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Mit der Neufassung der Eingriffsregelung im novellierten Bundesnaturschutzgesetz sind der Eingriffstatbestand erweitert und die Entscheidungsabfolge verändert worden, indem die Abwägung nunmehr erst hinter dem Ersatz angesiedelt ist. Wenngleich in der Theorie weiter ein Vorrang von Vermeidung und Ausgleich besteht, ist zu erwarten, dass diese Aspekte dadurch in der Praxis indirekt geschwächt werden. Hervorzuheben ist hingegen, dass Ersatzmaßnahmen nunmehr bundeseinheitlich definiert sind und dabei einen Bezug zu konkreten Beeinträchtigungen aufweisen müssen und dass der Gesetzgeber mit der neuen Stellung der Abwägung in der Entscheidungsabfolge ausdrücklich den Vorrang von realer Kompensation betont. Mögliche Folgen der Neuregelung werden anhand exemplarischer Handlungsfelder diskutiert: Dem Schutzgut Landschaftsbild, der Verbindung der Landschaftsplanung zur Eingriffsregelung, den Bezügen zur guten fachlichen Praxis in der Land- und Forstwirtschaft sowie Flächenpools und Ökokonten. Angesichts knapper Kassen ist die Gefahr, dass die Eingriffsregelung zum wesentlichen Finanzierungsinstrument für die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen wird, nicht von der Hand zu weisen. Handlungsbedarf besteht daher vor allem in der Ausarbeitung fachlicher Konventionen zur notwendigen "Gleichwertigkeit" von Ersatzmaßnahmen sowie zur Festlegung fachlicher Qualitätsprofile für Flächenpools.
Umweltprüfung für Bauleitpläne : Stellungnahme des BDLA zum Referentenentwurf für ein EAG Bau
(2003)
Landscape planning is frequently mentioned in discussions on the implementation of the SEA Directive. However, one needs to bear in mind that SEA and landscape planning have different tasks: i.e., in the case of SEA dealing with the effects of a plan or programme on environmental factors and in the case of landscape planning a conceptual approach. This article looks at the substantial and procedural overlap of the two instruments. The main problem is the coincidence as regards space and time. One benefit to landscape planning would be a more frequent updates of the plans. However, a danger would be the overloading of landscape plans and a narrower scope. The author prefers a flexible combination of both instruments.
Helming, K. (Hrsg.), Sustainable Development of Multifunctional Landscapes; Berlin, Springer, 2003
(2003)
Tasks and Content of Landscape Management Planning and Landscape Implementation Planning - Requirements in terms of feasibility of re-checks Zusammenfassung Vor dem Hintergrund in Nachkontrollen vielfach festgestellter Abweichungen des Landschaftspflegerischen Ausführungsplans (LAP) von den Aussagen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) werden Aufgabenverteilung und "Abschichtung" zwischen beiden Planwerken kritisch beleuchtet. Im Landschaftspflegerischen Ausführungsplan nachträglich vorgenommene Anpassungen von z.B. Zielen und räumlicher Lage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können u.U. auch Auswirkungen auf die im LBP zu erstellende Bilanz der Beeinträchtigungen und Kompensationswirkungen und damit auf die Genehmigungsvoraussetzungen haben. Verschiedene Fallbeispiele belegen, dass immer dann, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Landschaftspflegerischen Begleitplan nicht hinreichend konkretisiert werden, der Bezug zu den Beeinträchtigungen schnell verloren geht. Durchgeführte Maßnahmen entsprechen dann zwar i.d.R. noch den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege im betroffenen Naturraum, aber häufig nicht mehr den rechtlichen Anforderungen der Eingriffsregelung. Nachkontrollen sind nur noch im Hinblick auf die korrekte Durchführung, nicht mehr jedoch auf die Funktionserfüllung der Maßnahmen möglich. Als Konsequenz aus den Ergebnissen wird der Vorschlag einer klaren Aufgabenteilung von Landschaftspflegerischem Begleit- und Ausführungsplan entwickelt. Er beinhaltet neben einer hinreichenden Zieldefinition für die Kompensation im Landschaftspflegerischen Begleitplan eine durchgängige Beibehaltung der Maßnahmenbezeichnungen in beiden Planwerken sowie eine gesonderte Darlegung im Landschaftspflegerischen Ausführungsplan vorgenommener Änderungen.