340 Recht
Refine
Year of publication
- 2022 (109) (remove)
Document Type
- Article (109) (remove)
Keywords
- Deutschland (2)
- intergovernmental relations (2)
- Abstraktes Gefährdungsdelikt (1)
- Adaptive (1)
- Anstiftung (1)
- Bestimmung der Gegenleistung (1)
- Beweisführung (1)
- Beweiswürdigung (1)
- Change-readiness (1)
- Computerbetrug (1)
Institute
Durch die Novelle des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.7.2021 wurde mit §§ STVG § 1d bis STVG § 1l StVG ein umfassender Rechtsrahmen für zunehmend vernetzte Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in Deutschland geschaffen, um Rechtssicherheit für deren Betrieb zu gewährleisten. Dabei fanden auch Regelungen zur Datenverarbeitung in solchen Kraftfahrzeugen Eingang in das Gesetz. Ob die Novelle gelungen ist, wird die weitere Diskussion und Umsetzung in die Praxis zeigen. Im vorliegenden Beitrag werden die rechtlichen Neuregelungen mit Blick auf Datenschutz sowie IT- und Datensicherheit thematisiert und aus technischer Sicht hinterfragt.
Die notwendigen umfangreichen technischen Vorgaben zum Schutz der Cybersicherheit in vernetzten Kraftfahrzeugen sind in der zugehörigen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBV)“ geregelt.
Das Gesetz wie die Verordnung werden hier einer umfangreichen Analyse unterworfen, die indes nicht in der rechtlichen Betrachtung stehen bleibt, sondern zugleich umfangreiche technische Anforderungen hiermit verbindet und damit Cybersicherheit, Datenschutz und Recht verwebt.
Der Beitrag erörtert ausführlich die neue Rechtslage vor dem Hintergrund des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und den Vorgaben der dazugehörigen UNECE-Regelungen. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang der neue § STVG § 1g StVG und die in der AFGBV enthaltenen Regelungen für den Betrieb eines digitalen Datenspeichers sowie die Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie bei Datenspeicherung und Datenübermittlung automatisierter Kraftfahrzeuge. Die hier als relevant identifizierten UNECE-Regelungen 155 (Cybersicherheit) und 156 (Software-Updates) werden in Folge dieser Neuregelung künftig einen noch wichtigeren Stellenwert im Automobilbereich einnehmen.
Die an die rechtlichen Ausführungen anschließende technische Analyse in diesem Beitrag leitet IT- und Datensicherheitsanforderungen sowie beispielhafte Maßnahmen zur wirkungsvollen Umsetzung ab und vergleicht diese mit den Maßgaben der einschlägigen UNECE-Regelungen. Dabei wird aufgezeigt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die hieraus abgeleiteten technischen Maßnahmen nehmen Bezug auf die rechtlichen Regelungen und ermöglichen dadurch einen belastbaren Abgleich von Technik und Recht. Der Nachweis, dass die UNECE-Regelungen erfüllt sind, kann durch Dokumentation bzw. Audit erfolgen. Es gibt aber zurzeit noch einen großen Spielraum für die Interpretation, durch welche konkreten Maßnahmen die Anforderungen abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den geforderten Datenschutz.
Im Ergebnis wird ein aktueller Gesamtüberblick über die Thematik aus rechtlicher wie technischer Sicht gegeben, wobei auch konkrete rechtliche und technische Vorschläge für den künftigen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion vorgestellt werden.
Kritische Analyse des DRS 18
(2022)
Die Abgrenzung latenter Steuern stellt die Bilanzierenden und Prüfenden vor enorme Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund hat DRS 18, der die Bilanzierung latenter Steuern in handelsrechtlichen Abschlüssen regelt, eine erhebliche praktische Bedeutung. Die nachfolgende Analyse macht indes deutlich, dass einzelne Passagen des DRS 18 mit den einschlägigen Gesetzesnormen sowie handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen im Widerspruch stehen. Ferner erweisen sich einzelne Stellen des Standards als Überschreitung des in § HGB § 342 HGB normierten Auftrags.
This introduction and the special issue are a contribution to comparative intergovernmental studies and public administration. This introduction provides an analytical overview of the intergovernmental relations policy responses to the Covid-19 pandemic across ten European countries, focussing on the early waves of the disease. These policy responses are analysed in terms of three types of IGR process: (1) a predominantly multi-layered policy process involving limited conflict, (2) a centralised policy process as the central government attempts to suppress conflict and (3) a conflicted policy process where such attempts are contested and tend to contribute to poor policy outcomes. The conclusion, then, reviews the difficulties and trade-offs involved in attaining a balanced multi-layered, intergovernmental process.
Das Führen eines Fahrzeugs wird seit jeher als ein menschengesteuerter Vorgang angesehen. Entsprechend etablierte sich in der Gesetzgebung das Dogma der menschlichen Fahrzeugführung, welches sich jedoch seit der Existenz von hoch- und vollautomatisierten Fahrerassistenzsystemen auf dem Prüfstand befindet. Der Autor nimmt sich dem in strafrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Führungsdelikte des StGB unter reflektierender Betrachtung der Regelungen des StVG an. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Auswertung der uneinheitlichen und kasuistischen Rechtsprechung zum Fahrzeugführen. Die daraus abgeleitete Notwendigkeit einer analytischen Betrachtung der Arbeitsaufgabe der Fahrzeugführung mündete schließlich in die Entwicklung eines neuen Definitionsvorschlags. Dessen Mehrwert wird anschließend an der Strafrechtsdogmatik, insbesondere am Eigenhändigkeitsdogma und der unechten Unterlassungsstrafbarkeit, gemessen und durch die Bezugnahme von sog. Use-Cases des automatisierten Fahrens verdeutlicht.
Wenn ein Bürgschaftsgläubiger vertragsschlussbezogene Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen verletzt, kann der Bürge sich von der Bürgschaft lossagen, sei es durch Arglistanfechtung (§§ 123, 142 Abs. 1 BGB) oder im Wege des Naturalschadensersatzes aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB). Inwieweit vertragsschlussbezogene Aufklärungspflichten des Bürgschaftsgläubigers bestehen, ist allerdings alles andere als klar. Es gibt hierzu interessante Rechtsprechung, aber oberhalb der Einzelfallebene sind die Begründungszusammenhänge dünn.
Die Unternehmensgründung
(2022)
Der Beitrag legt dar, dass Kitas und Schulen während der Corona-Pandemie von Behörden undGerichten wie andere grundrechtlich geschützte Lebensbereiche behandelt wurden. Im Zweifelrechtfertigte die staatliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit schwere Grundrechtsein‐griffe. Kitas und Schulen sind jedoch in einem Land, dessen Wohlstand vom Erziehungs- und Bildungsgrad seiner Bevölkerung abhängt und dessen Gesellschaft in vielerlei Hinsicht hetero‐gen ist, eine besonders wichtige Infrastruktur, deren Funktionen im Rahmen behördlicher undgerichtlicher Entscheidungen zur Pandemiebekämpfung genauer ermittelt und stärker gewichtet werden müssen, als dies bisher geschehen ist.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sieht jährlich sinkende Treibhausgasemissionsmengen vor. Gemäß § KSG § 3 Abs. KSG § 3 Absatz 2 Satz 1 KSG soll 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein, d.h. ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Unausgesprochene Grundlage der Vorgaben ist ein auf Deutschland entfallendes CO 2 -Budget. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) empfiehlt der Bundesregierung, ein solches Budget zu benennen, um die gesetzlichen Klimaschutzmaßnahmen besser bewerten zu können. Fraglich ist jedoch, wie groß dieses Budget ist, ob es verbindlich festgelegt ist und ob es sich um ein Instrument der Freiheitssicherung handelt oder die Gefahr der Freiheitsstrangulierung besteht.