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Sandra Eger befasst sich in diesem Buch mit der Möglichkeit, politisches Verstehen durch den Einsatz von Jugendliteratur zu fördern. Dabei wird sowohl die Möglichkeit eines Einsatzes im Fachunterricht Politische Bildung als auch im fächerübergreifenden Unterricht der Sekundarstufe I betrachtet. Neben einer empirischen Studie, die die Frage beantwortet, inwiefern derzeit Jugendliteratur in der Sekundarstufe I zur Förderung politischen Verstehens eingesetzt wird, bieten jugendliterarische Beispiele zur Förderung politischen Verstehens Anregungen für die Unterrichtspraxis.
Der klassische Fernsehrundfunk genießt verfassungsrechtlich und einfachgesetzliche eine privilegierte Sonderstellung. Diese setzt sich bei der Kabelbelegung fort, wo er - insbesondere der öffentliche Rundfunk - gegenüber teemedialen Anrufangeboten bevorrechtigt wird. Hintergrund dieser Sonderstellung ist nicht zuletzt die auf den Rundfunk zentrierte Medienordnung. Die Arbeit untersucht, ob diese Medienordnung und damit die Sonderstellung des Rundfunks noch zeitgemäß ist und schlägt Anpassungen vor.
Kopplungsangebote
(2015)
Kopplungsangebote, insbesondere Kundenbindungssysteme, werfen zahlreiche lauterkeits- und vertragsrechtliche Fragen auf. Das Buch stellt alle Anforderungen, die an den Inhalt und die Transparenz von Kopplungsangeboten gestellt werden, dar und berücksichtigt auch wettbewerbsrechtliche Nebengesetze (z. B. die PAngV) sowie spezialgesetzliche Kopplungsverbote. Der Autor untersucht, in welchem Fall Kopplungsgeschäfte verbotsgesetz- oder sittenwidrig sind: Ab wann stellen etwa Kopplungsangebote gegenüber Drittverantwortlichen nichtige Korruptionsabreden (§ 299 StGB) dar? Es liegt damit eine Gesamtdarstellung der Kopplungsangebote im geltenden Vertrags- und Lauterkeitsrecht vor, die den Anspruch stellt, eine Beurteilung der Zulässigkeit spezifischer Angebote so weit wie möglich abstrakt zuzulassen.
Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Analyse und Einordnung des Begriffs der Daseinsvorsorge und deren Erbringung durch den Staat. Schwerpunkt der Betrachtung bildet dabei die Energieversorgung als klassische Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge.
Weiterhin wird der durch die Liberalisierung der Energieversorgung im Jahr 1998 eingeleitete Wandel von sog. natürlichen Monopolen, hin zu einem wettbewerblichen System betrachtet. Dabei wird aufgezeigt, dass sich durch die Einführung des Wettbewerbs weder die damit erhofften Kostenreduzierungen, noch das von Kritikern befürchtete Sterben der kommunalen Energieversorger bewahrheitet haben. Statt einer freien Preisbildung im Wettbewerb ist es zu einer faktischen Verlagerung der früher staatlich festgesetzten Energiepreisgenehmigung auf die Gerichte gekommen, die hierfür jedoch nicht ausgelegt sind. Kommunale Stadtwerke haben sich in der wettbewerblichen Energieversorgung dagegen so gut behauptet, dass seit einiger Zeit ein Trend zur Rekommunalisierung von Energieversorgung auf kommunaler Ebene zu verzeichnen ist.
Diesem offensichtlichen Wunsch nach einer gesteigerten Einflussnahme der Gemeinden auf die örtliche Energieversorgung läuft der aktuelle Rechtsrahmen der energierechtlichen Konzessionsvergabe in Gestalt des § 46 EnWG und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zuwider. Die Arbeit zeigt auf, dass von Beginn der Liberalisierung der kommunale Einfluss auf die örtliche Konzessionsvergabe schrittweise und stetig beschnitten wurde, so dass gegenwärtig ein Zustand der Aushöhlung erreicht ist, der als unzulässiger Eingriff in den geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i.S.d. Art. 28 II GG anzusehen ist.
Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
Alexandra Silbermann entwickelt einen neuartigen, systematischen Ansatz, der eine ganzheitliche Analyse und Erklärung des Bewusstseins für einen gesunden Konsum zulässt und die Identifikation bedeutender Einflussfaktoren, die für Maßnahmen zugänglich sind, ermöglicht. Ohne fundierte Kenntnisse der kognitiven Prozesse, die dem gesundheitsbewussten Konsumentenverhalten zugrunde liegen, können Marketing- bzw. Interventionsmaßnahmen nur begrenzt wirkungsvoll sein. Die Autorin leitet Implikationen für eine effizientere Förderung gesundheitsbewussten Konsums ab. Die Systematisierung ist über den Gesundheitsbezug hinaus einsetzbar. Der Inhalt Arten des Bewusstseins als Systematisierungsansatz zentraler sozial-kognitiver Konstrukte der Verhaltensforschung Theoretische Darstellung der Determinanten gesundheitsbewussten Konsumentenverhaltens Empirische Prüfung des Modells zur Erklärung gesundheitsbewussten Konsumentenverhaltens Diskussion der Einflussfaktoren und deren Beziehungsstrukturen Implikationen für Marketingwissenschaft und -management Die Zielgruppen Dozierende und Studierende der Wirtschafts-, Sozial- und Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Konsumentenverhalten, Marktforschung sowie präventive Gesundheitsförderung Praktiker in Marketing und Marktforschung bei Anbietern von Konsumgütern und in der präventiven Gesundheitsförderung Die AutorIn Alexandra Silbermann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Potsdam bei Univ.-Prof. Dr. Ingo Balderjahn am Lehrstuhl für Marketing I.
Die steuerrechtliche Behandlung der Religionsgemeindschaften in Deutschland im Vergleich zu Südkorea
(2015)
Welcher Diskurs wird um Jungenarbeit als geschlechtssensible pädagogische Arbeit mit männlichen Kindern und Jugendlichen und deren Umsetzung in kurzzeitpädagogischen außerunterrichtlichen Angeboten geführt? Thomas Viola Rieske geht dieser Frage nach und legt nahe, dass Normativität als unausweichlicher Bestandteil pädagogischer Praxis anerkannt und zugleich kritisch reflektiert werden muss, um Jungen in ihrer Entwicklung stärken zu können. Er diskutiert die verschiedenen geschlechtertheoretischen und pädagogischen Grundpositionen, die im Fachdiskurs über Jungenarbeit bestehen und untersucht die Umsetzung von Jungenarbeit. Er zeigt auf, dass die Teilnehmer der beobachteten Jungenseminare einerseits zu einem partnerschaftlichen, normenkritischen und direkten Kontakt mit sich und anderen befähigt werden, andererseits aber auch Zuschreibungen, Grenzüberschreitungen und ein Übergehen ihrer Bedürfnisse erfahren.
Volksschädlinge vor Gericht
(2015)
Deutschland, September 1939. Der Zweite Weltkrieg hat gerade begonnen, die Kriegsmoral der deutschen Bevölkerung musste unter allen Umständen aufrechterhalten werden. Um ein Abklingen wie im Ersten Weltkrieg durch Aushungern zu vermeiden, musste die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Dingen stets gewährleistet sein.Jana Nüchterlein analysiert die am 5. September 1939 initiierte Volksschädlingsverordnung, nach der jeder, der die Verteilung verknappter und bezugsscheinpflichtiger Waren gefährdete, schwer bestraft werden sollte. Sie zeigt, dass mit der Verordnung vorrangig Ziele wie Abschreckung und Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz (und damit in das System) erreicht werden sollten, und wie letztendlich – durch weitgefasste Tatbestände, scharfe Strafandrohungen und weit gespannte Strafrahmen – selbst die Gewährleistung der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen und die Unterbindung sämtlicher Formen der Sabotage zum Ziel wurden.
Das deutsche Strafgesetzbuch stellt nur die Fremdtötung und die Tötung auf Verlangen in den §§ 211ff. StGB unter Strafe. Der Suizid hingegen stellt keine Straftat dar, weshalb auch die Teilnahme daran straflos bleibt. Vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es seit 2006 verschiedene Gesetzesvorhaben, die Suizidmitwirkung, insbesondere durch Sterbehilfeorganisationen, strafrechtlich zu erfassen. Die vorliegende Arbeit erörtert die in diesem Zusammenhang entstehende Fragestellung, ob die Teilnahme am Suizid ein strafwürdiges Verhalten darstellt, welches strafrechtlich geahndet werden muss. Hierzu werden auch die vorgenannten Gesetzesvorhaben einer kritischen Stellungnahme unterzogen und entsprechende ausländische Regelungen betrachtet. Neben den Entwürfen eines solchen Straftatbestandes geht die Arbeit außerdem auf rechtliche Lösungen außerhalb des Strafrechts ein und stellt abschließend fest, ob ein Erfordernis zur Änderung der bestehenden Rechtslage im Strafgesetzbuch besteht.
Philipp Richter untersucht Unterschiede in der Makroorganisation der Landesverwaltungen. In seiner verwaltungswissenschaftlich-empirischen Analyse zeigt er am Beispiel der Versorgungsverwaltung, wie sich der vormals einheitliche Verwaltungsaufbau durch Verwaltungsstruktur- und Funktionalreformen zwischen den Bundesländern ausdifferenziert hat und wie die dadurch entstandenen Unterschiede den Vollzug von Bundesgesetzen beeinflussen. Mit Blick auf die Implementation des Schwerbehinderten- und Sozialen Entschädigungsrechts identifiziert der Autor problemadäquate Lösungen und zieht praxisrelevante Schlussfolgerungen für eine Modernisierung des äußeren Verwaltungsaufbaus, die auch wichtige Erkenntnisse für die Ausgestaltung der Makroorganisation in anderen Verwaltungsbereichen bereithalten.
Diese Arbeit untersucht, ob die Rassendiskriminierungskonvention (CERD) auf das Verhalten von Vertragsstaaten außerhalb ihres Staatsgebiets anwendbar ist. Unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung und Praxis anderer Menschenrechtsgremien zur Frage extraterritorialer Anwendbarkeit von Menschenrechtsverträgen werden die Entstehungsgeschichte, die Vorarbeiten zur CERD und die Praxis des CERD-Ausschusses analysiert. Diese Untersuchung bezieht auch das Verhalten der Vertragsstaaten mit ein. Die Struktur der CERD weist gegenüber anderen Menschenrechtsverträgen, die zur gleichen Zeit entstanden sind, Besonderheiten auf. Nur einzelne materielle Bestimmungen setzen die Ausübung von Hoheitsgewalt voraus. Unter diesem Aspekt sowie unter Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Staatenpflichten wird die CERD in Bezug auf ihre extraterritoriale Anwendbarkeit erörtert. Anhand der Grundsätze des Völkerrechts werden Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten unter der CERD auf fremdem Staatsgebiet aufgegeben werden können, diskutiert.
Das Treasury-Management von Internationalen Unternehmen gewinnt in der Praxis zunehmend an strategischer Bedeutung; eine wissenschaftlich umfassende Erörterung des Themas unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven und aktueller Entwicklungen fehlt jedoch. Daher wird in der vorliegenden Dissertation einerseits ein holistisches Verständnis des Treasury-Managements von Internationalen Unternehmen erarbeitet. Diese neuartige Sichtweise wird durch die Entwicklung von theoretischen Modellen untermauert und eine zunehmende Strategieorientierung nachgewiesen. Ergänzend wird das Treasury-Management vor dem Hintergrund einer Fokussierung auf Internationale Unternehmen und Finanzmärkte in einen Gesamtunternehmenskontext eingeordnet, aber auch Spezial-bereiche – wie die Corporate Governance der Treasury-Abteilung werden hinreichend behandelt. Daneben wird aber auch eine umfangreiche empirische Analyse der Bankensteuerung und des Cash-Managements von Internationalen Unternehmen am Beispiel von DAX- und MDAX-Unternehmen im Kontext der Globalen Finanzkrise durchgeführt. Es werden wesentliche Entwicklungstendenzen – wie eine zunehmende Risikoorientierung – aufgezeigt und ein Zusammenhang zwischen beiden Untersuchungsbereichen nachgewiesen.
Arthur Ewert (1890-1959)
(2015)
Arthur Ewert (1890-1959) war in den zwanziger und frühen dreißiger Jahren ein wichtiger Funktionär der Kommunistischen Partei Deutschlands und der Kommunistischen Internationale.
Er wurde in der Familie eines armen Bauern in Ostpreußen geboren. Nach dem Abschluß der Schule ging er nach Berlin, um hier eine Lehre als Sattler zu absolvieren. Über die Berliner Arbeiterjugendbewegung fand er Kontakt zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, deren Mitglied er 1908 wurde.
Im Mai 1914 emigrierte er gemeinsam mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau Elise Saborowski (1886-1939) nach Nordamerika, wo er sich sofort der sozialistischen Bewegung anschloß. Anfang 1919 gehörte er zu den Mitbegründern der ersten Kommunistischen Partei Kanadas.
Im Sommer 1919 kehrte er nach Deutschland zurück und wurde Mitglied der wenige Monate zuvor gegründeten KPD.
Auf dem Leipziger Parteitag der KPD im Februar 1923 wurde er in die zwanzigköpfige Zentrale seiner Partei gewählt und stieg damit in den engeren Führungszirkel auf.
Nach der gescheiterten »Deutschen Oktoberrevolution« im Herbst 1923 kämpfte er gemeinsam mit Ernst Meyer, Hugo Eberlein, Wilhelm Pieck und anderen um das Überleben der KPD, doch gelang es seiner Gruppe nicht, den Sieg der Linken und Ultralinken im parteiinternen Machtkampf zu verhindern. Ewert wurde politisch »kaltgestellt« und schied für mehr als ein Jahr aus der Parteiführung aus.
In dieser Zeit erfüllte er verschiedene Aufgaben für die Kommunistische Internationale. Bereits im Juni 1923 war er Berichterstatter zur Lage in der Norwegischen Arbeiterpartei gewesen, ab Ende 1924 war er Abgesandter bei der KP Großbritanniens. Im Sommer und Frühherbst 1927 hielt er sich mehrere Monate in den USA auf.
Im Sommer 1925 wurde er auf Veranlassung der Kommunistischen Internationale in die Führung der KPD zurückgeholt. Er trug wesentlich dazu bei, die Parteiführung unter Ernst Thälmann zu stabilisieren und sie – zumindest zeitweise – auf einen realpolitischen Kurs zu orientieren.
Mit dem erneuten »Links«-Schwenk der KPD ab Anfang 1928 wurde er als »Versöhnler« stigmatisiert und zunehmend zur Zielscheibe innerparteilicher Attacken. Der Versuch eines »Befreiungsschlages« unter Ausnutzung der sogenannten Wittorf-Affäre im Herbst 1928 scheiterte, bis zum Sommer 1929 wurde Arthur Ewert auf Drängen Stalins und mit ausdrücklicher Zustimmung Thälmanns aus allen Funktionen in der KPD entfernt.
Nach der Auflösung des Reichstags und dem damit verbundenen Verlust seines Reichstagsmandats im Juli 1930 schied Ewert endgültig aus der deutschen Parteiarbeit aus.
Ende 1930 wurde er zum Leiter des Südamerikanischen Büros der Kommunistischen Internationale in Montevideo, der Hauptstadt Uruguays, ernannt. Er trug damit Verantwortung für die unmittelbare Anleitung der Kommunistischen Parteien im sogenannten Südkegel Südamerikas. In diese Zeit fielen seine ersten Kontakte zu Luiz Carlos Prestes, dem legendären »Ritter der Hoffnung«, mit dem er ab Anfang 1935 in Brasilien zusammenarbeitete.
Von 1932 bis 1934 leitete Arthur Ewert das Büro der Kommunistischen Internationale in Shanghai und spielte dabei eine entscheidende Rolle zugunsten Mao Tse-tungs, dessen politisches Überleben er in einem innerparteilichen Machtkampf der KP Chinas sicherte.
Als Vertreter der Kommunistischen Internationale war Arthur Ewert im Verlaufe des Jahres 1935 an den Versuchen beteiligt, in Brasilien – gestützt auf ein breites Bündnis, die »Nationale Befreiungsallianz« - einen politischen Machtwechsel herbeizuführen. Nach dem Scheitern des von Prestes geführten Aufstandsversuches wurde er Ende 1935 verhaftet. Arthur Ewert verlor in Folge der barbarischen Folterungen in brasilianischer Haft den Verstand.
Er kam im Mai 1945 im Ergebnis einer Amnestie frei. 1947 gelang es seiner Schwester, ihn in die sowjetische Besatzungszone zurückzuholen. Die Ärzte dort konnten nur noch feststellen, daß eine Heilung unmöglich war. Arthur Ewert verbrachte den Rest seines Lebens in einem Pflegeheim in Eberswalde, wo er 1959 starb.
Art. 50 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon normiert erstmals ein Recht für Mitgliedstaaten zum Austritt aus der EU. Manuela Ludewig stellt das Austrittsverfahren dar, diskutiert die Rechtsnatur und den Inhalt des anzustrebenden Austrittsabkommens und befasst sich mit dem Problem, ob ein (partieller) Austritt aus der Währungsunion möglich ist. Insbesondere interessiert die Autorin die Frage, ob die zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation führenden Tatbestände einen 'notwendigen', d. h. auf die Erhaltung der Organisation, oder einen 'dynamischen', d. h. auf die bessere Realisierung des Organisationszwecks gerichteten Effekt haben können - und zwar allein aufgrund ihrer Existenz, ihrer Instrumentalisierung (Androhung) oder ihrer Verwirklichung.
Überlegene Geschäftsmodelle
(2015)