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Der gerichtliche Vergleich in Wohnungseigentumssachen als Rechtsgeschäft der Wohnungseigentümer
(2002)
Der Autor nimmt die Stellung zum Urteil des BGH vom 2001, V ZR 128/00, wonach Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch $$ 994ff BGB ausgeschlossen werden.
Zur Vollmachterteilung zum Abschluss von Grundstücksgeschäften mit Beteiligung Minderjähriger
(2002)
Verfasser erörtert, im Zusammenhang mit dem Erfordernis der familienrechtlichen Genehmigung, die Problematik der Bevollmächtigung eines Dritten durch die Eltern bezüglich der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder bei Grundstücksgeschäften. Er befasst sich zunächst mit der Natur und den Folgen des Genehmigungsvorbehalts sowie mit den Besonderheiten der hier in Rede stehenden Bevollmächtigung. Sodann behandelt er neben der Frage, ob das Vertretergeschäft dem Genehmigungsvorbehalt unterfalle, vor allem unter welchen Bedingungen die Genehmigung der Vollmachtserteilung des Dritten durch das Familiengericht in Betracht gezogen werden könne. Hierbei geht es insbesondere auf das Thema der unwiderruflichen Vollmacht ein. Der Autor beschäftigt sich in diesem Zusammehang auch mit den Konsequenzen, die die vorgenannte Rechtsprechung für die Beurkundungspraxis mit sich bringe.
Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm war die Erhebung einer eigenen Gebühr für die Versendung einer vom Notar beglaubigten Genehmigungserklärung. Der trägt bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung ; seine Amtstätigkeit ist abgeschlossen, wenn er dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt. Der Verfasser folgt der Entscheidung, macht aber auch auf das "Problem" der ausdrücklichen Gebührenfreiheit der Versendung an Grundbuchamt und Registergericht sowie der Antragstellung bei ihnen aufmerksam. Ferner geht er auf die theoretische Unbegrenztheit der Versendungsgebühr ein.
Der Beitrag beschäftigt sich, mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9.10.2000 (NJ 41. 2002). Die Verfasserin wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht Naumburg in der zu entscheidenden Kindschaftssache analog $ 328 Abs.1 ZPO die Voraussetzungen für eine Anerkennung des in diesem Fall ergangenen Urteils eines DDR-KreisG geprüft hat. Die Autorin erörtert, weshalb es sinnvoller ist, Art. 234 $ 7 Abs.1 EGBGB dahingehend zu interpretieren als dass er dem Bestandsschutz für geklärte Abstammungsverhältnisse dient und daher den gerichtlichen Enscheidungen volle Rechtskraftwirkung nach neuem Recht zuzusprechen.
Die Verfasserin kommentiert in ihrer Anmerkung das Urteil des BGH vom 05.10.2001, V 237/00, in dem zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäftes, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht, Stellung genommen.
Streik in der Diakonie ?
(2003)
Die Haftung der Kreditinstitute bei Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
(2003)
Love Parade und BGB
(2003)
Die Autoren stellen einen Klausurfall für die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht vor. In einer sorgfältig ausgearbeiteten "Musterlösung" werden verschiedene Probleme vor allem des allgemeinen Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform behandelt. Ein besonderes Anliegen der Autoren war es, dem Leser die Anwendung des Gutachtenstils vorzuführen.
Im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber auch das Recht der Leistungsstörungen grundlegend reformiert. Die kodifikatorische Umsetzung der rechtspolitischen Intentionen erscheint gerade bei $ 280 Abs. 1 BGB, der zentralen Vorschrift im Schadensersatzrecht, besonders ungereimt und dogmatisch fragwürdig. Wie beispielsweise sollte eine allein durch den Gläubiger (!) zu verantwortende Unmöglichkeit der Leistung als Pflichtverletzung des Schuldners aufgefaßt werden können? Der Autor weist darauf hin, daß materiellrechtliche Kategorien von der Ebene des Beweislastrechts zu unterscheiden sind und sieht gerade in deren Vermischung eine mögliche Ursache für die Schwierigkeiten, die die Anwendung des $ 280 Abs. 1 BGB bereitet.
Der Ausstellungsvertrag
(2003)