Strafrecht
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"Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung für eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen. Dieses Thema ist extrem prüfungsrelevant und wegen seiner Komplexität bei Studierenden wahrscheinlich gefürchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrbücher über sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation“. Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Prüfungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Prüferattacken“ furchtlos entgegensehen können.
Article 1 E 1951 Convention
(2024)
This chapter elaborates on the function of Article 1 E of the 1951 Convention, which was originally aimed at German refugees. It refers to a special group of people who qualify for refugee status but enjoy the rights of national citizens despite their lack of formal citizenship. The article's object and purpose revolve around excluding persons from refugee protection who do not need any international protection since they have the status of national citizens. Additionally, access to refugee status is excluded ipso facto because the individual may resort to effective protection similar to that of citizenship upon being admitted to the country of sojourn. The chapter explains how Article 1 E is an integral part of the balanced system of international refugee protection prescribed by the Convention.
Article 34 1951 Convention
(2024)
This chapter tackles the features and historical development of the 1951 Convention's Article 34. It explains the function of the provision, which primarily focuses on requesting Contracting States to facilitate the assimilation and naturalization of refugees. Moreover, the provision forms the legal bases for local integration and naturalization as some of the traditional durable solutions to refugeehood. The soft obligation imposed by Article 34 primarily focuses on the long-term solution by naturalization. The chapter then elaborates on the balance between local integration, naturalization, and voluntary return after it was disrupted due to the fall of the Iron Curtain in 1989.
This chapter looks into the 1951 Convention's Article 39 and the 1967 Protocol's Article V. In 2000, the Secretary-General identified the 1951 Convention as belonging to a core group of 25 multilateral treaties representative of the key objectives of the UN and the spirit of its Charter. Additionally, the rules found in the Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) apply to the 1951 Convention as a matter of customary international law. On the other hand, the 1967 Protocol does not amend the 1951 Convention but binds its parties to observe the substantive provisions. The chapter cites that the 1967 Protocol constitutes an independent and complete international instrument that is open not only to the States parties to the 1951 Convention.
This chapter tackles the analysis and function of Article 43 of the 1951 Convention and Article VIII of the 1967 Protocol. It explains that a multilateral treaty can be enforced when met with necessary conditions, such as the Article 24 of the Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT). The provision also regulates the 1951 Convention's entry into force of States' ratification or accession. The chapter notes that the 1967 Protocol entered into force after Sweden deposited its instrument of accession. It elaborates on the specific details needed for the ratification or accession prior to the entry into force.
This chapter examines the extent of the 1951 Convention's Article 44 and the 1967 Protocol's Article IX. It starts with identifying the standard denunciation clause in Article 44 and Article IX. Multilateral treaties of unlimited duration allow States parties an unconditional right to withdraw. A denunciation releases the denouncing party from any obligation further to perform the treaty in relation to the other parties of the 1967 Protocol. The chapter clarifies that denunciation or withdrawal expresses the same legal concept since it is a procedure initiated unilaterally by a State that wants to terminate its legal engagements under a treaty.
This chapter focuses on Article 46 of the 1951 Convention and Article X of the 1967 Protocol. It explains the depository of a treaty playing an essential procedural role in ensuring the smooth operation of a multilateral treaty. Article 46 enumerates the Secretary-General's function as a depositary performed by the Treaty Section of the Office of Legal Affairs in the United Nations Secretariat. Similarly, Article X confirms and details the Secretary-General's designation and role as depositary of the 1967 Protocol. The chapter mentions that the enumeration of Article X's depositary notification is exemplary instead of conclusive. It examines the depositoary notifications of declarations, signatures, and researvations under Article 46 and Article X.
„Die Gerichtssprache ist deutsch“ heißt es in § 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten müssen also ihre mündliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache führen. Soweit eine Person, die sich im Verfahren äußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken darüber anregen.
Bankrecht in Rußland
(1999)
Art. 50 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon normiert erstmals ein Recht für Mitgliedstaaten zum Austritt aus der EU. Manuela Ludewig stellt das Austrittsverfahren dar, diskutiert die Rechtsnatur und den Inhalt des anzustrebenden Austrittsabkommens und befasst sich mit dem Problem, ob ein (partieller) Austritt aus der Währungsunion möglich ist. Insbesondere interessiert die Autorin die Frage, ob die zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation führenden Tatbestände einen 'notwendigen', d. h. auf die Erhaltung der Organisation, oder einen 'dynamischen', d. h. auf die bessere Realisierung des Organisationszwecks gerichteten Effekt haben können - und zwar allein aufgrund ihrer Existenz, ihrer Instrumentalisierung (Androhung) oder ihrer Verwirklichung.
Mit ähnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage“ einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufsätze, in denen über die strafrechtliche Behandlung der „ex ante“-, „ex post“- und „präventiven“ Triage informiert wird, ist beachtlich. Über vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision“ für die „ex ante“-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post“-Triage“ herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „präventive“ Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und möchte der Diskussion einige Denkanstöße hinzufügen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (genügend) thematisiert wurden.
Der vorliegende 3. Band der „Schriften zum deutschen und russischen Strafrecht“ enthält die Vorträge, die an dem „Internationalen rechtsvergleichenden Runden Tisch zu aktuellen Themen des deutschen und russischen Strafrechts“, der am 18. Dezember 2012 an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam stattgefunden hat, gehalten wurden. Die Beiträge der Wissenschaftler und Praktiker aus Russland und Deutschland decken ein breites Spektrum an Themen ab, die in beiden Ländern von Interesse sind. In den Band aufgenommen wurden zudem der Festvortrag von Prof. Dr. Rarog zum Tag der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam am 20. Juni 2012, ein Beitrag von Prof. Dr. Matskevich sowie ein weiterer Aufsatz von Prof. Dr. Rarog und Dr. Nagaeva. Die Publikation der Beiträge in deutscher und russischer Sprache ermöglicht den Lesern in beiden Ländern die Lektüre in der jeweiligen Muttersprache.
Der vorliegende erste Band der Reihe „Schriften zum deutschen und russischen Strafrecht“ beschäftigt sich mit der für die Rechtsordnungen Deutschlands und Russlands gleichermaßen aktuellen Frage nach der zutreffenden Bestimmung des Subjekts bei den Sonderdelikten im Wirtschaftsstrafrecht. Da das russische Strafrecht keine allgemeine Vorschrift zur „Überwälzung“ besonderer persönlicher Merkmale enthält, muss der Adressatenkreis von Sonderdelikten durch – im Einzelnen strittige – dogmatische Konstruktionen bestimmt werden; besondere Schwierigkeiten bereitet die Einordnung des Insolvenzverwalters. Für das deutsche Strafrecht sind dagegen die Probleme bei der Anwendung des § 14 StGB, der eine für alle Sonderdelikte geltende Vorschrift darstellt, zu erörtern; ein Schwerpunkt liegt ebenfalls bei der Untersuchung der Stellung des Insolvenzverwalters. Der Band enthält eine deutsch- und eine russischsprachige Fassung des Beitrages.
Bewertung ausgewählter Aspekte des neuen „Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG)
(2021)
Durch die steigende Bedeutung von grenzüberschreitendem Unternehmensverkehr, Globalisierung und Outsourcing sowie dem Einsatz von Telekommunikationsmitteln ist eine effektive und einheitliche Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unentbehrlich, da infolge einer Zunahme von Praktiken, wie Wirtschaftsspionage und Verletzungen von Geheimhaltungspflichten, welche eine rechtswidrige Aneignung von
Geschäftsgeheimnissen bezwecken, eine verstärkte Gefährdungslage für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen besteht. Insbesondere deshalb soll dieser Beitrag die Frage beantworten, ob die Richtlinie (EU) 2016/943 (Geheimnisschutzrichtlinie) europarechtskonform in das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) umgesetzt worden ist (zur Historie I.). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Schutzbereich (II.) und vornehmlich auf der Frage, wie das Merkmal des kommerziellen Wertes zu verstehen ist, ob jegliche Geheimnisse eines Unternehmens geschützt sind und inwiefern sich der Geheimnisschutz durch die geforderten angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für Geheimnisinhaber verändert. Betrachtet wird ebenfalls, ob der deutsche Gesetzgeber befugt ist, ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zu fordern. Spätestens seit Snowdens Enthüllungen genießt die Aufdeckung von unethischen oder illegalen Verhaltensweisen
gesteigerte Aufmerksamkeit in der Bevölkerung und Rechtswissenschaft. Für den Hinweisgeberschutz ergeben sich durch das GeschGehG Neuerungen. Hinsichtlich des umfassenden Schutzbereiches des GeschGehG wird betrachtet, ob und wann eine unternehmensexterne Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist (III.). Hierzu wird beantwortet, ob die bisherige Rechtsprechung zum sog. Eskalationsmodell
weiterhin angewandt werden muss und wie sich das Verhältnis zur allgemeinen arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, sowohl aus dem laufenden als auch dem beendeten Arbeitsverhältnis, darstellt. Eine abschließende Bewertung (IV.) vervollständigt den Beitrag.
The chapter describes the German procedure for obtaining compensation for wrongful convictions. Besides specific cases of compensation for convictions based on subsequently repealed legislation and claims arising from general official liability, German law provides a mechanism for compensation, insofar as a conviction is eliminated or mitigated in a retrial in criminal proceedings. Still within this retrial, the criminal court is called upon to determine whether a claim exists for compensation of material and/or non-material damages on the merits. The amount of compensation is assessed in a judicial administrative procedure at the request of the person concerned. The compensation for non-material harm is calculated on the basis of a lump sum of currently €75 per day of imprisonment; the extent of material harm must be submitted and proven by the person concerned. She has the right to take legal action in the civil courts against the decision on the amount, she has the right to take legal action in the civil courts.
Culture and law
(2022)
Die Beantwortung der rechtlichen Fragen, die mit dem Lebensende zusammenhängen, unterliegt starken kulturellen und religiösen Einflüssen. Zu berücksichtigen sind zudem medizinische, philosophische und historische Aspekte. Wegen der engen Verbindung von Recht und Kultur wurden Länder mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergründen für eine vergleichende Studie zu Fragen des Lebensendes ausgewählt. In Frankreich, Deutschland und der Schweiz mit einem kontinentalen Rechtssystem, in Großbritannien mit einem common law System, in Indien und Japan üben die verschiedenen Religionen und Kulturen einen wichtigen Einfluss auf die Modernisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus. Das Buch behandelt die jüngsten Gesetzesänderungen und die Entwicklungen in den in die Untersuchung einbezogenen Länder.
Das "Donaulied"
(2020)
In der niederbayerischen Metropole Passau sowie einigen weiteren Städten der Region ist gegenwärtig in der Bevölkerung eine heftige Auseinandersetzung über ein Lied im Gang, das regelmäßig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt und gesungen wird. Es handelt sich um das „Donaulied“, das die Initiatoren einer Petition – Studenten der Universität Passau – wegen sexistischer Textpassagen verbieten lassen wollen, während es ihre Widersacher als Ausdrucksform bayerischer Volkstümlichkeit für unantastbar erklären. „Weg mit dem Donaulied“ und „Hände weg vom Donaulied“ könnte man die konträren Standpunkte propagandistisch zugespitzt etikettieren. Die Trumpfkarte des Strafrechts wird in diesem Streit von den Gegnern des Liedes zur Bekräftigung ihrer Forderungen offenbar noch nicht ausgespielt. Das kann daran liegen, dass diese Karte (noch) nicht sticht, weil das Strafrecht in Bezug auf diesen Gegenstand seine vielgepriesene Fragmentarität zeigt, also eine Strafbarkeitslücke aufweist. Angesichts des Bestrafungseifers, mit dem die Politik in den letzten Jahren das Strafrecht vielfältig zur Bekämpfung sexuell konnotierter Übergriffe – z.B. zuletzt „Upskirting“ – ertüchtigt hat, wäre das ein überraschender Befund. Aber die Analyse des geltenden Strafrechts wird bestätigen, dass hier tatsächlich noch eine strafrechtsfreie Nische existiert. Die nunmehr öffentlich wahrgenommene Anstößigkeit des Donaulieds könnte also im wahrsten Sinne des Wortes Anstoß sein zu einer Gesetzgebungsinitiative. Ob es dieser aber wirklich bedarf, sollte gründlich überlegt werden.
Die Arbeit beleuchtet das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in seiner Gesamtheit. Im ersten Teil der Arbeit werden insbesondere die formellen Aspekte rund um das besondere öffentliche Interesse untersucht. Im Zentrum stehen hierbei die besonders problematischen Aspekte der Frage nach der Prozessvoraussetzung und der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Aufgezeigt wird, dass das besondere öffentliche Interesse tatsächlich vorliegen und dessen Vorliegen vom mit der Sache befassten Gericht vollständig überprüft werden muss. Im zweiten Teil geht es um die inhaltliche Auslegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nachdem kurz der derzeitige Forschungsstand aufgezeigt wird, wird zunächst die Frage erörtert, ob das besondere öffentliche als ein gegenüber dem öffentlichen Interesse gesteigerter Begriff anzusehen ist, was verneint wird. Anschließend wird der eigene Auslegungsansatz erarbeitet, der das besondere öffentliche Interesse als Ergebnis einer Abwägung begreift.
Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Die Strafrechtsdogmatik ist in Deutschland traditionell gekennzeichnet durch einen intensiven Dialog zwischen Rechtsprechung und Wissenschaft. Der vorliegende Band will sich hieran beteiligen und enthält die Beiträge einer Arbeitstagung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -Wissenschaftlern, die acht „klassische“ Fragestellungen aufgriff, die die Rechtsprechung in jüngster Zeit beschäftigt haben.
Die Beiträge befassen sich mit den Bestimmtheitsanforderungen an Blankettstrafgesetze (Dorneck), der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Ligocka), Fragen der Beihilfestrafbarkeit durch den Dienst in NS-Konzentrationslagern (Leite), der Beteiligung durch Unterlassen (Li), der Unterlassensstrafbarkeit bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers (Werkmeister), dem materiell-rechtlichen Gehalt und prozessualen Nachweis des Eventualvorsatzes (Mengler), der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (Pest) und Notstandshandlungen zugunsten von Kollektivrechtsgütern (Stam).
Der Band widmet sich im Schwerpunkt aktuellen Fragestellungen an der Schnittmenge vom allgemeinen Teil des Strafrechts und der spezifischen Materie des Wirtschaftsstrafrechts. Er enthält die Vorträge, die Hans Achenbach, Jörg Eisele, Christian Schröder und Detlev Sternberg-Lieben im Juli 2022 auf dem Kolloquium zu dem Thema „Der Allgemeine Teil des Wirtschaftsstrafrechts“ zu Ehren von Wolfgang Mitsch und Uwe Hellmann gehalten haben. Sie werden ergänzt um weitere Beiträge aus dem wissenschaftlichen Umfeld der zu Ehrenden.
Der dolus alternativus
(2022)
Anlässlich der ersten ausdrücklich zum dolus alternativus ergangenen BGH-Entscheidung vom 14.1.2021 befasst sich dieser Aufsatz mit dieser umstrittenen Vorsatzkonstellation.
Eine Lösung sollte nicht auf Tatbestands-, sondern Konkurrenzebene gefunden werden und einen eindeutigen Schuldspruch zum Ziel haben. Der Aufsatz entwickelt das Konzept, dass entgegen dem BGH und der herrschenden Lehre in der Literatur grundsätzlich wegen einfacher, nicht tateinheitlicher Begehung bestraft werden sollte.
Der Gefährdungsschaden
(2022)
Das Konzept des Gefährdungsschadens gehört seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig geklärt, wo die Grenze zwischen vermögensrelevanten und -irrelevanten Gefährdungen verläuft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsfähigkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gefährdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten für die Begründung des Gefährdungsschadens angeknüpft.
Der neue § 316 a StGB
(1999)
Der Schutz genetischer Daten zwischen dem Recht auf privatsphäre und gerichtlichen Ermittlungen
(2018)
Der Täter hinter dem Täter
(2013)
Der unerkannte Juwelendieb
(2005)
Das Buch zeichnet die Wandlungen des Zusammenspiels zwischen Strafrecht und Gesellschaft vom Frühmittelalter bis 1990 nach. Akzentuiert wird das 20. Jahrhundert, namentlich das dem Terror unterstellte NS-Strafrecht, das sozialistische Umerziehungsstrafrecht der DDR und die bundesdeutsche NS-Aufarbeitung. Zielgruppe sind Jurastudierende sowie jeder interessierte Leser.