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Hintergrund
Lungenkrebsbetroffene sind besonders stark durch psychischen Stress belastet. Gleichzeitig sind die Inanspruchnahmeraten von psychoonkologischer Unterstützung relativ gering. Es ist wenig über die Gründe der (Nicht‑)Inanspruchnahme bekannt.
Fragestellung
Welche emotionalen Herausforderungen erleben Menschen mit Lungenkrebs? Was sind ihre Gründe für die (Nicht‑)Inanspruchnahme psychoonkologischer Unterstützung?
Material und Methode
Es wurden qualitative Interviews mit 20 Lungenkrebsbetroffenen ausgewertet, die im Rahmen der CoreNAVI-Studie durchgeführt wurden.
Ergebnisse
Die Befragten erleben psychischen Stress in Form von Unsicherheiten und Zukunftsängsten. Auch den Druck, schnell von einer Behandlung in die nächste gehen zu müssen und keine Zeit für sich zu haben, nehmen die Betroffenen als belastend wahr. Das offene Sprechen, ohne das persönliche Umfeld belasten zu müssen, sowie konkrete Ratschläge erleben die Nutzer*innen der Psychoonkologie als große Hilfestellung. Die Nichtinanspruchnahme wird durch fehlenden Bedarf und mangelnde Kapazitäten begründet. Zudem werden Vorbehalte gegenüber psychologischer Unterstützung deutlich.
Schlussfolgerung
Betroffene mit Lungenkrebs erleben psychische und emotionale Belastungen auch durch die Vielzahl und Dichte an Therapien. Daraus resultierende fehlende Kapazitäten könnten eine Erklärung für die geringe Inanspruchnahme von psychoonkologischer Unterstützung sein. Eine stärkere Gewichtung der Psychoonkologie gegenüber aufwendigen medizinischen, oft nur geringfügig lebensverlängernden Therapien sowie der Abbau von Vorbehalten gegenüber psychologischer Hilfe sollten in der Versorgungspraxis verstärkt in den Fokus rücken.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verlangt neben der Einrichtung unternehmens- bzw. behördeneigener interner Meldestellen auch den Aufbau externer Meldestellen. Diese wurden zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie bei bestehenden Bundesbehörden angesiedelt. System und Wirkungsweise der externen Meldestellen sollen nachfolgend erörtert werden. Zugleich bieten die Ausführungen Anlass, gesetzgeberische Verbesserungen zu erwägen.
Online-Nutzer begegnen regelmäßig unterschwelligen manipulativen Designstrategien von Anbietern digitaler Produkte, welche sie zu rechtsgeschäftlich relevanten Entscheidungen bewegen sollen, die sie womöglich nicht - oder zumindest nicht so - beabsichtigt haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von (vielgestaltig denkbaren) „Dark Patterns“ (dt. „dunkle Muster“). Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern diese insbesondere lauterkeitsrechtlich zulässig sind.
Wie ist der „gute Ruf“ von Unternehmen und Einzelpersonen im Umfeld von Online-Bewertungsplattformen geschützt? Das Werk erforscht, ob und inwieweit das geltende Recht einen adäquaten und lückenlosen Schutz für die unternehmerische und personelle Reputation gewährleitstet. Die Systematisierung und Untersuchung des bestehenden Regelungsgefüges konzentriert sich auf das Lauterkeitsrecht und das allgemeine Deliktsrecht unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Innovationen auf nationaler (UWG-Reform 2022) und europäischer (New Deal for Consumers, Digital Services Act) Ebene.
Die Dissertation wurde für den ›Justizpreis Berlin-Brandenburg – Carl Gottlieb Svarez 2024‹ vorgeschlagen.
Der Beitrag beleuchtet die Perspektiven von DaF und DaZ im Kontext von Mehrsprachigkeit.
Zunächst wird ein Verständnis von ‚Mehrsprachigkeitʻ erarbeitet und diskutiert. Anschließend wird gezeigt, wie sich DaZ, DaF und die Forschung zu Varietäten des Deutschen im Ausland im Rahmen dieses Verständnisses von Mehrsprachigkeit positionieren lassen.
Der Beitrag schließt mit einem Plädoyer für ein neues, integratives Konzept von ‚Deutsch im Mehrsprachigkeitskontextʻ.
Am 23. und 24. Juni 2023 fand die 8. Tagung der „GRUR Junge Wissenschaft – Kolloquium zum Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht“ zum Thema „Plattformen – Grundlagen und Neuordnung des Rechts digitaler Plattformen“ in Potsdam statt. Die Organisatorinnen und Organisatoren, Prof. Dr. Johannes Buchheim (Phillips-Universität Marburg), Dr. Victoria Kraetzig (Goethe-Universität Frankfurt/M.), Prof. Dr. Juliane Mendelsohn (Technische Universität Ilmenau) und Prof. Dr. Björn Steinrötter (Universität Potsdam) begrüßten die rund 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten der Universität Potsdam am Campus Griebnitzsee.
Lokalisierung des Erfolgsorts bei Vermögensdelikten („Vereniging van Effectenbezitters/BP plc“)
(2022)
Mit Spannung wird die Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO erwartet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten, der vor Jahrzehnten vom Vorwurf des Mordes rechtskräftig freigesprochen worden war und der nun befürchten muss, auf der Grundlage des § 362 Nr. 5 StPO wegen derselben Tat verurteilt zu werden, hat die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift veranlasst. Zuvor waren bereits in zahlreichen Texten von Rechtswissenschaftlern Argumente für und gegen die Regelung ausgetauscht worden. Verständlicherweise steht dabei Art. 103 Abs. 3 GG im Vordergrund. Wer § 362 Nr. 5 StPO ablehnt, begründet das in erster Linie mit einer Verletzung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes. Nicht wenige Befürworter der erweiterten Wiederaufnahmemöglichkeit verweisen – gefühlsgeleitet − auf „materielle Gerechtigkeit“ sowie auf „schlechterdings unerträgliche Ergebnisse“. Unbefriedigend ist das für Menschen, die es weder ungerecht noch unerträglich finden, dass ein Tatverdächtiger nach rechtskräftigem Freispruch bis an sein Lebensende als „unschuldig“ gilt und zwar auch, wenn auf Grund neuer Beweismittel aus dem Freigesprochenen ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter werden könnte. Dass das Festhalten am rechtskräftigen Freispruch richtig ist, dafür gibt es starke juristische Gründe. Auch für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs in den von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Fällen gibt es gewiss beachtliche Gründe. Sie sind meines Erachtens jedoch nicht gewichtig genug. Im vorliegenden Text soll die verfassungsrechtliche Dimension außen vor bleiben. Eine neue Vorschrift, mit der das geltende Strafprozessrecht verändert wird, muss auch eine Prüfung am Maßstab des geltenden Strafprozessrechts durchlaufen, um akzeptiert werden zu können. § 362 Nr. 5 StPO fällt bei dieser Prüfung durch und sollte deshalb aufgehoben werden.
Der Ruf nach gesetzgeberischen Reparaturmaßnahmen am unbestrittenermaßen missglückten § STGB § 142 StGB ist ein kriminalpolitischer Dauerbrenner. Neu sind recht konkrete Vorschläge aus dem Bundesministerium der Justiz zu einer Reduktion des objektiven Tatbestandes, durch die ein beträchtlicher Anteil der Anwendungsfälle künftig in das Ordnungswidrigkeitenrecht verlagert werden soll. Unfälle, die „reine Sachschäden“ verursachen, sollen eine nur noch bußgeldbewehrte Warte- und Feststellungsermöglichungspflicht auslösen. Die im Vorstadium eines Gesetzesentwurfs publizierten ministeriellen Ideen haben ein geteiltes Echo – Zustimmung und Ablehnung – ausgelöst. Der Beitrag befasst sich nicht mit der umstrittenen kriminalpolitischen Vernünftigkeit der Pläne, zeigt aber einige strafrechtsdogmatische Aspekte auf, die bei der Neufassung des Gesetzeswortlauts zu beachten sein werden.
Der untenstehende Text ist eine recht spontane Reaktion auf Bemerkungen, die jüngst von den Kollegen Armin Engländer und Christian Rückert zu einem Kodifizierungsvorschlag für die Regelungsthemen Notwehr, Notwehrexzess und subjektives Rechtfertigungselement in der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“ präsentiert wurden. Den Entwurfstext hat eine – kleine – Gruppe von Strafrechtslehrern erarbeitet. Er wurde letztes Jahr mittels eines Aufsatzes von Elisa Hoven und Wolfgang Mitsch – ebenfalls im „Goltdammer’s Archiv“ − vorgestellt und erläutert. Engländer und Rückert äußern stellenweise Zustimmung, üben aber auch zu vielen Punkten des Entwurfs und seiner Begründung Kritik. Da der hiesige Verfasser sowohl an der Entwicklung des Entwurfstextes als auch an dem genannten GA-Aufsatz als Ko-Autor beteiligt war, möchte er − im Folgenden: ich − zu einigen der Kritiken Stellung nehmen.
Illegales Wettrasen auf öffentlichen Straßen beschäftigt Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, wenn dieses Ereignis stattgefunden und oftmals auch schwere Schäden verursacht hat. Jeder hat noch das Verfahren um das tödliche Geschehen auf der Berliner Tauentzienstrasse im Gedächtnis und vor Augen. Naturgemäß geht einer solchen Aktion stets eine – wenn auch nur kurze und evtl. nonverbale (z. B. Kopfnicken, Handzeichen) – Verständigung der Teilnehmer voraus. Praktisch mag die Frage keine Bedeutung haben, theoretisch interessant ist sie aber schon: Ist bereits diese Kommunikation in der Anbahnungsphase möglicherweise strafbares Verhalten? Praktisch würde sich die Möglichkeit der Strafverfolgung darauf beschränken, wenn aus irgendeinem Grund das Rennen dann doch nicht stattgefunden hat. Daher sollen hier – weil das nach meiner Beobachtung noch nirgends geschehen ist – zu diesem Thema ein paar klärende Ausführungen gemacht werden.
Fälle zum Strafprozessrecht
(2024)