340 Recht
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Performance Management, hier verstanden als leistungs- und wirkungsorientierte Steuerung der Verwaltung, ist eine bedeutende Funktion moderner Verwaltungsführung und steht im Mittelpunkt der internationalen Public-Management-Theorie und -Praxis. In diesem Beitrag wird der Umsetzungsstand des Performance Managements in Deutschland untersucht und dabei auf Bund, Länder und Kommunen eingegangen. Die Analyse orientiert sich insbesondere an den Handlungsfeldern Performance Budgeting, ergebnisorientierte Steuerung sowie Benchmarking und geht der Frage nach, welcher Typus der Performance-Steuerung im Sinne der Kategorien von Bouckaert und Halligan (2008) realisiert ist. Der Beitrag kommt auf der Basis von Literatur- und Dokumentenrecherchen zum Schluss, dass auf Bundes- und Landesebene kaum integrative und flächendeckende Ansätze implementiert sind, verweist aber auf Einzelbeispiele weitergehender Praktiken. Auf kommunaler Ebene ist der Umsetzungsstand höher, was an der Realisierung entsprechender Elemente des Neuen Steuerungsmodells und zunehmend dem neuen Haushalts- und Rechnungswesen liegt. Erklärt und interpretiert wird dieser Stand durch kulturelle, strukturelle und pragmatische Faktoren.
Was Bürger bem(a)erken
(2013)
Eingebettet in die aktuelle Open-Government-Debatte gewinnen E-Bürgerdienste weiter an Bedeutung. Zu den Vorreitern internetbasierter Bürgerdienste wird der Brandenburger Bürgerservice Maerker gezählt, da dieser eine einfache Möglichkeit der Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung über Infrastrukturprobleme in der Gemeinde bietet. Auf der Grundlage von Experteninterviews und einer Umfrage unter den teilnehmenden Kommunen evaluieren die Autoren die Einführung und Umsetzung des Maerker Brandenburgs. Im Ergebnis zeigen sich neben einer großen Breite an Akzeptanz und Zustimmung unter den beteiligten Akteuren auch unausgeschöpfte Potenziale zur Verbesserung der Prozesse innerhalb der Verwaltung. Dieser Artikel stellt die Ergebnisse der Evaluation des Maerkers dar und gibt einen Ausblick auf weitere Entwicklungspotenziale.
Die staatsangehörigkeitsrechtliche Optionspflicht des § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die jus soli die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, bildete eine der Kernfragen des letzten Bundestagswahlkampfes. Im zwischen CDU/CSU und SPD abgeschlossenen Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass für in Deutschland geborene und aufgewachsene deutsche Kinder ausländischer Eltern in Zukunft der Optionszwang entfallen soll und die Mehrstaatigkeit akzeptiert wird, während es im Übrigen beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht bleiben soll. Der Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund und im Lichte der nunmehr insoweit vorliegenden Entwürfe die sich aus diesen politischen Vorgaben ergebenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungsoptionen und -probleme.
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlässlichkeit des Gütertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Person A liefert ein Gut an B, dann liefert B an C und immer so weiter. Die einzelnen Glieder in der Kette müssen das Gut sicher und verlässlich erwerben können. Wenn nun aber das Geschäft zwischen A und B von Anfang an ungültig ist oder nachträglich hinfällig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehört. Das deutsche Recht begegnet dieser Frage unter anderem mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Kauf und Übereignung sind zwei gesonderte Verträge, und die Wirksamkeit der Übereignung ist unabhängig vom Bestand und von der Wirksamkeit des Kaufvertrag. Das wird von deutschen Juristen als Schlüssel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stößt aber außerhalb Deutschlands und speziell in Frankreich auf Unverständnis. Denn im französischen Recht sind Kauf und Übereignung Eins.
Im Folgenden geht es nicht so sehr um die geistige Qualität des deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die unbestreitbar ist, sondern vor allem um die Frage, ob diese Prinzi-pien im Vergleich zur französischen Einheit von Kauf und Übereignung praktische Vorteile haben. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Übertragung von beweglichen Sachen und von Rechten. Das Grundstücksrecht bleibt dagegen ausgeklammert, denn es ist wegen seiner Formalien schwerer zu vergleichen und trägt keine grundlegend neuen Erkenntnisse bei.
Der Nötigungsnotstand
(2015)