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Theoretische Ansätze unter den Oberbegriffen "Hierarchy" und "Scale" sind in der Ökologie seit den 1980er-Jahren entwickelt und intensiv diskutiert worden. Das wissenschaftliche Paradigma kann mit dem Begriff "Hierarchical Patch Dynamics" beschrieben werden. Obwohl auch Anwendungsbezüge diskutiert und konzipiert wurden, hat es in Deutschland bisher in der Landschaftsplanung kein größeres Echo hervorgerufen. Gleichwohl gibt es eine Reihe interessanter Anknüpfungspunkte zwischen Aussagen der ökologischen Hierarchie-Theorie und konkreten landschaftsplanerischen und naturschutzfachliceh Aufgabenstellungen. Vor diesem Hintergrund werden Grundzüge dieser Theorie bzw. der unter dem Dach des Paradigmas "Hierarchical Patch Dynamics" versammelten theoretischen Ansätze dargestellt. Wesentlich ist die erkenntnistheoretische Grundhaltung, die versucht, unzulässige Verallgemeinerungen oder Absolutheitsansprüche auszuschließen, indem sie zunächst den Gegenstandsbereich der Ökologie beschreibt und analysiert. Auf dieser Grundlage werden Herangehensweisen zur Behandlung ökologischer Fragestellungen vorgeschlagen. Diese Herangehensweisen lassen sich auf landschaftsplanerische Aufgaben übertragen. Es wird gezeigt, für welche Bereiche eine solche Übertragung denkbar wäre. Letztlich bedürfte es einer Praxisüberprüfung, um herauszufinden, ob mit Hilfe von Ansätzen der ökologischen Hierarchie- Theorie die Bearbeitung planerischer Fragestellungen verbessert oder ergänzt werden könnte.
The "Weighting Process" in Land Use Planning - Discussion of the Present Practice of "Weighting Out". Owing to the revision of the Building Code from January 1998 the impact regulation in land use planning is now established in the Building Law. This means the local governments have decision-making powers how to precisely implement the impact regulation. This, however, does not mean - as had been said in practice - that the concerns of nature and landscape can be "weighted out". On the contrary, the decision-making process has to include a detailed differentiation depending on the case, according to a verdict of the Supreme Administrative Court from 1997. The concerns of nature and landscape cannot be moved back as "not of furhter relevance". Only precisely described and insurmontable constraints allow cutbacks. Since compensation measures now can be carried out on the ground of adjacent local communities, a lack of sites available cannot be accepted as a reason. The paper makes clear why also in urban land use planning interference into nature has to be fully compensated for.
Application and Acceptance of the Habitats Directive in Germany and France - Comparison of Selected Areas. Since 1992, when the Habitats Directive (92/43/EWG) came into effect, all EU member states are obligated to contribute to the establishment of a coherent ecological framework of special protection areas, called Natura 2000. The guideline states both protection objects and protection aims more precisely but its implementation is, to a large extent, left to the member states. In the neighbouring states Germany and France the organisation report strategy, and area management of the Natura 2000 areas differ significantly. Based on these conditions, in both countries two exemplary regions (mountain range and low mountain range) with 3 Natura 2000-areas were selected. In exemplary municipalities the local decision-makers and other relevant activists were interviewed regarding their acceptance of Natura 2000. The results showed altogether a higher acceptance in the 12 German municipalities than in the 12 French but at the same time an extensive insecurity regarding the new obligations on order to implement the protection system. In the French examples the lack of public participation organised by the state government contributed to a reduced acceptance during the first years of the implementation of the Habitats Guideline. Besides, crucial elements for a local acceptance of the Natura 2000 system in both states were the land owners, existing plans and development aims of the municipality, land use and a possibly existing protection status of the area. Additionally the study showed that a transparent establishment of a management plan offers the opportunity to co-ordinate different land use and protection interests. The designation of a separate area co-ordinator for each Natura 2000-area, at the same time contact for the local community like in France, can provide a valuable, confidence-building measure.
Arbeitsgruppe Internet
(1999)
Arbeitsgruppe Multimedia
(1999)
Tasks and Content of Landscape Management Planning and Landscape Implementation Planning - Requirements in terms of feasibility of re-checks Zusammenfassung Vor dem Hintergrund in Nachkontrollen vielfach festgestellter Abweichungen des Landschaftspflegerischen Ausführungsplans (LAP) von den Aussagen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) werden Aufgabenverteilung und "Abschichtung" zwischen beiden Planwerken kritisch beleuchtet. Im Landschaftspflegerischen Ausführungsplan nachträglich vorgenommene Anpassungen von z.B. Zielen und räumlicher Lage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können u.U. auch Auswirkungen auf die im LBP zu erstellende Bilanz der Beeinträchtigungen und Kompensationswirkungen und damit auf die Genehmigungsvoraussetzungen haben. Verschiedene Fallbeispiele belegen, dass immer dann, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan nicht hinreichend konkretisiert werden, der Bezug zu den Beeinträchtigungen schnell verloren geht. Durchgeführte Maßnahmen entsprechen dann zwar i.d.R. noch den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege im betroffenen Naturraum, aber häufig nicht mehr den rechtlichen Anforderungen der Eingriffsregelung. Nachkontrollen sind nur noch im Hinblick auf die korrekte Durchführung, nicht mehr jedoch auf die Funktionserfüllung der Maßnahmen möglich. Als Konsequenz aus den Ergebnissen wird der Vorschlag einer klaren Aufgabenteilung von Landschaftspflegerischem Begleit- und Ausführungsplan entwickelt. Er beinhaltet neben einer hinreichenden Zieldefinition für die Kompensation im Landschaftspflegerischen Begleitplan eine durchgängige Beibehaltung der Maßnahmenbezeichnungen in beiden Planwerken sowie eine gesonderte Darlegung im Landschaftspflegerischen Ausführungsplan vorgenommener Änderungen.
Ausblick zum Bodenschutz
(1999)
In der derzeitigen Wahrnehmung werden die Sommer dürrer, heißer und extremer – dieser Eindruck verstärkt sich im urbanen Raum durch das Auftreten von Hitzeinseleffekten in dicht bebauten Gebieten. Um das wirkliche Ausmaß der Dürre bewerten zu können, wurden Zeitreihendaten von 31 urbanen Klimastationen (DWD) für den Zeitraum 1950 bis 2019 mittels des standardisierten Niederschlagsindex (SPI) bezüglich Dürrelängen, Dürreextrema, Hitzewellen und gleichzeitig auftretenden Hitze- und Dürremonaten ausgewertet.
Die Analyse zeigt eine große Heterogenität innerhalb von Deutschland: In den meisten Städten trat 2018 eine lange Dürre von einer durchschnittlichen Dauer von 6 Monaten auf, gleichzeitig gehörte das Jahr 2018 nur bei einem Drittel der Städte zu den drei Jahren mit den längsten Dürren seit 1950. Bei den meisten betrachteten Stationen traten die längsten Dürren in den Jahren 1953, 1971 und 1976 auf. Bei einigen südlichen und mitteldeutschen Städten kann man eine statistisch signifikante Zunahme der Anzahl der Dürremonate pro Dekade seit 1950 verzeichnen. Andere Städte, eher im Norden und Nordwesten gelegen, zeigen nur in den letzten zwei Dekaden eine Zunahme oder gar keinen Trend. Die Compoundanalyse von gleichzeitig auftretenden Hitze- und Dürremonaten zeigt bei den meisten Stationen eine starke Zunahme innerhalb der letzten zwei Dekaden, wobei die beiden Komponenten regional mit einem sehr unterschiedlichen Anteil zur Zunahme der Compoundereignisse beitragen.
Zusammenfassung Bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie werden es weniger die Bewirtschaftungspläne mit ihren stark aggregierten Zielvorgaben sein die für die Planungspraxis von Bedeutung sind, sondern vielmehr die zu ihrer Realisierung auf lokaler und regionaler Ebene ansetzenden Maßnahmenprogramme. Da es zur Erreichung der von der Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen Qualitätsmerkmale vor allem notwendig sein wird, die diffusen Stoffeinträge in die Gewässer zu reduzieren, werden zahlreiche flächenbezogene Maßnahmen notwendig werden, die an der Landnutzung ansetzen. Um Doppelarbeiten zu vermeiden, bietet es sich an, zu ihrer Ableitung und Begründung, so weit als möglich auf andere raumrelevante Fachplanungen zurückzugreifen. Aufgrund ihres flächendeckenden Ansatzes und zahlreicher Aussagen zu Landschaftsfunktionen und -potenzialen, die auch mit Inhalten der WRRL in Verbindung gebracht werden können, kommen hier vor allem die Möglichkeiten der Landschaftsplanung ins Spiel. Für die Zuweisung räumlicher Vorrang- und Vorbehaltsfunktionen kann auf die Raumordnung und Landesplanung zurückgegriffen werden. Dass die Bewirtschaftungspläne nach der WRRL aufgrund der zwingend umzusetzenden EU-rechtlichen Vorgaben absehbar verbindliche Rahmenbedingungen setzen wird dabei Auswirkungen auf die Struktur der regionalplanerischen Abwägung haben. Gleichermaßen wichtig wie die organisatorischen Aspekte bei der Zusammenführung von Aussagen für verschiedene Teileinzugsgebiete in den Bewirtschaftungsplänen ist es, inhaltlich-methodische Strukturen einer Zusammenarbeit zu entwickeln. Hier treten Fragen auf, wie es möglich sein wird, zwischen den verschiedenen Disziplinen und Fachverwaltungen eine gemeinsame Sprache bzw. geeignete Parameter zu entwickeln, mit denen naturschutzfachliche Entwicklungsziele in eine Form überführt werden können, in der sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verstanden und umgesetzt werden können ("Übersetzungsproblem"). Weiterhin muss nach Möglichkeiten gesucht werden, auf verschiedenen Einzugsgebietsmaßstäben gewonnene Erkenntnisse zueinander bzw. zum Gesamt-Einzugsgebiet in Verbindung zu setzen ("Skalenproblem").
Entlang der Küstenniederung des Naturschutzgebietes „Hütelmoor und Heiligensee“, ca. 6 km nordöstlich von Rostock-Warnemünde gelegen, wird seit dem Jahr 2000 die Küstendüne nicht mehr instand gehalten. Im Rahmen der Renaturierung des Gebietes werden so grundsätzlich wieder Überflutungen bei Ostseehochwassern zugelassen, was bisher jedoch noch nicht eingetreten ist. Am 4./5. Januar 2017 ereignete sich ein Sturmhochwasser der Ostsee, mit einem Scheitelwasserstand in Warnemünde, der sich zwischen dem 10- und 20-jährlichen Hochwasserstand einordnet. Dennoch kam es bei diesem Ereignis nicht zum Dünendurchbruch und zur seeseitigen Überflutung, wohl aber zum binnenseitigen Einstrom von Salz- bzw. Brackwasser. Dieser erfolgte über den Graben, durch den das Gebiet normalerweise über die Warnow in die Ostsee entwässert. Durch das Einströmen über die Sohlschwelle, sonst Auslass des Gebietes, stiegen die Wasserstände und Salzkonzentrationen in der südwestlichen Hälfte der Niederung an. Mit zunehmender Entfernung zur Sohlschwelle waren diese Auswirkungen jedoch geringer spürbar. Dies gilt wegen der Retentionswirkung der Niederung mehr für den Wasserstand als für die Salzkonzentration. Während der Wasserstand durch den Einstau der Niederung und Überschwemmungen flächenhaft anstieg, breitete sich die Salzfront präferentiell in den ehemaligen Entwässerungsgräben, die trotz des Einstaus nach wie vor hydraulisch aktiv sind, eher linienhaft aus. Diese Interpretation beruht auf Messergebnissen von Wasserstand, elektrischer Leitfähigkeit und Wassertemperatur.
Zur Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung gibt es im Straßenbau mittlerweile ein breites Spektrum an Leitfäden und planerischen Grundlagen. Als mit Problemen behaftet erweist sich jedoch häufig die darauf aufbauende, auf konkrete Beeinträchtigungen Bezug nehmende Ableitung von Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund hatte ein vom Bundesamt für Naturschutz beauftragtes FuE-Vorhaben (JESSEL et al. 2003) die Aufgabe, am Beispiel linienförmiger Verkehrsvorhaben des Bundes (Straße und Schiene) Hinweise zu erarbeiten, wie konkrete Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie umsetzungsorientierte Maßnahmen zu seiner landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neugestaltung begründet werden können. Berücksichtigt wurden insbesondere die neuen rahmenrechtlichen Vorgaben des zum 04.04.2002 novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (im Folgenden: BNatSchG 2002). Des Weiteren wurden exemplarische Nachkontrollen zum Landschaftsbild durchgeführt, um Empfehlungen abzuleiten wie die spezifischen Belange dieses Schutzguts bei derartigen Überprüfungen zu berücksichtigen sind. The road construction sector in Germany already has a large number of guidelines and legal planning principles that govern the collection of landscape data and landscape evaluation for the German Impact Regulation. However, deriving measures that are both based on these guidelines and principles, and take concrete interference into account often prove problematic. In view of this fact, the German Federal Agency for Nature Conservation commissioned a research project that could be used to justify concrete precautionary measures that seek to avoid and reduce interference in the landscape, and implementation-oriented measures for landscape-friendly restauration and rearrangement. The project was based on the Federal Government's transport plans for the road and rail sector. It focussed in particular on the new legal standards set out in the Federal Nature Conservation Act that was amended on 4.4.2002. In addition, exemplary follow-up checks on the landscape were made with the aim of formulating recommendations as to how the specific needs of the landcape can be taken into account when carrying out such assessments.
Für das Land Brandenburg war unter Verwendung vorhandener Datengrundlagen ein regionalisiertes Verfahren zur Bewertung der natürlichen Funktionen des Bodens in Planungs- und Zulassungsverfahren zu entwickeln. Das Verfahren fusst auf einer landesweiten Auswertung der Profilbechreibungen der Musterstücke der Reichesbodenschätzung für die Offenlandbereiche sowie einer Zuordnung von bewertungsrelevanten Bodenmerkmalen zu den Lokalbodenformen der Forstlichen Standortserkundung. Ergebnis sind leicht handhabbare Bewertungstabellen mit einer Zuweisung von Wertsufen zu den Klassenflächen der Reichsbodenschätzung sowie den Lokalbodenformen der Forstlichen Standortskartierung.
Mit Inkratfttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) zum 1. März 1999 sind die wesentlichen Funktionen des Bodens durch ein eigenes Gesetz geschützt. Maßstäbe zur Erfassung von schädigenden Eingriffen in den Boden beschreibt das BBodSchG selbst aber nicht. Deshalb müssen zur Umsetzung der Belange des Bodenschutzes für die Planngspraxis handhabbare Bewertungsmaßstäbe erarbeitet werden, nach denen die entscheidungserheblichen Informationen gezielt herausgearbeitet werden können.Der Beitrag stellt die Entwicklung einer Bewertungsanleitung für das Land Brandenburg vor. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Regelungsfunktionen unter Forststandorten, für deren Bewertung die forstlichen Standorterkundungen der 17 Forstamtsbezirke Brandenburgs ausgewertet, hinsichtlich der vorkommenden Leitbodenformen systematisiert sowie den Leitböden aufgrund ihrer Merkmale Wertstufen für einzelne Teilfunktionen zugeordnet worden.Damit ist eine Grundlage geschaffen, um die komplexen Inhalte der Forstlichen Standorterkundung für Planungsaufgaben verfügbar zu machen.
Zusammenfassung In der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird das Landschaftsbild gegenüber den Belangen des Naturhaushalts oft nachrangig behandelt, obwohl es von den Voraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes her gleichermaßen in alle Schritte der Folgenbewältigung einzubeziehen ist. Für diese Schritte werden exemplarisch rechtliche Rahmenbedingungen und fachliche Anforderungen aufgezeigt. Ingesamt wird so eine strukturierte Herangehensweise deutlich, die über die einzelnen Arbeitsschritte der Erfassung des Ist-Zustandes, der Aufstellung eines Zielkonzeptes, der Ableitung von Vorkehrungen zur Vermeidung sowie der Begründung von Maßnahmen zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neugestaltung des Landschaftsbildes hinweg durchgängig auf denselben Beschreibungsmerkmalen aufbaut und damit einen durchgängigen Ableitungszusammenhang von den ermittelten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu darauf Bezug nehmenden Maßnahmen begründet. Wesentlich ist, dass dabei die Charakteristik des jeweiligen Landschaftsraumes im Vordergrund steht und dass nicht nur einzelne Beeinträchtigungen betrachtet, sondern diese jeweils in ihrem Zusammenwirken auf den wahrgenommenen Raumeindruck beleuchtet werden. Ein wichtiger Aspekt ist zudem die Rechtssicherheit, weshalb sich der verwendete Rahmen eng an die Terminologie des Bundesnaturschutzgesetzes anlehnt Summary How to deal with Disturbance of the Visual Landscape by Traffic Projects? Legal framework conditions and special requirements The impact regulation of nature conservation only gives inferior treatment to the visual landscape compared to other natural resources although nature conservation legislation requires its equal integration into all steps of consequential dealing. For these steps the study shows exemplary legal framework conditions and specialist requirements. They should make clearer a structural approach including individual working steps, such as recording of present site conditions, establishment of a target concept, derivation of measures of avoidance and justification of measures for a sensitive regeneration and design of the visual landcape. The approach continuously bases on the same features of description, leading to a consistent connection between identified disturbances of the visual landscape and related measures. The focus of attemtion should be given to the characteristics of the respective landscape and the analysis should not only consider disturbances or compensation measures individually but also in combination with the general spatial perception. Another important aspect is the legal security; therefore the text closely follows the terminology of the Federal Nature Conservation Legislation.
Das Referat Bodenschutz in brandenburgischen Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung hat im Oktober ein Vorhaben mit dem Titel "Bodenbewertung für Planungs- und Zulassungsverfahren im Land Brandenburg" an den Lehrstuhl für Landschaftsplanung an der Universität Potsdam vergeben. Ziel ist, auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Belange des Bodenschutzes künftig über einheitliche und nachvollziehbare Bewertungsmethoden in Planungs- und Zulassungsverfahren einzubringen. Das entwickelte Bewertungsverfahren bezieht sich auf die aus dem BBodSchG ableitbaren natürlichen Bodenfunktionen Lebensraum- und Regulationsfunktionen sowie auf seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und soll helfen, die spezifisch brandenburgischen Gegebenheiten bei planerischen Bewertungen zu berücksichtigen. Der Beitrag enthält eine Synopse des Herleitungsvorganges und gibt die wesentlichen Bewertungsergebnisse für die einzelnen Teilfunktionen wieder.