340 Recht
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Auf Basis einer Umfrage unter 300 Beschäftigten im öffentlichen Dienst untersucht dieser Beitrag, welche möglichen Auswirkungen die Digitale Transformation auf das Tätigkeitsprofil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Sektor haben kann. Zum einen finden sich erste Hinweise auf signifikante Effizienzpotenziale durch Automatisierung im öffentlichen Sektor. Zum anderen wird deutlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Entwicklung mehrheitlich positiv gegenüberstehen und sie aktiv an der Verbesserung von Dienstleistungen mitwirken wollen. Aus diesen Erkenntnissen können zahlreiche Handlungsimplikationen für Veränderungsprojekte in der Praxis abgeleitet werden. Gleichzeitig ruft dieser Beitrag dazu auf, die Folgen der Digitalen Transformation für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch besser zu erforschen.
Der Text analysiert den Gesetzesentwurf des Kriminalpolitischen Kreises zur Regelung des Notwehrexzesses und des Putativnotwehrexzesses, veröffentlicht unter Hoven/Mitsch in GA 2023, S. 241 ff., ausgehend vom aktuellen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Literatur. Im Schwerpunkt widmet er sich dem Anwendungsbereich des Regelungsvorschlags, insbesondere der Reichweite des intensiven Notwehrexzesses, der Erfassung des extensiven Notwehrexzesses sowie den Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotwehrexzesses. Er beruht auf einem Kommentar, den die Verfasserin im Juni 2023 auf dem Online-Workshop „Ein neues Konzept der Notwehr“ des kriminalpolitischen Kreises gehalten hat. Der Vortragsstil wurde beibehalten.
Animal Welfare Versus Commercial Animal Use. Commercial Use of Animals Outside Agriculture: The forms of commercial animal use beyond agriculture are diverse. This includes, for example, circuses and working with film animals. However, the associated animal welfare problems have so far not been discussed in great detail. The authorities work mainly with non-binding expert opinions instead of legal regulations. The various instruments of the executive branch in this area will be dealt with, as well as possible new perspectives for animal protection law - and its limits.
Durch die Novelle des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.7.2021 wurde mit §§ STVG § 1d bis STVG § 1l StVG ein umfassender Rechtsrahmen für zunehmend vernetzte Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in Deutschland geschaffen, um Rechtssicherheit für deren Betrieb zu gewährleisten. Dabei fanden auch Regelungen zur Datenverarbeitung in solchen Kraftfahrzeugen Eingang in das Gesetz. Ob die Novelle gelungen ist, wird die weitere Diskussion und Umsetzung in die Praxis zeigen. Im vorliegenden Beitrag werden die rechtlichen Neuregelungen mit Blick auf Datenschutz sowie IT- und Datensicherheit thematisiert und aus technischer Sicht hinterfragt.
Die notwendigen umfangreichen technischen Vorgaben zum Schutz der Cybersicherheit in vernetzten Kraftfahrzeugen sind in der zugehörigen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBV)“ geregelt.
Das Gesetz wie die Verordnung werden hier einer umfangreichen Analyse unterworfen, die indes nicht in der rechtlichen Betrachtung stehen bleibt, sondern zugleich umfangreiche technische Anforderungen hiermit verbindet und damit Cybersicherheit, Datenschutz und Recht verwebt.
Der Beitrag erörtert ausführlich die neue Rechtslage vor dem Hintergrund des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und den Vorgaben der dazugehörigen UNECE-Regelungen. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang der neue § STVG § 1g StVG und die in der AFGBV enthaltenen Regelungen für den Betrieb eines digitalen Datenspeichers sowie die Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie bei Datenspeicherung und Datenübermittlung automatisierter Kraftfahrzeuge. Die hier als relevant identifizierten UNECE-Regelungen 155 (Cybersicherheit) und 156 (Software-Updates) werden in Folge dieser Neuregelung künftig einen noch wichtigeren Stellenwert im Automobilbereich einnehmen.
Die an die rechtlichen Ausführungen anschließende technische Analyse in diesem Beitrag leitet IT- und Datensicherheitsanforderungen sowie beispielhafte Maßnahmen zur wirkungsvollen Umsetzung ab und vergleicht diese mit den Maßgaben der einschlägigen UNECE-Regelungen. Dabei wird aufgezeigt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die hieraus abgeleiteten technischen Maßnahmen nehmen Bezug auf die rechtlichen Regelungen und ermöglichen dadurch einen belastbaren Abgleich von Technik und Recht. Der Nachweis, dass die UNECE-Regelungen erfüllt sind, kann durch Dokumentation bzw. Audit erfolgen. Es gibt aber zurzeit noch einen großen Spielraum für die Interpretation, durch welche konkreten Maßnahmen die Anforderungen abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den geforderten Datenschutz.
Im Ergebnis wird ein aktueller Gesamtüberblick über die Thematik aus rechtlicher wie technischer Sicht gegeben, wobei auch konkrete rechtliche und technische Vorschläge für den künftigen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion vorgestellt werden.
While public–private partnerships (PPPs) have surged worldwide since the 1990s, they have been met with growing skepticism during the last years. A recent revision of Germany’s constitutional rules on motorway construction and observations on the use of PPPs published by both the German and the European Courts of Auditors illustrate this new caution. These two examples fit into a general trend towards a revival of the public sector, which can be summarized under the cross-level umbrella term “publicization.” It would, however, be remiss to replace the uncritical euphoria that once surrounded privatization with a similarly undifferentiated euphoria regarding publicization. Rather, it is crucial to identify the most appropriate solution for the fulfilment of each public task from the “toolbox” of publicization on the one hand and privatization on the other hand in order to ensure the most effective completion of public functions.
Kritische Analyse des DRS 18
(2022)
Die Abgrenzung latenter Steuern stellt die Bilanzierenden und Prüfenden vor enorme Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat DRS 18, der die Bilanzierung latenter Steuern in handelsrechtlichen Abschlüssen regelt, eine erhebliche praktische Bedeutung. Die nachfolgende Analyse macht indes deutlich, dass einzelne Passagen des DRS 18 mit den einschlägigen Gesetzesnormen sowie handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen im Widerspruch stehen. Ferner erweisen sich einzelne Stellen des Standards als Überschreitung des in § HGB § 342 HGB normierten Auftrags.
In February 2020, the Inter-American Court of Human Rights (IACtHR) delivered a landmark decision in which it held Argentina responsible for the violation of several rights of 132 indigenous communities inhabiting a certain area in the province of Salta. In the Case of the Indigenous Communities of the Lhaka Honhat (Our Land) Association v. Argentina the IACtHR declared for the first time an autonomous violation of the right to a healthy environment and other DESCA (Economic, Social, Cultural and Environmental rights). Thereby, it further developed its case law on the direct justiciability of DESCA on the basis of Article 26 of the American Convention on Human Rights (ACHR) that was first established in Lagos del Campo in 2017. Focusing on the right to a healthy environment and the right to water the authors critically examine how the Court derived the direct justiciability of DESCA. In the following, the contribution examines to what extent the right to a healthy environment has been specified in the current judgment compared to the initial outline of this right by the Court in its Advisory Opinion No. 23. The analysis also deals with the question whether the facts of the case were at all suitable for such a specification and what general value could be added by an autonomous examination of DESCA. Finally, the contribution ends with a mixed conclusion on the significance of the judgment and a thoughtful outlook on the future development of the case law on Art. 26 ACHR.
This introduction and the special issue are a contribution to comparative intergovernmental studies and public administration. This introduction provides an analytical overview of the intergovernmental relations policy responses to the Covid-19 pandemic across ten European countries, focussing on the early waves of the disease. These policy responses are analysed in terms of three types of IGR process: (1) a predominantly multi-layered policy process involving limited conflict, (2) a centralised policy process as the central government attempts to suppress conflict and (3) a conflicted policy process where such attempts are contested and tend to contribute to poor policy outcomes. The conclusion, then, reviews the difficulties and trade-offs involved in attaining a balanced multi-layered, intergovernmental process.
Das Führen eines Fahrzeugs wird seit jeher als ein menschengesteuerter Vorgang angesehen. Entsprechend etablierte sich in der Gesetzgebung das Dogma der menschlichen Fahrzeugführung, welches sich jedoch seit der Existenz von hoch- und vollautomatisierten Fahrerassistenzsystemen auf dem Prüfstand befindet. Der Autor nimmt sich dem in strafrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Führungsdelikte des StGB unter reflektierender Betrachtung der Regelungen des StVG an. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Auswertung der uneinheitlichen und kasuistischen Rechtsprechung zum Fahrzeugführen. Die daraus abgeleitete Notwendigkeit einer analytischen Betrachtung der Arbeitsaufgabe der Fahrzeugführung mündete schließlich in die Entwicklung eines neuen Definitionsvorschlags. Dessen Mehrwert wird anschließend an der Strafrechtsdogmatik, insbesondere am Eigenhändigkeitsdogma und der unechten Unterlassungsstrafbarkeit, gemessen und durch die Bezugnahme von sog. Use-Cases des automatisierten Fahrens verdeutlicht.
Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden.
Die Entnahme
(2020)
Die Fallstudie thematisiert ein zentrales Element des GmbH-Rechts, nämlich das Stammkapital und den Gesetzessatz: »Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden« (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Wenn man diesen Satz versteht, hat man Kapitalgesellschaftsrecht verstanden. Im Folgenden wird diese Regel thematisiert, und es wird aufgezeigt, dass sich das Gebot der Stammkapitalerhaltung nicht nur an die Gesellschafter richtet, sondern auch an den Geschäftsführer. Die einen dürfen nicht nehmen, und der anderen darf nicht geben. Außerdem gibt es im GmbH-Recht noch weitere Rechtsschutzbehelfe zum Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber Gesellschaftern und Organmitgliedern, die ebenfalls zur Sprache kommen.
Die Geschäftsidee
(2020)
In der Klausuraufgabe geht es vordergründig um das Bürgschaftsrecht und eine besondere Form der Bürgschaft, nämlich die Globalbürgschaft. Bei ihr bezieht sich die Bürgenhaftung nicht nur auf eine bestimmte einzelne Verbindlichkeit des Hauptschuldners, sondern auch auf künftig mögliche weitere Verbindlichkeiten; das ist schon bedenklich. Aber letzten Endes geht es wie in den meisten juristischen Klausuraufgaben nicht so sehr um diese oder jene Einzelfrage, sondern um einen größeren Zusammenhang, der sich hier auf das allgemeine Vertragsrecht erstreckt. Vom Schwierigkeitsgrad und Umfang her liegt die Aufgabe zwischen einer anspruchsvollen Zwischenprüfungs-Klausur und einer eher leichten Klausur im Rahmen der Fortgeschrittenenübung zum Erwerb des großen BGB-Scheins.