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Currently a political debate is ongoing in Germany as to whether Germany should, following the example of several other European countries such as France and the Netherlands, adopt a Supply Chain Act (Lieferkettengesetz). If adopted, the act in question would impose due diligence obligations on German corporations to prevent human rights violations taking place in their respective global supply chains. It is against this background that the article examines the preconditions that must be met in order for such act to be eventually compatible with both, German constitutional and international law. The authors further deal with the question whether Germany might even be obliged under international, as well as under German constitutional law, to enact such a supply chain law in order to protect the human rights of workers employed by companies forming part of the global supply chains of German companies. As far as German constitutional law is concerned the article notably deals with the question whether it is the Federal parliament that may adopt such a law also taking into account the competencies of the European Union in the field, and what are the requirements of legal specificity and proportionality in order for the draft law to stand constitutional scrutiny. The authors further offer detailed suggestions how corporate due diligence standards might be best provided for in the envisaged law and propose a risk analysis approach that varies not only according to specific countries and sector-specific characteristics, but that by the same token also takes into account the ability of the respective German company to exercise an appropriate due diligence standard when it comes to human rigths issues arising within the framewok of their supply chain. As far as the substantive human rights standards are concerned that should serve as benchmarks for the envisaged Supply Chain Act the authors propose to rely on, and refer to, those instruments such as the ICCPR and the CESCR, as well as the ILO treaties containing core labour standards, that enjoy almost universal acceptance and reflect customary international law.
Sängers Glück
(2020)
The German singer-songwriter Reinhard Mey, although not pretending to be a second Orpheus, nevertheless appears to be very familiar with classical myth.
The German writer Wilhelm Marr is known as the father of modern antisemitism. Little attention has been paid to the fact that Marr did not coin the term “antisemitism” in his influential pamphlet Der Sieg des Judenthums über das Germanenthum published in March 1879. The neologism first appeared in the name and programme of the “Antisemiten-Liga” which came to existence in September 1879. Even less attention has been paid to the fact that it was not Marr, but the Berlin chemist and engineer Hector de Grousilliers who was the initiator of this political organisation. Although Marr attended the founding meeting and joined it as a member, he played no active role in it. Grousilliers, paradoxically, first had the idea of founding a “Lessing-Verein”, before his “Antisemiten-Liga” came into being in an absurd volte-face. Carrying out a bizarre revaluation of Lessing’s Ring Parable, Grousilliers attributed antisemitic semantics to the concept of tolerance. He delivered several speeches on tolerance in the “League” before turning his attention to the publication of the antisemitic humorous-satirical magazine Die Wahrheit. Humoristisch-satirisches Wochenblatt.
Die Umdeutung von Verwaltungsakten gemäß § 47 VwVfG steht ungeachtet ihrer Examensrelevanz nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit aller Studierender. Um auch vor dem Hintergrund jüngerer höchstrichterlicher Entscheidungen den Blick für dieses Rechtsinstitut zu schärfen, kennzeichnet der Verfasser zunächst das nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbare Wesen der Umdeutung und grenzt diese von anderen Instrumenten zur Interpretation, Korrektur und Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten ab. Sodann stellt er im Einzelnen die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 47 VwVfG vor.
This article analyses, as an example of the advertising of cosmetic products, a campaign launched by the US-American company “Johnson Soap” for their product, the facial soap “Palmolive”. Examining its ads of 1911 in which certain ancient exempla are employed, it becomes clear that the Palmyrene queen Zenobia and with her the semi-historical Semiramis and the more mythical Dido are aligned to the “1001 Nights” character Scheherazade. Since they are jointly labelled as “historically famous oriental queens” and because of the reference to Zenobia’s white skin, they fall into the fantasy of fair-skinned harem women and evoke thoughts of all the pleasures and comforts of the luxurious Orient. To the modern female customer of 1900 (well steeped in the knowledge of those ancient characters) Zenobia and the other exempla should serve as celebrities worth emulating. Above all they are deemed to be beautiful, and experts in cosmetics which would guarantee the effect of the product they are standing for. A finding that proves to be valid even in an advertising concept of today for the Syrian-German “Zhenobya-soap”.
Die Sars-CoV-2-Virus-Epidemie hat die Welt in die größte Krise seit dem zweiten Weltkrieg gestürzt. Die einen Staaten kommen mit dieser Krise besser zurecht als die anderen. Wie es mit der „Bekämpfung“ dieses neuen Virus weitergeht, kann niemand präzise vorhersagen. Die Aussagen zur Frage, wann ein Impfstoff vorliegen könnte, gehen weit auseinander. Mitunter wird bezweifelt, dass es in absehbarer Zeit überhaupt einen Impfstoff geben wird. Zukünftige Epidemien desselben Ausmaßes aufgrund anderer Viren werden für möglich erachtet.
Die zivilrechtliche Aufarbeitung der derzeitigen Epidemie steckt noch in den Anfängen. Im Zivilrecht geht es darum, in Einzelfällen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche für diejenigen zu „konstruieren“, die mit dem Sars-CoV-2-Virus von einer anderen Person infiziert worden sind. Dass dies nicht einfach ist, liegt auf der Hand. Wer sich näher damit beschäftigt, stellt schnell fest, dass hierbei ganz unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar sind.
Sofern solche Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gerichtlich durchgesetzt werden sollen, stellt sich als erstes die Frage nach dem zuständigen Gericht. Die Antwort hierauf ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung alles andere als leicht zu geben. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen bei der komplexen Suche nach einem international und örtlich zuständigen Gericht geben, wenn in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung aufgrund einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus oder (zukünftig) einem neuen Virus vor Gericht geltend gemacht werden soll.
In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen.
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
Hintergrund
Eine Verlängerung der Lebens- und Arbeitszeit erfordert einen aktiven Lebensstil, eine Optimierung von kardiovaskulären Risikofaktoren und psychosoziale Unterstützung chronisch Herzkranker.
Fragestellung
Können die Prognose und Lebensqualität sowie die soziale oder berufliche Teilhabe kardiovaskulär Erkrankter durch kardiologische Rehabilitation (KardReha) verbessert werden?
Material und Methode
Auf der Grundlage neuer Metaanalysen und aktueller Positionspapiere gibt die S3-Leitlinie zur kardiologischen Rehabilitation evidenzbasierte Empfehlungen.
Ergebnisse
Eine KardReha reduziert bei Patienten nach akutem Koronarsyndrom, nach PCI („percutaneous coronary interventions“) oder nach aortokoronarer Koronarbypassoperation (ACB-Op.) sowie nach Klappenkorrektur die Gesamtsterblichkeit. Bei Patienten mit systolischer Herzinsuffizienz (HFrEF [„heart failure with reduced ejection fraction“]) werden Belastbarkeit und Lebensqualität durch eine KardReha verbessert. Psychosozialer Distress kann verringert und die berufliche Wiedereingliederung besser strukturiert werden.
Schlussfolgerung
Im Jahr 2019 liegen aktuelle, evidenzbasierte Leitlinien vor, die aufgrund verbesserter Prognose, Belastbarkeit und Lebensqualität eine multimodale kardiologische Rehabilitation bei Patienten nach akutem kardialem Ereignis auch bei technischem Fortschritt (z. B. katheterbasierter Klappenkorrektur) und unter Aspekten der sozialen und beruflichen Teilhabe empfehlen.
SREIS-D
(2020)
Emotionale Intelligenz (EI) ist ein zentraler Prädiktor psychischer Gesundheit. Im deutschsprachigen Raum lag bislang keine am Vier-Facetten-Modell der EI orientierte Selbstbeschreibungsskala vor, die an klinischen und nicht-klinischen Gruppen getestet wurde. Die Self-Rated Emotional Intelligence Scale (SREIS) ist mit 19 Items ein ökonomisch einsetzbares Instrument. Die Skala wurde ins Deutsche übertragen und psychometrisch überprüft. Außerdem wurde die SREIS erstmals an einer klinischen Population getestet. Auch werden erstmals differenzierte Ergebnisse zu den vier EI-Facetten vorgelegt. Die Ergebnisse bestätigen die Faktorenstruktur der englischen Originalskala. Die Reliabilität der Gesamtskala ist als gut einzustufen. Validität wird durch erwartungskonforme Korrelationen mit anderen EI-Maßen sowie klinischen Parametern belegt. Durch Diskriminationsfähigkeit zwischen klinischer Stichprobe und nicht-klinischer Kontrollgruppe zeigt die Skala zusätzlich klinische Relevanz. Skalare Messinvarianz zwischen beiden Gruppen liegt vor. Die SREIS-D ist ein ökonomisch einsetzbares Selbstberichtsmaß zur Erfassung von Facetten der EI im klinischen und subklinischen Bereich.
Solo-Selbstständige stehen - wie sich auch aktuell zeigt - wirtschaftlich oft auf wackeligen Beinen. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vergangenheit versucht, Tarifverträge auf sie zu erstrecken. Dies sowohl der Mitgliedsbeiträge wegen, als auch um die Lage der Solo-Selbstständigen zu verbessern. Der Beitrag untersucht, ob das geht und ob Koalitionen (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) Solo-Selbstständige überhaupt als Mitglieder aufnehmen können.