TY - JOUR A1 - Wagner, Rolf T1 - Neue deutsche Arrestvollziehungsfrist und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen T2 - Recht der internationalen Wirtschaft N2 - Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt. KW - Arrestbefehl KW - Ausländischer Titel Y1 - 2021 UR - https://publishup.uni-potsdam.de/frontdoor/index/index/docId/59738 UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2021-N-47816470 SN - 0340-7926 VL - 67 IS - 12 SP - 777 EP - 784 PB - Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe CY - Frankfurt am Main ER -