Refine
Has Fulltext
- no (51)
Year of publication
- 2020 (51) (remove)
Document Type
- Article (51) (remove)
Language
- German (51)
Is part of the Bibliography
- yes (51) (remove)
Keywords
- AGB-Recht (1)
- Adoption (1)
- Anfechtung von Willenserklärungen (1)
- Arbeitnehmerähnliche Person (1)
- Baufinanzierung (1)
- Bürgschaftsrecht (1)
- Insolvenzmasse (1)
- Reform (1)
- Solo-Selbständiger (1)
- Studium (1)
Institute
- Bürgerliches Recht (51) (remove)
Die als Digitalisierung bezeichnete umfassende gesellschaftliche bzw. kulturelle Transformation lässt auch das Grundgesetz nicht unberührt. Die Fortentwicklung der Lehre vom Verfassungswandel ermöglicht es, die verfassungsrechtlichen Dynamiken als einen strukturellen Verfassungswandel zu beschreiben, der sich am Leitbild digitaler Souveränität orientiert. Das Leitbild steht für die Verantwortung und die Legitimität des Staates unter den Bedingungen der Digitalisierung. Enrico Peuker entfaltet es exemplarisch in den verfassungsrechtlichen Kontexten der digitalen Infrastrukturen sowie der "digitalen" Grundrechte. Er plädiert für eine erweiterte Lesart der staatlichen Infrastrukturverantwortung als Optimierungsrecht hinsichtlich des Breitbandausbaus und der IT-Sicherheit und verortet die Grundrechtsentwicklungen in einem Drei-Stufen-Modell aus Interpretation, Innovation und Kodifikation.
Mit der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Pechstein neigt sich eine scheinbar endlose Geschichte dem Ende entgegen. Es bleibt zu hoffen, dass auf die Frage der (un-)zulässigen Inanspruchnahme verfahrensgestaltender Marktmacht schlussendlich eine überzeugende Antwort gefunden wird, die bestehende Defizite benennt, die schutzwürdigen Athletenrechte stärkt und den Anstoß für eine sach- und interessengerechte Strukturreform in der Sportschiedsgerichtsbarkeit gibt.
Editorial
(2020)
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis iSd § URHG § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse. (Leitsätze des Gerichts)
Einsatzorganisationen, wie z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfs-werk, müssen sehr schnell auf teilweise unbekannte Lagen reagieren und angemessene Hilfeleistung erbringen. Können Handlungsweisen und vorbereitende Maßnahmen dieser Organisationen auf die Störungsbeseitigung in Produktionssystemen übertragen werden? Ein Experiment in einem Cyber-Physischen Produktionssystem geht dieser Frage nach. Es zeigt sich, dass durch die Anwendung geeigneter Handlungsmuster sowohl die Dauer von Störungen als auch die Zeit für die Behebung verkürzt werden können.
Schon von Beginn an wird über die Verfassungskonformität der Reform der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen diskutiert. Die meisten Fragen konnten bereits höchstrichterlich geklärt werden. Die Frage, ob die entsprechende Übergangsregelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen führt, wird allerdings weiter unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird zu zeigen sein, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Die AO enthält in ihrem dritten Abschnitt die Regelungen zumsteuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Dessen Entwicklung vonder Weimarer Republik bis heute wird in diesem Beitrag dar-gestellt. Dabei wird auf die von der RFH-Rechtsprechung ge-schaffenen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und auf dieKodifikation im Zuge des Inkrafttretens der AO 1977 eingegan-gen. Es werden aktuelle Diskussionspunkte aufgezeigt, wie derausufernde Zweckkatalog des § 52 AO, der Umgang mit diskri-minierenden Vereinszwecken und die Anerkennung politischerBetätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Die von der Fi-nanzverwaltung im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO aufgestelltenAnforderungen an ausländische gemeinnützige Körperschaftenwerden als unionsrechtswidrig erachtet. Weiterhin erweist sichdas Gemeinnützigkeitsrecht in Hinblick auf das unionsrechtlicheBeihilfeverbot als angreifbar, was jedoch in der Praxis bisherohne Konsequenzen bleibt. Als weiterer Problembereich wird derWettbewerberschutz aufgegriffen, wobei insbesondere die Aus-führungen in der AEAO zu § 66 AO als bedenklich erachtet wer-den. Schließlich werden die Problemfälle der kooperativen Auf-gabenerfüllung in den Blick genommen. Die entsprechenden Re-formvorschläge des Bundesrates zur Änderung der §§ 57 f. AO sind als geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinnüt-zigkeitsrechts im Kontext von Verbundstrukturen anzusehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Funktionalität der Präklusionsandrohung aus § 296 Abs. 1 ZPO . Einleitend werden kurz Normenhistorie, berufungsinstanzliche Stellung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sowie die Rechtsprechung zum Verzögerungsbegriff betrachtet. Sodann stellt der Verfasser die Fluchtmöglichkeiten der präklusionsbedrohten Partei dar und arbeitet die bestehenden Problemlagen heraus. In einer kritischen Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, um § 296 Abs. 1 ZPO zu derjenigen Stellung zu verhelfen, die der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 vor Augen hatte.