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Silent Hill 2
(2020)
Vor achtzig Jahren
(2020)
Die Locarno-Verträge haben in der völkerrechtlichen Literatur der 1920er und 1930er Jahre viel Aufmerksamkeit erfahren. Auch die zeitgenössische Publizistik beschäftigte sich ausführlich mit diesem Thema, wobei das Verhältnis von Verständigung mit den Nachbarn und Revision der Grenzregelungen im Mittelpunkt der Debatte stand.
Später gehörte Locarno zur Geschichte der Zwischenkriegszeit und wurde im Rahmen der Völkerbundsgeschichte, der Völkerrechts- und Diplomatiegeschichte und der Geschichte der Weimarer Republik behandelt. Für die politikwissenschaftliche Literatur spielte Locarno fast ausschließlich auf dem Gebiet der Sicherheits- und Abrüstungspolitik eine Rolle; eine (system)theoretische Erörterung steht bislang aus.
In diesem Beitrag sollen nach einem kurzen Überblick über das Vertragswerk zunächst die geschichtliche Ausgangslage knapp umrissen und Vorgeschichte und Ergebnis der Konferenz von Locarno skizziert werden. Anschließend werden Inhalte und Lösungsansätze des Vertragswerkes beleuchtet, bevor zum Schluß eine kurze Einordnung in das System des Völkerbundes erfolgt.
Hilfe für Erez Israel
(2020)
Fehler fördern Entwicklung
(2020)
Emotionen und Gefühle von Lehrenden und Lernenden werden im Schullalltag bedauerlicherweise zu wenig berücksichtigt, obwohl die Forschung vielfältige Ergebnisse zum Einfluss von Emotionen auf die Lern- und Leistungsbereitschaft beigetragen hat. Allerdings fehlt es aktuell an tragfähigen Konzepten für die konkrete Nutzung und Umsetzung dieses Wissens in der Schule.
Frau Christine Walzer testet im Rahmen ihrer Arbeit die von Benjamin Apelojg entwickelte FELIX-App, die Emotionen und Bedürfnisse von Lerngruppen aufnimmt und spiegelt. Der Fokus wird auf eine Unterrichtstunde mit dem Schwerpunkt Lernen aus Fehlern gesetzt. Neben dem Zusammenhang zwischen provozierten Fehlern und Emotionen, soll insbesondere der Einsatz der FELIX-App analysiert werden. Hierzu wurde die FELIX-App in Biologie-Kursen eines Gymnasiums eingesetzt. Die Schüler*innen wurden neben einem Pre- und Postfragebogen direkt im Unterricht mit der Felix-App zu ihren Emotionen in bestimmten Lernkontexten befragt. Die Arbeit bietet sowohl eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema „Emotionen im schulischen Kontext“, als auch einen Einblick in das Konzept der prozessorientierten Didaktik und zeigt beispielhaft den Einsatz der FELIX-App. Die gewonnenen Ergebnisse sprechen sehr für eine weitere Einbindung von Emotions-orientierten Abfragen und für eine offenere Fehlerkultur im Unterricht.
Die Sars-CoV-2-Virus-Epidemie hat die Welt in die größte Krise seit dem zweiten Weltkrieg gestürzt. Die einen Staaten kommen mit dieser Krise besser zurecht als die anderen. Wie es mit der „Bekämpfung“ dieses neuen Virus weitergeht, kann niemand präzise vorhersagen. Die Aussagen zur Frage, wann ein Impfstoff vorliegen könnte, gehen weit auseinander. Mitunter wird bezweifelt, dass es in absehbarer Zeit überhaupt einen Impfstoff geben wird. Zukünftige Epidemien desselben Ausmaßes aufgrund anderer Viren werden für möglich erachtet.
Die zivilrechtliche Aufarbeitung der derzeitigen Epidemie steckt noch in den Anfängen. Im Zivilrecht geht es darum, in Einzelfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche für diejenigen zu „konstruieren“, die mit dem Sars-CoV-2-Virus von einer anderen Person infiziert worden sind. Dass dies nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Wer sich näher damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass hierbei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind.
Sofern solche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gerichtlich durchgesetzt werden sollen, stellt sich als erstes die Frage nach dem zuständigen Gericht. Die Antwort hierauf ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung alles andere als leicht zu geben. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der komplexen Suche nach einem international und örtlich zuständigen Gericht geben, wenn in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung aufgrund einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus oder (zukünftig) einem neuen Virus vor Gericht geltend gemacht werden soll.
In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen.
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
Raum für Praxiserfahrungen
(2020)
Praxisphasen und Berufsorientierung sind notwendige Voraussetzungen für Kompetenzentwicklung und Beschäftigungsfähigkeit (Employability). Dennoch mangelt es noch immer an Anwendungs- und Praxisbezügen im Studium und ihrer aktiven Verzahnung mit der Lehre. Um das Potenzial von Praxisphasen im In- und Ausland besser ausschöpfen zu können und sie als gleichberechtigte Lernorte an der Universität zu etablieren, müssen sie systematisch in das Fachstudium und das bestehende Qualitätsmanagementsystem für Lehre und Studium integriert werden. Der vorliegende Werkstattbericht des Teilprojekts Ab in die Praxis zeigt, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und Durchführung von studienbegleitenden, außeruniversitären Praxisphasen im In- und Ausland unternommen wurden und welche Rolle Praxis- und Berufsorientierung mittlerweile im Qualitätsmanagement der Universität Potsdam spielen. Zu den zentralen Unterstützungsangeboten für Studierende, mit denen sie als zukünftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer adressiert werden, gehören individuelle Beratungsgespräche, Workshops, ein Online-Praxisportal mit Stellenbörse und Informationsplattform sowie ein Modul zur Berufsweggestaltung. Mit der Kooperation zwischen International Office und Career Service wurde eine zentrale Anlaufstelle für Studierende geschaffen, die gleichzeitig zur Erhöhung der studentischen Auslandsmobilität und damit zu dem Ziel der Internationalisierung der Hochschule beiträgt. Die Berücksichtigung der Praxis- und Berufsorientierung im Sinne einer Tätigkeitsorientierung im Leitbild Lehre sowie bei internen Akkreditierungsverfahren und der Neukonzeption von Studiengängen belegt, wie nachhaltig diese Themen in das Qualitätsmanagementsystem der Universität Potsdam verankert wurden.
Ziel der Arbeit ist es das für die Steuerpraxis enorm bedeutsame Instrument der tatsächlichen Verständigung dogmatisch einzuordnen und deren Kriterien herauszuarbeiten. Die tatsächliche Verständigung ist insbesondere in Verfahren der steuerlichen Betriebsprüfung und der Steuerfahndung von Bedeutung, wenn über im Nachhinein nicht erforschbare Sachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine zureichende Bestimmtheit erlangt werden kann. Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund, dass die bestehenden rechtlichen Anforderungen nicht im Verhältnis zur praktischen Bedeutung des Instruments stehen und in der Folge zahlreiche offene Fragen bestehen. Insbesondere auch das Verhältnis zum Strafrecht und der dort vorherrschenden - und vom Steuerrecht abweichenden - Verfahrensgrundsätze und Beweisregelungen führen dabei zu Konflikten, welche zu lösen sind.
Zentrale Fragestellungen sind dabei, ob eine Verständigung im Besteuerungsverfahren überhaupt möglich ist und wenn ja, welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind. Schließlich wird auch auf die Frage eingegangen, ob eine Verknüpfung dieser Verständigung mit einem Steuerstrafverfahren möglich ist.
Die Arbeit untersucht die Anforderungen, welche an eine tatsächliche Verständigung als Instrument im Besteuerungsverfahren gestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die Zulässigkeit und die Grenzen von Verständigungen und kooperativem Verwaltungshandeln im Steuerrecht eingegangen. Diese werden anhand der verfassungsrechtlichen und abgaberechtlichen Grundlagen bestimmt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird dabei nachvollzogen und unter Auswertung der hierzu ergangenen Fachliteratur gewürdigt.
Schließlich werden auch auf die Anforderungen von Verständigungen im Strafverfahren beleuchtet und die Möglichkeit untersucht inwiefern die steuerrechtliche tatsächliche Verständigung hier verwertet werden kann.
Hintergrund
Eine Verlängerung der Lebens- und Arbeitszeit erfordert einen aktiven Lebensstil, eine Optimierung von kardiovaskulären Risikofaktoren und psychosoziale Unterstützung chronisch Herzkranker.
Fragestellung
Können die Prognose und Lebensqualität sowie die soziale oder berufliche Teilhabe kardiovaskulär Erkrankter durch kardiologische Rehabilitation (KardReha) verbessert werden?
Material und Methode
Auf der Grundlage neuer Metaanalysen und aktueller Positionspapiere gibt die S3-Leitlinie zur kardiologischen Rehabilitation evidenzbasierte Empfehlungen.
Ergebnisse
Eine KardReha reduziert bei Patienten nach akutem Koronarsyndrom, nach PCI („percutaneous coronary interventions“) oder nach aortokoronarer Koronarbypassoperation (ACB-Op.) sowie nach Klappenkorrektur die Gesamtsterblichkeit. Bei Patienten mit systolischer Herzinsuffizienz (HFrEF [„heart failure with reduced ejection fraction“]) werden Belastbarkeit und Lebensqualität durch eine KardReha verbessert. Psychosozialer Distress kann verringert und die berufliche Wiedereingliederung besser strukturiert werden.
Schlussfolgerung
Im Jahr 2019 liegen aktuelle, evidenzbasierte Leitlinien vor, die aufgrund verbesserter Prognose, Belastbarkeit und Lebensqualität eine multimodale kardiologische Rehabilitation bei Patienten nach akutem kardialem Ereignis auch bei technischem Fortschritt (z. B. katheterbasierter Klappenkorrektur) und unter Aspekten der sozialen und beruflichen Teilhabe empfehlen.
SREIS-D
(2020)
Emotionale Intelligenz (EI) ist ein zentraler Prädiktor psychischer Gesundheit. Im deutschsprachigen Raum lag bislang keine am Vier-Facetten-Modell der EI orientierte Selbstbeschreibungsskala vor, die an klinischen und nicht-klinischen Gruppen getestet wurde. Die Self-Rated Emotional Intelligence Scale (SREIS) ist mit 19 Items ein ökonomisch einsetzbares Instrument. Die Skala wurde ins Deutsche übertragen und psychometrisch überprüft. Außerdem wurde die SREIS erstmals an einer klinischen Population getestet. Auch werden erstmals differenzierte Ergebnisse zu den vier EI-Facetten vorgelegt. Die Ergebnisse bestätigen die Faktorenstruktur der englischen Originalskala. Die Reliabilität der Gesamtskala ist als gut einzustufen. Validität wird durch erwartungskonforme Korrelationen mit anderen EI-Maßen sowie klinischen Parametern belegt. Durch Diskriminationsfähigkeit zwischen klinischer Stichprobe und nicht-klinischer Kontrollgruppe zeigt die Skala zusätzlich klinische Relevanz. Skalare Messinvarianz zwischen beiden Gruppen liegt vor. Die SREIS-D ist ein ökonomisch einsetzbares Selbstberichtsmaß zur Erfassung von Facetten der EI im klinischen und subklinischen Bereich.
Solo-Selbstständige stehen - wie sich auch aktuell zeigt - wirtschaftlich oft auf wackeligen Beinen. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vergangenheit versucht, Tarifverträge auf sie zu erstrecken. Dies sowohl der Mitgliedsbeiträge wegen, als auch um die Lage der Solo-Selbstständigen zu verbessern. Der Beitrag untersucht, ob das geht und ob Koalitionen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) Solo-Selbstständige überhaupt als Mitglieder aufnehmen können.