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1. Bölüm: Türkiye’den İsrail’e Göç Etmiş Yahudiler
Pandemi, alışkanlıklarımızda, planlarımızda, hayata bakış açımızda geri dönülemez değişiklikler yaptı. Benim payıma düşen ise uzun zamandır üzerinde çalıştığım doktora tezimin olmazsa olmaz parçası olan İsrail’de yapmayı planladığım alan araştırmasının iki sene boyunca sürekli ertelenmesi oldu. Önce aşı sırası bekledim sonra birinci ve ikinci doz arasındaki on dört günü; bu sırada en çok girdiğim internet sitesi İsrail Dışişleri Bakanlığı’nın seyahat düzenlemelerini paylaştığı sayfası oldu. Kimi zaman detaylar arasında kayboldum, bürokrasinin çarkları arasında “bu madde acaba işime yarar mı?” diye beyhude akıllar yürüttüm. Tel Aviv Üniversitesi’nden alan araştırmamın merakla desteklendiğini içeren davet mektupları aldım ama pandemi merakla desteklenen çalışmaya iki kez baskın çıktı ve vize başvurum iki kez reddedildi. Sonuç olarak 2020’nin ikinci yarısında yapmam gereken alan araştırmasını 2022 yılının Şubat ayına kadar ertelenmek zorunda kaldım.
2. Bölüm: Türkiye Nostaljisinin ve Sefarad Hafızasının Şehri: Batyam
“Denizin Kızı” anlamına gelen Batyam, Türkiyeli Yahudilerle ilgili yapılmış birçok çalışmada defalarca rastladığım, Tel Aviv’in güneyinde bulunan bir sahil şehri. Türkiyeli Yahudilerin 1948-1951, 1956-1957, 1961-1965 ve 1969-1972 yılları arasında gerçekleşen kitlesel göç dönemlerinden itibaren yerleşmeye başladıkları, günümüzde Rusya’dan gelen Yahudilerin de izlerinin çok net izlenebildiği bir şehir aynı zamanda[1]. Türkiye ile İsrail’i birbirine bağlayan Batyam’ın belki de en önemli özelliklerinden birisi tarihi, 1937 yılında Türkiyeli Yahudiler tarafından kurulan Irgun Ole Türkiya adlı derneğe dayanan İsrail’deki Türkiyeliler Birliği’nin (Itahdut Yotsey Turkia BeIsrael) bulunduğu şehir olması.
Religious Mapping Erbil (RME) is a joint project of teams from the Catholic University in Erbil (CUE), Salahaddin University-Erbil (SUE) and Tishk International University (TIU) under the guidance of the University of Potsdam (UP). From 2018 to 2022, the project was financed by the German Academic Exchange Service (DAAD).
This project involves scholars of various disciplines including religious studies, Islamic studies, English language, applied computing, and computer engineering. The research is a cooperation of students, PhD candidates and advanced scholars.
The project attempts to display the religious diversity in Erbil, the fast-changing capital of Iraqi Kurdistan. Unlike a census or a survey, which focuses on individuals, RME presents the locations (mosques, churches, synagogues, temples and other venues) together with the history and social profiles of the congregations meeting there. [insert tiny map or part of it]
The data were obtained by visiting the locations, observing their services, interviewing community leaders (mostly imams and priests), evaluating information from the Ministry of Endowment and Religious Affairs, and by consulting websites. All investigations followed the same pattern, consisting of (I) spatiotemporal and (III) social dimensions, framed by (II) religious performance.
Ramadan ABC
(2022)
Der Ramadan ist der soziale und spirituelle Höhepunkt des religiösen Lebens der Muslim:innen. Motiviert und veranlasst durch den Ramadan soll jede:r Muslim:in diese Möglichkeit nutzen, um zuerst inneren Frieden zu schließen und dieses Wohlbefinden dann auf sein:ihr Umfeld zu übertragen.
In diesem Monat des Fastens kommen täglich Verwandte, Freund:innen und Nachbar:innen an Iftar-Abenden zum Essen zusammen. In diesem Sinne strebten wir als Forum Dialog e.V. an, diese besonderen Momente und Erlebnisse mit unseren Freund:innen und Mitmenschen zu teilen und somit an Iftar-Abenden unter dem Motto “Sharing Ramadan” zusammenzukommen.
Doch Aufgrund der Corona-Pandemie ist es leider nur bedingt möglich, an solchen gemeinschaft- und freundschaftsstiftenden Abenden zusammenzukommen.
Wir möchten jedoch weiterhin im Geiste des Ramadans und gemäß unserem Motto “Sharing Ramadan” handeln und freuen uns, euch die zweite Auflage unseres Sharing Ramadan-Heftes zu präsentieren. Mit seinen informativen, spirituellen und unter-haltenden Inhalten hoffen wir, dass wir Ihnen die spirituelle Seite des Ramadans und seine Bedeutung für die Glaubenswelt der Muslim:innen näherbringen können.
Unterwachung lernen
(2024)
Zu treu geblieben
(2023)
Woran es hängt
(2023)
Regeln erwünscht!
(2023)
Genauer hinsehen
(2023)
Der Weg in die Matrix
(2023)
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Care work 4.0
(2022)
Care-Berufe verändern sich durch demographische, technologische und wirtschaftliche Entwicklungen. Zuletzt erhöhen auch gesundheitspolitische Herausforderungen und die COVID-19 Maßnahmenpolitik den Druck auf das Sozial- und Gesundheitssystem. Dadurch befindet sich die bezahlte Care-Arbeit im berufsstrukturellen Wandel, d. h. es entstehen neue Bedingungen für und Anforderungen an diese Tätigkeiten, die in Österreich mehrheitlich von Frauen ausgeübt werden.
Don’t settle for less
(2021)