Strafrecht
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§ 217 StGB reiht sich in andere kriminalpolitische Projekte des Gesetzgebers ein, die sich dem Einwand des fehlenden Rechtsgutsbezugs ausgesetzt sehen.
Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 217 StGB den Zweck des Strafrechts als „ultima-ratio“ des Rechtsgüterschutzes verfehlt hat. Auch wenn er mit der Norm den Schutz von Leben und Autonomie bezweckt hat, ist ihm die Umsetzung des Schutzes dieser Rechtsgüter nicht gelungen. Die Vorschrift dient vielmehr dem Zweck der Verhinderung einer Suizidkultur. Nach der systemkritischen Rechtsgutslehre kann ein solcher „moralischer“ Zweck jedoch kein strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut darstellen.
Da eine Aufhebung der Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht wenig wahrscheinlich erscheint, schließt sich der Rechtsgutsdiskussion eine praxisorientierte Auslegung der Norm unter dem Gesichtspunkt des überindividuellen Zwecks, der Verhinderung einer Suizidkultur, an.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Steuerhinterziehung enthält – soweit ersichtlich – keine näheren Ausführungen zur Verhaltenseinordnung als Tun oder Unterlassen. Somit gaben nicht praktische Anwendungsprobleme Anlass für die Untersuchung. Es wurde vielmehr das Ziel verfolgt, die Frage nach der Abgrenzung der Tatbestandsalternativen der Steuerhinterziehung einer dogmatisch fundierten Lösung zuzuführen bzw. das strukturelle Verhältnis der Tatbestandsalternativen des Hinterziehungstatbestandes zu beschreiben. Der Autor gelangt zum Ergebnis, dass die Abgrenzung der Verhaltensalternativen mit Hilfe des sog. modifizierten Kausalitätskriteriums zu erfolgen hat, und zeigt, dass der Begehungstatbestand – der auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann – einen Großteil der steuerrechtlichen Delinquenz erfasst.
Nicht jeder kann sich wegen Strafvereitelung durch Nichtanzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft strafbar machen. Doch wie ist es, wenn eine Anzeige unterbleibt, nachdem die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einen Verdacht festgestellt haben?
Die Arbeit gibt, nach eingehenden Untersuchungen, die Antwort. Sie zeigt, wer sich strafbar machen kann, erläutert das Aufgabenfeld der Stellen, die Voraussetzungen der Anzeigepflicht und die einzelnen strafrechtlichen Problempunkte. Zu entscheidenden Streitfragen bezieht die Untersuchung Stellung. Beantwortet werden diverse Fragen, u.a. ob die Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen, die Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mitarbeiter der jeweiligen Stellen, Garanten zum Schutz der Strafrechtspflege sind.
Junge Menschen werden im Ordnungswidrigkeitenrecht in erster Linie wie Erwachsene behandelt. Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, so erhalten sie einen Bußgeldbescheid und werden mit Geldbuße geahndet. Dies verwundert zunächst, denkt man an das ausdifferenzierte System der jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Dahinter steckt jedoch die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsanwendung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Bei näherem Hinsehen entdeckt man aber, dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwender durch die Hintertür des Vollstreckungsrechts doch jugendgemäße Sanktionen an die Hand gibt. Ausgehend von diesen Eigentümlichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts arbeitet die Untersuchung umfassend auf, mit welchen Sanktionen junge Menschen im Ordnungswidrigkeitenrecht konfrontiert werden und ob dies verfassungsrechtlich beanstandungsfrei ist. Die Arbeit plädiert schließlich dafür, das Ordnungswidrigkeitenrecht jugendgemäß weiterzuentwickeln und zeigt hierfür Ansätze auf.
Die Beweiswürdigung gilt traditionell als „Domäne des Tatrichters“. Inzwischen untersuchen die Revisionsgerichte tatgerichtliche Urteile allerdings verstärkt auf sogenannte Beweiswürdigungsfehler. Besonders häufig wird hierbei „Lückenhaftigkeit“ moniert. Die Konturen dieses Fehlertyps sind jedoch schwach; ebenso wenig wurde bislang das strukturelle Verhältnis zu den übrigen Fehlertypen herausgearbeitet. Der Verfasser nähert sich dem Problemkreis deduktiv, ausgehend vom verräumlichten Verständnis der Beweiswürdigung als dem Versuch, die Lücke zwischen Prozess- und Tatgeschehen zu schließen.
Die Untersuchung führt an die erkenntnistheoretischen wie auch normativen Grenzen dieses Schließverfahrens und verdeutlicht, dass die Lücke auch unter Idealbedingungen rational nur verkleinert, nicht aber geschlossen werden kann. Anschließend tritt der Verfasser der herrschenden Auffassung entgegen, die für die Überzeugungsbildung eine subjektiv-irrationale Überwindung objektiv-rationaler Ungewissheit fordert. Aus alldem entwickelt er schließlich ein Konzept der lückenhaften Beweiswürdigung.
Die Arbeit wurde mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis ausgezeichnet.
Eine mit dem Wort verleiten beschriebene Tathandlung findet sich in 15 verschiedenen Tatbestanden des deutschen Strafrechts. Der Autor untersucht erfolgreich die Moglichkeit, Zweckmaigkeit und Gebotenheit der Bestimmung eines einheitlichen Verleitensbegriffs. Mittels einer systematisch vergleichenden Analyse samtlicher der teils seit mehr als 140 Jahren geltenden Verleitungsdelikte ermittelt er einen einheitlichen Inhalt des Verleitens und seines Wesens. In der Rechtswissenschaft handelt es sich damit um die erste umfassende und verallgemeinernde Abhandlung zum Verleitensbegriff. Abschlieend befasst sich der Autor mit strafrechtsdogmatischen Einzelfragen, die sich aus der Verwendung des Merkmals verleiten ergeben.
Die Sicherungserpressung
(2013)