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Jahresbericht 2023
(2024)
Dieser Jahresbericht umfasst den Berichtszeitraum 2023, in dem Forschung und Lehre wieder in Präsenz stattfinden konnten. Begegnung und Austausch in Hörsaal und Seminarraum, auf Konferenzpaneln und während Kaffeepausen sind wieder möglich, aber die Möglichkeiten von Homeoffice und Onlinekommunikation bleiben weiter bestehen, wie die Erfahrung zeigt.
Das MenschenRechtsZentrum als interdisziplinär arbeitende, zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam hat es im Berichtszeitraum erneut unternommen, juristische, philosophische, geschichts- und kultur- sowie politikwissenschaftliche Perspektiven auf das Thema Menschenrechte in Forschung und Lehre miteinander zu verbinden.
Die Wissenschaftler*innen des MenschenRechtsZentrums lehren an den Fakultäten, denen sie angehören. Hier werden daher nur diejenigen Aktivitäten angeführt, die einen Bezug zur Arbeit des MenschenRechtsZentrums sowie zu menschenrechtlichen Fragestellungen haben; weitergehende Informationen finden sich auf den Homepages der jeweiligen Personen.
This article examines public service resilience during the COVID-19 pandemic and studies the switch to telework due to social distancing measures. We argue that the pandemic and related policies led to increasing demands on public organisations and their employees. Following the job demands-resources model, we argue that resilience only can arise in the presence of resources for buffering these demands. Survey data were collected from 1,189 German public employees, 380 participants were included for analysis. The results suggest that the public service was resilient against the crisis and that the shift to telework was not as demanding as expected.
Individuelle Selbstbestimmung ist Kernelement der Menschenwürde und damit ein Höchstwert der Verfassung. Dennoch scheint sich ihr Schutz auf die Abwesenheit des Staates zu beschränken. Tatsächlich ist sie zahlreichen Gefährdungen ausgesetzt. Der Beitrag will darum ihren Schutz auf das gebotene Niveau heben. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat nicht nur zur Achtung, sondern auch zum Schutz der Menschenwürde. Will er diesen Auftrag ernstnehmen, muss er sich entsprechend in den Dienst der Selbstbestimmung seiner Bürger stellen. Dazu darf und muss er ihnen bisweilen Grenzen setzen, um ihre Verantwortungsfähigkeit zu fördern.
Advancing digitalization is changing society and has far-reaching effects on people and companies. Fundamental to these changes are the new technological possibilities for processing data on an ever-increasing scale and for various purposes. The availability of large and high-quality data sets, especially those based on personal data, is crucial. They are used either to improve the productivity, quality, and individuality of products and services or to develop new types of services. Today, user behavior is tracked more actively and comprehensively than ever despite increasing legal requirements for protecting personal data worldwide. That increasingly raises ethical, moral, and social questions, which have moved to the forefront of the political debate, not least due to popular cases of data misuse. Given this discourse and the legal requirements, today's data management must fulfill three conditions: Legality or legal conformity of use and ethical legitimacy. Thirdly, the use of data should add value from a business perspective. Within the framework of these conditions, this cumulative dissertation pursues four research objectives with a focus on gaining a better understanding of
(1) the challenges of implementing privacy laws,
(2) the factors that influence customers' willingness to share personal data,
(3) the role of data protection for digital entrepreneurship, and
(4) the interdisciplinary scientific significance, its development, and its interrelationships.
Aus dem Inhalt:
- Dimensionen von Macht – Unter Betrachtung des ethischen Berufskodex, der professionellen Haltung und systemimmanenten Dilemmata im ungarischen Kinderschutzsystem
– Das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK – Chancen und Potenziale eines allgemeinen und umfassenden Diskriminierungsverbots
- Zum aktuellen Stand und zu aktuellen Fragen des Menschenrechtsschutzes von LGBTQI+-Personen
- Fragen nach gerechter Verteilung – eine menschenrechtliche Analyse der Allokation am Beispiel von COVID-19-Impfstoffen für Ältere
- Extraterritorial Constitutional Rights: A Comparative Case Study of the United States and Germany*
- Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2022 – Teil II: Individualbeschwerden
At the beginning of 2020, with COVID-19, courts of justice worldwide had to move online to continue providing judicial service. Digital technologies materialized the court practices in ways unthinkable shortly before the pandemic creating resonances with judicial and legal regulation, as well as frictions. A better understanding of the dynamics at play in the digitalization of courts is paramount for designing justice systems that serve their users better, ensure fair and timely dispute resolutions, and foster access to justice. Building on three major bodies of literature —e-justice, digitalization and organization studies, and design research— Designing for Digital Justice takes a nuanced approach to account for human and more-than-human agencies.
Using a qualitative approach, I have studied in depth the digitalization of Chilean courts during the pandemic, specifically between April 2020 and September 2022. Leveraging a comprehensive source of primary and secondary data, I traced back the genealogy of the novel materializations of courts’ practices structured by the possibilities offered by digital technologies. In five (5) cases studies, I show in detail how the courts got to 1) work remotely, 2) host hearings via videoconference, 3) engage with users via social media (i.e., Facebook and Chat Messenger), 4) broadcast a show with judges answering questions from users via Facebook Live, and 5) record, stream, and upload judicial hearings to YouTube to fulfil the publicity requirement of criminal hearings. The digitalization of courts during the pandemic is characterized by a suspended normativity, which makes innovation possible yet presents risks. While digital technologies enabled the judiciary to provide services continuously, they also created the risk of displacing traditional judicial and legal regulation.
Contributing to liminal innovation and digitalization research, Designing for Digital Justice theorizes four phases: 1) the pre-digitalization phase resulting in the development of regulation, 2) the hotspot of digitalization resulting in the extension of regulation, 3) the digital innovation redeveloping regulation (moving to a new, preliminary phase), and 4) the permanence of temporal practices displacing regulation. Contributing to design research Designing for Digital Justice provides new possibilities for innovation in the courts, focusing at different levels to better address tensions generated by digitalization. Fellow researchers will find in these pages a sound theoretical advancement at the intersection of digitalization and justice with novel methodological references. Practitioners will benefit from the actionable governance framework Designing for Digital Justice Model, which provides three fields of possibilities for action to design better justice systems. Only by taking into account digital, legal, and social factors can we design better systems that promote access to justice, the rule of law, and, ultimately social peace.
Albert Hirschman hat sein schmales, aber überaus gehaltvolles Werk über ‚Leidenschaften und Interessen‘ mit einer nachdenkenswerten Bemerkung beschlossen, die veranschaulicht, warum die Beschäftigung mit der Ideen- und Geistesgeschichte auch aus heutiger Sicht noch lohnenswert ist: „Das ist wohl das einzige, was man vom Studium der Geschichte, insbesondere der Theorie- und Geistesgeschichte erwarten darf: Nicht, dass die Streitfragen entschieden, sondern dass das Niveau der Auseinandersetzung über sie gehoben wird.“
Die im vorliegenden Band abgedruckten Beiträge wurden in den 25 Jahren zwischen 1997 und 2022 in unterschiedlichen Zeit- und Festschriften veröffentlicht und für die vorliegende Zusammenstellung behutsam überarbeitet.
Die Arbeit befasst sich mit der Vorgabe des Aachener Vertrages, welche mit der Schaffung des Deutsch-Französischen Bürgerfonds die Zivilgesellschaften der beiden Partnerländer und ihr weiteres Zusammenwachsen in den Fokus genommen haben. Hierzu wird auf die Frage eingegangen, warum eine weitere deutsch-französische Organisation gerade in diesen Zeiten notwendig ist und warum ihr durch Ausgestaltung als möglichst eigenständige Institution die erforderliche Rolle als beständiger Motor für eine notwendige weitere Europäisierung zuteilwerden kann.
Der Bürgerfonds soll mithilfe seiner finanziellen Unterstützungsleistungen des binationalen Austausches von Bürgerinitiativen, Stiftungen, Kulturzentren, Vereinen, Städtepartnerschaften und sonstigen Formen privaten Engagements als „Leuchtturmprojekt des Aachener Vertrages“ diejenigen ansprechen, welche bislang nicht als klassische stakeholder der deutsch-französischen Freundschaft bekannt geworden sind.
Die Ausgestaltung des Bürgerfonds als eigenständige internationale Organisation erscheint vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung die optimale Rechtsform. Seine generelle Aufbauorganisation sollte an der des Deutsch-Französischen Jugendwerks angelehnt werden. Insoweit war die Vorgabe der organisatorischen Einbindung des Bürgerfonds in das Jugendwerk im Rahmen der Pilotphase bis Ende 2022 nicht nur wegen der dort vorhandenen großen Expertise eine sinnvolle Entscheidung des Deutsch-Französischen Ministerrats.
Eine Erweiterung des Verwaltungs- bzw. Kontrollgremiums in einem selbständigen Bürgerfonds durch Vertreter der Deutsch-Französischen Parlamentarischen Versammlung erscheint zur Gewährleistung von Transparenz und tagespolitischer Unabhängigkeit ebenso ratsam, wie seine zumindest partielle Öffnung für andere europäische Mitgliedsstaaten.
Abschließend bleibt zu konstatieren, dass in den Zeiten kriselnder Demokratien und der COVID-Gefahr eine Hinwendung zu den Bürgern und ihren privaten bzw. para-öffentlichen Organisationsformen ebenso wichtig ist, wie die Förderung des Austausches der Bürger beider Länder im Herzen Europas mehr denn je hilft, Distanzen zu überwinden und transnationale Gemeinschaft zu erleben.
Der Beitrag führt die Berichterstattung des MenschenRechtsZentrums über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen fort. Er thematisiert insbesondere die im Jahr 2022 erfolgten obligatorischen Staatenberichtsverfahren nach Art. 40 des Zivilpakts. Im Staatenbericht wird dargelegt, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten zur Gewährleistung der Rechte des Zivilpaktes getroffen haben. Im anschließenden Verfahren werden im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit dem betreffenden Staat Fragen zu Problemen (List of Issues) erörtert. Die Ergebnisse des Berichtsverfahrens fasst der Ausschuss in seinen Abschließenden Bemerkungen (Concluding Observations) zusammen. Am Ende seiner Abschließenden Bemerkungen stellt der Ausschuss einige Punkte heraus und fordert den Staat dazu auf, über Fortschritte in diesem Bereich nunmehr innerhalb von drei Jahren zu berichten (sog. Follow-up-Verfahren). Im Berichtszeitraum 2022 setzte sich der Ausschuss während seiner drei Sitzungen mit der Menschenrechtslage in 17 Vertragsstaaten auseinander. Thematische Schwerpunkte, die Gegenstand des Follow-up-Verfahrens wurden, bildeten Fälle von Gewalt gegen Frauen, insbesondere ein Anstieg an Fällen häuslicher Gewalt, die Einschränkungen der Meinungs- sowie der Versammlungsfreiheit und rechtsstaatliche Versäumnisse. Darüber hinaus wurden vielerorts die Bedingungen in Hafteinrichtungen und die Situation von Arbeitsmigrant:innen thematisiert.
Aus dem Inhalt:
- Menschenrechtsklagen vor Zivilgerichten in Deutschland – Eine Bestandsaufnahme der methodisch-rechtspolitischen Ansätze im Internationalen Privatrecht (IPR)
- Das Vorsorgeprinzip – ein unterschätzter Bestandteil menschenrechtlicher Klimaklagen?
- Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen und die Klimakrise – Die Entscheidung Billy et al. gegen Australien und ihr Beitrag zur „Begrünung“ des Menschenrechtsschutzes
Jahresbericht 2021-2022
(2023)
Der Jahresbericht des MenschenRechtsZrentrums der Universität Potsdam (MRZ) informiert über die Aktivitäten im Berichtszeitraum 2021 und 2022. Das MRZ ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam; seine Mitglieder sind in Forschung und Lehre aktiv, wobei die Lehre an der Philosophischen und an der Juristischen Fakultät angeboten wird.
Zu den bearbeiteten Themen gehören Fragen der Gerechtigkeit, u.a. mit Blick auf die Folgen der Covid-19-Pandemie, der Verhältnis von Menschenrechten und Humanitärem Völkerrecht, der Schutz geflüchteter Personen und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist eine der größten Herausforderungen und eine der drängendsten Aufgaben der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Dabei stellt die Frage der „gerechten Lastenteilung“ in der Asyl- und Migrationspolitik den Zusammenhalt der EU auf eine Zerreißprobe. Seit den gescheiterten Verhandlungen über die GEAS-Reform 2016/2017 versuchen die Mitgliedstaaten, einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Solidarität und Verantwortlichkeit zu finden, wie es Art. 80 AEUV für das GEAS vorgibt. Je nach Interessenlage verbirgt sich dahinter aber ein sehr unterschiedliches Verständnis.
Diese Arbeit untersucht die Reformbemühungen beim GEAS nach Vorlage der Kommissionsvorschläge im September 2020 und beleuchtet die divergierenden Interessenlagen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Aufnahme und Verteilung von Geflüchteten. Ziel der Arbeit ist, eine Aussage über die Erfolgsaussichten einer Einigung über die Grundsätze der Solidarität und Verantwortung zu treffen. Dazu werden zunächst die Verpflichtungen im Asylrecht basierend auf internationalen Übereinkommen wie der Genfer Flüchtlingskonvention dargestellt. An-schließend werden GEAS und Dublin-System, das dem Ersteinreisestaat die Zuständigkeit für die Asylverfahren zuschreibt, und die Ursachen für sein Scheitern analysiert.
Diese Verantwortungsteilung, die zu einer überproportionalen Belastung der Mitgliedstaaten im Süden führt, ist Kristallisationspunkt für Konflikte, gegenseitigen Vorwürfe und Misstrau-en zwischen den Mitgliedstaaten. Infolge einer tatsächlichen Überlastung und teilweise selbst verschuldeten Unmöglichkeit, die GEAS-Verpflichtungen zu erfüllen, rufen die Südstaaten nach Unterstützung aus dem Norden und betreiben teilweise sogar eine Politik des Laissez-Passer. Durch teilweise katastrophale Zustände bei Verfahren, Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten entstehen Rückführungshindernisse und Druck auf die Zielstaaten, mehr Solidarität zu leisten.
Ausgehend von diesem Befund wird der Bedeutungsgehalt des Solidaritätsprinzips in Art. 80 AEUV in normativer und deskriptiver Hinsicht untersucht. Normativ handelt es sich dabei um eine abstrakte Rechtspflicht zur gegenseitigen Unterstützung, deren Ausgestaltung im politischen Ermessen der Mitgliedstaaten liegt. Deskriptiv kann unter „Solidarität“ der Zweck verstanden werden, dass die Verwirklichung individueller Interessen einer kollektiven Anstrengung bedarf, die wiederum das Gemeinwohl fördert und somit im Interesse aller liegt. Dem folgend müssten alle Mitgliedstaaten ein Interesse an der Bewältigung der Herausforderungen der Migration nach Europa haben.
Die Interessen der Mitgliedstaten deuten aber auf etwas anderes hin. Die durch die Ankünfte von Schutzsuchenden aus dem Süden stark belasteten Mittelmeeranrainer wie Griechenland und Italien fordern eine Abkehr vom Dublin-System. Die migrationskritischen Visegrád-Staaten verweigern im Grunde jede Unterstützung bei der Aufnahme und berufen sich darauf, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Staaten, die lange Zeit eine liberale Migrationspolitik verfolgten und beliebte Zielländer waren wie Schweden, ringen nach der Migrationskrise 2015/2016 mit sich auf der Suche nach einem migrationspolitischen Kurs, der rechts-populistische Kräfte nicht noch weiter erstarken lässt. Auch die Hauptzielländer Deutschland und Frankreich versuchen den jeweiligen innenpolitischen Diskursen entsprechend, die Sekundärmigration zu verhindern und wollen auf unterschiedliche Weise die Außengrenzstaaten unterstützen, wobei Deutschland die Umverteilung aller unterstützt.
Die im September 2020 vorgelegten Vorschläge der Kommission versuchen, den unterschiedlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Schaffung eines Grenzverfahrens soll die Anzahl der in die EU einreisenden und zu verteilenden Geflüchteten reduziert werden. Durch Änderung der Dublin-Kriterien soll die Zuständigkeit der potentiellen Zielländer erweitert werden, um die Südländer zu entlasten und der Sekundärmigration entgegenzuwirken. Mit der gleichen Zielrichtung soll auf Grundlage eines neuen Solidaritätsmechanismus eine Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger und aus Seenot Geretteter erfolgen. In Krisenzeiten soll daraus eine generelle Umverteilung aller Schutzsuchenden erwachsen, wobei Solidarität weiterhin auf verschiedene Art und Weise geleistet werden können soll.
Angesichts der Verhandlungen während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und des er-reichten Zwischenergebnisses besteht Skepsis, dass die Mitgliedstaaten sich bald auf eine GEAS-Reform einigen werden. Dazu liegen die Interessen der Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Solidarität zu weit auseinander. Zudem stellt sich die in Hinblick auf die europäische Integration und die Zukunft der EU besorgniserregende Frage, worin das im Interesse aller liegende Gemeinwohl in der Asylpolitik liegen soll, das die gemeinsame Kraftanstrengung zu einem individuellen Interesse jedes Einzelnen werden lässt. Denn anders als bei der Schaffung des Schengen-Raums als Raum ohne Binnengrenzen sind Wohlstandsgewinne von der Aufnahme Geflüchteter vorerst nicht zu erwarten.
Lockdown für Menschenrechte?
(2022)
Aus dem Inhalt:
Themenschwerpunkt: Pandemie und Menschenrechte
- Prozeduralisierung gegen Diskriminierung? Menschen mit Behinderungen, das Bundesverfassungsgericht und das ‚Triage-Problem‘ in der Pandemie
- Aus der Krise lernen – grund- und menschenrechtliche Erwägungen der Corona-Schutzmaßnahmen als Vorbild für einen ambitionierten Klimaschutz
- Die Impfpflicht-Debatte auf dem philosophischen Prüfstand
Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2021 – Teil II: Individualbeschwerden
Das Preußische Erbrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals in den Jahren 1836 bis 1865
(2019)
Die Dissertation befasst sich mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Berliner Obertribunals. Im Fokus der Untersuchung stehen die erbrechtlichen Regelungen des Landrechts und deren Anwendung sowie Auslegung in der Judikatur des höchsten preußischen Gerichts. Der Forschungsgegenstand ergibt sich aus dem im Landrecht kodifizierten speziellen Gesetzesverständnisses. Nach diesem sollte die Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung auf ein Minimum, nämlich die Auslegung allein anhand des Wortlauts der Regelung reduziert werden, um dem absolutistischen Regierungsanspruch der preußischen Monarchen, namentlich Friedrich des Großen, hinreichend Rechnung zu tragen. In diesem Kontext wird der Frage nachgegangen, inwieweit das preußische Obertribunal das im Landrecht statuierte „Auslegungsverbot“ beachtet hat und in welchen Fällen sich das Gericht von der Vorgabe emanzipierte und weitere Auslegungsmethoden anwendete und sich so eine unabhängige Rechtsprechung entwickeln konnte.
Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptabschnitte. Im Anschluss an die Einleitung, in der zunächst die rechtshistorische Bedeutung des Landrechts und des Erbrechts sowie der Untersuchungsgegenstand umrissen werden, folgt die Darstellung der Entstehungsgeschichte des Landrechts und des Berliner Obertribunals.
Hieran schließt sich in einem dritten Abschnitt eine Analyse der erbrechtlichen Vorschriften des Landrechts an. In dieser wird auf die Entstehungsgeschichte der verschiedenen erbrechtlichen Institute wie beispielsweise der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge, dem Pflichtteilsrecht etc., unter Berücksichtigung des zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurses eingegangen.
Im vierten Abschnitt geht es um die Judikate des Berliner Obertribunals aus den Jahren 1836-1865 in denen die zuvor dargestellten erbrechtlichen Regelungen entscheidungserheblich waren. Dabei wird der Forschungsfrage, inwieweit das Obertribunal das im Landrecht statuierte Auslegungsverbot beachtet hat und in welchen Fällen es von diesem abwich bzw. weitere Auslegungsmethoden anwendete, konkret nachgegangen wird. Insgesamt werden 26 Entscheidungen des Obertribunals unter dem Aspekt der Auslegungspraxis, der Kontinuität und der Beschleunigung der Rechtsprechung analysiert und ausgewertet.
Die internationale Schifffahrt erhofft sich mit der Entwicklung unbemannter Schiffe, die nur noch von Kontrollzentren an Land durch Personal überwacht werden und sonst durch Elektromotoren und Solarenergie betrieben und mit selbstlernenden Navigationsprogrammen ausgestattet weitgehend autark agieren, eine Einsparung von Transportkosten von über 20 %. Diese voranschreitende technische Entwicklung wird insbesondere das internationale Seerecht in Zukunft vor Herausforderungen stellen. Das Werk untersucht vor diesem Hintergrund primär die Kompatibilität dieser Schiffe mit dem Seerechtsübereinkommen. Zunächst wird eine Schiffsdefinition für den Vertrag entwickelt und eine Anwendung des Regelwerks auf autonome Schiffe überprüft. Dann wird auf Problemfelder wie die Einhaltung von Pflichten durch die Schiffe, die Notwendigkeit besonderer Schutzrechte vor allem in Bezug auf Zwangsmaßnahmen durch die Küstenstaaten an Bord und die Anwendbarkeit der bestehenden Piraterievorschriften auf diese Schiffe eingegangen. Weiter wirft die Arbeit die Frage auf, ob die Staatengemeinschaft, besonders mit Hinblick auf den maritimen Umweltschutz, nach dem Seerechtsübereinkommen eine Pflicht zur Förderung unbemannter Schiffe hat. Abschließend wird auf erforderliche Cyber Security Maßnahmen für diesen besonderen Schiffstyp eingegangen. Insgesamt zeigt sich nach dieser Analyse, dass das Seerechtsübereinkommen, mit überschaubaren Anpassungen, gut Anwendung auf autonome Schiffe finden kann.
Ziel der Arbeit ist es das für die Steuerpraxis enorm bedeutsame Instrument der tatsächlichen Verständigung dogmatisch einzuordnen und deren Kriterien herauszuarbeiten. Die tatsächliche Verständigung ist insbesondere in Verfahren der steuerlichen Betriebsprüfung und der Steuerfahndung von Bedeutung, wenn über im Nachhinein nicht erforschbare Sachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine zureichende Bestimmtheit erlangt werden kann. Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund, dass die bestehenden rechtlichen Anforderungen nicht im Verhältnis zur praktischen Bedeutung des Instruments stehen und in der Folge zahlreiche offene Fragen bestehen. Insbesondere auch das Verhältnis zum Strafrecht und der dort vorherrschenden - und vom Steuerrecht abweichenden - Verfahrensgrundsätze und Beweisregelungen führen dabei zu Konflikten, welche zu lösen sind.
Zentrale Fragestellungen sind dabei, ob eine Verständigung im Besteuerungsverfahren überhaupt möglich ist und wenn ja, welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind. Schließlich wird auch auf die Frage eingegangen, ob eine Verknüpfung dieser Verständigung mit einem Steuerstrafverfahren möglich ist.
Die Arbeit untersucht die Anforderungen, welche an eine tatsächliche Verständigung als Instrument im Besteuerungsverfahren gestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die Zulässigkeit und die Grenzen von Verständigungen und kooperativem Verwaltungshandeln im Steuerrecht eingegangen. Diese werden anhand der verfassungsrechtlichen und abgaberechtlichen Grundlagen bestimmt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird dabei nachvollzogen und unter Auswertung der hierzu ergangenen Fachliteratur gewürdigt.
Schließlich werden auch auf die Anforderungen von Verständigungen im Strafverfahren beleuchtet und die Möglichkeit untersucht inwiefern die steuerrechtliche tatsächliche Verständigung hier verwertet werden kann.
Jahresbericht 2020
(2021)
Im Berichtszeitraum standen nicht so sehr einzelne Menschenrechte im Fokus, sondern die komplexe und sektorübergreifende Verletzung von Menschenrechten durch unternehmerisches Handeln einerseits und durch den menschengemachten Klimawandel andererseits.
In einem Interview vom 4. April 2020 äußerten sich Andreas Zimmermann und Norman Weiß gegenüber der Pressestelle der Universität Potsdam zur Einschränkung von Grund- und Menschenrechten im Rahmen der Pandemiebekämpfung und gelangten dabei zu dem Ergebnis, dass sich die damaligen Maßnahmen verfassungsrechtlich und völkerrechtlich im Rahmen des Zulässigen bewegten. Bei internen Beratungen wurde beschlossen, das Thema fundiert im Jahr 2022 aufzuarbeiten.
Der Verfasser beschäftigt sich mit der Frage des Glaubensübertritts in einem Asylverfahren. Dabei nimmt er Zeitpunkt, Art und Umstände des Religionswechsels in den Blick. Ferner untersucht er, wie die sogenannte Konversion von den zuständigen Behörden und Gerichten zu behandeln und zu bewerten ist. Einführend gibt er einen Überblick zum völkerrechtlichen Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie typischen Gefährdungslagen. Überdies befasst er sich mit den Rechtsgrundlagen des Asyl- und Flüchtlingsschutzrechts und stellt Verbindungen zum Flucht- und Verfolgungsgrund der Religion her.
Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Verfahrensstadien, in denen die Konversion relevant wird. Dabei berücksichtigt der Verfasser die nationale und europäische Rechtsprechung. Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zum Zusammenspiel von staatlichen Ermittlungspflichten und Mitwirkungsgeboten von Asylantragstellenden, wobei den Besonderheiten des grund- und menschenrechtlichen Mehrebenensystems Rechnung getragen wird.
Zentral sind ferner die Ausführungen zum Umgang mit Taufurkunden und sonstigen Bescheinigungen über die religiöse Überzeugung. Besonderes Gewicht liegt auf der verfassungsrechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften und der Frage, ob die Entscheidung einer Religionsgemeinschaft, ein neues Mitglied aufzunehmen, die Behörde im Asylverfahren bindet. Diesem Problem widmet sich der Verfasser unter Heranziehung der relevanten Literaturstimmen und einschlägigen Rechtsprechung.
Der rechtswissenschaftliche Beitrag bietet den beteiligten Akteuren nicht nur eine Einführung in das Themengebiet des Glaubensübertritts im Asylverfahren, sondern gibt den Lesenden auch eine praxistaugliche Handlungsunterstützung rund um die wichtigsten Fragen einer Konversion im Asylverfahren an die Hand. Praktische Bezüge entstehen beispielsweise dadurch, dass wichtige Impulse und Empfehlungen für eine gleichermaßen moderne, rechtsstaatliche und grundrechtsorientierte Verfahrensführung entwickelt werden.
Christie Miedema: Not a Movement of Dissidents. Amnesty International Beyond the Iron Curtain
(2020)
The UN Guiding Principles and the Future of Business
and Human Rights Regulation (Tagungsbericht)
(2020)
Herausforderungen staatlicher Schutzprogramme für Menschenrechtsverteidiger*innen in Lateinamerika
(2020)
Jahresbericht 2018/2019
(2020)
Das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam (MRZ) besteht seit 25 Jahren. Der Jahresbericht 2018/2019 gibt neben einer Einleitung zu Entstehung, Entwicklung und Aufgaben des MRZ vor allem Informationen zur Organisationsstruktur und zu der Tätigkeit im Berichtszeitraum. Das Spektrum der Arbeitsergebnisse reicht von der Forschung über Veranstaltungen bis hin zu Publikationen. Zudem verweist der Bericht auf die von seinen Angehörigen gehaltenen Lehrveranstaltungen zu menschenrechtsrelevanten Themen.
Aus dem Inhalt:
• Herausforderungen staatlicher Schutzprogramme für Menschenrechtsverteidiger*innen in Lateinamerika
• Kopftuchverbote im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Lichte des unionsrechtlichen Diskriminierungsschutzes
• Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2019 – Teil I: Staatenberichte
Die Rechtsformen und Instrumente der staatlichen Subventionierung von innovativen Tätigkeiten
(2020)
Die Unterstützung von Innovationen wurde von der Europäischen Union als prioritär eingestuft. Da es notwendig ist, diese Priorität umzusetzen, gaben die EU-Organe in Form von nicht verbindlichen Rechtsakten im Rahmen der Politik allgemeine Leitlinien für die Art und Weise an, wie die Mitgliedstaaten die Politik zur Unterstützung der Innovationstätigkeit führen sollen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Unabhängigkeit Maßnahmen, Handlungsformen und Verfahren zur Unterstützung innovativer Aktivitäten festlegen. Bei den diesbezüglich eingeführten Vorschriften sollten jedoch die Leitlinien berücksichtigt werden, die sich aus den politischen Rechtsakten der EU ergeben. Die Arbeit versuchte festzustellen, ob der polnische Gesetzgeber, die aus der EU-Politik ableitbare Pflicht zur Förderung innovativer Aktivitäten insbesondere auch durch die Einführung von Mittel, Rechtsformen und Verfahren für die Erteilung von Beihilfen erfüllt hat.
In Kapitel eins (I) wurden die grundlegenden Konzepte der Forschung diskutiert, insbesondere das Konzept der innovativen Tätigkeit und Fragen im Zusammenhang mit der Rolle der staatlichen Beihilfen als Maßnahmen zur Unterstützung der innovativen Tätigkeit. Daher wurde ein umfassender Maßnahmenkatalog diskutiert, mit dem die Verwaltung die Verpflichtungen aus der EU-Wachstumspolitik umsetzt. Das zweite Kapitel (II) befasst sich mit der Klassifizierung der Rechtsformen der Wirtschaftsverwaltung. In Kapitel drei (III) wurden die Rechtsformen und Verfahren für die Gewährung staatlicher Beihilfen vorgestellt. Besonders zwei Rechtsformen wurden beleuchtet, der Verwaltungsakt und der Vertrag, da auf deren Grundlage am häufigsten staatliche Beihilfen gewährt werden. Gegenstand der Analyse wurden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsinstitution der Verwaltungsvertrag sowie der deutschen Zweistufentheorie.
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund wurden in den dann folgenden Kapiteln vier (IV) und fünf (V) die Maßnahmen und Rechtsformen der Vergabe staatlicher Beihilfen speziell für innovative Tätigkeiten analysiert. Darüber hinaus wurde in Kapitel fünf (V) auch die Förderung von innovativen Tätigkeiten durch staatliche Beihilfen in Form eines Verwaltungsaktes analysiert. Es wurden spezielle rechtliche Institute (Handlungsformen) (einschließlich rechtlicher Maßnahmen) im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Beihilfen in Sonderwirtschaftszonen sowie die Unterstützung innovativer Aktivitäten im Rahmen der Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vorgestellt.
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlässlichkeit des Gütertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Person A liefert ein Gut an B, dann liefert B an C und immer so weiter. Die einzelnen Glieder in der Kette müssen das Gut sicher und verlässlich erwerben können. Wenn nun aber das Geschäft zwischen A und B von Anfang an ungültig ist oder nachträglich hinfällig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehört. Das deutsche Recht begegnet dieser Frage unter anderem mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Kauf und Übereignung sind zwei gesonderte Verträge, und die Wirksamkeit der Übereignung ist unabhängig vom Bestand und von der Wirksamkeit des Kaufvertrag. Das wird von deutschen Juristen als Schlüssel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stößt aber außerhalb Deutschlands und speziell in Frankreich auf Unverständnis. Denn im französischen Recht sind Kauf und Übereignung Eins.
Im Folgenden geht es nicht so sehr um die geistige Qualität des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die unbestreitbar ist, sondern vor allem um die Frage, ob diese Prinzi-pien im Vergleich zur französischen Einheit von Kauf und Übereignung praktische Vorteile haben. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Übertragung von beweglichen Sachen und von Rechten. Das Grundstücksrecht bleibt dagegen ausgeklammert, denn es ist wegen seiner Formalien schwerer zu vergleichen und trägt keine grundlegend neuen Erkenntnisse bei.
Was Bürger bem(a)erken
(2013)
Eingebettet in die aktuelle Open-Government-Debatte gewinnen E-Bürgerdienste weiter an Bedeutung. Zu den Vorreitern internetbasierter Bürgerdienste wird der Brandenburger Bürgerservice Maerker gezählt, da dieser eine einfache Möglichkeit der Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung über Infrastrukturprobleme in der Gemeinde bietet. Auf der Grundlage von Experteninterviews und einer Umfrage unter den teilnehmenden Kommunen evaluieren die Autoren die Einführung und Umsetzung des Maerker Brandenburgs. Im Ergebnis zeigen sich neben einer großen Breite an Akzeptanz und Zustimmung unter den beteiligten Akteuren auch unausgeschöpfte Potenziale zur Verbesserung der Prozesse innerhalb der Verwaltung. Dieser Artikel stellt die Ergebnisse der Evaluation des Maerkers dar und gibt einen Ausblick auf weitere Entwicklungspotenziale.
Das Streben nach Qualität
(2015)
Qualität ist in den letzten Jahren zu einem intensiv diskutierten Thema im Gesundheitswesen geworden. Nach Hygiene- und Behand lungsskandalen steht vor allem der Krankenhaussektor unter Druck. Und obwohl in den vergangenen 15 Jahren eine ganze Reihe an Mechanismen und Regularien eingeführt wurde, so ist der Bereich nur teilweise erforscht. Dieser Artikel liefert einen Überblick über die Komplexität des Qualitätsbegriffs. Anschließend wird die Landschaft der Instrumente zur Qualitätskontrolle und -sicherung im deutschen Krankenhaussektor vorgestellt. Erkenntnisse aus der internationalen Forschung sollen einen vertieften Einblick in die Wirkungsweise gewähren und weitere Forschungslücken betonen.
Aus dem Inhalt:
▪ Human Rights as a Limit to Utopian Thinking?
▪ Koloniale Kontinuitäten im Menschenrechtsdiskurs
▪ Der Interlaken-Prozess, die Erklärung von Kopenhagen
und die Verwirklichung der Menschenrechte in Europa
▪ Das Recht auf Bildung: Völkerrechtlicher Rahmen
und nationale Umsetzung im Schulwesen
Die Arbeit beschäftigt sich mit den aktuellen Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts in Bezug auf die Möglichkeiten des Familiennachzuges. Es werden Schwachstellen der aktuellen Regelungen aufgezeigt, Ursachen, Rechtfertigungsgründe und mögliche Lösungsansätze betrachtet.
Schwerpunkt der Betrachtung sind die Konflikte, welche sich unter dem Begriff der Inländerdiskriminierung zusammenfassen lassen. Hierzu wird das Phänomen der Inländerdiskriminierung untersucht und die im Kontext des Familiennachzuges hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH betrachtet. Dabei gilt das Hauptaugenmerk der Figur des grenzüberschreitenden Bezuges, welche der EuGH im Ergebnis mittlerweile aufgelöst hat. Als Ergebnis dieses Abschnittes der Arbeit wird festgestellt, dass eine Unterscheidung von Nachzug zu Deutschen oder zu Unionsbürgern gegen Gleichheitssätze verstößt und aufzuheben ist.
Weiterhin betrachtet die Arbeit verschiedene alternative Lebensmodelle neben der klassischen verschiedengeschlechtlichen Ehe. In Bezug auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden auch nach Einführung der „Ehe für alle“ weitere Schwachstellen verortet, die vor allem darauf fußen, dass Nachzugsrechte vom Bestehen eines Instituts abhängen, welches in großen Teilen der Welt nicht gibt. In Hinblick auf nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird hingegen die geltende Rechtslage als ausreichend betrachtet. Zuletzt betrachtet die Arbeit Ehemodelle, welche im deutschen Recht nicht vorgesehen und anerkannt sind. Dies sind die Zwangs-, Kinder- und Mehrehe. Es wird beleuchtet, wie das deutsche Recht und insbesondere das Aufenthaltsrecht mit diesen Ehen umgeht und welcher Zweck mit den bestehenden Regelungen verfolgt wird. Während der Gesetzgeber den Schutz der Opfer solcher Eheschließungen vor Augen hatte, kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass vielmehr eine weitere Gefährdung eintritt, welche nur zu vermeiden wäre, wenn auch diese Ehemodelle zunächst anerkannt würden und den Opfern im Inland sodann Hilfe angeboten würde.
Insgesamt stellt die Arbeit gravierende Mängel in menschenrechtlicher Hinsicht im bestehenden Recht des Familiennachzugs fest und schlägt eine generelle Neuordnung vor.
Die betrachteten Regelungen entsprechen dem Regelungsstand im Juli 2018.
Editorial
(2019)
Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda
(2019)
Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet § 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zurückzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Für den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen können. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihmüttern und Kindern zu schützen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenübergestellt.
In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunktmäßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten lässt, den Tatbestand von § 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern für den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Klärungsverpflichteten aufgenommen werden.
Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis mündet die Arbeit in einen Vorschlag für die Legislative.
Jahresbericht 2017
(2019)
Das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam (MRZ) besteht seit 22 Jahren. Der Jahresbericht 2017 gibt neben einer Einleitung zu Entstehung, Entwicklung und Aufgaben des MRZ vor allem Informationen zur Organisationsstruktur und zu der Tätigkeit im Berichtszeitraum. Das Spektrum der Arbeitsergebnisse reicht von der Forschung über Veranstaltungen bis hin zu Publikationen. Zudem verweist der Bericht auf die von seinen Angehörigen gehaltenen Lehrveranstaltungen zu menschenrechtsrelevanten Themen.
The German-Italian dispute over the scope of sovereign immunities and claims of reparations for war crimes committed by German armed forces during World War II in Italy is in many ways specific and historically contingent. At the same time, it touches upon a number of fundamental challenges which the international community has to address in the interest of furthering the international rule of law. In this working paper both authors address the question whether the current law of sovereign immunities should be changed or interpreted in a manner as to allow for exceptions from State immunities in cases of grave violations of human rights. While the first part of the paper focusses on the perspective of general international law the second part addresses the question through the lense of European law. Both authors agree that unilateral efforts to push for what many consider a progressive development of international law actually may entail adverse effects for the international rule of law and thus may even contribute to a broader crisis of the international legal order.
In its Burmych and Others v. Ukraine judgment of October 2017 the European Court of Human Rights has dismissed more than 12.000 applications due to the fact that given that they were not only repetitive in nature, but also mutatis mutandis identical to applications covered by a previous pilot judgment rendered against Ukraine. This raises fundamental issues as to the role of the Court within the human rights protection system established by the ECHR, as well as those concerning the interrelationship between the Court and the Committee of Ministers.
Draft Art. 15 CCAH attempts to strike a balance between State autonomy and robust judicial supervision. It largely follows Article 22 CERD conditioning the jurisdiction of the ICJ on prior negotiations. Hence, the substance of the clause is interpreted in light of the Court’s recent case law, especially Georgia v. Russia. Besides, several issues regarding the scope ratione temporis of the compromissory clause are discussed. The article advances several proposals to further improve the current draft, addressing the missing explicit reference to State responsibility, as well as the relationship between the Court and a possible treaty body, It also proposes to recalibrate the interplay of a requirement of prior negotiations respectively the seizing of a future treaty body on the one hand and provisional measures to be indicated by the Court on the other.
German international legal scholarship has been known for its practice-oriented, doctrinal approach to international law. On the basis of archival material, this article tracks how this methodological take on international law developed in Germany between the 1920s and the 1980s. In 1924, as a reaction to the establishment of judicial institutions in the Treaty of Versailles, the German Reich founded the Kaiser Wilhelm Institute for Comparative Public Law and International Law. Director Viktor Bruns institutionalized the practice-oriented method to advance the idea of international law as a legal order as well as to safeguard the interests of the Weimar government before the various courts. Under National Socialism, members of the Institute provided legal justifications for Hitler’s increasingly radical foreign policy. At the same time, some of them did not engage with völkisch-racist theories, but systematized the existing ius in bello. After 1945, Hermann Mosler, as director of the renamed Max Planck Institute, took the view that the practice-oriented approach was not as discredited as the more theoretical approach of völkisch international law. Furthermore, he regarded the method as a promising vehicle to support the policy of Westintegration of Konrad Adenauer. Also, he tried to promote the idea of ‘international society as a legal community’ by analysing international practice.
Territorial reform is the most radical and contested reorganisation of local government. A sound evaluation of the outcome of such reforms is hence an important step to ensure the legitimation of any decision on the subject. However, in our view the discourse on the subject appears to be one sided, focusing primarily on overall fiscal effects scrutinised by economists. The contribution of this paper is hence threefold: Firstly, we provide an overview off territorial reforms in Europe, with a special focus on Eastern Germany as a promising case for cross-country comparisons. Secondly, we provide an over-view of the analytical classifications of these reforms and context factors to be considered in their evaluation. And thirdly, we analyse the literature on qualitative performance effects of these reforms. The results show that territorial reforms have a significant positive impact on functional performance, while the effects on participation and integration are indeed ambivalent. In doing so, we provide substantial arguments for a broader, more inclusive discussion on the success of territorial reforms.
Editorial
(2018)
Die Interpretation von Menschenrechtsnormen durch die Vertragsausschüsse der Vereinten Nationen
(2018)
Einleitung
(2018)
Aus dem Inhalt:
▪ Die Interpretation von Menschenrechtsnormen durch die Vertragsausschüsse der Vereinten Nationen
▪ Kinderrechtliche Aspekte zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG
▪ 25 Jahre nach dem „Asylkompromiss“ – die neopragmatische Entwicklung der Menschenrechte von Asylsuchenden
▪ Zur Historie und Zukunft der Meinungsfreiheit. Der dauernde Kampf um ein bewegtes Gut
The phenomenon of male-to-male sexual assault undoubtedly occurs, both in domestic and conflict contexts. There is a small but growing discourse supporting the analysis of this phenomenon, however it remains significantly limited and its growth disproportionate to the concerns it warrants. The international law, NGO and State actors are largely responsible for this inhibition, predominately attributable to their intent in preserving the feminist and patriarchal values on which their institutions are founded. The strength with which the feminist discourse has embedded itself into the agendas of relevant actors is obstructing attempts at unbiased analysis of gender-based violence and the development of a discourse dedicated to understanding male sexual assault. It appears to be a prevailing sector-wide perception that females are the only victims of sexual violence and that creating space for a discussion on male-sexual assault will detract worth from the feminist discourse on female sexual assault. This paper discusses the means in which the sectors ignorance towards male sexual assault manifests and the harmful implications of ignoring this phenomenon. The author uses contextual analyses from development, international law, and cultural examples.
Предисловие немецкой стороны
(2018)
Vorwort der deutschen Seite
(2018)
Das vorliegende Werk ist das Ergebnis der 4. Woche des Russischen Rechts an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam. Namhafte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Moskauer Staatlichen Juristischen Universität O. E. Kutafin hielten Vorträge zum Völkerrecht, Verfassungs- und Staatsangehörigkeitsrecht, Bürgerlichen Recht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Finanzrecht und Bankrecht. Das russische Recht befindet sich nach dem Ende der Sowjetunion im Wandel. Die Beiträge zeugen vom hohen Stand der Jurisprudenz an der Moskauer Staatlichen Juristischen Universität O. E. Kutafin. Die Wochen des Russischen Rechts tragen dazu bei, das Recht der Russischen Föderation bei uns in Deutschland bekannt zu machen und rechtsvergleichend zur Diskussion zu stellen.
In the last 10 years, the governments of most of the German Lander initiated administrative reforms. All of these ventures included the municipalization of substantial sets of tasks. As elsewhere, governments argue that service delivery by communes is more cost-efficient, effective and responsive. Empirical evidence to back these claims is inconsistent at best: a considerable number of case studies cast doubt on unconditionally positive appraisals. Decentralization effects seem to vary depending on the performance dimension and task considered. However, questions of generalizability arise as these findings have not yet been backed by more 'objective' archival data. We provide empirical evidence on decentralization effects for two different policy fields based on two studies. Thereby, the article presents alternative avenues for research on decentralization effects and matches the theoretical expectations on decentralization effects with more robust results. The analysis confirms that overly positive assertions concerning decentralization effects are only partially warranted. As previous case studies suggested, effects have to be looked at in a much more differentiated way, including starting conditions and distinguishing between the various relevant performance dimensions and policy fields.
Comparative literature on institutional reforms in multi-level systems proceeds from a global trend towards the decentralization of state functions. However, there is only scarce knowledge about the impact that decentralization has had, in particular, upon the sub-central governments involved. How does it affect regional and local governments? Do these reforms also have unintended outcomes on the sub-central level and how can this be explained? This article aims to develop a conceptual framework to assess the impacts of decentralization on the sub-central level from a comparative and policyoriented perspective. This framework is intended to outline the major patterns and models of decentralization and the theoretical assumptions regarding de-/re-centralization impacts, as well as pertinent cross-country approaches meant to evaluate and compare institutional reforms. It will also serve as an analytical guideline and a structural basis for all the country-related articles in this Special Issue.
Although there is ample evidence linking insecure attachment styles and intimate partner violence (IPV), little is known about the psychological processes underlying this association, especially from the victim’s perspective. The present study examined how attachment styles relate to the experience of sexual and psychological abuse, directly or indirectly through destructive conflict resolution strategies, both self-reported and attributed to their opposite-sex romantic partner. In an online survey, 216 Spanish undergraduates completed measures of adult attachment style, engagement and withdrawal conflict resolution styles shown by self and partner, and victimization by an intimate partner in the form of sexual coercion and psychological abuse. As predicted, anxious and avoidant attachment styles were directly related to both forms of victimization. Also, an indirect path from anxious attachment to IPV victimization was detected via destructive conflict resolution strategies. Specifically, anxiously attached participants reported a higher use of conflict engagement by themselves and by their partners. In addition, engagement reported by the self and perceived in the partner was linked to an increased probability of experiencing sexual coercion and psychological abuse. Avoidant attachment was linked to higher withdrawal in conflict situations, but the paths from withdrawal to perceived partner engagement, sexual coercion, and psychological abuse were non-significant. No gender differences in the associations were found. The discussion highlights the role of anxious attachment in understanding escalating patterns of destructive conflict resolution strategies, which may increase the vulnerability to IPV victimization.
Aus dem Inhalt:
▪ Auf dem Weg zu einem menschenrechtlichen Schutz vor Abschiebung für Schwerkranke? Anmerkungen zum Paposhvili-Urteil des EGMR
▪ Der EGMR und die Derogation von Menschenrechten – Werden Notstände zu akzeptierten Dauerzuständen in Zeiten des Terrorismus?
▪ EGMR: Wolter und Sarfert ./. Deutschland – Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht