340 Recht
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Die vorliegende Abhandlung bereitet erstmals systematisch das Verhältnis von Rechtsordnung und Wirtschaftsordnung nach der Theorie der Interdependenz der Ordnungen von Walter Eucken auf.
Die meisten Juristen werden Walter Eucke noch mit dem Ordoliberalismus in Verbindung bringen, manche der Freiburger Schule zuordnen, die wenigsten jedoch seine 'Grundsätze der Wirtschaftspolitik' oder gar seine juristisch nicht minder gehaltvollen 'Grundlagen der Nationalökonomie' gelesen haben. Gerade die ersteren jedoch – sein nachgelassenes Hauptwerk – bilden nicht nur für Ökonomen, sondern auch für Juristen eine überaus anregende Lektüre.
Jedem Juristen, vor allem jedem Wirtschaftsrechtler, sollte eine beiläufige Beobachtung zu denken geben, die Walter Eucken in seinen 'Grundlagen der Nationalökonomie' angestellt hat: „Werden der Wissenschaft in zwei Jahrtausenden nur unsere wichtigsten Rechtsnormen bekannt sein, so wird sie von unserer Wirtschaftsordnung kein wirkliches Bild gewinnen".
Bürgerliches Recht
(2019)
Der »Medicus« komprimiert das examensrelevante Wissen zum Bürgerlichen Recht. Das Werk ist Lehrbuch, Handbuch und Repetitorium zugleich und kann auf vielfältige Art genutzt werden: Man kann es systematisch durcharbeiten, es punktuell zu bestimmten Fragekomplexen heranziehen oder es vor dem Examen zur Wissensüberprüfung und Wiederholung in die Hand nehmen.
Für die Neuauflage wurden die aktuellen Gesetzesänderungen eingearbeitet. Zudem ist gerade in den letzten beiden Jahren eine Fülle examensrelevanter Rechtsprechung – namentlich zu den ersten beiden Büchern des BGB – ergangen, die berücksichtigt wurde.
Wilhelm von Humboldts 'Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen' sind hierzulande erst in jüngerer Zeit verstärkt rezipiert worden, obwohl sie seit jeher zu den klassischen Schriften des politischen Liberalismus zählen. Humboldts Ideen haben insbesondere John Stuart Mill bei seinem Essay über die Freiheit maßgeblich beeinflusst. Die vorliegende Schrift unternimmt daher nicht nur den Versuch einer rechtsphilosophischen Einordnung, sondern stellt auch Bezüge zur angloamerikanischen Rechtsphilosophie dar.