Der Verfasser erörtert das Urteil des BGH vom 12.5.2000, V ZR 470/98, nach dem sich die Zustimmung des Vertretenen nicht auf ein konkret vorgenommenes Insichgeschäft des Vertreters beziehen muss, sondern auch vorab für einen bestimmten Kreis von Geschäften erteilt werden kann.
Der Verfasser schließt sich der Entscheidung des erkennenden Gerichts an und erläutert die Entscheidung in ihren Einzelheiten hinsichtlich der Frage des Verhältnisses gleichrangiger Auflassungsvormerkungen. Er spricht auch das Problem des Schadensersatzes über $$ 440, 325 BGB an.