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1. Es ist zweifelhaft, ob die Dateien, die beim Abrufen einer Internetseite an den Nutzer übermittelt werden, Computerprogramme im Sinne von § URHG § 69a UrhG sind.
2. Bei Nutzung eines Adblockers erfolgt keine unberechtigte Vervielfältigung im Sinne von § URHG § 69c Nr. URHG § 69C Nummer 1 UrhG, da die HTML-Dateien und weitere Elemente mit Zustimmung des Seitenbetreibers in den Arbeitsspeicher des Nutzer geladen werden.
3. Bei Nutzung eines Adblockers erfolgt auch keine Umarbeitung der im Arbeitsspeicher gespeicherten Daten, da der Adblocker lediglich Auswirkungen auf den Programmablauf hat, nicht aber in die Programmsubstanz eingreift. (Leitsätze der Redaktion)
Verträge über nicht-personenbezogene Daten werden seit dem Data Act immer wichtiger. Gleichwohl ist deren rechtliche Qualifikation immer noch nicht abschließend geklärt. Auch wenn klar ist, dass Daten in aller Regel keinem geistigen Eigentumsrecht unterliegen, nur in seltenen Fällen Know-how sind und an ihnen kein Sacheigentum bestehen kann, benötigen die Verträge eine hinreichende rechtliche Grundlage ihres Gegenstands. Der Beitrag plädiert für eine geringfügige Anpassung, jedenfalls in der Technologiegruppenfreistellungsverordnung.
In Immobilienkaufverträgen finden sich nicht selten Vertragsklauseln, welche die Maklerprovision auf den anderen Beteiligten abwälzen sollen. Die rechtliche Ausgangssituation hat sich für diese sog. Maklerprovisionsklauseln durch die Novellierung des Maklerrechts (§§ 656a–656d BGB) im Zuge des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BGBl. 2020 I 1245) grundlegend verändert. An diese Entwicklung knüpft die vorliegende Klausur an. Sie behandelt Grundfragen des Textformerfordernisses bei Abschluss eines Maklervertrags (§ 656a, § 126b BGB) sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Provisionsabwälzung auf einen Verbraucher. Im Mittelpunkt des Falls steht eine Maklerprovisionsklausel aus der Kautelarpraxis. Damit dient der nachfolgende Beitrag nicht nur der Vermittlung des examensrelevanten neuen Maklerrechts, sondern auch der Förderung vertragsgestalterischer Fähigkeiten.
Der Data Act
(2024)
Der Data Act bildet den vorläufigen Schlussstein der EU-Datenregulierung. Die verschiedenen Instrumente der Verordnung tarieren vor allem die Beziehungen der Datenökonomie mit Datenzugangsrechten, weitreichenden Regelungen zu Datenverträgen und Cloud-Services sowie mit spezifischen Interoperabilitätsvorgaben neu aus. Der Beitrag gibt – mit einem Schwerpunkt im Datenwirtschaftsrecht – einen Überblick über die Neuregelungen, zeigt übergreifende Weichenstellungen auf und benennt strukturelle Herausforderungen.
Online-Nutzer begegnen regelmäßig unterschwelligen manipulativen Designstrategien von Anbietern digitaler Produkte, welche sie zu rechtsgeschäftlich relevanten Entscheidungen bewegen sollen, die sie womöglich nicht - oder zumindest nicht so - beabsichtigt haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von (vielgestaltig denkbaren) „Dark Patterns“ (dt. „dunkle Muster“). Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern diese insbesondere lauterkeitsrechtlich zulässig sind.
Social Scoring
(2023)
Das Fenster zum Garten
(2023)
Whistleblowing
(2023)
Taubblind, Juristin
(2023)
Nachdem sich das BVerfG 2005 auf eine verfassungsrechtliche Garantie einer zwingenden, bedarfsunabhängigen Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass festgelegt hat, ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht abgeebbt. Ein radikaler Vorschlag aus dem Schrifttum könnte den Diskurs jetzt neu entfachen: An die Stelle des Quotenpflichtteils soll ein bedarfsabhängiger Angehörigenschutz in Form eines passiv vererblichen Unterhaltsanspruchs treten. Der Beitrag greift diesen Ansatz auf, beleuchtet Vorzüge und Schwächen des vorgelegten Konzepts und formuliert Fragen für die weitere rechtspolitische Debatte. Ergänzt werden die Überlegungen durch den Entwurf eines gesetzlichen Pflegevermächtnisses. De lege ferenda wird für einen vollständigen Systemwechsel von der zwingenden Mindestbeteiligung naher Angehöriger zu einer von den Gedanken der Alimentation und der Äquivalenz getragenen Nachlassteilhabe plädiert.
Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden.
Der vorliegende Beitrag gibt den Leserinnen und Lesern einen Überblick über die Planung und Durchführung einer erfolgreichen Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Ausgangspunkt ist die Darstellung der verschiedenen Strategien der Examensvorbereitung sowie der Vorgehensweisen zur Erstellung eines Stoff- und Zeitplanes. Daran knüpfen Ausführungen zur Lernphase an, d. h. im Einzelnen zur Strukturierung des Lernalltags und zum Klausurentraining. Abschließend folgen Erläuterungen zum Ablauf der mündlichen Prüfung und zur zugehörigen Vorbereitung. Die Darstellung zielt darauf ab, die Studierenden bei der Planung ihrer persönlichen Examensvorbereitung zu unterstützen.
Der "Smarte Hühnerstall"
(2023)
Der Beitrag befasst sich mit kartellrechtlichen Herausforderungen im Sportbetrieb und soll aufzeigen, welche kartellrechtlichen Kernvorgaben Akteure (FN * ) im Sportsektor bei der Ausgestaltung ihrer Compliance-Programme beachten sollten. Die wachsende wirtschaftliche Bedeutung des Profisports führt immer häufiger zu Entscheidungen durch Kartellbehörden und Gerichte. Hier zeigt sich, dass Sportclubs und Sportverbände in Europa zwar durchaus eine besondere Rolle einnehmen, allerdings mitnichten von den Vorgaben des Unionskartellrechts befreit sind.
Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und Arrest mit nachfolgender Kontenpfändung
(2023)
Mit der Kontenpfändungsverordnung (EuKPfVO) hat der europäische Gesetzgeber Neuland betreten. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuKPfB) steht dem Gläubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung (Art. 1 Abs. 2 EuKPfVO). Auf den ersten Blick weist der EuKPfB eine gewisse Nähe zu einer Kontenpfändung aufgrund eines dinglichen Arrests auf. Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob und ggfs. welche konzeptionellen Unterschiede es diesbezüglich gibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, was sich hinter dem EuKPfB eigentlich verbirgt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from January 2022 until December 2022. It presents newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss both important decisions and pending cases before the CJEU as well as important decisions from German courts pertaining to the subject matter of the article. In addition, the article also looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law.
Die 11. GWB-Novelle
(2023)
Art. 102 AEUV, § 19 GWB und Verstoß gegen nicht-wettbewerbsrechtliche Vorschriften (hier: DSGVO)
(2023)
Zu den priorisierten Legislativvorhaben der EU-Kommission zählten zuletzt vor allem auch solche, welche die Nutzbarkeit von Daten zur Wohlfahrtssteigerung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben. Der Data Governance Act ist bereits in Kraft; nun liegt der Vorschlag für einen Data Act vor. Dieser Beitrag behandelt dessen Verhältnis zum EU-Datenschutzrecht. Hierbei wird deutlich, wie schmerzlich eine ausgefeilte sekundärrechtliche Konkurrenzlehre fehlt.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der RL 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.
Immer Ärger mit dem Pkw
(2023)
Ein Jahr nach der Gründung der Potsdamer Law-Clinic „Legal-UP“ ziehen die Mitarbeitenden der Universität Potsdam in einem Werkstattbericht Bilanz. Sie stellen ein Projekt vor, das es angehenden Jurist:innen ermöglicht, mit Fokus auf digitale Arbeitsweisen praktische Erfahrungen in der Beratung zu sammeln. Viele Anwält:innen unterstützen die Studierenden als Mentor:innen und sichern die Qualität der studentischen Rechtsberatung. Eine Chance, jungen Menschen den Anwaltsberuf schon in der Ausbildung nahe zu bringen.
Soziales Vertragsrecht
(2023)
Der anthropogene Klimawandel führt zu einem weltweiten Temperaturanstieg, in dessen Folge es (statistisch betrachtet) zu vermehrten, schadensbegründenden Wettereignissen, wie Stürmen, Überschwemmungen und Dürren, kommt. Realisiert sich das insofern bestehende Risiko, trifft es den Einzelnen hart und verdeutlicht die Notwendigkeit einer klimapolitischen Kursänderung. Diese versuchen zunehmend private, von staatlichen Lösungsansätzen enttäuschte Akteure im Wege der (Haftungs-)Klage herbeizuführen, deren Erfolgsaussichten indes recht kontrovers beurteilt werden. Der vorliegende Beitrag möchte die insoweit geführte Diskussion hinsichtlich der wesentlichen Fragestellungen um eine unaufgeregte Betrachtung ergänzen.
Die Verbindung eines Antrags auf Erlass eines (zweiten) Versäumnisurteils mit der Änderung des Streitgegenstands stellt ein in der wissenschaftlichen Diskussion wenig beachtetes, in der täglichen Praxis jedoch verschiedentlich anzutreffendes Phänomen dar. Vorliegend soll der hieraus resultierenden, noch nicht umfassend geklärten Frage nachgegangen werden, wie mit dem Begehren, den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil zu verwerfen, umzugehen ist, wenn die Klage nach dessen Erlass erweitert oder, in Ansehung zwischenzeitlicher Teilerfüllung, beschränkt wurde und prozessualer und titulierter Anspruch nicht mehr übereinstimmen.
Der "Fall Pechstein"
(2022)
Im Dezember 2021 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorgelegt. Dadurch soll auf das Problem reagiert werden, dass Plattformtätige häufig nicht als Arbeitnehmer im Sinne des europäischen und nationalen Arbeitsrechts zu qualifizieren und deshalb weitgehend schutzlos sind. Im vorliegenden Beitrag wird der Richtlinienentwurf kritisch analysiert. Im Zentrum stehen die Regelungen zum Beschäftigtenstatus von Plattformtätigen.
Liegt eine zustimmungsbedürftige Umarbeitung einer Software vor, wenn Cheat-Bots Variablen verändern? Diskutiert wurde dies bisher alleine auf Basis der Prämisse, dass ein unmittelbarer Eingriff in den Code nicht stattfindet. Dieser Beitrag weitet den Blick auf den Schutzbereich und zeigt, dass auch altbekannte Fragen neu gedacht werden müssen. Denn § URHG § 69a URHG § 69A Absatz I UrhG umfasst auch vom Programm im Arbeitsspeicher abgelegte Variablen.
Sozialrechtshandbuch
(2022)
Im Rahmen sog. Datenstrategien auf nationaler und europäischer Ebene wird die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den Umgang und den Handel mit nicht-personenbezogenen Daten auf Hochtouren vorangetrieben. Auch ohne gesetzlichen Rahmen spielt das Vertragsrecht bei der Datennutzung bereits eine herausragende Rolle. Die vertragliche Regelung des Zugangs und der Nutzung nicht-personenbezogener Daten im B2B-Bereich ist tagtägliche Praxis. Nichtsdestotrotz hinterlassen die wenigen existierenden gesetzlichen Vorgaben und die Novität des Vertragsgegenstands bei vielen Juristen Sorgenfalten auf der Stirn. Dem will dieser Beitrag gegensteuern. Mit dem Ziel einer interessengerechten Lösung für beide Vertragsparteien bespricht er die grundlegenden Bausteine eines Datennutzungsvertrags und stellt Lösungsmöglichkeiten für die wichtigsten praktischen Probleme und Fragestellungen vor.
Die §§ 315 bis 319 BGB sind als solche zwar nicht besonders prüfungsrelevant, veranschaulichen aber einen Regelungsmechanismus, dessen Verständnis dazu angetan ist, nicht nur unbekanntes Terrain auch in der Fallbearbeitung leichter zu erschließen, sondern den klassischen Pflichtfachstoff besser zu verstehen. Daher konzentriert sich die Darstellung auf diese Berührungspunkte.
Der Gegendarstellungsanspruch ist der älteste gesetzlich geregeltepresserechtliche Anspruch. Er entstammt dem französischenRecht, welches ein droit de réponse nach der Einführung derPresse- und Medienfreiheit in der Proklamation der Menschen-rechte vom 28.8.1789 schuf. Tatsächlich erweist es sich im deut-schen Recht für den Betroffenen als schwieriges und ggf. auchteures Unterfangen, eine Gegendarstellung durchzusetzen. Dasliegt einerseits an den besonders hohen Hürden, die bereits derGesetzgeber für einen Gegendarstellungsanspruch vorsieht, an-dererseits aber auch daran, dass die Medien zumeist nicht frei-willig eine Gegendarstellung veröffentlichen, so dass der Betroffe-ne regelmäßig die Gerichte bemühen muss. Das„Alles-oder-nichts-Prinzip“führt dann noch dazu, dass die Pressekammernbereits bei einer Beanstandung im Gegendarstellungstext denAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenmüssen und der Betroffene zunächst eine Neufassung der Gegen-darstellung zuleiten und sodann einen zweiten Zivilprozess be-treiben muss. Diese Situation gibt Anlass darüber nachzuden-ken, das„Alles-oder-nichts-Prinzip“, welches sich als reiner For-malismus erweist, aufzugeben und Änderungen des Gegendar-stellungstexts im Verfahrensverlauf zu ermöglichen.Erschwerend tritt jedoch hinzu, dass die meisten Landespressege-setze eine Anmerkung der Redaktion gestatten, die sich zwar auftatsächliche Angaben beschränken muss, aber auf die Gegendar-stellung erwidern darf. Nicht selten entwertet aber genau diesersog. Redaktionsschwanz die Gegendarstellung des Betroffenen ineiner Weise, dass beim Leser der Eindruck entsteht, dass der Be-troffene in seiner Entgegnung die Unwahrheit behauptet. Selbstwenn der Betroffene also die rechtlichen Hürden genommen hat,hat er damit immer noch das Risiko, zumindest medial als Ver-lierer dazustehen. Damit das Recht auf Gegendarstellung über-haupt noch eine tatsächliche Bedeutung im Sinne eines Bürger-rechts auf Entgegnung hat, ist darüber nachzudenken, ob ins-gesamt eine unmittelbare Verknüpfung der Erwiderung der Re-daktion mit der Gegendarstellung bzw. jedwede„Zusätze“zuuntersagen sind, wie es bereits in zahlreichen Rundfunkgesetzenoder für den Bereich der Telemedien auch durch den MStV vor-gesehen ist. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dassbeide Parteien auch im Recht der Gegendarstellung zu Wortkommen. Genau dieses geschieht aber, wenn die Gegendarstel-lung die Erstmitteilung der Redaktion im gebotenen Umfangwiedergibt und der Betroffene hierauf erwidert. Jede Partei mussangehört werden und zu Wort kommen, aber eben nicht zwei-mal. Jedenfalls sind auch in den Fällen, in denen tatsächlicheAngaben bei der Erwiderung der Redaktion erlaubt sind, dieseVorschriften jeweils eng auszulegen, um dem Betroffenen über-haupt noch hinreichend Gehör zu verschaffen.
Politikerinnen und Politiker sind zunehmend nicht nur einer ständigen Kritik durch Medien ausgesetzt, die es kaum noch möglich macht, Entscheidungen zu treffen, ohne sogleich die medialen Folgen mit einzuwiegen. Nicht selten müssen sie auch nach der Rechtsprechung von BGH und BVerfG aufgrund ihrer besonderen Stellung mehr Eingriffe in ihre Privatsphäre hinnehmen, als andere öffentliche Personen. Hinzutreten in den letzten Jahren die massiven verbalen Anfeindungen und damit einhergehenden tatsächlichen Bedrohungslagen. Die Rechtsprechung hat lange wie zuletzt im »Künast«-Fall dieses nicht hinreichend erkannt und berücksichtigt. Der Beitrag fordert eine Neujustierung der Rechtsprechung, die im Interesse der Allgemeinheit einen Schutz von Politkern vor öffentlicher Vorführung und Beleidigung sicherstellt.
Der Modelagentur-Vertrag
(2022)
Die Modeindustrie ist auf Models angewiesen, die zumeist bei einer Modelagentur unter Vertrag stehen. Die Vertragsbeziehung zwischen Model und Agentur wirft zahlreiche, in der Literatur bislang kaum behandelte Rechtsfragen auf. Im vorliegenden Beitrag werden die Rechtsnatur des Modelagentur-Vertrags in den verschiedenen Konstellationen einschließlich des arbeits- und sozialrechtlichen Status des Models, die Inhaltskontrolle sowie der Datenschutz behandelt.
Bereits seit 2017 ist die außergerichtliche einvernehmliche Scheidung vor dem Notar in Griechenland zulässig. Es wird dazu ein Gesetz aus dem Jahr 2020 mit einigen Änderungen vorgestellt, die Anlass zu einem Gesamtüberblick der griechischen einvernehmlichen Scheidung geben. Einleitend wird auf die Historie des Gesetzes erklärend eingegangen. Folgende Themen- und Regelungsbereiche werden vertiefend erläuternd erörtert: Die außergerichtliche einvernehmliche Scheidung nach griechischem Recht (Vereinbarung der Ehegatten über die Auflösung ihrer Ehe - Bestätigung der Eheauflösung und Beurkundung durch den Notar - Eintragung der Scheidung in das Eheregister des zuständigen Standesamts); Schutz der Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Kinder; Anerkennung der griechischen einvernehmlichen Scheidung in Deutschland (Geltung der Brüssel IIa-VO - Geltung der Brüssel IIb-VO); Geltung der Rom III-VO). Abschließend wird festgestellt: Die in Griechenland 2017 eingeführte einvernehmliche Scheidung unterliege mit Ausnahme des Konsenses der Ehegatten keinen weiteren materiellen Voraussetzungen. Allerdings sei es erforderlich, dass die Ehegatten Regelungen über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder treffen. Dabei sei nicht immer sicher, dass zur Ermöglichung einer schnellen Scheidung das Wohl der Kinder stets bestmöglichst berücksichtigt werde. Auch berge die einvernehmliche Scheidung vor dem Notar familien-verögensrechtliche Gefahren. Hierzu wird näher ausgeführt.
Zu BGH vom 15.2.2022, VI ZR 937/20 (BeckRS 2022, 6623). Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes zeigt einen Weg auf, die Schmerzensgeldbemessung (neu) zu ordnen. Dabei handelt es sich im Ansatz um einen lohnenden Vorstoß – „hin zu mehr Rechtsgleichheit, -sicherheit und -akzeptanz“. Im Sinne eines produktiven Dialogs über methodische Fragen der Schmerzensgeldbemessung bleibt zu bemängeln, dass an Maßstäben festgehalten wird, bloß weil diese sich etabliert haben. Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH. Der Senat setzt sich vor allem mit der Begründung der Ablehnung der taggenauen Bemessung auseinander, ohne dabei näher auf die kritischen Aspekte der herkömmlichen Bemessung einzugehen. Nach dieser Entscheidung darf wohl infrage gestellt werden, ob sich weiter mit einer derart grundlegenden Anpassung der Schmerzensgeldbemessung befasst werden wird.
Das Statusfeststellungsverfahren ermöglicht auf Antrag bei der alleinzuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund den Erhalt einer verbindlichen Einschätzung der häufig komplizierten und folgenschweren Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung. Zum 1.4.2022 wurde das Statusfeststellungsverfahren umfassend reformiert. In der Praxis haben sich die eingeführten Novellierungen bislang unterschiedlich bewährt.
Mit Urteil vom 1.3.2022 (NZA2022, NZA Jahr 2022 Seite 780) hat das BAG erneut über die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung entschieden. Die Entscheidung reiht sich in eine nicht leicht zu durchschauende Anzahl von Urteilen hierzu ein. Sie dient uns zum Anlass, einen Überblick über die Rechtsprechung zu geben.
Krieg in Europa
(2022)
Am 24.2.2022 begann der russische Angriffskrieg in der Ukraine. Seitdem fliehen täglich zahlreiche ukrainische Staatsbürger in die Europäische Union, viele davon nach Deutschland. Vorrangig ist jetzt die Sicherung der Grundbedürfnisse, wie Verpflegung, Unterkunft und medizinischer Versorgung. Daneben fragen sich Arbeitgeber, wie sie ukrainische Staatsbürger möglichst schnell beschäftigen können. Wir geben einen Überblick über die Möglichkeiten, ukrainische Geflüchtete möglichst schnell in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Der Beitrag knüpft unmittelbar an den in JA 10/2022, 830 ff. veröffentlichten ersten Teil (Anwendungsbereich, Stufenverhältnisse und unechte Wahlfeststellung) an und führt diesen fort. Idealerweise führen Sie sich zum Einstieg noch einmal die unechte Wahlfeststellung vor Augen, um die Unterschiede zu vergegenwärtigen: Diese ist zu treffen, wenn unklar ist, durch welche von mehreren nach den Erkenntnissen möglichen Handlungen der Täter den identischen Straftatbestand verwirklicht hat – also der Straftatbestand klar, lediglich die diesen erfüllende Handlung unklar ist.
Die Folgen des Brexits werden spürbar. In der Gerichtspraxis bis hin zum BGH kommen die Übergangsvorschriften zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Austrittsabkommen zur Anwendung. Doch ist dies überhaupt rechtens? Das Austrittsabkommen ist nämlich lediglich auf Art. EUV2009 Artikel 50 EUV2009 Artikel 50 Absatz II EUV und gerade nicht darüber hinaus auch noch auf die Kompetenz zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit in Art. AEUV Artikel 81 AEUV gestützt worden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rechtsprechung zu den genannten Übergangsvorschriften und mit der Rechtsgrundlage des Austrittsabkommens.
Nachdem die Europäisierung des Internationalen Privatrechts weitgehend ins Stocken geraten ist, konnte sich der deutsche Gesetzgeber wieder in verstärktem Maße dem autonomen Recht widmen. Über das Gesetz zur Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts ist bereits vielfach berichtet worden. Die neuen internationalprivatrechtlichen Vorschriften in diesem Gesetz wurden dabei oftmals ausgespart bzw. eher am Rande erläutert. Deshalb stellt der folgende Beitrag diese Neuregelungen im Detail vor.
Aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für familienrechtliche Rechtsakte in der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 III AEUV) stellt sich die Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts im Familienrecht als große Herausforderung dar. Zwar befasst sich die Europäische Kommission derzeit mit grenzüberschreitenden Fragen der Abstammung. Auf absehbare Zeit ist aber kaum mit Gesetzgebungsvorschlägen aus Brüssel zur Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts für Eheschließungen zu rechnen. Der Blick richtet sich daher insoweit auf das jeweilige nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten.
Gegenstand der folgenden Überlegungen ist der kürzlich vorgelegte, gleichermaßen überraschende wie interessante Vorschlag von Dagmar Coester-Waltjen, Eheschließungen ohne Rücksicht auf das Geschlecht (im Sinne einer Gesamtverweisung und vorbehaltlich einer ordre public-Prüfung) dem Recht am Eheschließungsort zu unterstellen.
Aufgrund der Neufassungen der EuZVO und der EuBVO bedurfte es neuer deutscher Durchführungsvorschriften zu diesen beiden Verordnungen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Chance genutzt und in diesem Zusammenhang weitere Vorschriften zum internationalen Zivilverfahrensrecht verabschiedet. Überraschenderweise hat er sich dabei auch eines Themas angenommen, das schon in Vergessenheit geraten war. Dabei handelt es sich um Ersuchen auf Vorlage von Dokumenten („pre-trial discovery of documents“) im Rahmen des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens. Der folgende Beitrag stellt die neuen deutschen Vorschriften vor.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Grundzüge der EuGVVO
(2022)
Grundzüge der EuGVVO
(2022)
This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from January 2021 until December 2021. It gives information on newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are presently making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss both important decisions and pending cases before the CJEU as well as important decisions from German courts pertaining to the subject matter of the article. In addition, the article also looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law.
When the original version of the Brussels II Regulation was adopted in 2000, it was not certain whether this regulation would be such a success. In the meantime, the regulation has become one of the most important legal instruments for judicial cooperation in civil matters. The regulation has recently been revised for the second time. The following article presents the German implementing rules for this recast.
Wenn auch der Begriff ab und an anklingt, so fristet der Nötigungsnotstand doch weitgehend ein Schattendasein in der juristischen Ausbildung. Dabei wartet er in der Klausur mit zahlreichen Problemen auf, welche von der mittelbaren Täterschaft über eine Rechtfertigung oder Entschuldigung bis hin zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum reichen können. Bereits deshalb dürfte der Nötigungsnotstand viele Klausurersteller in Versuchung führen – und viele Studierende in die Verzweiflung treiben. Dieser Beitrag will daher die klausurrelevanten Problemkreise des Nötigungsnotstands darstellen, um so Sicherheit für die Klausurbearbeitung zu gewinnen.
Wenn ein Bürgschaftsgläubiger vertragsschlussbezogene Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen verletzt, kann der Bürge sich von der Bürgschaft lossagen, sei es durch Arglistanfechtung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) oder im Wege des Naturalschadensersatzes aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB). Inwieweit vertragsschlussbezogene Aufklärungspflichten des Bürgschaftsgläubigers bestehen, ist allerdings alles andere als klar. Es gibt hierzu interessante Rechtsprechung, aber oberhalb der Einzelfallebene sind die Begründungszusammenhänge dünn.
Die Unternehmensgründung
(2022)
Data Act
(2022)
Der Data Act ist das Herzstück und der vorläufige Abschluss der Vorschläge zur EU-Datenregulierung. Der lang erwartete Entwurf ist ein Paukenschlag: Das Verhältnis zwischen Datenproduzenten, Dateninhabern und Dateninteressenten wird von Grund auf neu austariert. Die EU-Kommission will Datenzugangsrechte, weitreichende Regelungen zu Datenverträgen und Cloud-Services sowie spezifische Interoperabilitätsregelungen normieren. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Regelungen und ordnet diese ein.
Das Führen eines Fahrzeugs wird seit jeher als ein menschengesteuerter Vorgang angesehen. Entsprechend etablierte sich in der Gesetzgebung das Dogma der menschlichen Fahrzeugführung, welches sich jedoch seit der Existenz von hoch- und vollautomatisierten Fahrerassistenzsystemen auf dem Prüfstand befindet. Der Autor nimmt sich dem in strafrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Führungsdelikte des StGB unter reflektierender Betrachtung der Regelungen des StVG an. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Auswertung der uneinheitlichen und kasuistischen Rechtsprechung zum Fahrzeugführen. Die daraus abgeleitete Notwendigkeit einer analytischen Betrachtung der Arbeitsaufgabe der Fahrzeugführung mündete schließlich in die Entwicklung eines neuen Definitionsvorschlags. Dessen Mehrwert wird anschließend an der Strafrechtsdogmatik, insbesondere am Eigenhändigkeitsdogma und der unechten Unterlassungsstrafbarkeit, gemessen und durch die Bezugnahme von sog. Use-Cases des automatisierten Fahrens verdeutlicht.
Lokalisierung des Erfolgsorts bei Vermögensdelikten („Vereniging van Effectenbezitters/BP plc“)
(2022)
Das EBV stellt die Grundlage zahlreicher komplexer wie prüfungsrelevanter Fragen dar, deren zufriedenstellende Lösung ein hohes Maß an Systemverständnis und Problembewusstsein voraussetzt. Der Beitrag bietet insofern dogmatische Hilfestellung, indem er die Binnenstruktur der §§ 985 ff. sowie deren Einordnung in das Gesamtgefüge des BGB offenlegt.
Die Entwicklungen der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Urheberrecht im Jahr 2020
(2021)
Im Urheberrecht war auch das Jahr 2020 wieder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BGH geprägt. Daneben gab es aber auch eine Vielzahl bemerkenswerter Entscheidungen der Instanzgerichte. Der vorliegende Beitrag verschafft einen Überblick über die ober- und unterinstanzliche Rechtsprechung. Gegenstand sind Entscheidungen, die im Jahr 2020 in Zeitschriften veröffentlicht wurden.