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Die Digitalisierung unseres Lebens löst die Grenzen zwischen Privat- und Berufsleben immer weiter auf. Bekanntes Beispiel ist das Homeoffice. Arbeitgeber begegnen aber auch zahlreichen weiteren Trends in diesem Zusammenhang. Dazu gehören „workation“, also die Verbindung zwischen Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) ebenso wie „bleisure“, dh die Verbindung von Dienstreisen („business“) und Urlaub („leisure“). Der Beitrag geht den rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür nach.
Arbeitskampf 4.0
(2020)
1. Der Regelungsgegenstand des Internationalen Privatrechts 2. Der Begriff des IPR 3. Die Geschichte des IPR 4. Der Inhalt des IPR 5. Rechtsquellen des IPR 6. Kollisionsnormen 7. Rück- und Weiterverweisung (renvoi) 8. Zur Qualifikation im IPR 9. Die Anwendung und Ermittlung des ausländischen Rechts 10. Ordre public 11. Zwingendes Recht 12. Die grundlegenden Prinzipien des Kollisionsrechts
Die Verfasserin kommentiert in ihrer Anmerkung das Urteil des BGH vom 05.10.2001, V 237/00, in dem zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäftes, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht, Stellung genommen.
In Fällen der Beleidigung, der Körperverletzung oder der Tötung eines Angehörigen haben die Gerichte im 19. Jahrhundert in Frankreich in Auslegung des Deliksrechts gemäß Code civil entschieden, daß dem klagenden Verletzten über die erlittene Kränkung, den Schmerz oder die Trauer tröstend hinweggeholfen werden sollte durch Zuerkennung einer ihm vom Täter als Schadensersatz zu zahlende Geldsumme. In drastischem Gegensatz hierzu haben damals die Gerichte in den deutschen Territorien judiziert, ein solcher nicht materieller Schaden könne unmöglich in Geld erfaßt werden. Eine Ausnahme bildete in den meisten Staaten das von Alters her praktizierte Schmerzensgeld. Ansonsten galt: Wer Ehre in Geld aufwiegen will, besitzt keine Ehre. Die Trauer durch Geldannahme lindern zu wollen, entwürdigt den Toten. Es werden umfassende Belege in Form von immer neuen Fallbeispielen dargeboten. Auf diese Weise führt der Verfasser, weit in die Rechtsgeschichte zurückgreifend und dann die Praxis des 19. Jahrhunderts im Détail untersuchend, ein überaus lebhaftes Bild der Entstehungsgeschichte der Differenz und dann der sittengeschichtlich in hohem Maße aufschlußreichen Richtermeinungen in jenem Jahrhundert vor Augen. In den nach der Vertreibung Napoléons 1814 preußisch gewordenen Gebieten am linken Rheinufer und in einigen weiteren westdeutschen Landen hat der Code civil bis zum BGB von 1900 weiter gegolten. Wiederum gestützt auf umfangreiche Fallstudien liefert der Verfasser den Nachweis, daß hier die deutsche Richterschaft zwar französisches Recht angewandt, fast nie aber in den Begriff "Schaden" den "dommage moral" einbezogen hat. Im Schlußkapitel wird über die im 20. Jahrhundert durch die deutsche Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitrecht bewirkte erhebliche Annäherung an die kontinuierliche französische Praxis berichtet.
Thesen
(2016)
Kopplungsangebote
(2015)
Kopplungsangebote, insbesondere Kundenbindungssysteme, werfen zahlreiche lauterkeits- und vertragsrechtliche Fragen auf. Das Buch stellt alle Anforderungen, die an den Inhalt und die Transparenz von Kopplungsangeboten gestellt werden, dar und berücksichtigt auch wettbewerbsrechtliche Nebengesetze (z. B. die PAngV) sowie spezialgesetzliche Kopplungsverbote. Der Autor untersucht, in welchem Fall Kopplungsgeschäfte verbotsgesetz- oder sittenwidrig sind: Ab wann stellen etwa Kopplungsangebote gegenüber Drittverantwortlichen nichtige Korruptionsabreden (§ 299 StGB) dar? Es liegt damit eine Gesamtdarstellung der Kopplungsangebote im geltenden Vertrags- und Lauterkeitsrecht vor, die den Anspruch stellt, eine Beurteilung der Zulässigkeit spezifischer Angebote so weit wie möglich abstrakt zuzulassen.
„Fehlgeleitet“
(2020)
Artikel 69 EuInsVO
(2020)
Artikel 67 EuInsVO
(2020)
Artikel 60 EuInsVO
(2020)
Artikel 66 EuInsVO
(2020)
Artikel 68 EuInsVO
(2020)
Artikel 74 EuInsVO
(2020)
Artikel 70 EuInsVO
(2020)
Artikel 72 EuInsVO
(2020)
Artikel 75 EuInsVO
(2020)
Artikel 57 EuInsVO
(2020)
Artikel 76 EuInsVO
(2020)
Artikel 64 EuInsVO
(2020)
Artikel 71 EuInsVO
(2020)
Artikel 77 EuInsVO
(2020)
Artikel 73 EuInsVO
(2020)
Artikel 59 EuInsVO
(2020)
Begriffe wie „Industrie 4.0“, „Internet der Dinge“ und „Big Data“ haben unlängst Eingang in den allgemeinen Zeitgeist gefunden und stehen synonym für die zahlreichen, durch Digitalisierung sowie Automatisierung angestoßenen Veränderungen des menschlichen (Zusammen-)Lebens und der juristischen Bewertung. Namentlich der Einsatz autonomer, auf der Grundlage künstlicher Intelligenz agierender Systeme lässt die Anknüpfungspunkte eines Verschuldensvorwurfes schwinden und damit technische Innovation und tradiertes Verschuldensprinzip wie unversöhnliche Kinder verschiedener Zeiten wirken. Tatsächlich aber gewährleistet allein die Verknüpfung von Ausgleichspflicht und Sorgfaltswidrigkeit eine hinreichende Freiheitsgewähr sowie eine interessen- und einzelfallgerechte Schadenszuweisung und entspricht damit dem sozialen Gerechtigkeitsempfinden.
Artikel 58 EuInsVO
(2020)
Artikel 56 EuInsVO
(2020)
Mit der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Pechstein neigt sich eine scheinbar endlose Geschichte dem Ende entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass auf die Frage der (un-)zulässigen Inanspruchnahme verfahrensgestaltender Marktmacht schlussendlich eine überzeugende Antwort gefunden wird, die bestehende Defizite benennt, die schutzwürdigen Athletenrechte stärkt und den Anstoß für eine sach- und interessengerechte Strukturreform in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gibt.
Der anthropogene Klimawandel führt zu einem weltweiten Temperaturanstieg, in dessen Folge es (statistisch betrachtet) zu vermehrten, schadensbegründenden Wettereignissen, wie Stürmen, Überschwemmungen und Dürren, kommt. Realisiert sich das insofern bestehende Risiko, trifft es den Einzelnen hart und verdeutlicht die Notwendigkeit einer klimapolitischen Kursänderung. Diese versuchen zunehmend private, von staatlichen Lösungsansätzen enttäuschte Akteure im Wege der (Haftungs-)Klage herbeizuführen, deren Erfolgsaussichten indes recht kontrovers beurteilt werden. Der vorliegende Beitrag möchte die insoweit geführte Diskussion hinsichtlich der wesentlichen Fragestellungen um eine unaufgeregte Betrachtung ergänzen.
Die Verbindung eines Antrags auf Erlass eines (zweiten) Versäumnisurteils mit der Änderung des Streitgegenstands stellt ein in der wissenschaftlichen Diskussion wenig beachtetes, in der täglichen Praxis jedoch verschiedentlich anzutreffendes Phänomen dar. Vorliegend soll der hieraus resultierenden, noch nicht umfassend geklärten Frage nachgegangen werden, wie mit dem Begehren, den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil zu verwerfen, umzugehen ist, wenn die Klage nach dessen Erlass erweitert oder, in Ansehung zwischenzeitlicher Teilerfüllung, beschränkt wurde und prozessualer und titulierter Anspruch nicht mehr übereinstimmen.
Das EBV stellt die Grundlage zahlreicher komplexer wie prüfungsrelevanter Fragen dar, deren zufriedenstellende Lösung ein hohes Maß an Systemverständnis und Problembewusstsein voraussetzt. Der Beitrag bietet insofern dogmatische Hilfestellung, indem er die Binnenstruktur der §§ 985 ff. sowie deren Einordnung in das Gesamtgefüge des BGB offenlegt.
Der "Fall Pechstein"
(2022)
Artikel 65 EuInsVO
(2020)
Artikel 63 EuInsVO
(2020)
Artikel 61 EuInsVO
(2020)
Artikel 62 EuInsVO
(2020)
Vorwort der russischen Seite
(2018)
Die Instandhaltungsrücklage
(1997)
Notgeschäftsführung
(1997)
Im Dezember 2021 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorgelegt. Dadurch soll auf das Problem reagiert werden, dass Plattformtätige häufig nicht als Arbeitnehmer im Sinne des europäischen und nationalen Arbeitsrechts zu qualifizieren und deshalb weitgehend schutzlos sind. Im vorliegenden Beitrag wird der Richtlinienentwurf kritisch analysiert. Im Zentrum stehen die Regelungen zum Beschäftigtenstatus von Plattformtätigen.
Der Modelagentur-Vertrag
(2022)
Die Modeindustrie ist auf Models angewiesen, die zumeist bei einer Modelagentur unter Vertrag stehen. Die Vertragsbeziehung zwischen Model und Agentur wirft zahlreiche, in der Literatur bislang kaum behandelte Rechtsfragen auf. Im vorliegenden Beitrag werden die Rechtsnatur des Modelagentur-Vertrags in den verschiedenen Konstellationen einschließlich des arbeits- und sozialrechtlichen Status des Models, die Inhaltskontrolle sowie der Datenschutz behandelt.
Frauenrechte in Friedensabkommen : eine Analyse der Abkommen von Dayton, Arusha und Petersberg
(2006)
Preisalgorithmenkartelle
(2024)
Mithilfe von Preisalgorithmen sind Unternehmen in der Lage, automatische und wechselseitige Preisanpassungen vorzunehmen. Dadurch können klassische Kartellkonstellationen mangels konspirativer Treffen in den Hintergrund treten. Die Arbeit zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Preisalgorithmen einen Verstoß gegen das europäische Kartellverbot begründen kann. Dazu werden Fallkonstellationen beleuchtet, die ein algorithmisches Zusammenwirken sowohl unmittelbar zwischen Wettbewerbern als auch mittelbar über einen Dritten begründen. Ferner wird auch auf algorithmenspezifische Compliance-Maßnahmen eingegangen. Schließlich werden die praktischen Herausforderungen bei der Aufdeckung und dem Nachweis solcher Kartelle aufgezeigt.
Den Inhalt eines Vertrags müssen die Parteien nicht selbst, sie können ihn kraft der ihnen zugewiesenen Privatautonomie durch einen Dritten vervollständigen oder anpassen lassen. Dieser Mechanismus lässt sich zu einer alternativen Streitbeilegungsmethode ausbauen, der »Vertragsarbitrage«. Der Begriff Vertragsarbitrage umfasst die in der Praxis weit verbreiteten »Schiedsgutachten« und »Dispute Adjudication Boards«, ist aber umfassender zu verstehen. Die Bezeichnung soll aufzeigen, dass neben der im Prozessrecht geregelten Schiedsgerichtsbarkeit eine im materiellem Recht verwurzelte alternative Streitbeilegungsmethode existiert, die ebenfalls zu verbindlichen Entscheidungen führt.
Über die Untersuchung des deutschen Rechts hinaus wird die Ausgestaltung von Vertragsarbitrageverfahren im englischen und französischem Recht untersucht. Die so nachgewiesenen Unterschiede der Rechtsordnungen führen zu der sodann untersuchten Frage des anwendbaren Rechts.
Die Vollstreckung eines Titels, gerichtet auf die Herausgabe von Daten "an sich", hat regelmäßig über § 887 I ZPO zu erfolgen. § 857 I ZPO ist unter Zugrundelegung der Domain-Rechtsprechung auf Daten anwendbar. § 811 ZPO nimmt den Aspekt der Personenbezogenheit von Daten nur unzureichend auf. Datenschutzrechtliche Erwägungen lassen sich jedoch unter Anknüpfung an die Übertragbarkeit iSd § 851 I ZPO berücksichtigen. Daten fallen gem. § 35 I InsO in die Insolvenzmasse. Jedoch ist die Ausdehnung des Massebegriffs aus § 36 II InsO teleologisch zu reduzieren, wenn und soweit die Personenbezogenheit von Daten der Verwertung entgegensteht. Zum Zwecke der Inbesitznahme, Verwaltung und Information gilt § 36 II InsO jedoch ohne Einschränkung auch für Daten.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit es bei der Insolvenz von Reiseveranstaltern eine Begrenzung der Insolvenzabsicherungspflicht geben sollte – eine Problematik, die sich durch die Insolvenz von Thomas Cook zuletzt deutlich verschärft hat und die im Zuge der „Coronakrise“ erneut virulent geraten könnte. Die Verfasser argumentieren vor dem Hintergrund der Richtlinienwidrigkeit der deutschen lex lata für eine ersatzlose Streichung der Haftungshöchstsumme.
§ 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
(2020)
§ 651t BGB Vorauszahlungen
(2020)
§ 651n BGB Schadensersatz
(2020)
§ 651l BGB Kündigung
(2020)
§ 651m BGB Minderung
(2020)
Auch und gerade in der Finanzwirtschaft gelten Blockchain-Anwendungen als taugliches Instrument zur Transaktionsabsicherung sowie Effizienzsteigerung. Wegen ihrer technischen Ausgestaltung, die – zumindest im Ausgangspunkt – eine dezentrale Struktur aufweist und rückwirkende Änderungen sowie v. a. Löschungen grundsätzlich nicht zulässt, was jeweils vertrauensschaffende Wirkungen zeitigen kann, ergeben sich jedoch kaum lösbare Friktionen mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Dies gilt zumindest dann, wenn man die Vorzüge der Blockchain nicht aufgeben bzw. ihr technisches Design nicht stark aufweichen möchte. Die Problematik gipfelt letztendlich in der grundlegenden Frage, ob Recht vor bestimmten Technologien, welche die normativen Vorgaben qua Design nicht umsetzen können, kapitulieren sollte. Damit im engen Zusammenhang steht der noch zu selten diskutierte Aspekt, dass es den bisher erwogenen Anwendungsfällen der Blockchain (v. a. außerhalb von FinTech-Szenarien) womöglich an substantiellem Mehrwert mangelt, der es rechtfertigen würde, etwa bei datenschutzrechtlichen Vorgaben de lege lata und de lege ferenda Milde walten zu lassen.
Das EU-Datenwirtschaftsrecht nimmt langsam Form an. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich dieses neue Teilrechtsgebiet letztlich auf „digitalisierte Informationen“ bezieht (I.). Es gesellt sich – mit einigen Schnittmengen – „neben“ das Datenschutzrecht (II.). Nachdem sich zunächst v. a. die Rechtswissenschaft mit Fragen zur besseren Nutzbarkeit, Zugänglichkeit und Handelbarkeit von Daten mit oder ohne Personenbezug beschäftigt hat, ist insofern nunmehr insbesondere der EU-Gesetzgeber als Treiber der Materie auszumachen (III.). Dies unterstreicht die Praxisrelevanz der zugrundeliegenden Fragen.