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Erziehung in der Bundeswehr
(2017)
Das Militär galt in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert als »Schule der Nation«. Auch die 1955 aufgestellte Bundeswehr musste sich mit diesem Anspruch auseinandersetzen. Die Erziehung der erwachsenen Soldaten sollte im Zeichen der Inneren Führung nun jedoch deutlich anders erfolgen als in Kaiserreich, Weimarer Republik und NS-Staat. Ein bedeutender Teil der jungen Bürger der Bundesrepublik sollte einer Erziehung unterzogen werden, deren Ziel der »Staatsbürger in Uniform« war.
Kai-Uwe Bormann, Referent beim Kommando des Heeres der Bundeswehr, Deutschland.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages i.S.v. § 291 AktG zwischen Organgesellschaft und Organträger voraus und bedingt so Verflechtungen von Steuer- und Gesellschaftsrecht, die Anlass für Kritik an der Organschaft und für Bestrebungen zu deren grundlegender Modernisierung unter Verzicht auf den Gewinnabführungsvertrag geben.
Die Arbeit untersucht, welche kapital- und konzerngesellschaftsrechtlichen Problemstellungen zu Tage träten, sollte ein Gruppenbesteuerungssystem implementiert werden, das keinen Gewinnabführungsvertrag verlangt. Die Untersuchung erfolgt für verschiedene Reformmodelle, die – wie die Organschaft – nach der Zurechnungsmethode arbeiten oder eine Steuerkonsolidierung durch Leistung so genannter Gruppenbeiträge zulassen. Die auftretenden gesellschaftsrechtlichen Konfliktlagen und Lösungswege werden für Gruppenmitglieder in der Rechtsform der GmbH und der AG getrennt systematisch dargestellt.
Virtuelle Welten wie World of Warcraft oder Second Life werden weltweit von vielen Millionen Menschen genutzt. Aufgrund der vielfältigen Interaktionsmöglichkeiten der Nutzer untereinander kommt es dabei immer wieder auch zu Verhaltensweisen, die die Frage nach strafrechtlicher Relevanz aufwerfen. Sebastian Bosch greift in seiner Arbeit einzelne Tatbestände des deutschen StGB heraus und untersucht diese auf ihre Begehbarkeit innerhalb virtueller Welten. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betrug gem. § 263 StGB gewidmet, da dieser im Hinblick auf den speziellen »Tatort« der virtuellen Welten besonders interessante Fragen aufwirft. Im Anschluss daran wird untersucht, ob der Täter einer solchen Straftat auch entsprechend bestraft werden sollte, oder ob sich aufgrund des Spielcharakters virtueller Welten nicht eine Privilegierung aufdrängt, wie sie aus dem Sportstrafrecht bekannt ist. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Privilegierung vorgenommen werden sollte, soweit es sich bei der verletzenden Handlung um eine spiel- bzw. weltenkonforme Handlung handelt.
"Wortabruf im Handumdrehen"?
(2017)
Heutzutage ist es üblich, die Ehre als einen obsoleten Begriff zu betrachten, der nur einem archaischen Denkmodell zuzuordnen ist und keine handlungsprägende Größe in der Gegenwartsgesellschaft darstellt. Die Ehrenmorde, die heute noch in unterschiedlichen Teilen der Welt verübt werden, scheinen diese Behauptung zu bestätigen. In diesem Buch wird jedoch die These vertreten, dass nicht der Ehrbegriff, sondern seine Deutungen archaischer Natur und daher in Frage zu stellen sind. Die Ehre ist die Bezeichnung des sozialen Werts eines Menschen, den er infolge seiner achtenswerten Handlungen erlangt. Also kann sie kein Motiv für moralisch fragwürdige Praktiken bilden. Vor diesem Hintergrund werden die Formen und die Voraussetzungen der Ehre dargestellt, die sowohl in Bezug auf unsere Zeit anpassungsfähig als auch ethisch tragbar sind.
Analyse der Funktion der dualen Lokalisation der 3-Mercaptopyruvat Sulfurtransferase im Menschen
(2017)
Dem Unternehmenskauf geht eine langwierige Planungs- und Verhandlungsphase voraus. Dabei steht vor allem der gegenseitige Informationsaustausch beider Parteien im Vordergrund. Der Grundsatz der informationellen Selbstverantwortung zwingt zunächst jede Partei, die vorherrschende Informationsasymmetrie auf eigenes Risiko zu beseitigen. Das wird seitens der Rechtsprechung stets anhand von außervertraglichen Aufklärungspflichten zugunsten des Käufers korrigiert, wenn Treu und Glauben es im Einzelfall gebieten. Die Untersuchung widmet sich der Konkretisierung des Inhalts, der Reichweite und Rechtsfolgen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten unter Auswertung bisher ergangener Rechtsprechung und Beiträgen im Schrifttum. Ein besonderes Augenmerk wird dabei neben dem Institut der culpa in contrahendo auf die Voraussetzungen der §§123, 444 BGB gelegt. Ferner wird die Bedeutung von Treu und Glauben gem. §242 BGB für die Entstehung von Aufklärungspflichten vor dem Hintergrund der spezifischen Interessenlage der Parteien und der Besonderheiten des Unternehmenskaufs beleuchtet.
Die vorliegende Dissertation thematisiert den Unterschied zwischen Einstellungen, die auf der persönlichen Ebene im Rahmen demoskopischer Interviews erfragt und zu einem „Meinungsbild“ aggregiert werden und der öffentlichen Meinung, dem wahrgenommenen Meinungsklima zu einer Thematik. Die Daten der langjährigen Bevölkerungsbefragung des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) weisen, hinsichtlich der persönlichen Einstellung der Bundesbürger zu den Streitkräften, seit vielen Jahren beständig darauf hin, dass die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der Bundeswehr positiv gegenübersteht. Gleichzeitig existiert in Teilen der Bevölkerung die Meinungsklima-wahrnehmung, dass die Bundeswehr auf gesamtgesellschaftlicher Ebene eher kritisch gesehen wird. Der im Rahmen dieser Arbeit erstmalig entwickelte medienzentrierte Untersuchungsansatz des Phänomens, welches als Ausprägung pluralistischer Ignoranz theoretisch hergeleitet wurde, fokussiert, neben dem Einfluss eines doppelten Meinungsklimas, auf die Wirkung medienspezifischer Wahrnehmungsphänomene (Hostile-Media-Phänomen und Third-Person-Wahrnehmung), um die beobachtete Diskrepanz zwischen persönlicher Einstellung und Meinungsklimawahrnehmung zum Thema Ansehen der Bundeswehr zu erklären.
Im Rahmen einer quantitativen Bevölkerungsbefragung wurden Indikatoren entwickelt, um die aufgestellten Hypothesen einer empirischen Überprüfung zu unterziehen. Die deskriptiven Analysen zur Richtung und Ausprägung der Diskrepanzwahrnehmung ergaben, dass sich die Bürgerinnen und Bürger eher in der Weise irren, dass sie das Meinungsklima zum Thema Ansehen der Bundeswehr negativer einschätzen als das Ansehen, welches sie den Streitkräften persönlich entgegenbringen (negative Diskrepanz-wahrnehmung). Außerdem zeigte sich, dass die Diskrepanzwahrnehmung zurückging, wenn dem Untersuchungsthema ein emotionales Potenzial zugesprochen wurde. In einem solchen Fall tendieren die Probanden dazu, die eigene Meinung dicht an der antizipierten Mehrheitsmeinung zu positionieren, um sich keinem Rechtfertigungsdruck oder schlimmstenfalls sozialer Isolation auszusetzen.
Die Ergebnisse der Analysen der vier zentralen erklärenden Variablen zeigten auf, dass sich alle formulierten Hypothesen zur Richtung der Diskrepanzwahrnehmung bestätigten. Eine vermehrte Mediennutzung, eine negative Wahrnehmung der generellen bundeswehrbezogenen Medienberichterstattung, eine persönlich positive Einstellung zur Bundeswehr und die Wahrnehmung, dass die Medien auf Dritte stärker wirken als auf die eigene Person trugen jeweils zu einem Anstieg der negativen Diskrepanzwahrnehmung zum Thema Ansehen der Bundeswehr bei. Personen, die diese Merkmale aufwiesen, schätzten das Meinungsklima zum Thema Ansehen der Bundeswehr negativer ein als das Ansehen, welches sie den Streitkräften persönlich entgegenbrachten. Die Analyse der Stärke der jeweiligen Effekte verdeutlichte jedoch, dass die verwendeten Erklärungsansätze jeweils nur einen kleinen oder mittleren Beitrag zur Erklärung der Diskrepanzwahrnehmung leisten konnten.
Dieses Ergebnis kann dadurch begründet werden, dass sich das Untersuchungsthema, neben der Ermangelung einer kontinuierlichen Medienberichterstattung und eines breiten öffentlichen Diskurses zum Thema Ansehen der Bundeswehr sowie fehlender persönlicher Bezüge zu den Streitkräften, in der Analyse insbesondere als zu wenig konfliktträchtig erwies. Ob die Bundeswehr gesellschaftliches Ansehen erfährt, besitzt für den Großteil der Bevölkerung nur eine geringe persönliche Relevanz. Aus diesen Gründen scheint dieses Thema nicht dazu geeignet zu sein, um die in dieser Dissertation als Erklärungsfaktoren herangezogenen medienspezifischen Wahrnehmungsphänomene auszubilden. Dieses Ergebnis impliziert, dass die Diskrepanz zwischen persönlicher Einstellung und Meinungs-klimawahrnehmung zum Thema Ansehen der Bundeswehr von einer Reihe weiterer Faktoren beeinflusst wird, die es im Rahmen zukünftiger Forschungsarbeiten aufzuspüren und zu untersuchen gilt.
Mit Inkrafttreten der NFA 2008 hat die Schweiz ihren Finanzausgleich umfassend reformiert und erstmals auch einen direkt umverteilenden Ausgleich zwischen den Kantonen geschaffen. Diese Reform blieb auf deutscher Seite weitgehend unbeachtet. Der Autor vergleicht zunächst die finanzverfassungsrechtlichen Grundstrukturen in beiden Ländern und erläutert das bestehende und das ab 2020 geltende deutsche System. Dem folgt eine umfassende Analyse des sekundären Finanzausgleichs in der Schweiz, sog. Finanzausgleich im engeren Sinn, mit ausführlicher Darstellung des Ressourcenausgleichs sowie des geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleichs. Im Anschluss werden nach Problemschwerpunkten gegliedert Reformoptionen für Deutschland aufgezeigt. Der Autor plädiert insbesondere für einen nach Schweizer Vorbild gestalteten indikatorbasierten Lastenausgleich, um dem verfassungsrechtlichen Benennungs- und Begründungsgebot bei Sonderlasten besser gerecht zu werden.
Die Hybridomtechnik zur Produktion von monoklonalen Antikörpern ermöglichte einen großen Schritt in der Entwicklung von Immunoassays für die biochemische Forschung und klinische Diagnostik. Auch die Produktion von Antikörpern gegen niedermolekulare Analyten, Haptene, typische Targets in der Lebensmittel- und Umweltanalytik, erlangte in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung. Im Zuge der Durchführung der Hybridomtechnik werden tausende Antikörper-sezernierende und nicht-sezernierende Zellen generiert. Die Selektion der wenigen antigenselektiven Hybridomzellen zählt dabei zu den herausforderndsten Schritten für die Antikörpergewinnung. Bisherige Selektionsverfahren, wie die Limiting-Dilution-Klonierung in Verbindung mit Enzyme-linked Immunosorbent Assays (ELISAs), garantieren keine Monoklonalität und erlauben nur das Screening von einigen wenigen Zellklonen. Hingegen ermöglichen Hochdurchsatz-Selektionsmethoden, wie die Fluoreszenz-aktivierte Zellsortierung (FACS), einen sehr hohen Probendurchsatz. Eine Einzelzellablage garantiert hierbei Monoklonalität. Jedoch sind die dafür erforderlichen Zellmarkierungen oftmals zellschädigend oder aufwendig zu generieren. Auch ist bisher noch keine Markierungsmethode bekannt, die es ermöglicht, Hapten-selektive Hybridomzellen durchflusszytometrisch zu analysieren und eine FACS-Selektion durchzuführen.
Aus diesem Grund wurden in dieser Arbeit zwei Zellmarkierungsmethoden entwickelt, die dies ermöglichen sollten. Die membranständigen Antikörper von Hybridomzellen sollten entweder direkt oder indirekt immunfluoreszenz-markiert und dadurch für die Durchflusszytometrie und FACS-Selektion zugänglich gemacht werden. Die direkte Markierung wurde mittels eines Hapten-Fluorophor-Konjugats durchgeführt. Sie ermöglichte erstmalig den Anteil an Haptenselektiven Hybridomzellen in einer Hybridomzelllinie zu überprüfen. Dies konnte für zwei Hapten-selektive Hybridomzelllinien, die Antikörper gegen das Hormon 17β-Estradiol und das Cardenolid Digoxigenin bilden, gezeigt werden. Durchflusszytometrie und ELISAs lieferten vergleichbare Ergebnisse. Zellen, die Hapten-selektiv markiert werden konnten, sezernierten ebenfalls Hapten-selektive Antikörper. Des Weiteren konnte die direkte Markierung dazu genutzt werden, zwei Mykotoxin-selektive Hybridomzelllinien, welche Antikörper gegen Aflatoxin und Zearalenon bilden, auf Monoklonalität zu testen. Dies ist mittels ELISA nicht möglich. Die Markierungsmethode eignete sich jedoch nur für fixierte Hybridomzellen. Eine Markierung von lebenden Zellen konnte weder durchflusszytometrisch noch mittels konfokaler Laser-Scanning-Mikroskopie gezeigt werden.
Dies gelang erst mit einer neu entwickelten indirekten Immunfluoreszenzmarkierung. Dabei wurden die Zellen zunächst mit einem Hapten-Peroxidase-Konjugat inkubiert, gefolgt von einem Fluorophor-markierten anti-HRP-Antikörper-Konjugat. Dies wurde für zwei Analyten, das Hormon Estron und das Antiepileptikum Carbamazepin, gezeigt. Die indirekte Markierung wurde erfolgreich dazu verwendet, Carbamazepin-selektive Hybridomzellen aus einem Fusionsansatz für die monoklonale Antikörperproduktion auszusortieren. Damit wurde erstmalig eine Zellmarkierungsmethode entwickelt, die eine Hochdurchsatz-Selektion lebender Hybridomzellen aus einem Fusionsansatz ermöglicht. Sie ist nicht zellschädigend und kann zusätzlich zur Selektion Hapten-selektiver Plasmazellen verwendet werden.
Nicht jeder kann sich wegen Strafvereitelung durch Nichtanzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft strafbar machen. Doch wie ist es, wenn eine Anzeige unterbleibt, nachdem die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einen Verdacht festgestellt haben?
Die Arbeit gibt, nach eingehenden Untersuchungen, die Antwort. Sie zeigt, wer sich strafbar machen kann, erläutert das Aufgabenfeld der Stellen, die Voraussetzungen der Anzeigepflicht und die einzelnen strafrechtlichen Problempunkte. Zu entscheidenden Streitfragen bezieht die Untersuchung Stellung. Beantwortet werden diverse Fragen, u.a. ob die Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen, die Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mitarbeiter der jeweiligen Stellen, Garanten zum Schutz der Strafrechtspflege sind.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht, insbesondere im Grunderwerbsteuerrecht. Hierbei werden die historischen, dogmatischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beleuchtet. Im Anschluss werden diese Ergebnisse auf die Besonderheiten des Grunderwerbsteuergesetzes bezogen. Neben einer allgemeinen Darstellung grunderwerbsteuerrechtlicher Vorschriften, steht die Entwicklung und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise am Beispiel des § 1 Abs. 2a GrEStG im Mittelpunkt der Analyse. Die Gesetzesänderungen zu § 1 Abs. 2a GrEStG sowie die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 werden in diesem Zusammenhang eingehend dargestellt und in Bezug auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und ihrer Bedeutung im Grunderwerbsteuergesetz erläutert.
Schwankende Ansichten
(2017)
Neu sehen, anders sehen - seit dem 19. Jahrhundert hat sich in der Literatur eine Ästhetik alternativer Sehformen etabliert, die die eigene Wahrnehmung zunehmend infrage stellt und sich in der Figur des Schwankens manifestiert.
Robert Schade eröffnet einen Einblick in die Geschichte dieser alternativen Sehformen, indem er ausgehend von ökonomischen Wahrnehmungstheorien des 19. und 20. Jahrhunderts Fragestellungen aus Psychologie, Philosophie und Ästhetik verfolgt. Er stellt auf diesem Wege erstmals eine Verbindung zwischen der Sehtheorie Hermann von Helmholtz' und der Verfremdungsästhetik Viktor Shklovskijs her. Am Beispiel von vier Werkuntersuchungen (von Gustave Caillebotte, Andrej Belyj, H.G. Wells und Luigi Pirandello) werden die Vernetztheit und das kritische Potenzial der Figur des Schwankens in unterschiedlichen Diskursen illustriert.
Systematische Abweichungen zwischen gehandelten Marktpreisen und fundamentalen Werten von Wertpapieren zeigen bis heute, dass Kapitalmärkte weder vollkommen noch effizient sind. Sowohl die Finanzmarktforschung als auch die Investmentpraxis befassen sich weiter mit der Suche nach geeigneten Kapitalmarktmodellen. Neue Investmentstrategien auf Basis verbesserter Erklärungen von Wertpapierrenditen etablieren sich zunehmend am Markt. Das traditionelle Konzept der Kapitalmarktanomalie Value versus Growth beweist auch in erweiterter Form seine Gültigkeit und zeigt, dass Wertpapierrenditen und fundamentale Charakteristika von Unternehmen zusammenhängen. Solche Erkenntnisse greift der Autor auf und analysiert die traditionellen Assetklassen Aktien und Anleihen.
Für die empirische Untersuchung werden Wertpapierportfolios ermittelt, die von fundamentalen Bewertungskennzahlen abhängen, d. h. eine Kombination von Kapitalmarkt- und Jahresabschlussdaten bilden. Erkenntnisgewinne ergeben sich im Rahmen dieser Forschungsarbeit vor allem zu den Ursachen von Fehlbewertungen bei Wertpapieren im Sinne der Kapitalmarktanomalie Value versus Growth. Zudem wird gezeigt, dass die fundamentale Analyse als Bewertungsmethode sowohl für Aktien als auch für Anleihen relevant ist. Überrenditen können somit systematisch ausgenutzt werden. Dies erscheint für die Praxis besonders wichtig, da Fonds sowohl in Aktien wie auch in Anleihen investieren. Da der Anleihemarkt deutlich größer als der Aktienmarkt ist, bieten Anleihen beträchtliche Diversifikationspotentiale für Investoren, sofern eine Ausnutzung von Kapitalmarktanomalien angestrebt wird.
Entgegen der dominierenden Rezeption ist Jean Améry, Überlebender der Konzentrationslager Auschwitz und Bergen-Belsen, ein marxistischer Denker. In Kontrastierung mit ausgewählten Werken der zeitgenössischen Intellektuellen Jürgen Habermas, Theodor W. Adorno und Jean-Paul Sartre zeichnet Sabine Volk die Konturen nach, die Amérys marxistisch-humanistisch geprägten Begriff des Engagements deutlich hervortreten lassen und eine Revision des bisherigen Améry-Bildes nahelegen. Das Buch zeigt, dass Wissenschaft nach Auschwitz auf mindestens zwei Ebenen produktiv sein muss, wenn sie den Ansprüchen an eine Kritische Denkpraxis gerecht werden will: als von der individuellen Erfahrung ausgehender, dialogisch konzipierter, ideologiekritischer Entwurf einer Gesellschaftstheorie, der ständiger Aktualisierung bedarf, und als Versuch, durch die Kritik der Vergangenheit hindurch eine Utopie zu realisieren, die den fühlenden, reflektierenden und gestaltenden Menschen auf die Bühne der Weltgeschichte ruft.
Kinder und Jugendliche ohne Auslese und Barrieren zusammen lernen zu lassen, sie gemäß ihrer Fähigkeiten und Voraussetzungen zu fördern und mit verschiedenen Professionen gemeinsam an ihrer Lernentwicklung zu arbeiten sind Ziele inklusiver Bildung. Doch wie stehen Lehrerinnen und Lehrer diesen bildungspolitischen Herausforderungen gegenüber? Können sich Lehramtsstudierende und Lehrkräfte vorstellen, dass Kinder mit heterogenen Voraussetzungen gemeinsam lernen? Sind sie überzeugt davon, einen solchen inklusiven Unterricht ausgestalten zu können?
Insbesondere im deutschen Bildungssystem war lange Zeit das Primat eines separierenden Schulwesens vorherrschend, das Kinder bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Förder- bzw. Sonderschulen überwies und Kinder ohne diesen Status an Regelschulen lernen ließ. Seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts Kern von verschiedenen bildungspolitischen Reformen. Neben diesen top-down veranlassten Rahmenbedingungen sind im besonderen Maße individuelle Aspekte bedeutsam für das professionelle Handeln von Lehrerinnen und Lehrern, da sie im Unterricht weitgehend autonom handeln.
Ausgehend vom Modell professioneller Handlungskompetenz ging es in dieser Dissertationsschrift vordergründig um zwei lehrerspezifische Merkmale: die Einstellung zum inklusiven Lernen und die Selbstwirksamkeit bezogen auf das inklusive Unterrichten. Wie zugewandt Lehrkräfte der schulischen Inklusion gegenüber sind und wie überzeugt sie sind, inklusiven Unterricht arrangieren zu können, hat Einfluss auf das Gelingen inklusiver Bildungsprozesse. Das Ziel der Dissertationsschrift war ein empirisches Untermauern der theoretischen Annahmen zur inklusiven Einstellung und Selbstwirksamkeit.
Fluthilfe 2013
(2017)
Die Abhandlung „Fluthilfe 2013 – Finanzierung der Hochwassernachsorge“ erläutert im ersten Hauptteil die verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung von staatlichen Sondervermögen, da der Bund solche Fonds jeweils nach den Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2013 errichtete und mit einem Milliardenbudget ausstattete. Der zweite Hauptteil überprüft am Beispiel des Sondervermögens Aufbauhilfe 2013 die Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Milderung und Beseitigung von öffentlichen und privaten Flutschäden. Daneben finden in der vorliegenden Abhandlung europarechtliche Bezüge, die Hochwasserprävention und -vorsorge sowie die Rechte und Pflichten von Staat und Bürgern im Falle einer Flutkatastrophe Berücksichtigung. Die Arbeit endet mit konkreten Änderungsvorschlägen zur verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung für den Bereich Hochwassernachsorge.
Der Gefangene als Phantom
(2017)
Der »hooded man« aus dem Abu-Ghraib-Folterskandal war 2004 medial omnipräsent und erhitzt seitdem Diskussionen über die Repräsentation von Gefangenschaft als Form der Selbst- und Fremdbeschreibung. Stephanie Siewert zeigt, dass die Inszenierungen von Gemeinschaft in Darstellungen der Gefangenschaft nicht neu sind. Ihre transnational angelegte Studie zeichnet nach, wie Literatur und Medien seit Mitte des 19. Jahrhunderts an der Herstellung und Dekonstruktion einer Phantom-Position beteiligt sind, die sich in der Moderne über verschiedene Strukturen der Bannung manifestiert. Dabei wird das Wechselspiel ethnischer, sozialer und geschlechterspezifischer Zuschreibungen in den ästhetischen Anordnungen und Verfahren des Verschwindenmachens betont.
Die Hebung stiller Lasten ist eine Problematik, die in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wurde und aufgrund Grund befürchteter Steuerausfälle in Milliardenhöhe zu den Neuregelungen in § 4f und § 5 Abs. 7 EStG geführt hat.
Der Autor nimmt diese Neuregelungen zum Anlass, die steuerbilanziellen Grundlagen herauszuarbeiten, die alte Rechtslage zu analysieren und die neue Rechtslage im Lichte dieser Erkenntnisse zu bewerten.
Im Zusammenhang mit der Darstellung der steuerbilanziellen Grundlagen geht der Autor auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung stiller Lasten ein und setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
Darauf folgt eine Bewertung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der die Realisation der stillen Lasten mit dem Realisationsprinzip und dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen begründet hat. Daraufhin untersucht der Autor, inwieweit diese Grundsätze auf die Neuregelung übertragen werden können.
Nicht nur die Griechenland-Krise und die drohende Zahlungsunfähigkeit des Landes beschäftigen die Öffentlichkeit seit Jahren. Das Thema Staateninsolvenz ist dauerhaft präsent, zuletzt geriet Venezuela 2017 in massive finanzielle Schwierigkeiten. Gleichwohl fehlt es weiterhin an einem geordneten Insolvenzverfahren für Staaten.
Neben der einheimischen Bevölkerung sind häufig auch ausländische Anleihegläubiger von einer Staateninsolvenz beeinflusst und müssen im Rahmen der Umschuldung auf einen erheblichen Teil der Anleihesumme verzichten. Einzig Großgläubiger (häufig Hedge Fonds) können oftmals die volle Rückzahlung der Anleihesumme erwirken, indem sie andernfalls die Umschuldung durch komplizierte Vollstreckungshandlungen stören. Diese Möglichkeit hat einen Sekundärmarkt entstehen lassen, auf dem Hedge Fonds mit diesem Geschäftsmodell Anleihen von Kleinanlegern aufkaufen.
Diesen Gegebenheiten widmet sich der Verfasser. Es wird erörtert, inwieweit eine Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Abhilfe dafür schaffen könnte, dass es an einem geordneten Insolvenzverfahren für Staaten fehlt. Dabei werden die Voraussetzungen des § 313 BGB einer kritischen Würdigung unterzogen.
Darüber hinaus erscheint vor dem Hintergrund der Euro-Krise und den Verwerfungen in der EU im Jahr 2016 (sog. Brexit) ein Auseinanderbrechen der Euro-Zone wieder wahrscheinlicher. Ein wirtschaftlich angeschlagener Mitgliedsstaat könnte den gemeinsamen Währungsraum verlassen, um durch Abwertungsmaßnahmen seine heimische Wirtschaft zu stützen. Auch erlebt der Protektionismus durch den 2016 gewählten US-Präsidenten Donald Trump eine Renaissance. Daher könnten sich nunmehr auch insolvente Staaten zu protektionistischen Maßnahmen verleitet sehen, um Arbeitsplätze zu schaffen und heimischen Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Diese aktuellen und möglichen Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse werden abschließend behandelt.
Der griechisch-turkische Konflikt stellt in der Geschichte der NATO einen besonderen Fall dar. Die latente Gefahr einer militarischen Auseinandersetzung unter den eigenen Bundnispartnern unterschied die Streitigkeiten zwischen Griechenland und der Turkei deutlich von allen anderen Krisen, die innerhalb der Allianz bestanden. Dieser Band widmet sich der Frage, welche Anlaufe die NATO unternahm, um die fortwahrenden griechisch-turkischen Spannungen zu entscharfen, die phasenweise in einen offenen Krieg zu munden drohten. Am Beispiel der Sudostflanke, die heute, rund 25 Jahre nach dem Ende des Kalten Krieges, wegen zahlreicher Kriege und Konflikte erneut im Blickpunkt der Offentlichkeit steht, wird die Fahigkeit der Atlantischen Allianz uberpruft, Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Bundnispartnern beizulegen. Im Fokus der Arbeit stehen zudem die damaligen Manahmen der NATO, um die beiden Staaten trotz bestehender Feindseligkeiten zu integrieren und langfristig an sich zu binden.
Simulationskonzept zur Nutzenvalidierung cyber-physischer Systeme in komplexen Fabrikumgebungen
(2017)
1850 wurde in Lengsfeld, einer Kleinstadt im Großherzogtum Sachsen-Weimar Eisenach, eine jüdisch-christliche Simultanschule gegründet. Das Innovative an dieser Schule war, dass sie als Einrichtung in gemeinsamer Trägerschaft der christlichen und jüdischen Gemeinde konzipiert wurde. Die Schuldeputierten und das Lehrerkollegium setzten sich paritätisch aus Juden und Christen zusammen. Dadurch sowie durch die gleichberechtigte Integration der christlichen und jüdischen Feiertage und des jeweiligen Religionsunterrichts in den Schulplan unterscheidet sich die Lengsfelder Schule fundamental von anderen jüdisch-christlichen Schulen ihrer Zeit. In der vorliegenden Studie wird die Schulgeschichte anhand von Akten konstruiert und in den Zusammenhang der deutsch-jüdischen Geschichte des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts gestellt. Mithilfe theoretischer Überlegungen zu Schultypen und Akkulturationskonzepten werden die Schule und ihre Akteure als aufgeklärt-reformerisch charakterisiert. Schließlich wird gezeigt, dass und warum die Lengsfelder Schule scheiterte.
Die Beweiswürdigung gilt traditionell als „Domäne des Tatrichters“. Inzwischen untersuchen die Revisionsgerichte tatgerichtliche Urteile allerdings verstärkt auf sogenannte Beweiswürdigungsfehler. Besonders häufig wird hierbei „Lückenhaftigkeit“ moniert. Die Konturen dieses Fehlertyps sind jedoch schwach; ebenso wenig wurde bislang das strukturelle Verhältnis zu den übrigen Fehlertypen herausgearbeitet. Der Verfasser nähert sich dem Problemkreis deduktiv, ausgehend vom verräumlichten Verständnis der Beweiswürdigung als dem Versuch, die Lücke zwischen Prozess- und Tatgeschehen zu schließen.
Die Untersuchung führt an die erkenntnistheoretischen wie auch normativen Grenzen dieses Schließverfahrens und verdeutlicht, dass die Lücke auch unter Idealbedingungen rational nur verkleinert, nicht aber geschlossen werden kann. Anschließend tritt der Verfasser der herrschenden Auffassung entgegen, die für die Überzeugungsbildung eine subjektiv-irrationale Überwindung objektiv-rationaler Ungewissheit fordert. Aus alldem entwickelt er schließlich ein Konzept der lückenhaften Beweiswürdigung.
Die Arbeit wurde mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis ausgezeichnet.
Das vorliegende Werk widmet sich den an deutschen Hochschulen oftmals wiederkehrenden Fragestellungen zur Ausgestaltung und Anwendung von Prüfungsverfahren. Unter Bezugnahme auf die bestehenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, die für Hochschulabschlussprüfungen als auch für studienbegleitende Leistungskontrollen gelten, wird darin umfassend erörtert,
- für welche Prüfungsleistungen eine Begründungspflicht besteht,
- in welchen Fällen eine Kollegialprüfung durchzuführen ist,
- welche Prüflinge für die Herstellung einheitlicher Prüfungsbedingungen miteinander vergleichbar sind,
- welche verwaltungsrechtliche Qualität Hochschulprüfungsleistungen anhaftet,
- ob generell ein Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren gegen die gerügte Bewertung einer Hochschulprüfungsleistungen besteht und wenn ja in welchem Umfang, bzw. mit welchen rechtlichen Instrumentarien auf eine Bewertungsrüge zu reagieren ist
- und ob das Rechtsinstitut der reformatio in peius bei der Bescheidung einer Bewertungsrüge Anwendung finden darf.
Im Anschluss daran wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage dargestellt, inwieweit der parlamentarische Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Kodifikationsbedarf im Hochschulprüfungsrecht entspricht und an welchen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht.
Eine königliche Mission
(2017)
Unter hybriden Finanzinstrumenten werden ganz allgemein Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital verstanden. Aufgrund ihrer flexiblen Ausgestaltung stellen hybride Finanzinstrumente eine in vielfacher Hinsicht vorteilhafte Alternative zu klassischen Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten dar. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzinstrumente in der Praxis gilt es insbesondere zu berücksichtigen, wie sich diese beim Emittenten und beim Inhaber handels- und steuerbilanziell abbilden lassen. Auf Ebene des Emittenten stellt sich die Frage, ob das zugeführte Kapital als Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren ist. Auf Ebene des Inhabers stellt sich die Frage, ob strukturierte hybride Finanzinstrumente einheitlich oder getrennt in ihre einzelnen Komponenten zu bilanzieren sind. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl die Frage der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital als auch die Frage der Abgrenzung der Beurteilungseinheit zum Teil wesentliche Rechtsfolgedivergenzen nach sich ziehen können. Es ist daher ein wesentliches Anliegen dieser Untersuchung sowohl für das Handels- als auch für das Steuerbilanzrecht klare und eindeutige Abgrenzungskriterien zu formulieren. Die Studie richtet sich einerseits an Wissenschaftler, die eine fundierte und kritische Auseinandersetzung mit der Thematik erwarten und andererseits an Praktiker, die auf der Suche nach konkreten Lösungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit hybriden Finanzinstrumenten sind.