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Religious Mapping Erbil (RME) is a joint project of teams from the Catholic University in Erbil (CUE), Salahaddin University-Erbil (SUE) and Tishk International University (TIU) under the guidance of the University of Potsdam (UP). From 2018 to 2022, the project was financed by the German Academic Exchange Service (DAAD).
This project involves scholars of various disciplines including religious studies, Islamic studies, English language, applied computing, and computer engineering. The research is a cooperation of students, PhD candidates and advanced scholars.
The project attempts to display the religious diversity in Erbil, the fast-changing capital of Iraqi Kurdistan. Unlike a census or a survey, which focuses on individuals, RME presents the locations (mosques, churches, synagogues, temples and other venues) together with the history and social profiles of the congregations meeting there. [insert tiny map or part of it]
The data were obtained by visiting the locations, observing their services, interviewing community leaders (mostly imams and priests), evaluating information from the Ministry of Endowment and Religious Affairs, and by consulting websites. All investigations followed the same pattern, consisting of (I) spatiotemporal and (III) social dimensions, framed by (II) religious performance.
Ramadan ABC
(2022)
Der Ramadan ist der soziale und spirituelle Höhepunkt des religiösen Lebens der Muslim:innen. Motiviert und veranlasst durch den Ramadan soll jede:r Muslim:in diese Möglichkeit nutzen, um zuerst inneren Frieden zu schließen und dieses Wohlbefinden dann auf sein:ihr Umfeld zu übertragen.
In diesem Monat des Fastens kommen täglich Verwandte, Freund:innen und Nachbar:innen an Iftar-Abenden zum Essen zusammen. In diesem Sinne strebten wir als Forum Dialog e.V. an, diese besonderen Momente und Erlebnisse mit unseren Freund:innen und Mitmenschen zu teilen und somit an Iftar-Abenden unter dem Motto “Sharing Ramadan” zusammenzukommen.
Doch Aufgrund der Corona-Pandemie ist es leider nur bedingt möglich, an solchen gemeinschaft- und freundschaftsstiftenden Abenden zusammenzukommen.
Wir möchten jedoch weiterhin im Geiste des Ramadans und gemäß unserem Motto “Sharing Ramadan” handeln und freuen uns, euch die zweite Auflage unseres Sharing Ramadan-Heftes zu präsentieren. Mit seinen informativen, spirituellen und unter-haltenden Inhalten hoffen wir, dass wir Ihnen die spirituelle Seite des Ramadans und seine Bedeutung für die Glaubenswelt der Muslim:innen näherbringen können.
Unterwachung lernen
(2024)
Zu treu geblieben
(2023)
Woran es hängt
(2023)
Regeln erwünscht!
(2023)
Genauer hinsehen
(2023)
Der Weg in die Matrix
(2023)
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Care work 4.0
(2022)
Care-Berufe verändern sich durch demographische, technologische und wirtschaftliche Entwicklungen. Zuletzt erhöhen auch gesundheitspolitische Herausforderungen und die COVID-19 Maßnahmenpolitik den Druck auf das Sozial- und Gesundheitssystem. Dadurch befindet sich die bezahlte Care-Arbeit im berufsstrukturellen Wandel, d. h. es entstehen neue Bedingungen für und Anforderungen an diese Tätigkeiten, die in Österreich mehrheitlich von Frauen ausgeübt werden.
Don’t settle for less
(2021)
Filbert, Alfred
(2022)
Bibliographie-Eintrag: Der Jurist Alfred Filbert gehörte von 1935 bis 1945 zu den Funktionseliten im Hauptamt des Sicherheitsdienstes des Reichsführers-SS und im Reichssicherheitshauptamt. 1941 verantwortete er als Leiter des SS-Einsatzkommandos 9 die Ermordung von rund 18 000 Juden. 1945 untergetaucht, wurde er 1959 verhaftet, 1962 zu lebenslanger Haft verurteilt und 1975 vorzeitig entlassen.
The politics of fear
(2022)
From victims to activists
(2022)
Frauenfeind, aber kein Incel
(2020)
Der Attentater von Hanau war, das verrät sein Manifest, ein Frauenfeind – aber kein Incel. Warum die Einschätzung als Incel bequem und gefährlich ist, erläutert dieser Gastbeitrag der Wissenschaftlerinnen Megan Kelly, Ann-Kathrin Rothermel und Greta Jasser, Fellows am Institute for Research on Male Supremacism (IRMS).
Die DDR im Plural
(2023)
Rechts nur noch die Wand?
(2023)
Die Macht der Sonntagsfrage
(2023)
Für das Jahr 2024 sind entscheidende Wahlen geplant – unter ihnen die
US-Präsidentschaftswahl und die Wahlen zum Europäischen Parlament. In
Deutschland werden in Brandenburg, Sachsen und Thüringen die Landtage
gewählt. Wahlumfragen, insbesondere die Sonntagsfrage, sind zu einem
integralen Bestandteil von Wahlkämpfen geworden; gleichzeitig steht auch
deren Zuverlässigkeit im Zentrum medialer Aufmerksamkeit. Eine Debatte über
die Kommunikation und Darstellung von Meinungsumfragen ist in Deutschland
dringend notwendig. Eine bindende Selbstverpflichtung der Umfrageinstitute und
Medienhäuser wäre eine vielversprechende Lösung.
Werner Krause and Christina Gahn argue that we need to pay more attention to how the media communicates the results of opinion polls to the public. Reporting methodological details, such as margins of error, can alter citizens’ vote choices on election day. This has important implications for elections around the world
This special issue, "Concrete constraints of abstract concepts", addresses the role of concrete determinants, both external and internal to the human body, in acquisition, processing and use of abstract concepts while at the same time presenting to the readers an overview of methods used to assess their representation.
Steigende Mieten?
(2022)
Vor dem Hintergrund rasant steigender Mieten in deutschen Großstädten untersuchen wir in einer neuen Studie die Auswirkungen von Gentrifizierung sowie von politischen Gegenmaßnahmen auf unterschiedliche Einkommensgruppen anhand eines quantitativen Modells für Berlin. Wir finden, dass eine Mietpreisbindung (wie der „Mietendeckel“) allen Haushalten, vor allem aber den ärmeren Haushalten, schadet. Andere Maßnahmen wie Neubau oder direkte Subventionen schneiden besser ab.
Immune to COVID?
(2021)
Factory Innovation Award
(2023)
Einmal mehr brachte die Hannover Messe die Spitzen der Industrie zusammen, um die wegweisenden Innovationen des Jahres mit dem begehrten Factory Innovation Award 2023 zu ehren. Dieser renommierte Preis, der erstmals auf der Industrial Transformation Stage verliehen wurde, markierte den Höhepunkt einer spannungsgeladenen Veranstaltung.
Editorial
(2021)
Berufsbildung für nachhaltige Entwicklung (BBNE) ist (nicht nur) für die Berufs- und Wirtschaftspädagogik ein komplexes, anregendes Forschungsfeld. Zugleich stellt sie für die Lehrer:innenbildung eine herausfordernde Orientierungsaufgabe dar. Dabei kann eine Transdisziplinarität als Basis gemeinsamer Forschungs- und Erkenntnisprozesse der Berufs- und Wirtschaftspädagogik und der Praxis als unumgängliche Voraussetzung zur Annäherung an eine BBNE angesehen werden. Ein Weg, der zukünftigen Berufsschullehrkräften einen praxisorientierten Zugang zur BBNE eröffnen kann, wird in dieser Ausgabe der bwp-Schriften aus unterschiedlichen Perspektiven beschrieben.
Teen dating violence
(2021)
Das Projekt beschäftigt sich mit der visuellen Wirkungsdimension von Lyrik und der Möglichkeit ihrer analytischen Beschreibung. Dafür werden die Anordnung von Versen und Wörtern, Auszeichnungen und andere typographische Strukturen von nicht experimentellen Gedichten seit Ende des 18. Jahrhunderts im Rahmen von Modellanalysen untersucht.
Von Koscher bis Frutarismus
(2024)
Kochbücher à la religion
(2024)
Background:
Inflammatory bowel disease (IBD) represents a dysregulation of the mucosal immune system. The pathogenesis of Crohn’s disease (CD) and ulcerative colitis (UC) is linked to the loss of intestinal tolerance and barrier function. The healthy mucosal immune system has previously been shown to be inert against food antigens. Since the small intestine is the main contact surface for antigens and therefore the immunological response, the present study served to analyse food-antigen-specific T cells in the peripheral blood of IBD patients.
Methods:
Peripheral blood mononuclear cells of CD, with an affected small intestine, and UC (colitis) patients, either active or in remission, were stimulated with the following food antigens: gluten, soybean, peanut and ovalbumin. Healthy controls and celiac disease patients were included as controls. Antigen-activated CD4+ T cells in the peripheral blood were analysed by a magnetic enrichment of CD154+ effector T cells and a cytometric antigen-reactive T-cell analysis (‘ARTE’ technology) followed by characterisation of the ef- fector response.
Results:
The effector T-cell response of antigen-specific T cells were compared between CD with small intestinal inflammation and UC where inflammation was restricted to the colon. Among all tested food antigens, the highest frequency of antigen-specific T cells (CD4+CD154+) was found for gluten. Celiac disease patients were included as control, since gluten has been identified as the disease- causing antigen. The highest frequency of gluten antigen-specific T cells was revealed in active CD when compared with UC, celiac disease on a gluten-free diet (GFD) and healthy controls. Ovalbuminspecific T cells were almost undetectable, whereas the reaction to soybean and peanut was slightly higher. But again, the strong- est reaction was observed in CD with small intestinal involvement compared with UC. Remarkably, in celiac disease on a GFD only
antigen-specific cells for gluten were detected. These gluten-specific T cells were characterised by up-regulation of the pro-inflammatory cytokines IFN-γ, IL-17A and TNF-α. IFN-g was exclusively elevated in CD patients with active disease. Gluten-specific T-cells expressing IL-17A were increased in all IBD patients. Furthermore, T cells of CD patients, independent of disease activity, revealed a high expression of the pro-inflammatory cytokine TNF-α.
Conclusion:
The ‘ARTE’-technique allows to analyse and quantify food antigen specific T cells in the peripheral blood of IBD patients indicating a potential therapeutic insight. These data provide evidence that small intestinal inflammation in CD is key for the development of a systemic pro-inflammatory effector T-cell response driven by food antigens.