befindet sich die bezahlte Care-Arbeit im berufsstrukturellen Wandel, d. h. es entstehen neue Bedingungen für und Anforderungen an diese Tätigkeiten, die in Österreich mehrheitlich von Frauen ausgeübt werden.
Das Buch analysiert die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen zu der rechten Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ aus einer Routine- und Lernperspektive. Im Fokus stehen die Ermittlungen der thüringischen Sicherheitsbehörden ab 1998 sowie die bundesweiten polizeilichen Ermittlungen ab 2000. Die Analyse zeigt, dass es jeweils organisationale Faktoren waren, die den Misserfolg der Ermittlungen begünstigten: die sicherheitsbehördlichen Ermittlungsroutinen wurden durch Aufmerksamkeitsverschiebungen unsystematisch, durch mikropolitische Konflikte beeinträchtigt und durch vergangene Erfahrungen limitiert, die zu enge Prämissen für gegenwärtige Ermittlungen setzten. Insgesamt verdeutlicht die Studie, dass eine organisationssoziologische Perspektive auf die Ermittlungen einen entscheidenden Beitrag zum Verständnis des NSU-Komplexes bietet.
- der Ermittlungsfall NSU erstmal organisationssoziologisch analysisiert
- Untersuchung von Führungsfragen und Polizeikultur
- theoretischer innovativer Ansatz in der Polizeiforschung
forum:logopädie 32.2018, 4
(2018)
forum:logopädie 32.2018, 5
(2018)
Legitimiertes Unrecht
(2024)
Das Oberste Gericht der DDR war integraler Bestandteil der sozialistischen Staatsführung und unterlag strengen Denk- und Organisationsstrukturen. Es war eng in die politische Agenda der SED eingebunden und genoss keinerlei Unabhängigkeit. Die Auslegung des DDR-Rechts durch das Gericht orientierte sich ausschließlich an den innen- und außenpolitischen Interessen der SED. Dies galt auch für die Rechtsprechung in Fällen der Republikflucht und ihrer gesetzlichen Vorläufer. Die höchste Gerichtsinstanz im Staat war aktiv an der Gestaltung und Umsetzung der Strafjustiz gegen Republikflüchtige beteiligt, was wesentlich zur Festigung der Herrschaftsgewalt der SED beitrug. Die vorliegende Untersuchung analysiert Urteile des Obersten Gerichts im historisch-politischen Kontext und zeigt auf, dass die Urteilspraxis ausschließlich im Interesse parteipolitischer Ziele handelte und weder dem Volk noch der eigentlichen Rechtsfindung verpflichtet war. Des Weiteren wird der maßgebliche Beitrag des Obersten Gerichts an der schrittweisen Kriminalisierung der Bürger der DDR beleuchtet. Dies wirft ein kritisches Licht auf die Rolle des Rechtssystems bei der Sicherung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten in autoritären Regimen.
Informatische Bildung spielt eine immer zentralere Rolle in der Bildung einer Gesellschaft des 21. Jahrhunderts. Für den Chemieunterricht ergeben sich daraus zwei Aspekte: Einerseits können Konzepte der informatischen Bildung dabei helfen, chemie- und naturwissenschaftsspezifische Denk- und Arbeitsweisen zu fördern. Andererseits kann der Chemieunterricht einen Beitrag für die informatische Bildung leisten. Dieser Artikel geht auf beide Aspekte ein und versucht die gegenseitigen Vorteile der informatischen Bildung und der naturwissenschaftlichen Bildung im Chemieunterricht darzustellen.
forum:logopädie 32.2018, 6
(2018)
forum:logopädie 34.2020, 3
(2020)
forum:logopädie 33.2019, 1
(2019)
forum:logopädie 33.2019, 2
(2019)
forum:logopädie 33.2019, 3
(2019)
forum:logopädie 33.2019, 4
(2019)
forum:logopädie 33.2019, 5
(2019)
forum:logopädie 33.2019, 6
(2019)