340 Recht
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Friedhelm Hufen ist geboren im letzten Kriegswinter in Winterberg, im Sauerland, aufgewachsen ist er in Leverkusen und Münster. Studiert hat er in Münster,
Freiburg und Princeton. Insbesondere der Aufenthalt in den Vereinigten Staaten hat durch die damalige Rechtsprechung des Supreme Courts und die Erfahrung des melting pot sein Freiheits- und Verfahrensverständnis nachhaltig geprägt. Den
größten Einfluss auf Friedhelm Hufen aber hatten seine akademischen Lehrer:
Hans-Peter Schneider, der seine Habilitation in Hannover betreut hat, sowie vor allem sein Freiburger Doktorvater Konrad Hesse. Das politische, realitätsbezogene und integrative Verfassungsverständnis hat hier seinen Ursprung und findet sich
sowohl in der Dissertation zum Thema Gleichheitssatz und Bildungsplanung als auch in der Habilitationsschrift zur Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen.
Friedhelm Hufen denkt nicht vom Staat, sondern von der Verfassung her. Das Grundgesetz hat elementare Bedeutung für sein Rechtsverständnis und seine Sicht auf die Wissenschaften vom Recht. Die Verfassung ist für ihn nicht allein eine
Rechtsnorm, sondern sie ist der Gesamtzustand eines politischen Gemeinwesens, das sich mit der Verfassung zugleich ein Gesetz dafür gegeben hat, wie das Zusammenleben der Menschen organisiert sein soll. Denken von der Verfassung her bedeutet für Friedhelm Hufen wiederum Denken von der Freiheit her. Freiheit
und Verantwortung sind für ihn zwei Seiten einer Medaille. Seine Abschiedsvorlesung in Mainz war dem Motto Selbst Denken; gewidmet. Das Kantsche Diktum "sapere aude" stand dabei Pate. Weil ihm Freiheit so wichtig ist, bevorzugt Friedhelm Hufen staatliche Organisationsstrukturen, die eine möglichst große Gewähr für Freiheit und Pluralismus bieten: den Bundesstaat und alle Formen der Selbstverwaltung.
The article analyses whether the Palestinian-Israeli conflict has served as a catalyst for the development of international law, as well as whether international law has been instrumental in attempting to find solutions for the said conflict.
In several ways, this conflict has made a significant contribution to understanding and interpreting the UN Charter. It also brought along important developments about the role of third parties, both under the Geneva Conventions and under the law of state responsibility, which provides for an obligation of not recognizing as legal, or not rendering aid or assistance to situations caused by serious violations of jus cogens.
International judicial institutions (and also domestic ones) play a rather limited role in this respect, due both to a lack of courage to address fundamental questions, and/or a disregard of the outcome of the proceedings by at least one of the parties to the conflict. Other reasons are Israel's reluctance of accepting the jurisdiction of either the ICJ or the ICC, and its view on the non-applicability of human rights treaties outside of its territory, as well as Palestine's uncertain status in the international community limiting its access to international courts. However, the ICJ's 2004 (formally non-binding) advisory opinion on the Israeli Wall provided answers to some of the most fundamental questions related to the conflict, unfortunately without having any immediate impact on the situation on the ground. Given Palestine's accession to the Rome Statute in early 2015, time has yet to show which role in the process will be played by the ICC.
Other issues arising from the conflict, and examined by this article, are that of (Palestinian) statehood, going beyond the traditional concept of statehood and including the consequences of the jus cogens-character of the right of self-determination, as well as questions of treaty succession and succession in matters of State responsibility with regard to acts committed by the PLO.
Die steuerrechtliche Behandlung der Religionsgemeindschaften in Deutschland im Vergleich zu Südkorea
(2015)
Der klassische Fernsehrundfunk genießt verfassungsrechtlich und einfachgesetzliche eine privilegierte Sonderstellung. Diese setzt sich bei der Kabelbelegung fort, wo er - insbesondere der öffentliche Rundfunk - gegenüber teemedialen Anrufangeboten bevorrechtigt wird. Hintergrund dieser Sonderstellung ist nicht zuletzt die auf den Rundfunk zentrierte Medienordnung. Die Arbeit untersucht, ob diese Medienordnung und damit die Sonderstellung des Rundfunks noch zeitgemäß ist und schlägt Anpassungen vor.
Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Analyse und Einordnung des Begriffs der Daseinsvorsorge und deren Erbringung durch den Staat. Schwerpunkt der Betrachtung bildet dabei die Energieversorgung als klassische Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge.
Weiterhin wird der durch die Liberalisierung der Energieversorgung im Jahr 1998 eingeleitete Wandel von sog. natürlichen Monopolen, hin zu einem wettbewerblichen System betrachtet. Dabei wird aufgezeigt, dass sich durch die Einführung des Wettbewerbs weder die damit erhofften Kostenreduzierungen, noch das von Kritikern befürchtete Sterben der kommunalen Energieversorger bewahrheitet haben. Statt einer freien Preisbildung im Wettbewerb ist es zu einer faktischen Verlagerung der früher staatlich festgesetzten Energiepreisgenehmigung auf die Gerichte gekommen, die hierfür jedoch nicht ausgelegt sind. Kommunale Stadtwerke haben sich in der wettbewerblichen Energieversorgung dagegen so gut behauptet, dass seit einiger Zeit ein Trend zur Rekommunalisierung von Energieversorgung auf kommunaler Ebene zu verzeichnen ist.
Diesem offensichtlichen Wunsch nach einer gesteigerten Einflussnahme der Gemeinden auf die örtliche Energieversorgung läuft der aktuelle Rechtsrahmen der energierechtlichen Konzessionsvergabe in Gestalt des § 46 EnWG und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zuwider. Die Arbeit zeigt auf, dass von Beginn der Liberalisierung der kommunale Einfluss auf die örtliche Konzessionsvergabe schrittweise und stetig beschnitten wurde, so dass gegenwärtig ein Zustand der Aushöhlung erreicht ist, der als unzulässiger Eingriff in den geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i.S.d. Art. 28 II GG anzusehen ist.
Artikel 210 (Koordinierung)
(2015)