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Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt.

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Metadaten
Author details:Rolf WagnerGND
URL:https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2021-N-47816470
ISSN:0340-7926
Title of parent work (German):Recht der internationalen Wirtschaft
Publisher:Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe
Place of publishing:Frankfurt am Main
Publication type:Article
Language:German
Year of first publication:2021
Publication year:2021
Release date:2023/06/28
Tag:Arrestbefehl; Ausländischer Titel
Volume:67
Issue:12
Number of pages:8
First page:777
Last Page:784
Organizational units:Juristische Fakultät / Bürgerliches Recht
DDC classification:3 Sozialwissenschaften / 33 Wirtschaft / 330 Wirtschaft
3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Peer review:Nicht referiert
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