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Die vorliegende Untersuchung zum internationalen Kryptowerterecht schafft einen umfassenden Überblick für die Praxis, indem eine systematische Analyse der Sachverhalte unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten, insbesondere der Blockchain, erfolgt. Kern der Arbeit stellen die vier untersuchten Sachverhalte dar, angefangen beim Mining, der Ausgabe neuer Kryptowerte im Rahmen eines ICO, Transaktionen auf dem Sekundärmarkt und der Prospekthaftung bei ICOs. Aus rechtlicher Sicht wird vor allem die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO und des anwendbaren Rechts nach der Rom I und II-VO behandelt. Zusätzlich werden Aspekte des Kapitalmarkt-IPR erörtert.
Schuldverhältnisse der Wohnungseigentümer : ein Beitrag zu den Gläubiger- und Schuldnermehrheiten
(1998)
Die aufgedrängte Nothilfe
(2004)
Der Pferdepensionsvertrag
(2011)
Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
Die Rechtsfigur der fehlerhaften Personengesellschaft blickt sowohl im deutschen als auch im französischen Recht auf eine lange Tradition zurück, wobei sich das deutsche Recht in seinen Anfangszeiten am französischen Vorbild orientierte. Auch mit Blick auf die heutige gesetzliche Regelung in Frankreich lohnt sich daher eine rechtsvergleichende Untersuchung der Lehre von der fehlerhaften Personengesellschaft in beiden Ländern.
Trotz der unterschiedlichen dogmatischen Herangehensweise offenbaren sich wichtige Vergleichsmöglichkeiten. Besonders bei der konstruktiven Einordnung des Phänomens von Faktizität im Zivilrecht kann sich die Perspektive des französischen Rechts als ausgesprochen fruchtbar für die deutsche Dogmatik erweisen.
Rechtsstellung der Beteiligten und notwendiger Rechtserwerb bei der Filmproduktion in Australien
(2011)
Der Franchisevertrag
(2015)
Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda
(2019)
Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet § 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zurückzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Für den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen können. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihmüttern und Kindern zu schützen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenübergestellt.
In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunktmäßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten lässt, den Tatbestand von § 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern für den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Klärungsverpflichteten aufgenommen werden.
Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis mündet die Arbeit in einen Vorschlag für die Legislative.
Bürgerwindparks
(2018)
In Deutschland stößt der Ausbau der Windenergie mit dem zunehmenden Heranrücken an Wohnbebauungen immer häufiger auf Widerstand bei der lokalen Bevölkerung. Die Stärkung von Bürgerwindparks gegenüber dem alleinigen Betrieb durch große Energiekonzerne bildet die Chance wieder mehr Akzeptanz für die Windenergie zu schaffen. Das Werk widmet sich in diesem Zusammenhang einer Reihe von Fragestellungen, die verschiedene Rechtsgebiete berühren. Angesichts nur noch begrenzt zur Verfügung stehender Windenergieflächen wird untersucht, ob und mit welchen Mitteln, beispielsweise des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts sowie vertraglicher Instrumente, Flächen speziell für Bürgerwindparks gesichert werden können.
Daneben erfährt der Leser in welchem Rahmen die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts Gemeinden eine Beteiligung an Bürgerwindparks erlauben. Schließlich werden verschiedenste Gesellschaftsformen daraufhin analysiert, ob sie sich als Organisationsform eines Bürgerwindparks eignen.
Der Gewinnabführungsvertrag hat wegen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG) eine hohe praktische Relevanz und ist fortwährend Inhalt rechtswissenschaftlicher Abhandlungen und höchstrichterlicher Entscheidungen. Er durchbricht das System der Finanzverfassung der abhängigen Gesellschaft, denn durch ihn verpflichtet sich die gewinnabführende Gesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.
Für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Gewinnabführungsvertrag gesetzlich geregelt und damit Gegenstand vielfältiger Kommentarliteratur. Hier existieren nur sehr wenige offene Fragen. Indes ist eine gesetzliche Regelung für die GmbH bislang unterblieben. Eine ganz entscheidende Rolle spielen seine gesellschafts- und gläubigerschützenden Normen. Insbesondere sieht das AktG die Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG vor. Sie verpflichtet das gewinnempfangende Unternehmen, jeden während der Vertragsdauer sonst entstandenen Jahresfehlbetrag der verpflichteten Gesellschaft auszugleichen.
Das Werk „Der Gewinnabführungsvertrag in der GmbH“ beschäftigt sich mit dem isolierten Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft. Es geht schwerpunktmäßig der Frage nach, ob die aktienrechtliche Verlustausgleichspflicht auch für den Gewinnabführungsvertrag in der GmbH gelten muss. Dabei werden im Einzelnen verschiedene Begründungsansätze für die analoge Anwendung von § 302 AktG auf die GmbH überprüft, die Grundlagen des Gewinnabführungsvertrages vermittelt, dessen Wirkungen auf die Parteien, dessen Rechtsnatur und das Normengefüge sowie dessen Voraussetzungen in der GmbH. Zudem werden historische Zusammenhänge aufgezeigt.
Bei der Erörterung der zentralen Frage, ob die Verlustausgleichspflicht auch für den Gewinnabführungsvertrag in der GmbH gelten muss, geht die Arbeit auf die jeweiligen Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Kapitalschutzes im Aktien- und GmbH-Recht ein, klärt die Ursachen für das Unbehagen über den Gewinnabführungsvertrag und findet entsprechende Lösungen für den Schutz der abhängigen Gesellschaft.
Für die Sondernutzung des gemeindlichen Verkehrsraumes durch die Verlegung und den Betrieb von Leitungen kann die Gemeinde vom Wasserversorger eine Konzessionsabgabe erheben. Gleichwohl kleine Regie- und Eigenbetriebe den größten Teil der Wasserversorger ausmachen, ein Großteil der Abnehmerbeziehungen über Gebühren ausgestaltet ist, und Konzessionsabgaben einen beachtlichen Faktor in den kommunalen Haushalten darstellen, ist die Frage, ob von einem Eigenbetrieb gezahlte Konzessionsabgaben in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können, umstritten. Mehrere Oberverwaltungsgerichte verneinen dies. Die Verfasserin untersucht die zugrundeliegende Thematik aus zahlreichen rechtlichen Perspektiven und widerspricht der Rechtsprechung.
Gerät eine GmbH in eine finanzielle Krise, zeigen sich die Nachteile der beschränkten Haftung: Der GmbH wird ein Bankkredit oftmals versagt. Nicht selten besteht die einzige Möglichkeit darin, der Gesellschaft Kapital durch Gesellschafterdarlehen zuzuführen. Fordern die Gesellschafter später ihre Darlehen zurück und befindet sich die Gesellschaft noch in der Krise, ist die Rückzahlung für den Geschäftsführer mit erheblichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Risiken verbunden. Der Autor beleuchtet in der Publikation zum einen die zivilrechtliche Haftungsproblematik, insbesondere in Bezug auf § 64 GmbHG. Das Hauptaugenmerk legt der Autor auf die strafrechtlichen Risiken und untersucht die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschäftsführer bei der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar macht. Dabei wird unter anderem untersucht, ob § 64 GmbH als pflichtwidrigkeitsbegründende Norm im Rahmen des § 266 StGB herangezogen werden kann. Vertieft geht der Autor auch der Frage nach, ob die Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen eines Einverständnisses der Gesellschafter entfallen kann. Alle untersuchenden Fragen werden dabei stets an dem Präzisionsgebot gemessen, das das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes entwickelt hat.
Le cyber-actionnaire
(2015)