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Die steuerrechtliche Behandlung der Religionsgemeindschaften in Deutschland im Vergleich zu Südkorea
(2015)
Welcher Diskurs wird um Jungenarbeit als geschlechtssensible pädagogische Arbeit mit männlichen Kindern und Jugendlichen und deren Umsetzung in kurzzeitpädagogischen außerunterrichtlichen Angeboten geführt? Thomas Viola Rieske geht dieser Frage nach und legt nahe, dass Normativität als unausweichlicher Bestandteil pädagogischer Praxis anerkannt und zugleich kritisch reflektiert werden muss, um Jungen in ihrer Entwicklung stärken zu können. Er diskutiert die verschiedenen geschlechtertheoretischen und pädagogischen Grundpositionen, die im Fachdiskurs über Jungenarbeit bestehen und untersucht die Umsetzung von Jungenarbeit. Er zeigt auf, dass die Teilnehmer der beobachteten Jungenseminare einerseits zu einem partnerschaftlichen, normenkritischen und direkten Kontakt mit sich und anderen befähigt werden, andererseits aber auch Zuschreibungen, Grenzüberschreitungen und ein Übergehen ihrer Bedürfnisse erfahren.
Volksschädlinge vor Gericht
(2015)
Deutschland, September 1939. Der Zweite Weltkrieg hat gerade begonnen, die Kriegsmoral der deutschen Bevölkerung musste unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Um ein Abklingen wie im Ersten Weltkrieg durch Aushungern zu vermeiden, musste die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Dingen stets gewährleistet sein.Jana Nüchterlein analysiert die am 5. September 1939 initiierte Volksschädlingsverordnung, nach der jeder, der die Verteilung verknappter und bezugsscheinpflichtiger Waren gefährdete, schwer bestraft werden sollte. Sie zeigt, dass mit der Verordnung vorrangig Ziele wie Abschreckung und Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz (und damit in das System) erreicht werden sollten, und wie letztendlich – durch weitgefasste Tatbestände, scharfe Strafandrohungen und weit gespannte Strafrahmen – selbst die Gewährleistung der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen und die Unterbindung sämtlicher Formen der Sabotage zum Ziel wurden.
Das deutsche Strafgesetzbuch stellt nur die Fremdtötung und die Tötung auf Verlangen in den §§ 211ff. StGB unter Strafe. Der Suizid hingegen stellt keine Straftat dar, weshalb auch die Teilnahme daran straflos bleibt. Vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es seit 2006 verschiedene Gesetzesvorhaben, die Suizidmitwirkung, insbesondere durch Sterbehilfeorganisationen, strafrechtlich zu erfassen. Die vorliegende Arbeit erörtert die in diesem Zusammenhang entstehende Fragestellung, ob die Teilnahme am Suizid ein strafwürdiges Verhalten darstellt, welches strafrechtlich geahndet werden muss. Hierzu werden auch die vorgenannten Gesetzesvorhaben einer kritischen Stellungnahme unterzogen und entsprechende ausländische Regelungen betrachtet. Neben den Entwürfen eines solchen Straftatbestandes geht die Arbeit außerdem auf rechtliche Lösungen außerhalb des Strafrechts ein und stellt abschließend fest, ob ein Erfordernis zur Änderung der bestehenden Rechtslage im Strafgesetzbuch besteht.
Philipp Richter untersucht Unterschiede in der Makroorganisation der Landesverwaltungen. In seiner verwaltungswissenschaftlich-empirischen Analyse zeigt er am Beispiel der Versorgungsverwaltung, wie sich der vormals einheitliche Verwaltungsaufbau durch Verwaltungsstruktur- und Funktionalreformen zwischen den Bundesländern ausdifferenziert hat und wie die dadurch entstandenen Unterschiede den Vollzug von Bundesgesetzen beeinflussen. Mit Blick auf die Implementation des Schwerbehinderten- und Sozialen Entschädigungsrechts identifiziert der Autor problemadäquate Lösungen und zieht praxisrelevante Schlussfolgerungen für eine Modernisierung des äußeren Verwaltungsaufbaus, die auch wichtige Erkenntnisse für die Ausgestaltung der Makroorganisation in anderen Verwaltungsbereichen bereithalten.