340 Recht
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Rechtsschutz gegen die oeffentliche Gewalt wird heute als zentrales Element des Rechtsstaates verstanden. Das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG dient der Verwirklichung der Bindung an die verfassungsmaessige Ordnung sowie an Gesetz und Recht, die Art. 20 Abs. 3 GG den Staatsgewalten auferlegt. Die Konferenz "Rechtsschutz als Element von Rechtsstaatlichkeit" untersuchte im November 2010 in einem historischen ueberblick zunaechst die "Entwicklung von Rechtsschutz gegen die oeffentliche Gewalt in Deutschland und der Europaeischen Union". Ein zweites Referat zum (Individual-)Rechtsschutz gegen Umsetzungsgesetze traegt der gestiegenen Bedeutung von EU-Recht als Eingriffsgrundlage Rechnung. Wird der gebotene Rechtsschutz nicht gewaehrt, ist nach haftungsrechtlichen Konsequenzen zu fragen - die wiederum vor Gericht durchzusetzen sind. Dem geht der Beitrag "Staatshaftung bei Versagung von Rechtsschutz" nach. Gleichzeitig stoesst die Leistungsfaehigkeit des Staates insgesamt und auch der Justiz an ihre Grenzen. Wie weit Beschleunigung und Wirtschaftlichkeitsanspruch gehen koennen, ohne die Justiz ihrer Funktionsfaehigkeit zu berauben, fragt der Beitrag "oekonomisierung von Rechtsschutz".
Das Handbuch informiert über die Menschenrechtsinstitutionen und -verfahren der Vereinten Nationen, der UNESCO und der ILO sowie des Europarates und der Europäischen Union. Die erste Auflage erschien 1998, die jetzt vorliegende dritte Auflage wurde erweitert und aktualisiert. Das Buch bietet neben den erklärenden Texten auch Formblätter für Beschwerden, Adressen, Literaturhinweise und grafische Darstellungen. Das Werk richtet sich unter anderem an Studierende, Menschenrechtsakteure, Personen, die Rechtsschutz suchen und deren Rechtsbeistände.
2013 jährte sich das Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention zum 60. Mal. Seit ihrem Bestehen hat die Konvention insbesondere durch den auf ihrer Grundlage gegründeten Gerichtshof den Schutz der Menschenrechte in Europa wesentlich gestärkt. Mit ihren mittlerweile 47 Vertragsparteien ist sie zu einem gesamteuropäischen Grundrechtsschutzsystem geworden, dessen Akzeptanz sich nicht zuletzt an den in den vergangenen Jahren rasant gestiegenen Fallzahlen zeigt. Dennoch steht die EMRK auch in der Zukunft vor besonderen Herausforderungen. Dieser Band stellt den Versuch einer Bilanz der vergangenen 60 Jahre dar und enthält die Beiträge der Vortragenden des Workshops „60 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention – die Konvention als ‚living instrument‘“, der anlässlich des Jubiläums durch das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam veranstaltet wurde. Schwerpunktmäßig beschäftigen sich die Beiträge mit der Rechtsfortbildung durch den EGMR, insbesondere mittels einer dynamischen Auslegung der Konvention, der konstitutionellen Dimension der EMRK, der Durchsetzung seiner Urteile sowie dem Reformbedarf aufgrund gestiegener Arbeitsbelastung.
This volume discusses the impact of human rights law on other fields of international law. Does international human rights law modify other fields of international law? Contributions focus on possible spillover effects of human rights on international economic or international criminal law. Does international human rights law have a streamlining effect on international law as a whole? This might be identified as a process of constitutionalisation. In this book, human rights can be understood as one of the core principles of international legal order and thus have an effect on the general law of treaties or on the settlement of disputes.
Although human rights law is a relatively young field of international law, its content and core values today are of major importance for the interpretation of international law as a whole. As we witness a redefinition of sovereignty as a responsibility of states towards the people and a shift to greater relevance of the individual in international law in general, it is a logical consequence that human rights have an impact on other areas of international law.
Einführung in die Tagung
(2015)
Grußwort des Dekans
(2015)
This chapter consists of three parts. In the first part, I will give a short overview about the integration of the protection of the environment into German constitutional law. This section will start with the presentation of the relevant provision, Art. 20a BL. Then, I will elaborate on its legal character. In the second part, I will make some brief remarks on the practical implications of Art. 20a BL. Finally, I will present some preliminary conclusions.