340 Recht
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Notwehr gegen »Klimakleber«?
(2023)
Die verständliche Verärgerung über die Behinderung des fließenden Straßenverkehrs durch Menschen, die ihre Hände mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn fixieren, hat Diskussionen über die (straf-)rechtliche Bewertung dieser Aktionen und möglicher Gegenmaßnahmen angeregt. Ein umstrittenes Thema ist die Selbsthilfe aufgehaltener Autofahrer, die sich freie Bahn dadurch verschaffen, dass sie die festgeklebten Menschen mit physischer Gewalt von der Fahrbahn entfernen, was erhebliche Verletzungen an den festgeklebten Händen zur Folge haben kann. Der Beitrag dreht sich um die bisher nur unvollständig erörterte Frage einer Rechtfertigung solcher Selbsthilfehandlungen gemäß § 32 StGB.
Der in diesem Beitrag vorgestellte Entwurf eines neu formulierten Notwehrrechts war Gegenstand und Grundlage einer lebhaften Diskussion, die im Rahmen einer Online-Tagung stattgefunden hat. Neben den Mitgliedern des Kriminalpolitischen Kreises, die zum Teil an der Erstellung des Gesetzesentwurfes mitgearbeitet hatten, waren weitere Experten und Interessierte beteiligt. Daraus resultierten wertvolle kritische Anmerkungen, die von der Arbeitsgruppe dankbar aufgenommen und umgesetzt wurden.
Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2023 hat der 2. Senat des BVerfG die im Dezember 2021 durch „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ eingeführte Vorschrift § 362 Nr. 5 StPO für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Erwartungsgemäß waren die Reaktionen auf diese Entscheidung nicht nur zustimmende. Die vorliegende Anmerkung wendet sich nicht gegen das Ergebnis, setzt sich aber − auch kritisch − mit einigen Teilen der Entscheidungsbegründung sowie den Erwiderungen der beiden abweichend votierenden Senatsmitglieder auseinander.
Klausur im Medienrecht
(2024)
Die Privatsphäre prominenter Personen wird häufig durch eine auf Sensationsgier ausgerichtete Presseberichterstattung gefährdet. Während sich die Presse dabei vordergründig auf ein öffentliches Interesse an solchen Berichten beruft, kann die Reputation der Betroffenen in der Öffentlichkeit stark und dauerhaft beeinträchtigt werden. Jedoch folgen aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht mehrere Ansprüche, mit denen diese Rechtsverletzungen abgewehrt und mögliche Schäden kompensiert werden können.
Aktenvortrag – Zivilrecht
(2020)
In materieller Hinsicht ist in diesem Aktenvortrag der praxisgerechte Umgang mit dem Deliktsrecht und dem zivilrechtlichen Nachbarrecht zu bewerkstelligen. Prozessual bietet der Sachverhalt Möglichkeit zur Bearbeitung examensklassischer Problemkreise. Es handelt sich um eine sehr umfangreiche Aufgabe. Um die vorgegebene Bearbeitungszeit einzuhalten, kann der Vortrag kaum in allen Punkten so ausführlich gehalten werden wie die hier vorgeschlagene Lösung. Das wird aber für eine gute Bewertung auch nicht erforderlich sein. Vielmehr kommt es, wie stets, auf eine überzeugende Schwerpunktsetzung an.
Gegenstand des Beitrags ist schwerpunktmäßig das im Jahr 2016 mit den §§ 155b , 155c FamFG geschaffene Rechtsbehelfssystem der Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde. Bevor Grund und Grenze der Verfahrensbeschleunigung in Kindschaftssachen unter besonderer Berücksichtigung des Gedankens der Verfahrensökonomie ausgelotet werden, geht der Verfasser auf das Verhältnis zwischen Beschleunigungsgrundsatz und Prozessökonomie in gebotener Kürze ein. Anschließend liegt der Fokus auf dem Beschleunigungsgrundsatz; zunächst in familiengerichtlichen Verfahren im Allgemeinen und sodann im kindschaftsrechtlichen Verfahren im Speziellen. In Bezug auf Letzteres wird ferner aufzuzeigen sein, dass Verfahrensökonomie die kindeswohldienliche Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bedeutet. Dieser Anwendungsbefehl soll abschließend am Beispiel des einleitend angesprochenen, relativ neuen Rechtsbehelfsverfahrens exemplifiziert werden, um der Frage nachzugehen, ob das Kindschaftsverfahrensrecht mehr Effektivität verträgt.
Статья посвящена общим вопросам регулирования программ комплаенса в Германии и их влиянию на уголовную и административную ответственность. Авторы начинают с общего обзора практики регулирования комплаенса в Германии и внедрения его в жизнь. Далее ими раскрывается значимость программ комплаенса для избежания уголовной ответственности в бизнес-среде. Особое внимание уделяется такому явлению, как несение уголовной ответственности уже вследствие внедрения программ комплаенса самого по себе. Авторы называют это явление самовоспроизводимым риском ответственности, возникающим ввиду чрезмерно детального регулирования допустимого и запрещенного поведения. Статья завершается обзором административной ответственности юридических лиц за нарушения, связанные с комплаенс-сферой.
Soziales Vertragsrecht
(2023)