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Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine ökonomische Notlage dar. Möglicherweise mündet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich adäquat zu bewältigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen müssen.
Im Folgenden sollen überblicksartig die Möglichkeiten untersucht werden, eine Entschädigung für solche Betriebsschließungen zu erhalten. Zu diesem Zweck werden zunächst die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erörtert (I.), bevor die gefahrenabwehrrechtlichen Ansprüche (II.) sowie Ansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (III.) untersucht werden. Dies leitet zu den Fragen über, ob zumindest Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz analog angewandt werden können (IV.) oder ob die Betriebsinhaber allein auf die staatlichen Hilfsprogramme zu verweisen sind (V.). Eine Schlussbetrachtung rundet die Darstellung ab (VI.).
Das Parlament stellt den zentralen Ort politischer Entscheidungsbildung dar.1 Die Erfüllung seiner Aufgaben der Gesetzgebung, der Wahl und Kontrolle der Regierung und anderer Verfassungsorgane, des Haushaltsbeschlusses und schließlich auch der Mitwirkung an der Verfassungsänderung sind unabdingbar für das Gelingen des demokratischen Rechtsstaates. Auch unter den Gefahren einer Pandemie ist daher unter allen Umständen die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten (I.). Dabei bieten sich neben technischen (II.) auch rechtliche (III.) Lösungen an, was zur Forderung nach einem parlamentarischen Notausschuss führt (IV.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (V.).
Der kommunale Bedarf ist groß, die Mittel sind endlich. Der kommunale Finanzausgleich dient auch in Sachsen der angemessenen Verteilung dieser Mittel, um den Bedarf zu decken. Im Folgenden wird zunächst der Begriff des kommunalen Bedarfs beleuchtet (I.), bevor die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich betrachtet werden (II.). Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Bedarfsermittlung (III.) werden das klassische Mittel der Einwohnerorientierung (IV.), die Berücksichtigung von Nebenansätzen (V.) und der moderne Ansatz der Ausrichtung an den Aufgaben (VI.) erörtert. Sodann werden die aus der Bedarfsorientierung sich ergebende Gruppenbildung (VII.) einerseits und die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle (VIII.) andererseits thematisiert. Nach einer Betrachtung der sich aus der Bedarfsorientierung ergebenden Grenzen kommunaler Ansprüche (IX.) werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (X.).
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden von erheblichen Altschulden geplagt, vor allem in Form von Kassenkrediten (I.). Zugleich schränkt die verfassungsrechtliche Schuldenbremse (II.) die Möglichkeiten des Landes stark ein, durch eigene Aufnahme von Krediten die Mittel zu beschaffen, um die Kommunen auskömmlich zu finanzieren. In dieser Lage wurde die am 1.4.2022 beschlossene Änderung der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (III.) ersonnen, welche dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, einen Teil der kommunalen Altschulden zu übernehmen, ohne dass dies als Einnahme aus Krediten im Sinne der Schuldenbremse gewertet werden soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Verfassungsänderung, die sich zwar im Einklang mit den Änderungsvorschriften der Landesverfassung befindet (IV.), nicht doch gegen die Schuldenbremse des Grundgesetzes verstößt (V.), was Bedeutung nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für den Bund und die anderen Länder hätte. Nach einer ergänzenden Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben (VI.) werden die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung (VII.) zusammengefasst.
Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze
(2021)
Bislang gehört Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er ermöglicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingefügt, um die Landesparlamente zu stärken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornröschenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschränkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag darüber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte.
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Zahlreiche Kommunen vor allem in westdeutschen Flächenländern weisen eine sehr starke Verschuldung auf, die mittlerweile die Erfüllung nicht nur ihrer freiwilligen, sondern auch ihrer pflichtigen Aufgaben erheblich beeinträchtigt (I.). Dies hat die Diskussion angestoßen, ob von Verfassung wegen ein Staatsziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse besteht (II.) und sich daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundes zur finanziellen Entlastung dieser Kommunen ergibt. In diesem Zusammenhang sind nach geltender Verfassungslage direkte Leistungen des Bundes an die Kommunen (III.) von Zuweisungen des Bundes über die Länder an die Kommunen (IV.) sowie die Möglichkeiten des Bundes, die Länder zur Hilfeleistung an ihre Kommunen zu bewegen (V.), zu unterscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Wege einer Grundgesetzänderung auch noch weitergehende finanzielle Hilfen des Bundes zur Entschuldung der Kommunen vorgesehen werden könnten (VI.). Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Der Vizekanzler
(2022)
Mit der zunehmenden Fragmentierung des Parteienwesens wird es auch auf Bundesebene nach Wahlen immer häufiger notwendig werden, Koalitionen mit mehr als zwei Partnern zu bilden. Dies führt nicht nur zu der bereits in den Sondierungsverhandlungen nach Bundestagswahl 2021 aufgeworfenen Frage, ob der Bundeskanzler schon aus Gründen der Koalitionsarithmetik auch mehr als einen Stellvertreter erhalten kann, sondern rückt generell die Möglichkeiten, aber auch die Begrenzungen der Funktion des Vizekanzlers in den Blickpunkt. Im Folgenden wird zunächst der Zweck der Kanzlervertretung erörtert (I.), bevor die Bestimmung des Vertreters (II.) und dessen Kompetenzen (III.) betrachtet werden. Danach sind die Beendigung der Vertreterfunktion (IV.) und das Verhältnis zur geschäftsführenden Bundesregierung (V.) zu untersuchen. Schließlich werden prozessuale Folgerungen gezogen (VI.) und die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschränkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines vollständig kreditfinanzierten Sondervermögens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in Höhe von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung (II.), der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushaltsöffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des Jährlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen Möglichkeiten, gegen dieses Sondervermögen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.).
Die Treuepflicht der Beamten
(2022)
Das BVerwG hat mit Urt. v. 2.12.2021 einen Beamten wegen
Verstoßes gegen seine Treuepflicht aus dem Dienst entfernt
(I.). Dies gibt Anlass dazu, die historischen Wurzeln (II.) die-
ser Pflicht und ihre gegenwärtige Ausgestaltung auf Bundes-
und Landesebene (III.) zu betrachten. Im Einzelnen sind da-
bei der Verpflichtete (IV.), der Berechtigte (V.) und der Inhalt
dieser Pflicht (VI.) zu untersuchen. Zudem ist ihre Durch-
setzbarkeit zu erörtern (VII.), bevor eine Schlussbetrachtung
den Beitrag abrundet (VIII.).
Werbung im Rundfunkrecht
(2022)
Die Wasserknappheit in einigen Regionen Asiens, Afrikas und Südamerikas geht nicht nur auf den Klimawandel und die damit verbundene Erderwärmung zurück, sondern ist oft auch Folge der Ansiedlungspolitik global agierender Konzerne, die für ihre Produktionsstandorte in den Entwicklungsländern große Mengen an Nutzwasser brauchen. Nicht immer wird dabei auf die wasserwirtschaftlichen Interessen der einheimischen Bevölkerung Rücksicht genommen. Zur Rechtfertigung verweisen die Konzerne gern auf die positiven wirtschaftlichen Effekte für den Gaststaat. Dieses als „Water Grabbing“ bezeichnete Verhalten ist aus rechtlicher Perspektive bislang noch nicht problematisiert worden, wozu es jedoch großen Anlass gibt.
Tiere
(2023)
The main reason for human dignity is our capacity for autonomy. By virtue of our gift of reason we can relativize our purposes in the interests of others and set limits for ourselves. This also gives rise to our duty to recognize and respect animals. From the recognition of every living being as an end in itself follows the duty to respect its intrinsic value. But since animals are not recognized de lege lata as legal subjects with their own rights and cannot adequately assert their interests, the right to rights based on their dignity remains only a moral one. Law that does not posit this right is immoral and therefore unjust.
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 3)
(2021)
Die in den letzten beiden Heften der SGb abgedruckten Teile I (SGb 2021, 65 ff.) und II (SGb 2021, 135 ff.) des Beitrages haben einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtlichen (s. Ziff. III.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Der Beitrag hat gezeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund („Koordinierungsstelle“ bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar sind mit Verfassungsrecht (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Vor diesem Hintergrund widmet sich Teil III des Beitrages rechtlich zulässigen Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Ziff. IV. 4.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (s. Ziff. V.).
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 2)
(2021)
Der im vorhergehenden Heft der SGb (SGb 2021, 65 ff.) abgedruckte Teil I des Beitrages hat einen Überblick über den Status quo der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über aktuelle Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes (BRH) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gegeben (s. Ziff. I.). Zudem wurden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages knüpft hieran an und widmet sich weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung (s. Ziff. III. 5. und 6.). Er zeigt, dass die langjährige Praxis der Prüfung der Jahresrechnung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich zulässig ist, wohingegen die Reformvorschläge des BRH (trägerübergreifende Prüfstelle bei der DRV Bund) und der DRV Bund (Koordinierungsstelle bei der DRV Bund) gegen geltendes Sozialversicherungsrecht verstoßen und unvereinbar mit Verfassungsrecht sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). Der Aufsatz wird in SGb 4/2021 beendet.
Die Organisation der Prüfung der Jahresrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil 1)
(2021)
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Jahresrechnung in langjähriger Praxis durch die Innenrevision des jeweiligen Trägers geprüft. Der Bundesrechnungshof (BRH) fordert eine Reform der Prüfung der Jahresrechnung und hat deshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgefordert, den Rentenversicherungsträgern durch Verordnung aufzugeben, ihre Jahresrechnung künftig durch eine unabhängige, bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) anzugliedernde trägerübergreifende Prüfstelle prüfen zu lassen. Ein alternativer Reformvorschlag der DRV Bund sieht eine Errichtung einer Koordinierungsstelle in ihrem Grundsatz- und Querschnittsbereich vor, welche die wechselseitige Prüfung der Jahresrechnung durch die Rentenversicherungsträger planen und koordinieren soll. Der dreiteilige Beitrag zeigt, dass sich beide Reformvorschläge aus verfassungs- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht realisieren lassen, wohingegen der Status quo der Prüfung der Jahresrechnung rechtlich zulässig ist. Teil I des Beitrages schildert zunächst die aktuelle Praxis der Prüfung der Jahresrechnung der Rentenversicherungsträger und stellt Reformvorschläge dar (s. Ziff. I.). Anschließend werden die verfassungsrechtlichen (s. Ziff. II.) und sozialversicherungsrechtliche (s. Ziff. III. 1. bis 4.) Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung erarbeitet. Teil II des Beitrages setzt mit weiteren sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung fort (s. Ziff. III. 5. und 6.) und zeigt, dass die Jahresrechnungsprüfung durch die Innenrevisionen der Rentenversicherungsträger dem geltenden Verfassungs- und Sozialversicherungsrecht entspricht (Status quo), während die Reformvorschläge des BRH und der DRV Bund verfassungs- und sozialversicherungsrechtlich unzulässig sind (s. Ziff. IV. 1. bis 3.). In Teil III werden rechtlich zulässige Alternativen für eine Neuorganisation der Prüfung der Jahresrechnung entwickelt (s. Ziff. IV. 4.). Die Ergebnisse des Beitrages sind unter Ziff. V. zusammengefass
Weltraumrecht
(2020)
Die Präsentation von Werbung im TV setzt auf technisch immer ausgefeiltere Methoden, um dem Zuschauer die jeweilige Werbebotschaft zu vermitteln. Zu diesem Zweck wird gelegentlich darauf hingewirkt, den Zuschauer nicht erkennen zu lassen, ob gerade noch das redaktionell-gestaltete Programm oder aber die ausschließlich kommerziellen Interessen dienende Werbung läuft. Diese bewusste Aufweichung der gebotenen Trennung von Programm und Werbung überschreitet klare medienrechtliche Grenzen, die der nachfolgende Beitrag thematisiert.
Das Öffentliche Medienrecht basiert auf verfassungs-, verwaltungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen. Es bezieht sich im Kern auf die klassischen Medien des Rundfunks, der Presse und des Films, muss aber auch beweisen, dass es den Wandel hin zu den neuen Medien sachgerecht zu bewältigen versteht. Die Grundfragen dieses abwechslungsreichen Rechtsgebiets werden in dieser Klausur thematisiert.
Privatisierung der Raumfahrt
(2022)
Während Raumfahrt lange Zeit eine staatliche Angelegenheit war, nehmen in jüngerer Zeit die Weltraumaktivitäten privater Raumfahrtunternehmen kontinuierlich zu. Die Positionierung von Satelliten, das Angebot von Weltraumflügen für Private und der Abbau von Rohstoffen auf Himmelskörpern werden mittlerweile von privaten Akteuren geplant bzw. durchgeführt. Diese wirtschaftlichen Initiativen werfen die Frage auf, ob das in den 1960er Jahren entstandene Weltraumrecht hierauf adäquat vorbereitet ist und sachgerechte Antworten auf die neuen Herausforderungen zu geben vermag. Der Beitrag möchte aufzeigen, in welcher Weise private Raumfahrtunternehmen im existierenden Weltraumrecht bereits verortet sind und bei welchen Themen Handlungsbedarf für die internationale Gemeinschaft besteht.
Influencer-Marketing ist ein Phänomen der Werbebranche, dessen immense wirtschaftliche Bedeutung in reziproker Relation zu seiner rechtlichen Durchdringung steht. Während die Umsätze kontinuierlich steigen,1 steht die juristische Strukturierung erst am Anfang.2 Die rechtliche Einordnung dieser etwa seit 2007 existierenden Werbestrategie hat jedoch kürzlich durch drei parallele BGH-Urteile vom 09.09.2021 deutlichere Flankierungen erfahren.3 Hierdurch gewinnt die Thematik eine erhebliche Aktualität, die durch die nachfolgenden Ausführungen illustriert werden soll.
In its “Windenergie”-decision, the BVerfG declared the legal obligation of wind turbine operators to involve citizens and communities in the vicinity of new wind farms in the projects essentially to be constitutional. The intention of the discussed provisions to promote acceptance for the expansion of wind energy serves the climate protection requirement under Article 20a Grundgesetz. The decision continues the line of the “Klimaschutz”-decision. The legal obligation of private persons is based on the factual necessity of the participation of all social actors to prevent climate change. The ecological long-term responsibility in Article 20a Grundgesetz is moved into the private sphere and thus, to a certain extent, subjectivized. These decisions pave the way for a constitutional change. They open up new perspectives for taking account of Article 20a Grundgesetz when weighing up the interests of freedom. Following the logic of the BVerfG, not only companies but also individuals would have to be obliged. In light of the decision, this article examines the possibilities of an emerging constitutional change toward a basic obligation (Grundpflicht) to use freedom in a sustainable manner. Thus, the discussed decision has a fundamental significance that has been too little appreciated and underestimated so far.
Die Umweltkrise zwingt zur Debatte über das Freiheitsverständnis des Grundgesetzes. Mit dem Klimawandel nehmen nicht nur Extremwetterereignisse, Dürren und Hunger zu, sondern auch Gefahren für Demokratie und Frieden. Dass die Krise menschgemacht ist, bedeutet, dass Menschen ihre Freiheit bewusst oder unbewusst zu willkürlich, exzessiv und rücksichtslos gebraucht haben. Der Beitrag schlägt darum in Abkehr vom bisherigen Freiheitsdogma „tun und lassen, was man will“ eine alternative Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Erst wenn eine Grundpflicht für einen nachhaltigen Freiheitsgebrauch an die Seite des staatlichen Schutzauftrages gestellt wird, kann das Verfassungsrecht dem Ernst dieser Menschheitskrise gerecht werden.
Securitas libertatis
(2021)
The question of the relationship between freedom and security is characteristic of the discourse in times of crisis. In the coronavirus pandemic, too, society is faced with the challenge of how a democratic order can overcome the security crisis while preserving its fundamental principles, such as individual freedom as a highest value. This article explores this question. Following Axel Honneth, it is based on a social concept of freedom, which understands a social coexistence of people in security as essential for freedom in general. Freedom and security are interpreted dialectically and are accordingly not regarded as bipolar opposites, but as a unity. Considering deontological and consequentialist approaches, the text simultaneously assumes a primacy of social freedom. This is due to its dialectical nature. Because of its social character, freedom also implies mutual responsibility between individuals.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sieht jährlich sinkende Treibhausgasemissionsmengen vor. Gemäß § KSG § 3 Abs. KSG § 3 Absatz 2 Satz 1 KSG soll 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein, d.h. ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Unausgesprochene Grundlage der Vorgaben ist ein auf Deutschland entfallendes CO 2 -Budget. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) empfiehlt der Bundesregierung, ein solches Budget zu benennen, um die gesetzlichen Klimaschutzmaßnahmen besser bewerten zu können. Fraglich ist jedoch, wie groß dieses Budget ist, ob es verbindlich festgelegt ist und ob es sich um ein Instrument der Freiheitssicherung handelt oder die Gefahr der Freiheitsstrangulierung besteht.
Staat und Staatsbedienstete sind unterschiedliche Rechtssubjekte und Religionsausübung durch Amtsträger ist Grundrechtsgebrauch. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot jedoch nicht rechtfertigen kann.
Der Beitrag legt dar, dass Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie von Behörden undGerichten wie andere grundrechtlich geschützte Lebensbereiche behandelt wurden. Im Zweifelrechtfertigte die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit schwere Grundrechtsein‐griffe. Kitas und Schulen sind jedoch in einem Land, dessen Wohlstand vom Erziehungs- und Bildungsgrad seiner Bevölkerung abhängt und dessen Gesellschaft in vielerlei Hinsicht hetero‐gen ist, eine besonders wichtige Infrastruktur, deren Funktionen im Rahmen behördlicher undgerichtlicher Entscheidungen zur Pandemiebekämpfung genauer ermittelt und stärker gewichtet werden müssen, als dies bisher geschehen ist.
Der anthropogene Einfluss auf die Erderwärmung und sein Ausmaß polarisieren Politik und Gesellschaft. Sie haben in den Rechtswissenschaften zu einer Auseinandersetzung darüber geführt, ob eine Juridifizierung der Diskussionen durch vertikale Klima(schutz)klagen wünschenswert ist. Zur Klärung und Rationalisierung des Streits beitragen können bewährte materiell-rechtliche und prozessrechtliche Grundbegriffe: subjektiv-öffentliches Recht, Schutznormtheorie und gerichtliche Kontrolldichte.
Animal Welfare Versus Commercial Animal Use. Commercial Use of Animals Outside Agriculture: The forms of commercial animal use beyond agriculture are diverse. This includes, for example, circuses and working with film animals. However, the associated animal welfare problems have so far not been discussed in great detail. The authorities work mainly with non-binding expert opinions instead of legal regulations. The various instruments of the executive branch in this area will be dealt with, as well as possible new perspectives for animal protection law - and its limits.
Staatsrecht II
(2021)
Die Grundrechte zählen in Ausbildung und Prüfung gleichermaßen zu den zentralen Rechtsgebieten. Sie sind zentral für das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat und prägen durch den Vorrang der Verfassung die gesamte übrige Rechtsordnung.
Das vorliegende Werk behandelt anschaulich, umfassend und systematisch geordnet den gesamten Pflichtfachstoff einschließlich der Verfassungsbeschwerde und der weiteren für die Durchsetzung der Grundrechte relevanten Verfahrensarten vor dem BVerfG. In Form von Fällen und Fragen wird dabei unter steter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderer Wert auf die zunehmenden europarechtlichen Bezüge dieses Rechtsgebiets gelegt. Zahlreiche Übersichten veranschaulichen die Prüfung von Grundrechten, die Schutzbereiche besonders komplizierter Einzelgrundrechte sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensarten.
Zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts garantiert Art. 116 Abs. 2 GG Abkömmlingen von in diskriminierender Weise ausgebürgerten Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dadurch soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne die Ausbürgerung bestehen würde. Daher wird insoweit regelmäßig auf das geltende Staatsangehörigkeitsrecht abgestellt. § 4 Abs. 4 StAG hat im Jahr 2000 eine Beschränkung der Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger eingeführt, die selbst bereits im Ausland geboren wurden. Dadurch wird möglicherweise der Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 GG dauerhaft signifikant eingeschränkt; unter Umständen wird die Norm gar obsolet. Vor diesem Hintergrund wird das Spannungsverhältnis zwischen der uneingeschränkten Anwendung des § 4 Abs. 4 StAG mit dem verfassungsrechtlich verbürgerten Recht auf Wiedereinbürgerung von Kindern zu Unrecht ausgebürgerter Deutscher erörtert.
Der Brexit
(2018)
Reden ist Silber
(2018)
Dachziegel
(2018)