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Wohnungseigentumsgesetz : Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht ; Kommentar
(1997)
Wohnungseigentumsgesetz : Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht ; Kommentar
(2000)
100 [Einhundert] Jahre BGB
(2001)
Das neue UWG
(2004)
Kartellrecht
(2005)
Verfahrensrechtliche Klausuren sind oft Gegenstand des Pflichtfachstudiums, vor allem aber auch im Schwerpunktbereichsstudium "Zivilrechtspflege". Der vorliegende Band enthält Klausuren aus allen Gebieten des Zivilprozessrechts, also aus dem Erkenntnisverfahren sowie dem Zwangsvollstreckungsrecht. Die Bearbeitung der Klausuren soll der Aneignung des Stoffes, dessen Wiederholung und der Vorbereitung auf Prüfungen dienen. Die Autorin hat die Fälle konsequent nach der Ausbildungsrelevanz ausgewählt, behandelt Streitfragen und gibt Aufbautipps. Bisher fehlt es in diesem Bereich weitgehend an konsequent fallbezogener Ausbildungsliteratur. Der vorliegende Band enthält 20 Fälle mit ausführlichen Lösungen, vorangestellten Gliederungen und weiterführenden Hinweisen sowie eine Einführung in die Fallbearbeitungstechnik im Zivilprozessrecht. - das examensrelevante Wissen dargestellt in Klausurform - für das Pflichtfachstudium - zahlreiche didaktische Hinweise - - mit Anleitung zur Bearbeitung von ZPO-Klausuren - Partei- und Prozessfähigkeit - Streitgegenstand - Parteiwechsel - Leistungsklage - Mahnverfahren - Stufenklage - Widerklage Prozessvergleich- Zwangsvollstreckung
Handelsrecht
(2007)
Kartellrecht
(2007)
Fälle zum Gesellschaftsrecht
(2008)
Urheberrecht
(2008)
Völkerrecht
(2016)
Wettbewerbsrecht
(2016)
Das Wettbewerbsrecht ist vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, das den Begriff der "Lauterkeit" zur Feststellung der Zulässigkeit eines Geschäftsgebahrens verwendet. Das Rechtsgebiet wird daher in Abgrenzung zum europäischen Wettbewerbsrecht, das kartellrechtliche Fragen betrifft, auch als Lauterkeitsrecht bezeichnet.
Von besonderer Bedeutung sind die Vorgaben der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die es bei der Auslegung des UWG stets zu beachten gilt. Diese Richtlinie hat bereits 2008 zu einer Novellierung des UWG geführt. Zur weiteren klarstellenden Richtlinienumsetzung steht derzeit eine grundlegende Novellierung des UWG bevor.
Das Wettbewerbsrecht ist Gegenstand des Schwerpunktbereichsstudiums. Da sich die Materie vor allem aufgrund europäischer Einflüsse im ständigen Wandel befindet, ist das Bedürfnis an einem aktuellen, aber zugleich konsequent auf Studienbedürfnisse zugeschnittenen Lehrbuch groß.
Der Grundriss stellt das aktuelle Wettbewerbsrecht studiengerecht mit vielen Übersichten, Schemata, Beispielen und einer Übungsklausur mit Lösung dar.
Vorteile auf einen Blick
- kompakte Darstellung des geltenden Rechts
- mit vielen Einstiegsfällen und Beispielen
- vom Autor des Parallelwerks Kartellrecht in der Grundriss-Reihe
Zielgruppe
Für Studierende und alle, die sich auf einfache Weise in das Wettbewerbsrecht einarbeiten wollen.
Übungen im Privatrecht
(2015)
Das vorliegende zweite Übungsbuch innerhalb der dreibändigen Reihe „Übungen im Privatrecht“ verfolgt wie der erste Band das Ziel, dem Studienanfänger sowohl des Jura-Studiums als auch anderer Fachrichtungen mit wirtschaftsprivatrechtlichem Profil die Methodik der Fallbearbeitung verständlich zu machen
Übungen im Privatrecht
(2014)
Das vorliegende Übungsbuch soll dem Studienanfänger im Rahmen einer dreibändigen Reihe unter dem Titel „Übungen im Privatrecht“ die Methodik der Fallbearbeitung verständlich machen. Es wendet sich dabei sowohl an den Jura-Studenten als auch an Studierende, die juristische Vorlesungen beispielsweise im Rahmen von Schlüsselqualifikationen oder in einem speziellen Bachelor-Zweitfachstudiengang absolvieren. In diesem Band I geht es zunächst einmal darum, dem anfänglich meist desorientierten Studierenden der Rechtswissenschaft den Weg zum allgemeinen Verständnis des Bürgerlichen Rechts zu weisen. Im Mittelpunkt stehen hier der Allgemeine Teil des BGB und das Sachenrecht, also die Bücher 1 und 3 des BGB. Als „Hauptakteure“ der Übungsfälle begegnen Ihnen demzufolge - wie im realen Leben - Rechtssubjekte und Rechtsobjekte. In dem ebenfalls bereits erschienenen Band II wird das Schuldrecht - insbesondere das Vertragsrecht - (Buch 2 des BGB) behandelt. In Vorbereitung ist der Band III, der sich schließlich mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht beschäftigt. Dieser erste Band erscheint nunmehr in einer überarbeiteten 2. Auflage, in die zahlreiche Vorschläge meiner Studierenden eingeflossen sind und an deren Gestaltung meine beiden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen – Sotiria Iakovi und Nicole Leicher – tatkräftig mitgewirkt haben, wofür ich mich an dieser Stelle ganz herzlich bedanke. Ebenso wie mein Lehr- und Lernbuch „Kompendium des Wirtschaftsprivatrechts“ – in dem vor allem die wirtschaftsrelevanten Bezüge des Privatrechts in Form einprägsamer Schaubilder dargeboten werden – sollen auch diese drei Übungsbände wesentliche Grundfertigkeiten im Umgang mit rechtlichen Problemen vermitteln. Dabei wird von der Grundthese ausgegangen, dass es beim Studium des Rechts nicht vorrangig um Wissen und Kennen im Sinne eines Auswendiglernens, sondern um Verständnis und Können in Bezug auf die sichere Handhabung rechtlicher Regelungen geht. Insofern sollen vor allem die Hinweise in der Einführung dieses ersten Bandes als Orientierungshilfe nützlich sein. Bitte verzagen Sie nicht! Auch wenn Ihnen anfangs alles verwirrend, unstrukturiert und damit kaum verständlich erscheint. Glauben Sie mir, es gibt kaum etwas, was so viel Struktur und innere Logik enthält, wie das Recht. Sie müssen nur den Willen haben, diese Strukturen zu erkennen und zu begreifen. Ein wichtiger Schritt dazu sollte Ihr fester Plan sein, sich an den angebotenen Vorlesungen und Übungen regelmäßig aktiv zu beteiligen. Niemandem ist es bisher jemals gelungen, ohne professionelle Anleitung und Unterstützung das Recht quasi im „Alleingang“ zu begreifen. Auch wenn es manchmal schwer fällt, halten Sie sich an diese Studienregel. Studieren leitet sich eben nach wie vor aus dem Lateinischen („studere“) ab und bedeutet nichts anderes, als „etwas eifrig zu betreiben“. Seien Sie also voller Eifer und guten Willens! Das Übungsbuch soll Ihnen in diesem Bestreben gute Dienste leisten.
Zwischen den Juristischen Fakultäten der Universität Szeged und der Universität Potsdam besteht seit etlichen Jahren eine fruchtbare Kooperation in der Lehre. Durch sie entwickelt sich allmählich eine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Gemeinsame Konferenzen und Publikationen sind dafür ein Beweis. Der vorliegende Band ist das Resultat dieser Kooperation. Der Buchtitel kennzeichnet das Engagement der ungarischen und der deutschen Juristen sowie die gemeinsamen Werte, welche der europäischen Rechtsentwicklung im 21. Jahrhundert zugrunde liegen und die Dogmatik der verschiedenen Rechtsgebiete verknüpfen. Die einzelnen Beiträge legen dabei Zeugnis ab von der ganzen Breite der Interessen der ungarischen und deutschen Juristen.
Wilhelm von Humboldts 'Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen' sind hierzulande erst in jüngerer Zeit verstärkt rezipiert worden, obwohl sie seit jeher zu den klassischen Schriften des politischen Liberalismus zählen. Humboldts Ideen haben insbesondere John Stuart Mill bei seinem Essay über die Freiheit maßgeblich beeinflusst. Die vorliegende Schrift unternimmt daher nicht nur den Versuch einer rechtsphilosophischen Einordnung, sondern stellt auch Bezüge zur angloamerikanischen Rechtsphilosophie dar.
In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.