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Diskriminierungsverbote gehören zu den Grundpfeilern des internationalen Menschenrechtsschutzes. Es gibt sie in unterschiedlichen Ausprägungen: Manche schützen nur vor einer Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme eines Freiheitsrechts (sog. akzessorische Diskriminierungsverbote), andere schützen demgegenüber vor einer Ungleichbehandlung in sämtlichen Rechtskontexten. Ein allgemeines und umfassendes Diskriminierungsverbot, welches in allen Rechtskontexten gilt, findet sich in Artikel 1 des 12. Zusatzprotokoll zur EMRK. Dieses Zusatzprotokoll wurde von vielen europäischen Staaten - darunter auch Deutschland - bisher nicht ratifiziert. Der Beitrag möchte die menschenrechtlichen Potenziale und Mehrwerte dieses Zusatzprotokolls aufzeigen und nimmt dabei auch umfassend Bezug auf die Lernerfahrungen des UN-Zivilpakts, welcher mit Art. 26 UN-Zivilpakt eine strukturanaloge Regelung kennt.
Inhaltübersicht I. Einleitung II. Zum völkerrechtspolitischen, zeit- und entstehungsgeschichtlichen Hintergrund des FP III. Gegenwärtiger Status des FP – Eine Generalversammlungsresolution, einige Unterzeichnungen und wenige Ratifikationen IV. Der Inhalt des FP - Ein knapper Überblick V. Streitfragen im Verhandlungsverlauf und die deutsche Position zum FP VI. Argumente für und wider Unterzeichnung und Ratifikation des FP – ein Streitgespräch VII. Zusammenfassende Bewertung
Das G.I.F.-Drittmittelprojekt über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
(2011)
Inhalt: - I. Einführung - II. Überblick über das InteramerikanischeMenschenrechtssystem - III. Aspekte eines effektiven Individualrechtsschutzes - IV. Das Interamerikanische Individualbeschwerdeverfahren in der Praxis - 1. Zugänglichkeit des Verfahrens: Beschwerdezahlen - 2. Zugänglichkeit des Verfahrens: Anzahlder Verfahren vor dem Gerichtshof - 3. Die Verfahrensdauer - 4. Der Verfahrensverlauf - 5. Der Ausgang des Verfahrens - 6. Die Umsetzung der Anordnungen durchdie Staaten V. Fazit
Inhalt: - Das menschenrechtliche Diskriminierungsverbot und seine Grenzen - I. Einleitung - II. Die symbolische Dimension der Menschenrechte - 1. Ausschluss primärer Diskriminierung - 2. Menschen und Merkmale - III. Begriffliche Erweiterungen - 1. Institutionelle Diskriminierung - 2. Indirekte Diskriminierung - 3. Strukturelle Diskriminierung - IV. Fazit
In der verdienstvollen Reihe der Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht ist ein gerade jetzt – Ukraine/Krim-Krise! – höchst aktueller Band zum Thema Selbstbestimmungsrecht der Völker erschienen. Der Band, der die auf einer Tagung der Hanns-Seidel-Stiftung in Verbindung mit der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen im Dezember 2010 gehaltenen Vorträge umfasst, präsentiert keine grundstürzend neuen Erkenntnisse, aber die mit dem Selbstbestimmungsrecht verbundenen Probleme werden in aller Regel übersichtlich dargestellt und erörtert. So ist das Fundament bereitet, auf dem auch die neueren Ereignisse sinnvoll diskutiert werden können. In diesem Zusammenhang soll auch auf frühere Arbeiten der Studiengruppe aufmerksam gemacht werden, die im vorliegenden Band freilich erstaunlich wenig, jedenfalls nicht erkennbar, ausgewertet werden.
Das Verschwindenlassen
(2010)
Das Vorsorgeprinzip ist ein mittlerweile weit verbreiteter und etablierter Grundsatz des internationalen und europäischen Umweltrechts. Demnach sollen auch in Situationen wissenschaftlicher Unsicherheit präventive Maßnahmen ergriffen werden, um schwerwiegende Umweltschäden zu vermeiden. Dieser Beitrag untersucht die Rolle des Vorsorgeprinzips im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Klimaklagen, die aufgrund langsamer politischer Fortschritte und erfolgreicher Gerichtsentscheidungen zunehmend an Popularität gewinnen.
Zunächst wird ein Überblick über die Entwicklung und den materiellen Gehalt des Vorsorgeprinzips im internationalen und europäischen Recht gegeben. Obwohl das Vorsorgeprinzip seit den 1980er Jahren ein fixer Bestandteil des internationalen Umweltrechts ist, bestehen über dessen genauen Inhalt und Rechtsnatur nach wie vor Kontroversen. Im Unionsrecht wurde das Vorsorgeprinzip insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert.
Im nächsten Teil des Beitrags wird beleuchtet, welche Bedeutung der EGMR dem Vorsorgeprinzip in umweltrechtlichen Fällen bisher zugemessen hat. Hierbei steht die Entscheidung Tǎtar gegen Rumänien im Mittelpunkt. Gegenstand dieser Entscheidung war der Goldabbau in der rumänischen Stadt Baia Mare, der unter anderem unter dem Einsatz von Natriumzyanid erfolgte und zu wesentlichen Schadstoffbelastungen führte. Der EGMR bejahte unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip eine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen der Schadstoffbelastung und der behaupteten Schädigung nicht nachweisen konnte. Eine Analyse der nachfolgenden Entscheidungen veranschaulicht jedoch, dass sich das Vorsorgeprinzip noch nicht als fixer Bestandteil in der Rechtsprechung des EGMR etablieren konnte.
Abschließend wird gezeigt, welchen Beitrag das Vorsorgeprinzip zu der bisher wohl erfolgreichsten Klimaklage „Urgenda“ leistete. Das Vorsorgeprinzip wurde vom niederländischen Höchstgericht in diesem Fall insbesondere herangezogen, um Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 8 EMRK abzuleiten und den staatlichen Ermessenspielraum einzuschränken.
Der Beitrag erinnert an das wechselvolle Leben des Friedensnobelpreisträgers Henry Dunant, sucht nach biografischen Wurzeln seines von Menschlichkeit und Würde getragenen Verhaltens und macht auf seine Leistungen aufmerksam. Er will aber auch die Frage nach der Bedeutung des humanitären Völkerrechts im Verhältnis von Krieg und Frieden nicht außer Acht lassen.
1. Sachverhalt 2. Die anwendbaren Regeln der Auslegung und die Bedeutung des Ausdrucks „ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden“ („within their jurisdiction“) 3. Extraterritoriale Akte, die als Ausübung der Jurisdiktion anerkannt sind 4. Fallen die Beschwerdeführer daher unter die Jurisdiktion der beklagten Staaten? 5. Anmerkungen
Der Fall Judge
(2004)
Der Fall Judge
(2004)
Der Fall Pinochet
(1999)
Inhalt: - I. Einleitung - II. Was ist der Global Compact? - III. Wie funktioniert der Global Compact? - IV. Der Global Compact will kein Verhaltenskodex sein. - V. Der Global Compact als Bestandteil von „global governance“ - VI. Der Global Compact und der Schutz der Menschenrechte - VII. Ausschau - Literatur - Teilnehmer des Global Compact
Die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Fall Billy et al. gegen Australien zum Schutz der Beschwerdeführenden vor den Folgen des Klimawandels wurde als bedeutsamer Erfolg gefeiert. Der Ausschuss bewertet allerdings nur die Adaptationsmaßnahmen Australiens als unzureichend. Der Artikel untersucht, ob die Entscheidung einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Klimaschutz- und Klimaanpassungsrechts auf Menschenrechtsebene leistet. Eine nähere Analyse der Entscheidungsgründe zeigt, dass sie weniger progressiv sind als teilweise angenommen. Dennoch stellt die Entscheidung einen Präzedenzfall dar, der angesichts der zunehmenden Bedeutung der Klimaanpassung, auch für nationale Gerichte und regionale Menschenrechtsgerichtshöfe wegweisend ist.