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Kommunale Amts- und Mandatsträger in privaten Unternehmen

  • Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgaran­tie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirt­schaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahl­rechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unterneh­men öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisations­formen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichenDie wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgaran­tie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirt­schaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahl­rechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unterneh­men öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisations­formen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kont­rollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Ent­täuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich struktu­rierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbe­schränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglich­keit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Ge­sellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommu­naler Aufgaben zu machen.show moreshow less

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Metadaten
Author details:Matthias DombertGND
ISSN:0946-7971
Title of parent work (German):Niedersächsische Verwaltungsblätter
Subtitle (German):Weisungsrechte und Unterrichtungspflichten
Publisher:Boorberg
Place of publishing:Stuttgart
Publication type:Article
Language:German
Year of first publication:2022
Publication year:2022
Release date:2024/01/11
Tag:Kommunaler Amtsträger; Weisungsrecht
Issue:5
Number of pages:5
First page:133
Last Page:137
Organizational units:Juristische Fakultät / Öffentliches Recht
DDC classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Peer review:Nicht referiert
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