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Nervenkrieg
(2023)
Die Reihe "Gesellschaften und Kulturen des sephardischen Judentums I Sephardic Societies and Cultures", herausgegeben von Prof. Dr. Sina Rauschenbach, Prof. Dr. Carsten Schapkow und Dr. Jonathan Hirsch, ist die einzige wissenschaftliche Buchreihe in Deutschland mit einem explizit sephardischen Schwerpunkt. Sie beabsichtigt, durch wegweisende Manuskripte aus dem Bereich des iberisch-sephardischen Judentums und dessen westlicher Diaspora sowie des ost-sephardischen Judentums Nordafrikas und des Nahen Ostens das bestehende Forschungsdesiderat hinsichtlich des Zeitraums vom Mittelalter bis zur Gegenwart zu schließen. Die Reihe wendet sich an Forscher:innen und Studierende der Jüdischen Studien, Judaistik und Jüdischen Theologie, Israel und Middle Eastern Studies, Geschichte, Philosophie, Kulturwissenschaft, Literaturwissenschaft sowie benachbarter Fächer.
Manuskripte sollten einem historisch-kulturwissenschaftlichen Ansatz folgen, zur Erforschung der globalen Geschichte des sephardischen Judentums in seiner ganzen Vielfalt beitragen und sich aktuellen Fragestellungen und Diskussionen widmen, die auch fachübergreifend von Interesse sind. In der Reihe erscheinen Monographien, Sammelbände sowie herausragende Dissertationen und Habilitationsschriften in deutscher und englischer Sprache.
Der Band „Minor Perspectives on Modernity beyond Europe”, der von Yael Attia, Jonathan Hirsch und Kathleen Samson herausgegeben wird, eröffnet die Reihe und stellt sephardische und andere Perspektiven religiöser und kultureller Minoritäten aus der ganzen Welt auf die Moderne dar.
Mit „Die Conversos“ von Dr. Bernhard Holl ist der zweite Band bereits erschienen. Der Autor befasst sich hierin mit den Massenkonversionen vom Judentum zum Christentum im Spanien des 15. Jahrhunderts und der Ablehnung und Diskriminierung der Konvertiten durch die christliche Mehrheit. Diese Studie zeichnet erstmals detailliert die wesentlichen Wurzeln und Inhalte der Theologie einer Gruppe von christlichen Geistlichen und Gelehrten nach, die sich dieser Mehrheit entgegenstellte und forderte, die ‚Bekehrten‘ ohne Wenn und Aber als vollwertige Christen anzusehen, und sich dabei auf Recht und Tradition der lateinischen Kirche beriefen.
Vor der Gewalt
(2023)
forum:logopädie 37.2023, 5
(2023)
On the basis of a case study on the linearisation of German infinitival complements, the present paper illustrates the advantages of selected quantitative and statistical methods in diachronic studies. In particular, it first discusses, the problem of the availability of balanced diachronic corpora and how mixed-effects modelling can help make the best of "bad data" and second, it deals with the question of periodisation and shows the advantages of a data-driven method.
Männlichkeit und Flucht
(2023)
Dieses Buch bietet Einsicht in das komplexe Verhältnis von Männlichkeit und Flucht. Anhand von biographischen Interviews zeigt es, welche Konstruktionen von Geschlecht bei Männern vom Leben in Eritrea, über die Flucht durch den Sudan und Libyen bis zum Ankommen in Deutschland von Bedeutung sind.
In der Geschlechter- und Fluchtforschung lag mehrere Jahrzehnte der Fokus auf dem Leben geflüchteter Mädchen und Frauen. Männer kamen meist nur als Täter geschlechtsbasierter Gewalt vor. Inzwischen existieren zwar einige Arbeiten über das Leben von geflüchteten Männern, allerdings wird meist nur das Leben im Ankunftskontext betrachtet und Männlichkeit im Singular gedacht. Flucht erscheint so als eine Marginalisierung von Männlichkeit. Dass dieses Verhältnis allerdings weitaus komplexer ist und vielfältige Männlichkeiten in unterschiedlichen Beziehungen zu Flucht stehen, ist die zentrale Erkenntnis dieser Arbeit.
Der oft beschworene Aufstieg der Managementberatung zu einem integralen Bestandteil von Unternehmensführung besitzt eine selten beachtete Seite: Managementberatung ist nicht nur zu einer anerkannten Praktik der „guten Regierung“ des Unternehmens geworden, sondern zugleich zu einer legitimen Form der Produktion von Managementwissen. Im Folgenden soll dem Wandel der diskursiven Praxis der Produktion von Managementwissen nachgegangen und seine Bedeutung für den Wandel der Praxis der Unternehmensführung eruiert werden. In einem ersten Schritt sind die Praxis des Managements und ihre Logik zu skizzieren, um einerseits den Alltag des Managements zu begreifen und andererseits zu verstehen, dass in diesem Alltag die Möglichkeit diskursiven Wandels angelegt ist.
Psychologische Sicherheit
(2023)
Durch psychologische Sicherheit am Arbeitsplatz lässt sich vieles erreichen. Sie senkt den Krankenstand, schafft Bindung zum Arbeitgeber, ermöglicht tiefere kollegiale Beziehungen und erleichtert es, voneinander zu lernen. Dabei wird aus der Perspektive des Individuums auf die Organisation geschaut und ihre personellen Vertreter, die Leader. Dieser Beitrag betont hingegen die Bedeutung der Organisation und der Grenzen, welche diese setzt. Führungskräfte können tatsächlich für psychologische Sicherheit sorgen. Allerdings nutzen sie dafür oft die falschen Mittel.
Zu treu geblieben
(2023)
Woran es hängt
(2023)
Regeln erwünscht!
(2023)
Genauer hinsehen
(2023)
Der Weg in die Matrix
(2023)
Reform als Zumutung
(2023)
Zwar mag ein Reformwille der Verwaltung in Reden und Konzeptpapieren beschworen werden; häufig findet sich jedoch keine Realität, die dieser «Poesie der Reform» (Luhmann, 2000) entspricht. Sicher ist diese Darstellung etwas überspitzt. Verwaltungen von heute unterscheiden sich deutlich von denen vor 20, 40 oder 60 Jahren. Gleichwohl sind Reformen und Innovationen für Verwaltungen eine besondere Herausforderung und Zumutung. In diesem Artikel wollen wir herausarbeiten, worin dieser Zumutungsgehalt besteht: Warum tun sich Verwaltungen mit Innovationen oft schwer? Hierzu werden wir zentrale Besonderheiten herausarbeiten, welche die Verwaltung als Organisationstyp auszeichnen. In einem zweiten Schritt wird es dann möglich sein, danach zu fragen, unter welchen Bedingungen Innovationen gleichwohl gelingen können - oder ihr Gelingen mindestens wahrscheinlicher wird.
Dieses Literatur-Review verfolgt angesichts des gegenwärtigen, gesteigerten öffentlichen Interesses zum Thema von Arbeitszeitverkürzungsmodellen mit Gehaltsausgleich das Ziel, den aktuellen deutsch- und englischsprachigen Forschungsstand zum möglichen Nutzen von Arbeitszeitverkürzungen mit Gehaltsausgleich (AZV+) für den öffentlichen Arbeitgeber dar-zustellen und kritisch auszuwerten. Das Review basiert auf insgesamt zehn Publikationen, die zum großen Teil zu dem Schluss kommen, dass AZV+ zu keinen negativen Effekten, sondern zu entweder neutralen oder auch mehrheitlich positiven Auswirkungen auf die Arbeitgebendenseite führen. Dabei handelt es sich insbesondere um verbesserte Stresslevel, gesundheitliche Aspekte, gleichbleibende oder erhöhte Produktivität und Motivation/Energie sowie verringerte Absentismuszahlen. Die Anreiz-Beitrags-Theorie bietet sich als Erklärungsmodell für diese Ergebnisse gut an, da sie Aussagen darüber trifft, inwiefern Anreizsysteme wie eine AZV+ für Arbeitnehmende durch deren subjektive Bedürfnisbefriedigung unter Einhaltung bestimmter Grenzen (keine Überschreitung der Beitragsforderungen durch Anpassung des Workload) zu Effekten führen kann, die sich indirekt auch positiv hinsichtlich der Organisationsziele aus-wirken. Die ebenfalls angewandten motivationstheoretischen Elemente der Cognitive Evaluation Theory und der Motivation Crowding Theorie eignen sich weniger gut in ihrer Erklärungskraft der untersuchten Effekte, da die Differenzierung verschiedener Motivationsarten im Rahmen der hier untersuchten Studien unerheblich zu sein scheint. Insgesamt ist die Studienlage zu dem Thema AZV+ generell, und auch speziell im öffentlichen Sektor, sehr dünn und bietet kaum Möglichkeiten für generalisierende Aus-sagen, sodass ein großer Forschungsbedarf zu diesem Thema besteht.
Der Sinn des Lebens
(2023)
Der Artikel analysiert staatliche Krisenprävention am Fall der polizeilichen Ermittlungen vor dem Anschlag auf den Breitscheidplatz. Die Leitfrage lautet, warum die Polizei ihre Ermittlungen vorzeitig einstellte, obwohl sie Hinweise hatte, dass der spätere Täter beabsichtigte, einen Anschlag zu begehen. Wir zeigen, dass dies auf eine organisationale Dynamik zurückging, die typisch für staatliche Krisenprävention im Bereich Terrorismus scheint.
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Schneller, weiter, besser?
(2023)
Der Beitrag nimmt die Kritik an der verzögerten Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zum Anlass, um die Digitalisierung der Verwaltung organisationssoziologisch zu diskutieren. Die verfolgte These ist, dass die Verzögerungen der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten ihren Ursprung im Umgang der Verwaltung mit einem Spannungsfeld haben: Während politisch versucht wird, sich mithilfe einer Digitalisierung der Verfahren als bessere, schnellere und effizientere Verwaltung zu legitimieren, erzeugt eben diese Digitalisierung Probleme für die Legitimationsmechanismen der Verwaltung. Grundlegend für diese These ist die Figur der Legitimation durch Verfahren von Niklas Luhmann. Der Beitrag greift dementsprechend aktuelle Literatur zum Themengebiet auf, kategorisiert die gefundenen Erkenntnisse in zwei Problemfelder – Operationalisierungs- und Darstellungsprobleme – und begründet das Entstehen dieser Problemfelder mithilfe der Theorie sozialer Systeme. Diese begreift Verfahren als Handlungssysteme, die einen zentralen Stellenwert für die Legitimation der Verwaltungsorganisationen haben. Zuletzt wird diskutiert ob und wie die Erkenntnisse aus der theoretischen Diskussion für die Praxis fruchtbar gemacht werden können.
Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise.
Organization not found
(2023)
Der Beitrag in der Zeitschrift GIO beschäftigt sich mit der Frage nach den Schwierigkeiten von Digitalisierungsreformen in öffentlichen Verwaltungen. Der Blick wird dafür auf Verwaltungen als Organisationen gerichtet, deren formale Strukturen die Digitalisierungsreform erschweren, da steile Hierarchien und Dienstwegeregelungen mit netzwerkartigen Projektstrukturen konfligieren, agile Arbeitsweisen der Orientierung an rechtlich legitimierten Verfahren zuwiderlaufen und das Personal nicht mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet wird. Der organisationssensible Fokus erlaubt es, nicht nur die Probleme der Strukturen zu betrachten, sondern auch deren Funktionen für den Systembestand von Verwaltungen zu berücksichtigen. So wird gezeigt, dass etwa Dienstwegeregelungen demokratische Prozesse gewährleisten und Verantwortungsdiffusion verhindern, ihre Rechtsorientierung den Verwaltungen Legitimation und Autonomie verschafft und das Personal durch seine Regeleinhaltung funktionierende Verfahren und Objektivität gewährleistet. Diese Spannungsfelder berücksichtigend, wird daher der Vorschlag gemacht, in Reformen nicht nur ihre Optimierungsfunktion zu sehen, sondern sie als Werkzeug für ein besseres Verständnis der vorherrschenden Strukturen zu nutzen. Der Beitrag gibt abschließend Fragen an die Hand, wie man sich diesem Verständnis nähern kann.
forum:logopädie 37.2023, 3
(2023)
forum:logopädie 37.2023, 6
(2023)
forum:logopädie 37 (2023), 1
(2023)
New work – old problem?
(2023)
Die Nutzung digitaler Kollaborationstools wird als Vorausset-
zung für eine postbürokratische New Work-Welt erachtet. Organisationale Digita-
lisierungsprojekte zur Einführung solcher Kollaborationssoftware sind selbst post-
bürokratisch strukturiert, d. h. sie arbeiten in crossfunktionalen und selbstorgani-
sierten Teams. Während der Kooperation mit anderen Organisationseinheiten treten
Konflikte auf, die sich dadurch verschärfen, dass sie nicht von der Hierarchie ge-
löst werden können, sondern im Sinne von New Work demokratisch ausgehandelt
werden müssen. In der Folge bedarf es alternativer formaler Strukturen, die diese
Herausforderung bewältigen.
Garbage in, garbage out
(2023)
Liebesgaben aus West-Berlin
(2023)
Eine Frage der Würdigkeit?
(2023)
Die DDR im Plural
(2023)
DDR im Plural
(2023)
Es gab nicht nur eine DDR. Ob Unrechtsstaat, Fürsorgediktatur oder „Nischengesellschaft“: Der ehemalige ostdeutsche Teilstaat hat in Geschichtswissenschaft und öffentlichen Debatten diverse Deutungen erfahren. Ebenso plural sind die Erfahrungen und Erinnerungen der Menschen, die in der DDR lebten. In „Die DDR im Plural“ zeigen 25 junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in anschaulichen Beiträgen, wie sie sich mit neuen Forschungsansätzen dem vielschichtigen Wesen der DDR und seinen Nachwirkungen bis in die gesamtdeutsche Gegenwart annähern. In prägnanten, kurzen Texten widmen sie sich unter anderem dem alltäglichen Leben, kulturellen Räumen, aber auch dem Politik- und Sicherheitsapparat. Die gewählten Perspektiven reichen von der Aufbauzeit bis zu den Jahren nach der „Wende“. Der Band spiegelt die Methodenvielfalt aktueller Forschungen und lädt zum weiteren Nachdenken über die DDR und Ostdeutschland ein.
Rechts nur noch die Wand?
(2023)
Die Macht der Sonntagsfrage
(2023)
Für das Jahr 2024 sind entscheidende Wahlen geplant – unter ihnen die
US-Präsidentschaftswahl und die Wahlen zum Europäischen Parlament. In
Deutschland werden in Brandenburg, Sachsen und Thüringen die Landtage
gewählt. Wahlumfragen, insbesondere die Sonntagsfrage, sind zu einem
integralen Bestandteil von Wahlkämpfen geworden; gleichzeitig steht auch
deren Zuverlässigkeit im Zentrum medialer Aufmerksamkeit. Eine Debatte über
die Kommunikation und Darstellung von Meinungsumfragen ist in Deutschland
dringend notwendig. Eine bindende Selbstverpflichtung der Umfrageinstitute und
Medienhäuser wäre eine vielversprechende Lösung.
§§ 327-327u
(2023)
(Moralisch) guter Sex
(2023)
In einem kürzlich erschienenen Artikel argumentiert Almut v. Wedelstaedt überzeugend, warum Zustimmung zwar „die Bedingung für die Legitimation von Sex“ ist (2020, 127), dass die moralische Güte von Sex aber nur dann einzuschätzen ist, wenn wir darauf achten, ob die Beteiligten der Handlung sich auf Augenhöhe begegnen. Die Idee ist: Es gibt legitime sexuelle Handlungen, die moralisch gut sind, und es gibt legitime sexuelle Handlungen, die moralisch besser sind. Hier möchte ich die Idee des besseren Sexes genauer ausloten. Während v. Wedelstaedt von moralisch gelungenem Sex spricht und somit auf der Ebene der moralischen Bewertung von Sex bleibt, möchte ich die Frage danach stellen, was Sex qualitativ gut macht. Tatsächlich wird in der Zustimmungsdebatte meist davon ausgegangen, dass diese zwei Fragen wenig gemeinsam haben; ob eine sexuelle Handlung legitim ist, hat zunächst nichts damit zu tun, ob diese auch gut ist. Ich werde drei Argumente liefern, warum wir legitimen Sex und qualitativ guten Sex zusammen betrachten sollten – und es wird sich zeigen, dass die gegenwärtige philosophische und rechtstheoretische Debatte Zustimmung verkürzt diskutiert und daher alleingenommen wenig hilfreich ist, stattdessen benötigt die Zustimmungsdebatte auch eine Untersuchung von qualitativ gutem Sex.
Nicht erst seit Covid-19 sind die Wissens- und Kommunikationslücken sowie die Hierarchie zwischen Ärzt*innen und Patient*innen offensichtlich. Zusätzlich befinden sich kranke Menschen sowohl aufgrund ihrer Krankheit als auch aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Gesundheitswesen in einer besonders verletzlichen Lage; Patient*innen sind ein paradigmatisches Beispiel für fragile epistemische Subjekte. Im vorliegenden Text wird zunächst skizziert inwieweit Patient*innen fragile epistemische Subjekte sind und welche Formen testimonialer und hermeneutischer Ungerechtigkeit im Gesundheitswesen besonders zum Tragen kommen. Danach wird ein besonderes Augenmerk auf die Idee gelegt, dass sogenannte „pathozentrische epistemische Ungerechtigkeiten“ durch bestimmte theoretische Vorstellungen von Gesundheit untermauert und reproduziert werden. Hierbei soll schlussendlich untersucht werden, inwieweit dieses Problem durch technische Mittel in der Medizin verstärkt oder geschwächt werden kann; so reproduzieren Algorithmen beispielsweise die vorhandenen Vorstellungen und Praktiken.
Eskalation in Tweets
(2023)
„Die Gefahr eines Blackouts ist gegeben“ gab der Vorsitzende des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB), Gerd Landsberg, am 15. September 2022 in einem Interview mit der Welt am Sonntag bekannt. Diese Diagnose – hier bezogen auf mögliche Engpässe in der Energieversorgung im Winter 2022/23, die durch den kriegerischen Angriff Russlands auf die Ukraine zu drohen scheinen – reiht sich einer weiteren Perle gleich in die lange Kette unzähliger Krisendiagnosen der letzten Dekade ein, angesichts derer sich zunehmend der Eindruck einstellen muss, die Krise sei so etwas wie der neue Normalzustand. So ist seit etwas mehr als zehn Jahren die Klimakrise in aller Munde, die letzten drei Jahre wurden von der Corona-Krise dominiert, eine Energiekrise steht möglicherweise unmittelbar bevor.
Schlussfolgerungen
(2023)
Erwartungsgemäß spielen die Traditionen der nationalstaatlichen Migrationspolitik weiterhin eine sehr wichtige Rolle, die Pfadabhängigkeit in diesem Politikfeld bleibt hoch. Die Verteilung der Zuständigkeiten in der Migrationspolitik und der Integration von Migranten in den Nationalstaaten ist nach wie vor sehr unterschiedlich. Bei der Umsetzung von Integrationsstrategien an der Basis sollte die jeweilige Politik auf das Profil sowohl der lokalen Migrantengemeinschaft als auch der einheimischen Bevölkerung zugeschnitten sein. Daneben sind ein besseres Migrationsmanagement in der lokalen Verwaltung und das Zusammenspiel von Top-down- und Bottom-up-Bemühungen zur Integration von Migranten von Bedeutung.
Integration von Zuwanderern
(2023)
Dieses Kapitel befasst sich mit der Beziehung zwischen der öffentlichen Meinung zur Migration und der Medienberichterstattung darüber. Verschiedene Erklärungsmodelle, darunter individuelle Merkmale, kulturelle Faktoren und der Einfluss von Medien und Politik, wurden vorgeschlagen, um die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber Migranten zu erklären. Es ist wichtig, den lokalen Kontext zu verstehen, da der Anteil der in den einzelnen Regionen und Städten lebenden Migranten sehr unterschiedlich ist. Die Bereitstellung korrekter statistischer Informationen, die Hervorhebung der Vielfalt der aktuellen Migrationsmuster in Europa und die Teilnahme an Medien- und öffentlichen Diskussionen sind Möglichkeiten, um die öffentliche Meinung auf lokaler Ebene zu beeinflussen.
In diesem einleitenden Kapitel beschreiben die Herausgeber die wichtigsten theoretischen Grundlagen der Analyse dieses Buches und den methodischen Ansatz. Der Kern des Buches besteht aus 14 länderspezifischen Kapiteln, die einen europäischen Vergleich ermöglichen und die zunehmende Varianz der migrationspolitischen Ansätze innerhalb und zwischen den europäischen Ländern aufzeigen. Der Grad der lokalen Autonomie, der Grad der Zentralisierung und die traditionellen Formen der Migrationspolitik sind Faktoren, die insbesondere die Möglichkeiten der lokalen Behörden beeinflussen, ihre eigene Integrationspolitik zu formulieren.
Deutschland
(2023)
Das Kapitel beginnt mit einem kurzen historischen Überblick über den Übergang Deutschlands im 20. und 21. Jahrhundert von einem Transit- und Auswanderungsland zu einem Einwanderungsland. Der nächste Teil des Kapitels befasst sich mit den Herausforderungen und Problemen der deutschen Einwanderungspolitik in einem föderalen Mehrebenensystem. Abschließend analysiert das Kapitel einige Trends in der deutschen Migrationspolitik seit der Flüchtlingskrise 2015, wie etwa Veränderungen im Parteiensystem und in den Konzepten, die der Migrationspolitik zugrunde liegen, um die Zuwanderung nach Deutschland besser zu steuern, zu kontrollieren und zu begrenzen.
Editorial
(2023)