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"Vorübergehende" Leiharbeit
(2018)
Leiharbeit ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Von besonderer Bedeutung für Entleiher und Leiharbeitnehmer waren und sind seit jeher die zeitliche Limitierung von Leiharbeit. Die Unbestimmtheit des durch die Leiharbeitsrichtlinie eingeführten Merkmals der »vorübergehenden« Dauer von Leiharbeit hat in Literatur und Rechtsprechung viele Meinungen hervorgerufen. Rechtssicherheit haben all diese nicht gebracht. Der Autor widmet sich der Herkunft und Bedeutung des Begriffs der vorübergehenden Dauer und bietet ein grundrechts- und unionsrechtskonformes Lösungsmodell zum Verständnis und Umgang mit diesem Merkmal. Die gefundenen Ergebnisse überträgt er auf die AÜG-Novelle von 2017.
Anhand des religiösen Selbstverständnisses der Kirchen und des darauf beruhenden Begriffs der »Dienstgemeinschaft« untersucht der Autor Zulässigkeit und Grenzen der Leiharbeit in kirchlichen Einrichtungen. Er empfiehlt die Schaffung von Regelwerken zur Einhaltung kirchlicher Loyalitätspflichten.
Algorithmen in der Justiz
(2020)
Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Ausweichklauseln im deutschen, österreichischen und schweizerischen Internationalen Privatrecht
(2001)
Bürgerwindparks
(2018)
In Deutschland stößt der Ausbau der Windenergie mit dem zunehmenden Heranrücken an Wohnbebauungen immer häufiger auf Widerstand bei der lokalen Bevölkerung. Die Stärkung von Bürgerwindparks gegenüber dem alleinigen Betrieb durch große Energiekonzerne bildet die Chance wieder mehr Akzeptanz für die Windenergie zu schaffen. Das Werk widmet sich in diesem Zusammenhang einer Reihe von Fragestellungen, die verschiedene Rechtsgebiete berühren. Angesichts nur noch begrenzt zur Verfügung stehender Windenergieflächen wird untersucht, ob und mit welchen Mitteln, beispielsweise des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts sowie vertraglicher Instrumente, Flächen speziell für Bürgerwindparks gesichert werden können.
Daneben erfährt der Leser in welchem Rahmen die Regelungen des Kommunalwirtschaftsrechts Gemeinden eine Beteiligung an Bürgerwindparks erlauben. Schließlich werden verschiedenste Gesellschaftsformen daraufhin analysiert, ob sie sich als Organisationsform eines Bürgerwindparks eignen.
Crowdinvesting
(2020)
Finanzierung durch den Schwarm Crowdinvesting - auch bekannt als Schwarmfinanzierung - hat in den letzten Jahren deutlich an Relevanz gewonnen. Crowdinvesting bietet Startup- und Wachstumsunternehmen aber auch Entwicklern von Immobilienprojekten eine echte Alternative zum klassischen Bankdarlehen. Hierbei rufen die Unternehmen über das Internet zur Finanzierung auf und eine Vielzahl von Kleinanlegern und Business Angels können sich mit kleinen oder großen Beträgen an der Finanzierung beteiligen.
Das Werk beleuchtet dabei grundlegende Fragen wie:
- Ist Crowdinvesting dasselbe wie Crowdfunding? Gibt es noch weitere Formen der Schwarmfinanzierung?
- Welche Vorteile und Rechte erhalten die Anleger beim Crowdinvesting?
- Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten für Crowdinvesting-Finanzierungen?
- Gibt es Bestrebungen für einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen?
- Wie sind Einkünfte aus einer Crowdinvesting-Finanzierung zu versteuern? Muss Umsatzsteuer abgeführt werden?
Klar strukturiert und verständlich formuliert
Das Werk bietet dem Leser eine umfassende Darstellung zum Begriff des Crowdinvesting und Abgrenzung von ähnlichen Schwarmfinanzierungen. Darüber hinaus werden die rechtlichen Beziehungen der verschiedenen Beteiligten beim Crowdinvesting zivilrechtlich eingeordnet. Anschließend wird der aktuelle aufsichtsrechtliche Rahmen des Crowdinvesting dargestellt und kritisch anhand ökonomischer Theorien (insb. Erkenntnisse der behavioral finance) hinterfragt sowie auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit untersucht. Auch die aktuellen Entwicklungen eines europäischen Rechtsrahmens für Crowdinvesting werden diskutiert. Abschließend gibt das Werk Antworten auf ertrags- und umsatzsteuerliche Fragen.
Vorteile auf einen Blick
- umfassende Darstellung eines aktuellen und (volks-)wirtschaftlich relevanten Themas
- Nachschlagewerk für zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerliche Fragestellungen beim Crowdinvesting
- auch ohne Vorkenntnisse gut verständlich
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Unternehmen, Wissenschaftler, Betriebs- und Volkswirte sowie alle am Thema Schwarmfinanzierung Interessierte.
Das menschenrechtliche Prinzip des Non-Refoulement vor den Vertragsorganen der Vereinten Nationen
(2023)
Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen können durch die Abstimmung ihrer Praxis Rechtssicherheit schaffen, und zwar sowohl für Betroffene als auch für die Vertragsstaaten. Durch den ständigen Dialog mit den Vertragsstaaten, die Beeinflussung der Vertragsorgane untereinander und das Aufgreifen der Praxis durch andere internationale Akteure lässt sich Gewohnheitsrecht identifizieren. -- Dabei ist das menschenrechtliche Prinzip des Non-Refoulement besonders geeignet, dieses Potenzial der Vertragsorgane zu veranschaulichen. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsprinzip, das zwar dem Grunde nach allgemein anerkannt ist, dessen Reichweite im Detail jedoch kontinuierlich umstritten ist. Erstmals wird ein umfassender Überblick über die gesamte Praxis der Vertragsorgane zum Prinzip des Non-Refoulement gegeben. Es wird gezeigt, wie sich die Vertragsorgane sowohl auf prozessualer Ebene als auch bei der Bestimmung des materiellen Schutzbereichs von Refoulementverboten einander annähern.
Das Preußische Erbrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals in den Jahren 1836 bis 1865
(2019)
Die Dissertation befasst sich mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Berliner Obertribunals. Im Fokus der Untersuchung stehen die erbrechtlichen Regelungen des Landrechts und deren Anwendung sowie Auslegung in der Judikatur des höchsten preußischen Gerichts. Der Forschungsgegenstand ergibt sich aus dem im Landrecht kodifizierten speziellen Gesetzesverständnisses. Nach diesem sollte die Gesetzesauslegung durch die Rechtsprechung auf ein Minimum, nämlich die Auslegung allein anhand des Wortlauts der Regelung reduziert werden, um dem absolutistischen Regierungsanspruch der preußischen Monarchen, namentlich Friedrich des Großen, hinreichend Rechnung zu tragen. In diesem Kontext wird der Frage nachgegangen, inwieweit das preußische Obertribunal das im Landrecht statuierte „Auslegungsverbot“ beachtet hat und in welchen Fällen sich das Gericht von der Vorgabe emanzipierte und weitere Auslegungsmethoden anwendete und sich so eine unabhängige Rechtsprechung entwickeln konnte.
Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptabschnitte. Im Anschluss an die Einleitung, in der zunächst die rechtshistorische Bedeutung des Landrechts und des Erbrechts sowie der Untersuchungsgegenstand umrissen werden, folgt die Darstellung der Entstehungsgeschichte des Landrechts und des Berliner Obertribunals.
Hieran schließt sich in einem dritten Abschnitt eine Analyse der erbrechtlichen Vorschriften des Landrechts an. In dieser wird auf die Entstehungsgeschichte der verschiedenen erbrechtlichen Institute wie beispielsweise der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge, dem Pflichtteilsrecht etc., unter Berücksichtigung des zeitgenössischen wissenschaftlichen Diskurses eingegangen.
Im vierten Abschnitt geht es um die Judikate des Berliner Obertribunals aus den Jahren 1836-1865 in denen die zuvor dargestellten erbrechtlichen Regelungen entscheidungserheblich waren. Dabei wird der Forschungsfrage, inwieweit das Obertribunal das im Landrecht statuierte Auslegungsverbot beachtet hat und in welchen Fällen es von diesem abwich bzw. weitere Auslegungsmethoden anwendete, konkret nachgegangen wird. Insgesamt werden 26 Entscheidungen des Obertribunals unter dem Aspekt der Auslegungspraxis, der Kontinuität und der Beschleunigung der Rechtsprechung analysiert und ausgewertet.
Das Regulierungsermessen
(2021)
Die Arbeit untersucht die Übertragung des zum Telekommunikationsrecht entwickelten Regulierungsermessens auf das Energiewirtschaftsrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass es für die dortigen Normstrukturen ungeeignet ist und zu Rechtsschutzeinbußen geführt hat. Da auch die herkömmlichen verwaltungsrechtlichen Dogmen für die methodenbasierten Entscheidungsformen der Regulierungsbehörden keine geeigneten Instrumente bieten, wird das Subsumtionsermessen in den Diskurs eingeführt, um die spezifische, auf quasi Wettbewerbsherstellung gerichtete Verwaltungstätigkeit in der Energieregulierung besser abzubilden. Ohnehin steht die deutsche Energieregulierungspraxis vor einem Umbruch: Der EuGH wird vermutlich die Ansicht der Kommission bestätigen, dass die verordnungsrechtliche Vorsteuerung der Entgeltregulierung gegen Art. 37 Abs. 1 lit. a und Art. 37 Abs. 6 lit. a und b der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG verstößt.
Im Jahr 2008 lebte das bereits eingeführte und nunmehr in den §§ 76 ff. JGG kodifizierte vereinfachte Jugendverfahren erneut auf, als mit dem ‚Neuköllner Modell‘ eine besonders beschleunigte Verfahrensform vorgestellt wurde. Benannt wurde das Verfahren nach dem gleichnamigen Berliner Bezirk Neukölln, in dem das Verfahren am 1. Januar 2008 als Probelauf begann. Das Modell beruhte auf einer Arbeitsabsprache von einzelnen Jugendrichtern, Vertretern der Jugendstaatsanwaltschaft, der Jugendgerichtshilfe und Ermittlungsbeamten in Berlin.
Inès Ben Miled untersucht das vereinfachte Jugendverfahren und das besonders beschleunigte Verfahren nach dem Neuköllner Modell und unternimmt u.a. den Versuch, Gemeinsamkeiten und Abweichungen beider Verfahrensformen aufzuzeigen.
Mit dieser Arbeit zeigt der Autor die vielfältigen Wege der politischen Willensbildung im Bundestag einschließlich außerparlamentarischer Einflussnahmen auf und misst sie speziell am Grundgesetz.
Aufgrund der Fülle der im Parlament behandelten Thematiken kann nicht jeder Abgeordnete auf jedem Gebiet über ausreichende Sachkenntnisse verfügen. Dies zieht eine Zusammenarbeit der Abgeordneten in Fraktionen und Ausschüssen sowie Kontakte zu außerparlamentarischen Dritten nach sich. Beides dient auch dazu, fremde Wissensressourcen zu erschließen. Wenngleich dies nicht die einzige Ursache für außerparlamentarische Zusammenarbeit ist, zeigt sich hieran, dass Praktiken der Kooperation nicht grundsätzlich unlauter sein können. Der Autor zeigt die Grenzen/Bedingungen der Zulässigkeit auf.
Der Ausstellungsvertrag
(2003)
In gewaltsamen Auseinandersetzungen mit nicht staatlichen Akteuren setzen Staaten zunehmend bewaffnete unbemannte Flugsysteme, sogenannte Drohnen, ein. Oft verläuft der Einsatz über Staatsgrenzen hinweg und ist von einer starken Asymmetrie zwischen der staatlichen und der nicht staatlichen Konfliktpartei geprägt. Der Verfasser untersucht derartige Einsätze vor dem Hintergrund des Rechts des nicht internationalen bewaffneten Konflikts. Er setzt sich kritisch mit den Problemen auseinander, die die Verwendung von Drohnen in solchen Auseinandersetzungen mit sich bringt: Inwieweit droht die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs kriegsrechtlicher Standards zulasten der Menschenrechte, welche Modelle zur räumlichen Einhegung des Kriegsrechts sind denkbar? Dürfen zivile Opfer damit gerechtfertigt werden, dass unbemannte Systeme das Risiko für deren Verwender reduzieren? Wie beeinflusst die vermeintliche Präzision von Drohnen die Einhaltung der Pflicht zu Vorsichtsmaßnahmen? Bewertet werden auch spezifische Einsatztaktiken, etwa sogenannte „signature strikes“ oder die Ortung einer Zielperson mithilfe von Mobilfunkdaten.
Der Franchisevertrag
(2015)
Der Gewinnabführungsvertrag hat wegen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG) eine hohe praktische Relevanz und ist fortwährend Inhalt rechtswissenschaftlicher Abhandlungen und höchstrichterlicher Entscheidungen. Er durchbricht das System der Finanzverfassung der abhängigen Gesellschaft, denn durch ihn verpflichtet sich die gewinnabführende Gesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.
Für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist der Gewinnabführungsvertrag gesetzlich geregelt und damit Gegenstand vielfältiger Kommentarliteratur. Hier existieren nur sehr wenige offene Fragen. Indes ist eine gesetzliche Regelung für die GmbH bislang unterblieben. Eine ganz entscheidende Rolle spielen seine gesellschafts- und gläubigerschützenden Normen. Insbesondere sieht das AktG die Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG vor. Sie verpflichtet das gewinnempfangende Unternehmen, jeden während der Vertragsdauer sonst entstandenen Jahresfehlbetrag der verpflichteten Gesellschaft auszugleichen.
Das Werk „Der Gewinnabführungsvertrag in der GmbH“ beschäftigt sich mit dem isolierten Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft. Es geht schwerpunktmäßig der Frage nach, ob die aktienrechtliche Verlustausgleichspflicht auch für den Gewinnabführungsvertrag in der GmbH gelten muss. Dabei werden im Einzelnen verschiedene Begründungsansätze für die analoge Anwendung von § 302 AktG auf die GmbH überprüft, die Grundlagen des Gewinnabführungsvertrages vermittelt, dessen Wirkungen auf die Parteien, dessen Rechtsnatur und das Normengefüge sowie dessen Voraussetzungen in der GmbH. Zudem werden historische Zusammenhänge aufgezeigt.
Bei der Erörterung der zentralen Frage, ob die Verlustausgleichspflicht auch für den Gewinnabführungsvertrag in der GmbH gelten muss, geht die Arbeit auf die jeweiligen Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Kapitalschutzes im Aktien- und GmbH-Recht ein, klärt die Ursachen für das Unbehagen über den Gewinnabführungsvertrag und findet entsprechende Lösungen für den Schutz der abhängigen Gesellschaft.
Arbeitnehmer werden in der heutigen Informationsgesellschaft immer häufiger, genauer und dadurch intensiver überwacht. Die moderne Technik bietet dem Arbeitgeber qualitativ und quantitativ immer bessere Kontrollmechanismen. Dabei werden die verschiedenen Überwachungsmethoden nicht selten heimlich angewandt, was das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stark beeinträchtigt und sich oft in einer rechtlichen Grauzone abspielt.
Das Thema der Überwachung am Arbeitsplatz und der Datenschutz stehen in Deutschland insbesondere seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mittelpunkt juristischer Diskussionen. Im Gegensatz zum deutschen Recht fand die Diskussion zur Überwachung am Arbeitsplatz und zum Arbeitnehmerdatenschutz in der Türkei trotz der Regelung von Art. 419 tOR und der Verabschiedung des türkischen Datenschutzgesetzes im Jahr 2016 ihren verdienten Platz noch nicht.
Die Autorin nimmt zu den zentralen Streitfragen um die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz in Deutschland und in der Türkei rechtsvergleichend Stellung und will somit zum einen in beiden Ländern das Bewusstsein für Persönlichkeits- und Datenschutz am Arbeitsplatz stärken, zum anderen herausfinden, ob die deutsche Vorgehensweise bei diesem Thema dem türkischen Gesetzgeber Lösungsalternativen bieten kann. Im Vordergrund der Untersuchungen stehen dabei die in der Praxis häufigsten heimlichen Überwachungsmethoden, die heimliche Videoüberwachung, die Überwachung durch Detektive, die Standortüberwachung durch GPS-Empfänger sowie die E-Mail-Überwachung.
Der Pferdepensionsvertrag
(2011)
In der fortwährenden Diskussion zur Familienbesteuerung bewertet der Autor vor dem Hintergrund des deutschen Verfassungsrechts die geltenden Regelungen und mögliche Reformmodelle rechtlich, steuerpolitisch und ökonomisch. Unter dem besonderen Blickwinkel eines seit mehr als 20 Jahren tätigen Steuerberaters kann der Autor die Wirkung des Splittingtarifs und deren Alternativen ökonomisch gut durchdringen.
Die Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der deutschen staatlichen Ordnung. Diese Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG geht deutlich über ein Abwehrrecht hinaus. Sie gebietet es, die Ehe zu schützen, ihr einen grundsätzlich unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung zu gewähren und innerfamiliär staatlicherseits keine bestimmte innereheliche Arbeits- und Aufgabenverteilung vorzuschreiben.
Die Ehe wird häufig als „Keimzelle“ jeglicher menschlichen Gesellschaft bezeichnet. Das erscheint folgerichtig und historisch bedeutsam. Im heutigen Zeitalter jedoch ist sie mehr oder weniger eine Erwerbs-, Konsum- und Verantwortungsgemeinschaft. Insofern stellt sich vornehmlich die Frage nach einer genügenden Rechtfertigung für die Gewährung eines Splittingtarifs.
Ausgangspunkt der umfassenden systematischen Darstellung ist die historischen Entwicklung in Deutschland und den angrenzenden Staaten; insbesondere der heutigen Europäischen Union. Denn in anderen Staaten werden bereits unterschiedliche Modelle wie beispielsweise die Einzel- oder Familienbesteuerung angewendet.
Verfassungsrechtlich hat der Gesetzgeber Veränderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in und für die Familie in seine gesetzgeberischen Entscheidungen zwingend einzubeziehen. Es stellt sich demnach die Frage, ob beispielsweise seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting im Jahr 1957 relevante Veränderungen eingetreten sind, die eine Änderung der Familienbesteuerung rechtfertigen oder gar erfordern. Die zwischenzeitliche Anerkennung von Lebenspartnerschaften und die Ehe für alle sind Ausdruck einer solchen Veränderung. Sie implizieren die bereits eingetretenen Veränderungen der Lebensverhältnisse. Daher ist die politische Diskussion für eine Veränderung nachvollziehbar. Ob jedoch Alternativen vorzugswürdig sind, wird ausführlich dargestellt.
Unterliegt illegales Vermögen dem strafrechtlichen Vermögensschutz? Die Beantwortung dieser Frage ist seit Jahren in der Strafrechtswissenschaft umstritten und führt zu einer Vielzahl an Meinungen. Stärken und Schwächen der in der Literatur vertretenen Ansichten sind bis heute Gegenstand einer andauernden wissenschaftlichen Diskussion. Dennoch fehlt es an einer umfassenden Untersuchung der höchstrichterlichen Rechtsprechungspraxis – diese Lücke soll die vorliegende Arbeit schließen.
Um die Fülle der dafür untersuchten Entscheidungen systematisch darzustellen, wurden diese in verschiedene Fallgruppen eingeordnet. Die Bildung der Fallgruppen basiert nicht wie üblich auf einem phänomenologischen Ansatz, sondern auf einem konsequenten systematisch-dogmatischen Ansatz. Dies ermöglicht die Betrachtung bekannter Sachverhaltskonstellationen im neuen Licht.
Die Arbeit untersucht den materiell- und prozessrechtlichen Istzustand des Vertraulichkeitsschutzes von Informationen, von denen an einer Mediation Beteiligte aufgrund der Durchführung des Mediationsverfahrens Kenntnis erlangt haben und erörtert sodann den Sollzustand dieses Schutzes. Die Ergebnisse der Erörterung werden in einem Formulierungsvorschlag zur Umgestaltung von § 4 MediationsG sowie in einer Mustervereinbarung für die Mediationsbeteiligten als privatautonome Schutzergänzung umgesetzt.
Das Recht auf voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen verzeichnet einen stetigen Bedeutungszuwachs. Der staatliche Informationsbestand enthält dabei eine Vielzahl von Informationen auch Privater, insbesondere von Unternehmen. Mit dem Wunsch nach Transparenz auf der einen Seite geht auf der anderen Seite ein natürliches Interesse der betroffenen Dritten an der Geheimhaltung ihrer Daten einher. Diese verfassungsrechtlich garantierten Interessen umfassen den Schutz personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Florian Penski stellt eine vergleichende Untersuchung unter dem IFG, UIG und VIG zur Auflösung dieser Spannungsverhältnisse an. Der Schwerpunkt liegt dabei auf möglichen Änderungen durch die erst 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung. Zudem wird untersucht, wie ein Privater seine Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich effektiv durchsetzen kann.
Nicht nur die Griechenland-Krise und die drohende Zahlungsunfähigkeit des Landes beschäftigen die Öffentlichkeit seit Jahren. Das Thema Staateninsolvenz ist dauerhaft präsent, zuletzt geriet Venezuela 2017 in massive finanzielle Schwierigkeiten. Gleichwohl fehlt es weiterhin an einem geordneten Insolvenzverfahren für Staaten.
Neben der einheimischen Bevölkerung sind häufig auch ausländische Anleihegläubiger von einer Staateninsolvenz beeinflusst und müssen im Rahmen der Umschuldung auf einen erheblichen Teil der Anleihesumme verzichten. Einzig Großgläubiger (häufig Hedge Fonds) können oftmals die volle Rückzahlung der Anleihesumme erwirken, indem sie andernfalls die Umschuldung durch komplizierte Vollstreckungshandlungen stören. Diese Möglichkeit hat einen Sekundärmarkt entstehen lassen, auf dem Hedge Fonds mit diesem Geschäftsmodell Anleihen von Kleinanlegern aufkaufen.
Diesen Gegebenheiten widmet sich der Verfasser. Es wird erörtert, inwieweit eine Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Abhilfe dafür schaffen könnte, dass es an einem geordneten Insolvenzverfahren für Staaten fehlt. Dabei werden die Voraussetzungen des § 313 BGB einer kritischen Würdigung unterzogen.
Darüber hinaus erscheint vor dem Hintergrund der Euro-Krise und den Verwerfungen in der EU im Jahr 2016 (sog. Brexit) ein Auseinanderbrechen der Euro-Zone wieder wahrscheinlicher. Ein wirtschaftlich angeschlagener Mitgliedsstaat könnte den gemeinsamen Währungsraum verlassen, um durch Abwertungsmaßnahmen seine heimische Wirtschaft zu stützen. Auch erlebt der Protektionismus durch den 2016 gewählten US-Präsidenten Donald Trump eine Renaissance. Daher könnten sich nunmehr auch insolvente Staaten zu protektionistischen Maßnahmen verleitet sehen, um Arbeitsplätze zu schaffen und heimischen Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Diese aktuellen und möglichen Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse werden abschließend behandelt.
Die Anfechtbarkeit und die Feststellbarkeit der Mutterschaft de lege lata und de lege ferenda
(2019)
Der althergebrachte Grundsatz, wonach das Kind von der Frau abstammt, welche es geboren hat, ist durch die moderne Fortpflanzungsmedizin ins Wanken geraten. Dennoch ordnet § 1591 BGB das Kind unanfechtbar der Geburtsmutter zu. Rechtliche und genetische Mutterschaft fallen deshalb dauerhaft auseinander, wenn das Kind im Wege der Leihmutterschaft oder nach einer Eizell- bzw. Embryospende zur Welt kommt. Die auf diese Methoden der artifiziellen Reproduktion bezogenen, im Inland bestehenden Verbote halten Paare mit Kinderwunsch nicht davon ab, auf entsprechende Angebote im Ausland zurückzugreifen. Daraus resultierende kollisions- und verfassungsrechtliche Probleme sind Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
Für den Bereich der Leihmutterschaft wird der Frage nachgegangen, ob die mit dem Anfechtungsausschluss verfolgten Ziele des Gesetzgebers die damit einhergehenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von genetischer Mutter und Kind rechtfertigen können. Besonderes Augenmerk liegt auf dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse von leiblichen Eltern und Kindern, die verfahrensrechtliche Möglichkeit zu erhalten, rechtlich einander zugeordnet zu werden. Dieses Interesse wird den Zielen des Gesetzgebers, der mit dem Anfechtungsausschluss die Rechte von Leihmüttern und Kindern zu schützen beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenübergestellt.
In den Konstellationen der Eizell- und Embryospende tritt schwerpunktmäßig das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in den Vordergrund und mit ihm die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers ableiten lässt, den Tatbestand von § 1598a BGB so zu erweitern, dass die vermuteten genetischen Eltern für den Bereich der artifiziellen Reproduktion in den Kreis der Klärungsverpflichteten aufgenommen werden.
Neben diesen Schwerpunkten werden viele weitere Probleme angesprochen. Im Ergebnis mündet die Arbeit in einen Vorschlag für die Legislative.
Die Rechtsfolgen einer fehlgeschlagenen Anteilsabtretung stellen ein rechtspraktisches Problem des GmbH-Rechts dar, dessen Lösungswege üblicherweise im Schuldrecht gesucht werden. Der Anwendung der schuldrechtlichen Rechtsinstitute im Rahmen des § 16 Abs. 1 GmbHG geht die Frage voran, ob das durch die Legitimationswirkung charakterisierte Auseinanderfallen von Herrschaftsrecht und Herrschaftsmöglichkeit zur Anwendung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses führen kann. Der Übertragbarkeit der drei Komponenten der Vindikationslage – Sache, Eigentum, Besitz – und deren Interdependenzen auf die durch die Legitimationswirkung hervorgerufene Situation widmet sich diese Arbeit. Im Wege des systematischen Vergleichs der Rechtsbeziehungen weist der Autor eine Vergleichbarkeit nach und schlägt eine analoge Anwendung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor. Im Mittelpunkt stehen die Rechtsgegenständlichkeit der Mitgliedschaft und die Ausdehnung des Besitzbegriffs auf unkörperliche Rechtsprodukte.
Die aufgedrängte Nothilfe
(2004)
Die Aufsichtspflicht öffentlicher Einrichtungen nach § 832 BGB - im Spannungsfeld zur Amtshaftung
(2010)
Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die „Berücksichtigung” von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese „Berücksichtigung” statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
Seit Einführung der ZPO war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob titulierte Unterlassungsansprüche noch vollstreckt werden können, wenn sich der zugrunde liegende Anspruch bereits erledigt hat. Im Jahr 2003 hat sich der Bundesgerichtshof hierzu erstmals positioniert und einen – scheinbar – simplen Ausweg aus dem dogmatischen Dilemma anhand einer zeitlich beschränkten Erledigungserklärung aufgezeigt. Die Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur sind seitdem verstummt. Die Untersuchung setzt sich mit den Grundlagen einer Vollstreckung nach § 890 ZPO auseinander und zeigt auf, dass die Entscheidung für eine zeitlich beschränkte Erledigungserklärung ein Ausweg sein kann – sofern die prozessualen Weichen hierfür bereits im Erkenntnisverfahren richtig gestellt werden.
Die Erfüllung deliktsrechtlichter Pflichten : durch Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte
(2006)
Diese Arbeit untersucht, ob die Rassendiskriminierungskonvention (CERD) auf das Verhalten von Vertragsstaaten außerhalb ihres Staatsgebiets anwendbar ist. Unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung und Praxis anderer Menschenrechtsgremien zur Frage extraterritorialer Anwendbarkeit von Menschenrechtsverträgen werden die Entstehungsgeschichte, die Vorarbeiten zur CERD und die Praxis des CERD-Ausschusses analysiert. Diese Untersuchung bezieht auch das Verhalten der Vertragsstaaten mit ein. Die Struktur der CERD weist gegenüber anderen Menschenrechtsverträgen, die zur gleichen Zeit entstanden sind, Besonderheiten auf. Nur einzelne materielle Bestimmungen setzen die Ausübung von Hoheitsgewalt voraus. Unter diesem Aspekt sowie unter Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Staatenpflichten wird die CERD in Bezug auf ihre extraterritoriale Anwendbarkeit erörtert. Anhand der Grundsätze des Völkerrechts werden Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten unter der CERD auf fremdem Staatsgebiet aufgegeben werden können, diskutiert.
Die Rechtsfigur der fehlerhaften Personengesellschaft blickt sowohl im deutschen als auch im französischen Recht auf eine lange Tradition zurück, wobei sich das deutsche Recht in seinen Anfangszeiten am französischen Vorbild orientierte. Auch mit Blick auf die heutige gesetzliche Regelung in Frankreich lohnt sich daher eine rechtsvergleichende Untersuchung der Lehre von der fehlerhaften Personengesellschaft in beiden Ländern.
Trotz der unterschiedlichen dogmatischen Herangehensweise offenbaren sich wichtige Vergleichsmöglichkeiten. Besonders bei der konstruktiven Einordnung des Phänomens von Faktizität im Zivilrecht kann sich die Perspektive des französischen Rechts als ausgesprochen fruchtbar für die deutsche Dogmatik erweisen.
Die französische action directe : Modell für einen Gewährleistungsdurchgriff im deutschen Kaufrecht?
(1999)
Die Haftung der Kreditinstitute bei Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
(2003)
Die Heilung von formellen Eheschließungsmängeln bei Ehen mit Auslandsberührung nach deutschem Recht
(2008)
In der DDR sollte die Rechtsprechung den Zielen der Politik und dem Aufbau sowie der Sicherung des Sozialismus dienen. Zur Verwirklichung dieser Ziele unternahm das SED-Regime insbesondere den Versuch, auf die Ausbildung des juristischen Nachwuchses Einfluss zu nehmen. Die Arbeit untersucht anhand der im Bundesarchiv verwahrten Originalquellen die Anforderungen, die an das juristische Studium in der DDR gestellt wurden, und die Umstände, unter denen die juristische Ausbildung erfolgte. Unter besonderer Berücksichtigung der Auswahl, Aus- und Weiterbildung der Staatsanwälte beleuchtet die Arbeit die sog. »Kaderarbeit« der DDR-Justiz sowie die wesentlichen Zulassungs-, Prüfungs-, Studien- und Weiterbildungsbedingungen. Die Auswertung des überlieferten Archivmaterials führt zu der Erkenntnis, dass die Aus- und Weiterbildung der DDR-Juristen zur Sicherstellung der Ziele der sozialistischen Partei durch eine planmäßige und systematische politisch-ideologische Erziehung und Kontrolle bestimmt war.