340 Recht
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Institute
Übungen im Privatrecht
(2015)
Das vorliegende zweite Übungsbuch innerhalb der dreibändigen Reihe „Übungen im Privatrecht“ verfolgt wie der erste Band das Ziel, dem Studienanfänger sowohl des Jura-Studiums als auch anderer Fachrichtungen mit wirtschaftsprivatrechtlichem Profil die Methodik der Fallbearbeitung verständlich zu machen
In diesem Text soll zweierlei gezeigt werden. Erstens, weil Menschen Rechte haben, gibt es wenigstens einige Tiere, die Rechte haben (I.). Zweitens, wir können die Rechte von Tieren nicht willkürfrei auf die Art begrenzen, die wir selber bilden; Menschen sind nicht die einzigen Tiere, die Rechte haben (II.).
Friedhelm Hufen ist geboren im letzten Kriegswinter in Winterberg, im Sauerland, aufgewachsen ist er in Leverkusen und Münster. Studiert hat er in Münster,
Freiburg und Princeton. Insbesondere der Aufenthalt in den Vereinigten Staaten hat durch die damalige Rechtsprechung des Supreme Courts und die Erfahrung des melting pot sein Freiheits- und Verfahrensverständnis nachhaltig geprägt. Den
größten Einfluss auf Friedhelm Hufen aber hatten seine akademischen Lehrer:
Hans-Peter Schneider, der seine Habilitation in Hannover betreut hat, sowie vor allem sein Freiburger Doktorvater Konrad Hesse. Das politische, realitätsbezogene und integrative Verfassungsverständnis hat hier seinen Ursprung und findet sich
sowohl in der Dissertation zum Thema Gleichheitssatz und Bildungsplanung als auch in der Habilitationsschrift zur Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen.
Friedhelm Hufen denkt nicht vom Staat, sondern von der Verfassung her. Das Grundgesetz hat elementare Bedeutung für sein Rechtsverständnis und seine Sicht auf die Wissenschaften vom Recht. Die Verfassung ist für ihn nicht allein eine
Rechtsnorm, sondern sie ist der Gesamtzustand eines politischen Gemeinwesens, das sich mit der Verfassung zugleich ein Gesetz dafür gegeben hat, wie das Zusammenleben der Menschen organisiert sein soll. Denken von der Verfassung her bedeutet für Friedhelm Hufen wiederum Denken von der Freiheit her. Freiheit
und Verantwortung sind für ihn zwei Seiten einer Medaille. Seine Abschiedsvorlesung in Mainz war dem Motto Selbst Denken; gewidmet. Das Kantsche Diktum "sapere aude" stand dabei Pate. Weil ihm Freiheit so wichtig ist, bevorzugt Friedhelm Hufen staatliche Organisationsstrukturen, die eine möglichst große Gewähr für Freiheit und Pluralismus bieten: den Bundesstaat und alle Formen der Selbstverwaltung.
Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Akteuren
haben seit den 1990er Jahren einen radikalen Wandel erlebt. Nach der
Rio-Konferenz über Umwelt und Entwicklung 1992 stand in den Vereinten Nationen
zunächst die Frage im Vordergrund, wie der gewachsenen Bedeutung
der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in der Arbeit und den Strukturen der
Weltorganisation Rechnung getragen werden könnte. Seit Ende der 1990er Jahre
dominierten innerhalb der Vereinten Nationen und einiger ihrer Spezialorgane
und Sonderorganisationen zunehmend die Bemühungen, Privatunternehmen
und ihre Interessenvertreter aktiver in die Arbeit der Vereinten Nationen zu integrieren.
Dies geschah zum einen in Form unterschiedlichster bilateraler Kontakte
und Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und UN-Akteuren, zum anderen
im Rahmen von Dialogveranstaltungen und gemeinsamen Initiativen von
Regierungen, zwischenstaatlichen Gremien, Wirtschaftsvertretern und NGOs, für
die im Folgeprozess der Rio-Konferenz der Begriff der Multistakeholder-Partnerschaften
geprägt wurde.
Der folgende Beitrag nimmt diese Entwicklung kritisch unter die Lupe. Er
zeichnet im Zeitraffer nach, wie sich die Beziehungen zwischen den Vereinten
Nationen und nichtstaatlichen Akteuren gewandelt haben, beschreibt das Ausmaß
und die Bandbreite der neuen Partnerschaftsansätze, erörtert Risiken und
Nebenwirkungen dieses Paradigmenwechsels in der internationalen Politik und
skizziert zum Schluss, welche Konsequenzen sich daraus für die Vereinten Nationen
abzeichnen.
Volksschädlinge vor Gericht
(2015)
Deutschland, September 1939. Der Zweite Weltkrieg hat gerade begonnen, die Kriegsmoral der deutschen Bevölkerung musste unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Um ein Abklingen wie im Ersten Weltkrieg durch Aushungern zu vermeiden, musste die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Dingen stets gewährleistet sein.Jana Nüchterlein analysiert die am 5. September 1939 initiierte Volksschädlingsverordnung, nach der jeder, der die Verteilung verknappter und bezugsscheinpflichtiger Waren gefährdete, schwer bestraft werden sollte. Sie zeigt, dass mit der Verordnung vorrangig Ziele wie Abschreckung und Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz (und damit in das System) erreicht werden sollten, und wie letztendlich – durch weitgefasste Tatbestände, scharfe Strafandrohungen und weit gespannte Strafrahmen – selbst die Gewährleistung der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen und die Unterbindung sämtlicher Formen der Sabotage zum Ziel wurden.
The article analyses whether the Palestinian-Israeli conflict has served as a catalyst for the development of international law, as well as whether international law has been instrumental in attempting to find solutions for the said conflict.
In several ways, this conflict has made a significant contribution to understanding and interpreting the UN Charter. It also brought along important developments about the role of third parties, both under the Geneva Conventions and under the law of state responsibility, which provides for an obligation of not recognizing as legal, or not rendering aid or assistance to situations caused by serious violations of jus cogens.
International judicial institutions (and also domestic ones) play a rather limited role in this respect, due both to a lack of courage to address fundamental questions, and/or a disregard of the outcome of the proceedings by at least one of the parties to the conflict. Other reasons are Israel's reluctance of accepting the jurisdiction of either the ICJ or the ICC, and its view on the non-applicability of human rights treaties outside of its territory, as well as Palestine's uncertain status in the international community limiting its access to international courts. However, the ICJ's 2004 (formally non-binding) advisory opinion on the Israeli Wall provided answers to some of the most fundamental questions related to the conflict, unfortunately without having any immediate impact on the situation on the ground. Given Palestine's accession to the Rome Statute in early 2015, time has yet to show which role in the process will be played by the ICC.
Other issues arising from the conflict, and examined by this article, are that of (Palestinian) statehood, going beyond the traditional concept of statehood and including the consequences of the jus cogens-character of the right of self-determination, as well as questions of treaty succession and succession in matters of State responsibility with regard to acts committed by the PLO.
This volume discusses the impact of human rights law on other fields of international law. Does international human rights law modify other fields of international law? Contributions focus on possible spillover effects of human rights on international economic or international criminal law. Does international human rights law have a streamlining effect on international law as a whole? This might be identified as a process of constitutionalisation. In this book, human rights can be understood as one of the core principles of international legal order and thus have an effect on the general law of treaties or on the settlement of disputes.
Although human rights law is a relatively young field of international law, its content and core values today are of major importance for the interpretation of international law as a whole. As we witness a redefinition of sovereignty as a responsibility of states towards the people and a shift to greater relevance of the individual in international law in general, it is a logical consequence that human rights have an impact on other areas of international law.
Dieses Lehrbuch informiert umfassend über die examensrelevanten Straftatbestände des StGB, die Vermögen, Eigentum oder sonstige Vermögensgüter schützen. Der Text bereitet den Stoff systematisch auf und hebt dabei schwierige und umstrittene Einzelfragen durch ausführliche Darstellung der dazu vertretenen Meinungen deutlich hervor. Unterstützt wird der Lernprozess mittels zahlreicher Fallbeispiele mit Lösungshinweisen, die dem Benutzer Gelegenheit zu aktiven Übungen an Strafrechtsfällen geben. Der Leser sollte daher zunächst versuchen, die Fälle selbst zu lösen und danach den Text weiter lesen. Auch die am Ende jedes Kapitels gestellten „Kontrollfragen“ sind eine Aufforderung zur Überprüfung des Lernerfolges und gegebenenfalls Wiederholung der Lektüre. Über den Bereich des Besonderen Teils hinausgehende Repetitionseffekte verspricht das Buch dem Leser auf Grund der vielfältigen Bezugnahmen auf das Allgemeine Strafrecht, beispielsweise zu Fragen von Täterschaft und Teilnahme oder Versuch, Vollendung und Beendigung.
Sexual aggression victimization and perpetration among female and male university students in Poland
(2015)
This study examined the prevalence of victimization and perpetration of sexual aggression since age 15 in a convenience sample of 565 Polish university students (356 females). The prevalence of sexual aggression was investigated for both males and females from the perspectives of both victims and perpetrators in relation to three coercive strategies, three different victim–perpetrator relationships, and four types of sexual acts. We also examined the extent to which alcohol was consumed in the context of sexually aggressive incidents. The overall self-reported victimization rate was 34.3% for females and 28.4% for males. The overall perpetration rate was 11.7% for males and 6.5% for females. The gender difference was significant only for perpetration. Prevalence rates of both victimization and perpetration were higher for people known to each other than for strangers. In the majority of victimization and perpetration incidents, alcohol was consumed by one or both parties involved. The findings are discussed in relation to the international evidence and the need for tailored risk prevention and reduction programs.
Sexual aggression victimization and perpetration among female and male university students in Poland
(2015)
This study examined the prevalence of victimization and perpetration of sexual aggression since age 15 in a convenience sample of 565 Polish university students (356 females). The prevalence of sexual aggression was investigated for both males and females from the perspectives of both victims and perpetrators in relation to three coercive strategies, three different victim–perpetrator relationships, and four types of sexual acts. We also examined the extent to which alcohol was consumed in the context of sexually aggressive incidents. The overall self-reported victimization rate was 34.3% for females and 28.4% for males. The overall perpetration rate was 11.7% for males and 6.5% for females. The gender difference was significant only for perpetration. Prevalence rates of both victimization and perpetration were higher for people known to each other than for strangers. In the majority of victimization and perpetration incidents, alcohol was consumed by one or both parties involved. The findings are discussed in relation to the international evidence and the need for tailored risk prevention and reduction programs.
I. Einführung
II. Die Kreaturwürde im schweizerischen
Recht – Entstehung und Konzeption
III. Inhalt und Bedeutung der Kreaturwürde
IV. Die besondere Herausforderung:
Würde der Pflanze
V. Kreaturwürde und Menschenwürde
VI. Kreaturwürde in der Gentechnologie
VII. Kreaturwürde im Tierschutz
VIII. Reflexion
Das Wort der "Genialität der Gerechtigkeit" stammt von Nietzsche selbst, der bekannte, dass er diese Form der Genialität mindestens ebenso hoch schätze wie alle übrigen. Gerade in den letzten Jahren seit Erscheinen der ersten Auflage ist die Problematik der Gerechtigkeit bei Nietzsche so stark in den Vordergrund gerückt wie lange nicht. Die Neuauflage unternimmt vor diesem Hintergrund den Versuch einer Neubewertung.
Neuendorf, Bedeutung und Rezeption des Art. 6 Abs. 1 EMRK im deutschen und englischen Steuerrecht
(2015)
Ungefähr fünf Prozent der deutschen Bevölkerung sind muslimischen Glaubens. Dennoch blieb die Problematik der islamischen Bestattungsriten und ihrer Vereinbarkeit mit dem deutschen Friedhofs- und Bestattungsrecht lange weitgehend unbeachtet. Obwohl das islamische Recht vorschreibt, die Toten unverzüglich zu bestatten, wurden bis zu 95 % der muslimischen Verstorbenen in ihre „Heimatländer“ überführt. Es bestehen verbreitete Befürchtungen, auf deutschen Friedhöfen nicht nach islamischem Ritus beerdigt werden zu können.
Dieses Arbeitsheft stellt die für das deutsche Friedhofs- und Bestattungsrecht relevanten islamischen Bestattungsriten dar, erläutert die jeweilige rechtliche Situation in den Bundesländern (Stand: 1. Januar 2015), bewertet diese aus verfassungsrechtlicher Perspektive und beschreibt Erfahrungen aus der Praxis.
Es widmet sich dabei insbesondere Fragen der rituellen Waschung, des Totengebets, der Bestattung im Leichentuch, der Bestattungsfrist, der Grabaushebung, des Tragens des Leichnams, der Grabschließung, des ewigen Ruherechts, der Anlage muslimischer Grabfelder, der Ausrichtung des Grabes nach Mekka, der Grabgestaltung und Grabpflege sowie der Möglichkeit muslimischer Friedhofsträgerschaft.
Das Arbeitsheft richtet sich an PraktikerInnen in den Friedhofsverwaltungen und (kommunale) EntscheidungsträgerInnen ebenso wie an juristisch geschulte LeserInnen und interessierte Laien.
Aus dem Inhalt:
Belastung und Arbeitsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: neuere Entwicklungen - Extraterritoriale Anwendbarkeit der Rassendiskriminierungskonvention - Globale Verantwortlichkeit oder traditionelles Souveränitätsdenken – Gründe für die Haltung zur “Responsibility to Protect” von nicht-westlichen Staaten
Aus dem Inhalt:
- 10 Jahre Responsibility to Protect: Ein Sieg für die Menschenrechte? – Eine politik- und rechtswissenschaftliche Analyse
- Neue Regeln zur Abwesenheit des Angeklagten vor dem IStGH:
Menschenrechtliche Anforderungen an In-absentia-Verfahren
- EGMR: S.A.S. ./. Frankreich – Urteilsbesprechung zum Burkaverbot
Der Beitrag untersucht das Wechsel- und Zusammenspiel von öffentlichem Verwaltungshandeln und Legitimität. Ausgegangen wird davon, dass in den letzten Jahren sowohl die Input- als auch die Outputdimension staatlicher Legitimationsbeschaffung signifikante Veränderungen durchlaufen haben, die die öffentliche Verwaltung intensiv berühren. Mit Rückgriff auf die anderen Beiträge des Schwerpunktheftes und unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnisse wird überblicksartig untersucht, ob sich die Legitimationsproduktion durch Verwaltungshandeln verändert hat und wenn ja, inwiefern. Im Ergebnis ergibt sich ein partieller Wandel hinsichtlich der Legitimationsquellen von Verwaltungshandeln. Sowohl im Input-Bereich (Transparenzgesetze, vorgezogene Bürgerbeteiligung) als auch im Output-Bereich (z.B. Normenkontrollrat) gibt es neue bzw. einen stärkeren Einsatz schon bekannter Instrumente (Expertenkommissionen). Ob dieser Wandel der Instrumente und der potenziellen Quellen von Legitimation allerdings tatsächlich die Legitimität des Verwaltungshandelns verändert, also zu einer Legitimitätssteigerung führt, wird teils skeptisch beurteilt und bedarf daher weiterer empirischer Untersuchung.
Le cyber-actionnaire
(2015)
Kopplungsangebote
(2015)
Kopplungsangebote, insbesondere Kundenbindungssysteme, werfen zahlreiche lauterkeits- und vertragsrechtliche Fragen auf. Das Buch stellt alle Anforderungen, die an den Inhalt und die Transparenz von Kopplungsangeboten gestellt werden, dar und berücksichtigt auch wettbewerbsrechtliche Nebengesetze (z. B. die PAngV) sowie spezialgesetzliche Kopplungsverbote. Der Autor untersucht, in welchem Fall Kopplungsgeschäfte verbotsgesetz- oder sittenwidrig sind: Ab wann stellen etwa Kopplungsangebote gegenüber Drittverantwortlichen nichtige Korruptionsabreden (§ 299 StGB) dar? Es liegt damit eine Gesamtdarstellung der Kopplungsangebote im geltenden Vertrags- und Lauterkeitsrecht vor, die den Anspruch stellt, eine Beurteilung der Zulässigkeit spezifischer Angebote so weit wie möglich abstrakt zuzulassen.
Die zwölfte Konferenz des Forschungskreises Vereinte Nationen wurde am 28. Juni 2014 an der Universität Potsdam veranstaltet und stand unter dem Thema „Konzepte für die Reform der Vereinten Nationen“. Dabei wurde das komplexe Verhältnis zwischen Reformnotwendigkeit und Machbarkeitserwartungen einerseits und ausgebliebenen weitreichenden Strukturreformen und erfolgten „kleineren“, pragmatischen Reformschritten andererseits deutlich. Mit den vier Referaten stellte die Konferenz in der Tradition der Potsdamer UNO-Konferenzen die Verbindung von Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung unterschiedlicher Disziplinen her.
Mit der Broschüre soll allen Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, Einblick in ausgewählte Schwerpunkte der Reformdiskussion zu erhalten:
An ein Grundsatzreferat zu bisherigen Reformprozessen im UN-System insgesamt schließen sich drei Texte an, die das Verhältnis zwischen den Vereinten Nationen und den nichtstaatlichen Akteuren in den Blick nehmen, die relativ neue Institution des Menschenrechtsrates als Teil der Reformbemühungen betrachten und schließlich Ergebnisse und Trends bei den Reformen der Arbeitsmethoden des Sicherheitsrates erörtern.
Kill one or kill them all?
(2015)
Research indicates individual pathways towards school attacks and inconsistent offender profiles. Thus, several authors have classified offenders according to mental disorders, motives, or number/kinds of victims. We assumed differences between single and multiple victim offenders (intending to kill one or more than one victim). In qualitative and quantitative analyses of data from qualitative content analyses of case files on seven school attacks in Germany, we found differences between the offender groups in seriousness, patterns, characteristics, and classes of leaking (announcements of offences), offence-related behaviour, and offence characteristics. There were only minor differences in risk factors. Our research thus adds to the understanding of school attacks and leaking. Differences between offender groups require consideration in the planning of effective preventive approaches.
Jahresbericht 2014
(2015)
Das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam (MRZ) beging im Jahr 2014 sein zwanzigjähriges Bestehen. Aus diesem Grund beschäftigt sich der aktuelle Jahresbericht nicht nur – wie ansonsten üblich – mit der spezifischen Organisationsstruktur und der Arbeit im Berichtszeitraum, sondern gibt einleitend einen knappen Überblick über die umfangreiche Tätigkeit des MRZ seit seiner Gründung. Diese Bilanz wird durch eine ausführliche Liste der Veranstaltungen und Schriftenreihen im Anhang vervollständigt.
Jahresbericht 2013
(2015)
1. Allgemeiner Überblick
2. Organisationsstruktur des MRZ
2.1 Angehörige des MRZ
2.2 Wissenschaftlicher Beirat des MRZ
2.3 Förderverein
3. Aktivitäten im Berichtszeitraum
3.1 Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veranstaltungen
3.2 Promotionen
3.3 Lehrveranstaltungen
3.4 Publikationen – Neuerscheinungen 2013
3.5 Wissenschaftliche Vorträge, Vorlesungen, Fachgespräche u. ä.
4. Anhang
Grußwort des Dekans
(2015)
This article examines the use of performance information by public managers. It reviews literature on the impact of attitudes and social norm and puts forward a psychological-cognitive model based on the theory of planned behavior. The article finds support for this model emphasizing that performance data use is a goal-directed, reasoned action. Another critical result is that managers who consciously intend to use performance data also make sure that the data in their division are of good quality which, in turn, fosters information use. These findings indicate thatin addition to organizational routinescognitive factors are promising starting points for interventions to foster managers' data use. The article is based on survey data from German cities.
Entlastung und Rechtsverlust
(2015)
Die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern begegnet vielfältigen Problemen. Sie entstehen, wenn die Gesellschafter den Organmitgliedern zunächst vorbehaltlos "Entlastung" erteilen und erst im Nachhinein von Verfehlungen erfahren. Die Arbeit geht der Frage nach, in welchen Fällen die Entlastung zum Verlust von Ersatzansprüchen führt und die Haftung der Organmitglieder ausschließt.
Einführung in die Tagung
(2015)
Ehrensache Satire
(2015)
Satirische Äußerungen und Darstellungen sind weit verbreitet und geben immer wieder zu – leider nicht nur rechtlichen – Auseinandersetzungen Anlass. Durch den seit Jahren schwelenden sogenannten „Karikaturenstreit“, gipfelnd in den Anschlägen von Paris Anfang 2015, hat die Thematik eine geradezu dramatische Brisanz erlangt. Neben dem religiösen Bekenntnis ist klassischer Stein des Anstoßes aber immer noch die Ehre.
Die Untersuchung beleuchtet kritisch die Handhabung des Satirebegriffs in Rechtsprechung und juristischer Literatur und überprüft nach einer wesensgerechten Bestimmung des Satirischen, insbesondere unter Heranziehung der literaturwissenschaftlichen Beurteilung und der Einschätzung der Satiriker selbst, dem dreistufigen Deliktsaufbau folgend und anhand anschaulicher Beispiele, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit durch satirische Ehrbeeinträchtigungen in Betracht kommen kann. Besondere Bedeutung erfährt in diesem Zusammenhang die Frage nach der Einschlägigkeit der Meinungs- oder Kunstfreiheit und deren Einordnung in die strafrechtliche Prüfung sowie die eines möglichen Unrechts- oder Schuldausschlusses unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion, welche insbesondere die politische Satire innerhalb der Gesellschaft wahrnimmt.
Die steuerrechtliche Behandlung der Religionsgemeindschaften in Deutschland im Vergleich zu Südkorea
(2015)
I. Gründung, Aufgaben und Struktur des Hochkommissariats
II. Zur Rolle des OHCHR im und gegenüber dem Menschenrechtsrat
III. Zu Erfolgschancen von Feldmissionen in eher schwierigen Ländern: China, Russische Föderation, Afghanistan, Sudan und Kolumbien
IV. Zur Frage der politischen Unabhängigkeit des OHCHR
V. Schlussfolgerungen und Ausblick
Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
Das deutsche Strafgesetzbuch stellt nur die Fremdtötung und die Tötung auf Verlangen in den §§ 211ff. StGB unter Strafe. Der Suizid hingegen stellt keine Straftat dar, weshalb auch die Teilnahme daran straflos bleibt. Vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es seit 2006 verschiedene Gesetzesvorhaben, die Suizidmitwirkung, insbesondere durch Sterbehilfeorganisationen, strafrechtlich zu erfassen. Die vorliegende Arbeit erörtert die in diesem Zusammenhang entstehende Fragestellung, ob die Teilnahme am Suizid ein strafwürdiges Verhalten darstellt, welches strafrechtlich geahndet werden muss. Hierzu werden auch die vorgenannten Gesetzesvorhaben einer kritischen Stellungnahme unterzogen und entsprechende ausländische Regelungen betrachtet. Neben den Entwürfen eines solchen Straftatbestandes geht die Arbeit außerdem auf rechtliche Lösungen außerhalb des Strafrechts ein und stellt abschließend fest, ob ein Erfordernis zur Änderung der bestehenden Rechtslage im Strafgesetzbuch besteht.
Diese Arbeit untersucht, ob die Rassendiskriminierungskonvention (CERD) auf das Verhalten von Vertragsstaaten außerhalb ihres Staatsgebiets anwendbar ist. Unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung und Praxis anderer Menschenrechtsgremien zur Frage extraterritorialer Anwendbarkeit von Menschenrechtsverträgen werden die Entstehungsgeschichte, die Vorarbeiten zur CERD und die Praxis des CERD-Ausschusses analysiert. Diese Untersuchung bezieht auch das Verhalten der Vertragsstaaten mit ein. Die Struktur der CERD weist gegenüber anderen Menschenrechtsverträgen, die zur gleichen Zeit entstanden sind, Besonderheiten auf. Nur einzelne materielle Bestimmungen setzen die Ausübung von Hoheitsgewalt voraus. Unter diesem Aspekt sowie unter Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Staatenpflichten wird die CERD in Bezug auf ihre extraterritoriale Anwendbarkeit erörtert. Anhand der Grundsätze des Völkerrechts werden Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten unter der CERD auf fremdem Staatsgebiet aufgegeben werden können, diskutiert.
Der Nötigungsnotstand
(2015)
Der klassische Fernsehrundfunk genießt verfassungsrechtlich und einfachgesetzliche eine privilegierte Sonderstellung. Diese setzt sich bei der Kabelbelegung fort, wo er - insbesondere der öffentliche Rundfunk - gegenüber teemedialen Anrufangeboten bevorrechtigt wird. Hintergrund dieser Sonderstellung ist nicht zuletzt die auf den Rundfunk zentrierte Medienordnung. Die Arbeit untersucht, ob diese Medienordnung und damit die Sonderstellung des Rundfunks noch zeitgemäß ist und schlägt Anpassungen vor.
Der Franchisevertrag
(2015)
In the last 10 years, the governments of most of the German Lander initiated administrative reforms. All of these ventures included the municipalization of substantial sets of tasks. As elsewhere, governments argue that service delivery by communes is more cost-efficient, effective and responsive. Empirical evidence to back these claims is inconsistent at best: a considerable number of case studies cast doubt on unconditionally positive appraisals. Decentralization effects seem to vary depending on the performance dimension and task considered. However, questions of generalizability arise as these findings have not yet been backed by more 'objective' archival data. We provide empirical evidence on decentralization effects for two different policy fields based on two studies. Thereby, the article presents alternative avenues for research on decentralization effects and matches the theoretical expectations on decentralization effects with more robust results. The analysis confirms that overly positive assertions concerning decentralization effects are only partially warranted. As previous case studies suggested, effects have to be looked at in a much more differentiated way, including starting conditions and distinguishing between the various relevant performance dimensions and policy fields.
Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Analyse und Einordnung des Begriffs der Daseinsvorsorge und deren Erbringung durch den Staat. Schwerpunkt der Betrachtung bildet dabei die Energieversorgung als klassische Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge.
Weiterhin wird der durch die Liberalisierung der Energieversorgung im Jahr 1998 eingeleitete Wandel von sog. natürlichen Monopolen, hin zu einem wettbewerblichen System betrachtet. Dabei wird aufgezeigt, dass sich durch die Einführung des Wettbewerbs weder die damit erhofften Kostenreduzierungen, noch das von Kritikern befürchtete Sterben der kommunalen Energieversorger bewahrheitet haben. Statt einer freien Preisbildung im Wettbewerb ist es zu einer faktischen Verlagerung der früher staatlich festgesetzten Energiepreisgenehmigung auf die Gerichte gekommen, die hierfür jedoch nicht ausgelegt sind. Kommunale Stadtwerke haben sich in der wettbewerblichen Energieversorgung dagegen so gut behauptet, dass seit einiger Zeit ein Trend zur Rekommunalisierung von Energieversorgung auf kommunaler Ebene zu verzeichnen ist.
Diesem offensichtlichen Wunsch nach einer gesteigerten Einflussnahme der Gemeinden auf die örtliche Energieversorgung läuft der aktuelle Rechtsrahmen der energierechtlichen Konzessionsvergabe in Gestalt des § 46 EnWG und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zuwider. Die Arbeit zeigt auf, dass von Beginn der Liberalisierung der kommunale Einfluss auf die örtliche Konzessionsvergabe schrittweise und stetig beschnitten wurde, so dass gegenwärtig ein Zustand der Aushöhlung erreicht ist, der als unzulässiger Eingriff in den geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i.S.d. Art. 28 II GG anzusehen ist.
Das Streben nach Qualität
(2015)
Qualität ist in den letzten Jahren zu einem intensiv diskutierten Thema im Gesundheitswesen geworden. Nach Hygiene- und Behand lungsskandalen steht vor allem der Krankenhaussektor unter Druck. Und obwohl in den vergangenen 15 Jahren eine ganze Reihe an Mechanismen und Regularien eingeführt wurde, so ist der Bereich nur teilweise erforscht. Dieser Artikel liefert einen Überblick über die Komplexität des Qualitätsbegriffs. Anschließend wird die Landschaft der Instrumente zur Qualitätskontrolle und -sicherung im deutschen Krankenhaussektor vorgestellt. Erkenntnisse aus der internationalen Forschung sollen einen vertieften Einblick in die Wirkungsweise gewähren und weitere Forschungslücken betonen.
Das Streben nach Qualität
(2015)
Qualität ist in den letzten Jahren zu einem intensiv diskutierten Thema im Gesundheitswesen geworden. Nach Hygiene- und Behand lungsskandalen steht vor allem der Krankenhaussektor unter Druck. Und obwohl in den vergangenen 15 Jahren eine ganze Reihe an Mechanismen und Regularien eingeführt wurde, so ist der Bereich nur teilweise erforscht. Dieser Artikel liefert einen Überblick über die Komplexität des Qualitätsbegriffs. Anschließend wird die Landschaft der Instrumente zur Qualitätskontrolle und -sicherung im deutschen Krankenhaussektor vorgestellt. Erkenntnisse aus der internationalen Forschung sollen einen vertieften Einblick in die Wirkungsweise gewähren und weitere Forschungslücken betonen.
Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2013
(2015)
Art. 50 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon normiert erstmals ein Recht für Mitgliedstaaten zum Austritt aus der EU. Manuela Ludewig stellt das Austrittsverfahren dar, diskutiert die Rechtsnatur und den Inhalt des anzustrebenden Austrittsabkommens und befasst sich mit dem Problem, ob ein (partieller) Austritt aus der Währungsunion möglich ist. Insbesondere interessiert die Autorin die Frage, ob die zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation führenden Tatbestände einen 'notwendigen', d. h. auf die Erhaltung der Organisation, oder einen 'dynamischen', d. h. auf die bessere Realisierung des Organisationszwecks gerichteten Effekt haben können - und zwar allein aufgrund ihrer Existenz, ihrer Instrumentalisierung (Androhung) oder ihrer Verwirklichung.
Artikel 210 (Koordinierung)
(2015)