340 Recht
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Die Arbeit befasst sich mit der Vorgabe des Aachener Vertrages, welche mit der Schaffung des Deutsch-Französischen Bürgerfonds die Zivilgesellschaften der beiden Partnerländer und ihr weiteres Zusammenwachsen in den Fokus genommen haben. Hierzu wird auf die Frage eingegangen, warum eine weitere deutsch-französische Organisation gerade in diesen Zeiten notwendig ist und warum ihr durch Ausgestaltung als möglichst eigenständige Institution die erforderliche Rolle als beständiger Motor für eine notwendige weitere Europäisierung zuteilwerden kann.
Der Bürgerfonds soll mithilfe seiner finanziellen Unterstützungsleistungen des binationalen Austausches von Bürgerinitiativen, Stiftungen, Kulturzentren, Vereinen, Städtepartnerschaften und sonstigen Formen privaten Engagements als „Leuchtturmprojekt des Aachener Vertrages“ diejenigen ansprechen, welche bislang nicht als klassische stakeholder der deutsch-französischen Freundschaft bekannt geworden sind.
Die Ausgestaltung des Bürgerfonds als eigenständige internationale Organisation erscheint vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung die optimale Rechtsform. Seine generelle Aufbauorganisation sollte an der des Deutsch-Französischen Jugendwerks angelehnt werden. Insoweit war die Vorgabe der organisatorischen Einbindung des Bürgerfonds in das Jugendwerk im Rahmen der Pilotphase bis Ende 2022 nicht nur wegen der dort vorhandenen großen Expertise eine sinnvolle Entscheidung des Deutsch-Französischen Ministerrats.
Eine Erweiterung des Verwaltungs- bzw. Kontrollgremiums in einem selbständigen Bürgerfonds durch Vertreter der Deutsch-Französischen Parlamentarischen Versammlung erscheint zur Gewährleistung von Transparenz und tagespolitischer Unabhängigkeit ebenso ratsam, wie seine zumindest partielle Öffnung für andere europäische Mitgliedsstaaten.
Abschließend bleibt zu konstatieren, dass in den Zeiten kriselnder Demokratien und der COVID-Gefahr eine Hinwendung zu den Bürgern und ihren privaten bzw. para-öffentlichen Organisationsformen ebenso wichtig ist, wie die Förderung des Austausches der Bürger beider Länder im Herzen Europas mehr denn je hilft, Distanzen zu überwinden und transnationale Gemeinschaft zu erleben.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist eine der größten Herausforderungen und eine der drängendsten Aufgaben der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Dabei stellt die Frage der „gerechten Lastenteilung“ in der Asyl- und Migrationspolitik den Zusammenhalt der EU auf eine Zerreißprobe. Seit den gescheiterten Verhandlungen über die GEAS-Reform 2016/2017 versuchen die Mitgliedstaaten, einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Solidarität und Verantwortlichkeit zu finden, wie es Art. 80 AEUV für das GEAS vorgibt. Je nach Interessenlage verbirgt sich dahinter aber ein sehr unterschiedliches Verständnis.
Diese Arbeit untersucht die Reformbemühungen beim GEAS nach Vorlage der Kommissionsvorschläge im September 2020 und beleuchtet die divergierenden Interessenlagen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Aufnahme und Verteilung von Geflüchteten. Ziel der Arbeit ist, eine Aussage über die Erfolgsaussichten einer Einigung über die Grundsätze der Solidarität und Verantwortung zu treffen. Dazu werden zunächst die Verpflichtungen im Asylrecht basierend auf internationalen Übereinkommen wie der Genfer Flüchtlingskonvention dargestellt. An-schließend werden GEAS und Dublin-System, das dem Ersteinreisestaat die Zuständigkeit für die Asylverfahren zuschreibt, und die Ursachen für sein Scheitern analysiert.
Diese Verantwortungsteilung, die zu einer überproportionalen Belastung der Mitgliedstaaten im Süden führt, ist Kristallisationspunkt für Konflikte, gegenseitigen Vorwürfe und Misstrau-en zwischen den Mitgliedstaaten. Infolge einer tatsächlichen Überlastung und teilweise selbst verschuldeten Unmöglichkeit, die GEAS-Verpflichtungen zu erfüllen, rufen die Südstaaten nach Unterstützung aus dem Norden und betreiben teilweise sogar eine Politik des Laissez-Passer. Durch teilweise katastrophale Zustände bei Verfahren, Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten entstehen Rückführungshindernisse und Druck auf die Zielstaaten, mehr Solidarität zu leisten.
Ausgehend von diesem Befund wird der Bedeutungsgehalt des Solidaritätsprinzips in Art. 80 AEUV in normativer und deskriptiver Hinsicht untersucht. Normativ handelt es sich dabei um eine abstrakte Rechtspflicht zur gegenseitigen Unterstützung, deren Ausgestaltung im politischen Ermessen der Mitgliedstaaten liegt. Deskriptiv kann unter „Solidarität“ der Zweck verstanden werden, dass die Verwirklichung individueller Interessen einer kollektiven Anstrengung bedarf, die wiederum das Gemeinwohl fördert und somit im Interesse aller liegt. Dem folgend müssten alle Mitgliedstaaten ein Interesse an der Bewältigung der Herausforderungen der Migration nach Europa haben.
Die Interessen der Mitgliedstaten deuten aber auf etwas anderes hin. Die durch die Ankünfte von Schutzsuchenden aus dem Süden stark belasteten Mittelmeeranrainer wie Griechenland und Italien fordern eine Abkehr vom Dublin-System. Die migrationskritischen Visegrád-Staaten verweigern im Grunde jede Unterstützung bei der Aufnahme und berufen sich darauf, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Staaten, die lange Zeit eine liberale Migrationspolitik verfolgten und beliebte Zielländer waren wie Schweden, ringen nach der Migrationskrise 2015/2016 mit sich auf der Suche nach einem migrationspolitischen Kurs, der rechts-populistische Kräfte nicht noch weiter erstarken lässt. Auch die Hauptzielländer Deutschland und Frankreich versuchen den jeweiligen innenpolitischen Diskursen entsprechend, die Sekundärmigration zu verhindern und wollen auf unterschiedliche Weise die Außengrenzstaaten unterstützen, wobei Deutschland die Umverteilung aller unterstützt.
Die im September 2020 vorgelegten Vorschläge der Kommission versuchen, den unterschiedlichen Interessen Rechnung zu tragen. Durch die Schaffung eines Grenzverfahrens soll die Anzahl der in die EU einreisenden und zu verteilenden Geflüchteten reduziert werden. Durch Änderung der Dublin-Kriterien soll die Zuständigkeit der potentiellen Zielländer erweitert werden, um die Südländer zu entlasten und der Sekundärmigration entgegenzuwirken. Mit der gleichen Zielrichtung soll auf Grundlage eines neuen Solidaritätsmechanismus eine Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger und aus Seenot Geretteter erfolgen. In Krisenzeiten soll daraus eine generelle Umverteilung aller Schutzsuchenden erwachsen, wobei Solidarität weiterhin auf verschiedene Art und Weise geleistet werden können soll.
Angesichts der Verhandlungen während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und des er-reichten Zwischenergebnisses besteht Skepsis, dass die Mitgliedstaaten sich bald auf eine GEAS-Reform einigen werden. Dazu liegen die Interessen der Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Solidarität zu weit auseinander. Zudem stellt sich die in Hinblick auf die europäische Integration und die Zukunft der EU besorgniserregende Frage, worin das im Interesse aller liegende Gemeinwohl in der Asylpolitik liegen soll, das die gemeinsame Kraftanstrengung zu einem individuellen Interesse jedes Einzelnen werden lässt. Denn anders als bei der Schaffung des Schengen-Raums als Raum ohne Binnengrenzen sind Wohlstandsgewinne von der Aufnahme Geflüchteter vorerst nicht zu erwarten.
Ziel der Arbeit ist es das für die Steuerpraxis enorm bedeutsame Instrument der tatsächlichen Verständigung dogmatisch einzuordnen und deren Kriterien herauszuarbeiten. Die tatsächliche Verständigung ist insbesondere in Verfahren der steuerlichen Betriebsprüfung und der Steuerfahndung von Bedeutung, wenn über im Nachhinein nicht erforschbare Sachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine zureichende Bestimmtheit erlangt werden kann. Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund, dass die bestehenden rechtlichen Anforderungen nicht im Verhältnis zur praktischen Bedeutung des Instruments stehen und in der Folge zahlreiche offene Fragen bestehen. Insbesondere auch das Verhältnis zum Strafrecht und der dort vorherrschenden - und vom Steuerrecht abweichenden - Verfahrensgrundsätze und Beweisregelungen führen dabei zu Konflikten, welche zu lösen sind.
Zentrale Fragestellungen sind dabei, ob eine Verständigung im Besteuerungsverfahren überhaupt möglich ist und wenn ja, welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind. Schließlich wird auch auf die Frage eingegangen, ob eine Verknüpfung dieser Verständigung mit einem Steuerstrafverfahren möglich ist.
Die Arbeit untersucht die Anforderungen, welche an eine tatsächliche Verständigung als Instrument im Besteuerungsverfahren gestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die Zulässigkeit und die Grenzen von Verständigungen und kooperativem Verwaltungshandeln im Steuerrecht eingegangen. Diese werden anhand der verfassungsrechtlichen und abgaberechtlichen Grundlagen bestimmt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird dabei nachvollzogen und unter Auswertung der hierzu ergangenen Fachliteratur gewürdigt.
Schließlich werden auch auf die Anforderungen von Verständigungen im Strafverfahren beleuchtet und die Möglichkeit untersucht inwiefern die steuerrechtliche tatsächliche Verständigung hier verwertet werden kann.