Strafrecht
Filtern
Erscheinungsjahr
Dokumenttyp
- Wissenschaftlicher Artikel (243)
- Dissertation (80)
- Teil eines Buches (Kapitel) (74)
- Monographie/Sammelband (67)
- Rezension (41)
- Sonstiges (1)
Sprache
- Deutsch (468)
- Russisch (20)
- Englisch (16)
- Französisch (1)
- Spanisch (1)
Schlagworte
- Deutschland (4)
- Strafrecht (3)
- Allgemeiner Teil (2)
- Kriminalpolitik (2)
- Strafverfahren (2)
- 126a StPO (1)
- Abfallstrafrecht (1)
- Ablehnung (1)
- Anstiftung (1)
- Atomstrafrecht (1)
Institut
- Strafrecht (506)
- Extern (29)
Gleich mehrere Entscheidungen des BGH beschäftigten sich in letzter Zeit mit einer Abgrenzungsfrage innerhalb des Mordtatbestandes, die bald Gegenstand von Examensaufgaben sein könnte: Es geht um den Unterschied des Mordmerkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“ zur sog. schlichten Mehrfachtötung. Letztere ist – sofern kein anderes Mordmerkmal erfüllt ist – nach hM „nur“ Totschlag gem. § STGB § 212 StGB. Sämtliche entscheidungsgegenständlichen Taten wurden mittels Brandstiftung oder Brandlegung begangen. Angesichts der Überschrift des 28. Abschnitts im Besonderen Teil des StGB liegt in derartigen Fällen die Annahme einer (versuchten) Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel also sehr nahe. Daher überrascht es, dass sich der BGH veranlasst sah, die Erfüllung dieses Mordmerkmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei die Abgrenzung zur „schlichten Mehrfachtötung“ zu thematisieren.
Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde.
Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ STGB § 142 StGB) hat zu Rechtfertigungsgründen eine ambivalente Beziehung: einerseits schließt der Rechtfertigungsgrund – wie bei jedem tatbestandsmäßigen Verhalten − die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit aus. Das betrifft den Absatz 1 des § STGB § 142 StGB. Andererseits begründet diese Rechtfertigung die Tatbestandsmäßigkeit und damit eine Voraussetzung der Strafbarkeit, hat also strafbarkeitsbegründende Wirkung. Das betrifft Absatz 2 Nr. 2 des § STGB § 142 StGB. Im letzteren Kontext ist es für den Täter also günstig, wenn eine Rechtfertigung − der den Tatbestand des § STGB § 142 Abs. STGB § 142 Absatz 1 StGB erfüllenden Tat – verneint wird. Diese Wechselwirkung ist ein Grund, sich mit der Beziehung von § STGB § 142 StGB und einem Rechtfertigungsgrund – z. B. dem rechtfertigenden Notstand (§ STGB § 34 StGB) – einmal näher zu beschäftigen. Ein anderer Grund ist, dass in der Strafrechtsliteratur das Entfernen vom Unfallort vielfach zur Veranschaulichung eines grundlegenden Dogmas der Lehre von den Rechtfertigungsgründen benutzt wird. Dabei werden von den Autoren Ungenauigkeiten begangen und darauf beruhend evident falsche Lehrsätze zum „subjektiven Rechtfertigungselement“ formuliert. Es ist an der Zeit, diese Fehler aufzudecken und zu korrigieren.
Am 11.6.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ verabschiedet. Das Gesetzgebungsprojekt war von Anfang an umstritten und der Gesetzestext, der jetzt vom Parlament mit der Mehrheit der Regierungskoalition beschlossen wurde, stellt auch nicht jeden zufrieden. Klärungsbedarf bringt die Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts in dieses Gesetz mit sich. Dazu sollen hier einige Bemerkungen gemacht werden.
Strafrecht Allgemeiner Teil
(2021)
"Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung für eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen. Dieses Thema ist extrem prüfungsrelevant und wegen seiner Komplexität bei Studierenden wahrscheinlich gefürchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrbücher über sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation“. Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Prüfungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Prüferattacken“ furchtlos entgegensehen können.
Mord durch Unfallflucht
(2023)
Jüngst hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Garantenstellungen i. S.v. § STGB § 13 StGB zur Fussnote 1 „besondere persönliche Merkmale“ sind und bei Beteiligung mehrerer an einem unechten Unterlassungsdelikt folglich § STGB § 28 StGB zu beachten ist. Der BGH hat diese Frage bejaht. Nicht dazu soll hier ein Diskussionsbeitrag geliefert werden, sondern zu einem Teil der Entscheidung, der nicht strittig zu sein scheint: die Erfüllung von Mordmerkmalen gemäß § STGB § 211 Abs. STGB § 211 Absatz 2 StGB durch eine Tat, die ein unechtes Unterlassungsdelikt ist. Für die Leser einer Fachzeitschrift mit dem Fokus „Straßenverkehr“ könnte das Thema interessant sein, weil sich der Fall im Straßenverkehr ereignete und das entscheidungsgegenständliche Verhalten ein Akt der Teilnahme am Straßenverkehr war.
Das Buch zeichnet die Wandlungen des Zusammenspiels zwischen Strafrecht und Gesellschaft vom Frühmittelalter bis 1990 nach. Akzentuiert wird das 20. Jahrhundert, namentlich das dem Terror unterstellte NS-Strafrecht, das sozialistische Umerziehungsstrafrecht der DDR und die bundesdeutsche NS-Aufarbeitung. Zielgruppe sind Jurastudierende sowie jeder interessierte Leser.
Der dolus alternativus
(2022)
Anlässlich der ersten ausdrücklich zum dolus alternativus ergangenen BGH-Entscheidung vom 14.1.2021 befasst sich dieser Aufsatz mit dieser umstrittenen Vorsatzkonstellation.
Eine Lösung sollte nicht auf Tatbestands-, sondern Konkurrenzebene gefunden werden und einen eindeutigen Schuldspruch zum Ziel haben. Der Aufsatz entwickelt das Konzept, dass entgegen dem BGH und der herrschenden Lehre in der Literatur grundsätzlich wegen einfacher, nicht tateinheitlicher Begehung bestraft werden sollte.
Die Verwendung von Pyrotechnik im und um das Stadion ist wohl eines der größten Reizthemen im Fußball, der gemeinhin als Volkssport Nummer eins gilt. Kaum ein Stilmittel polarisiert mehr als dasjenige der Bengalos, Böller, Rauchbomben und Leuchtraketen. Der Autor nimmt sich in seiner Untersuchung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Fußball aus der Perspektive des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts an. Dabei untersucht er differenziert die sich in diesem Zusammenhang ergebenden straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fragestellungen mit Blick auf das geltende Recht, lässt es jedoch auch nicht vermissen, mögliche Reformansätze aufzuzeigen. Das Werk nimmt sich dem Phänomen der Pyrotechnik hierbei in einem bis dato einmaligen Umfang an.
Der Band widmet sich im Schwerpunkt aktuellen Fragestellungen an der Schnittmenge vom allgemeinen Teil des Strafrechts und der spezifischen Materie des Wirtschaftsstrafrechts. Er enthält die Vorträge, die Hans Achenbach, Jörg Eisele, Christian Schröder und Detlev Sternberg-Lieben im Juli 2022 auf dem Kolloquium zu dem Thema „Der Allgemeine Teil des Wirtschaftsstrafrechts“ zu Ehren von Wolfgang Mitsch und Uwe Hellmann gehalten haben. Sie werden ergänzt um weitere Beiträge aus dem wissenschaftlichen Umfeld der zu Ehrenden.
§ 286 Einziehung
(2023)
Vorbemerkung zu § 287
(2023)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 zur ist im Anschluss an die am 24.8.2017 in Kraft getretene Einführung der Fristsetzung für Beweisanträge nunmehr eine weitere Änderung des § STPO § 244 Abs. STPO § 244 Absatz 6 StPO erfolgt. Der Gesetzgeber hat hiermit die Verschleppungsabsicht in die Schnittmenge von Beweisantragsrecht und Rügepräklusion gesetzt und somit neue dogmatische Problemfelder geschaffen, die nachfolgend skizziert und gelöst werden sollen.
Auf dem Nordseetreffen des Deutsche Strafverteidiger e.V. Anfang Juli 1996 nahm eine Theorie ihren Anfang, die schon allein wegen ihrer drei Begründer Beachtung verdient. Mit Claus Roxin, Gerhard Schäfer und Gunter Widmaier treten namhafte Vertreter der deutschen Strafrechtswissenschaft, des BGH sowie der Strafverteidigung geschlossen für die Rechtsposition des Angeklagten ein. Was sich in lebendiger Diskussionen als Standpunkt entwickelte, wurde damals vergnügt in Anlehnung an den Tagungsort als »Mühlenteichtheorie« bezeichnet und schließlich rund zehn Jahre später unter dem Titel »Die Mühlenteichtheorie – Überlegungen zur Ambivalenz von Verwertungsverboten« publiziert. Bis dahin bestand Gelegenheit, erste Auswirkungen des entwickelten Gedankens in der Rechtsprechung des BGH sowie auch Kritik im Schrifttum in den Blick zu nehmen. Seither sind abermals fünfzehn Jahre verstrichen – und es wurde ruhig um die Mühlenteichtheorie.
§ 5 Maßgebendes Verfahren
(2023)
Der Beitrag beschäftigt sich mit der systematischen Stellung und den dogmatischen Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und behandelt auf dieser Basis einige ausgewählte Rechtsfragen des im Jahr 2017 reformierten Einziehungsrechts. Der Verfasser geht dabei, unter anderem, auf die Bedeutung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sowie des ne bis in idem Grundsatzes für den hoheitlichen Kondiktionsanspruch bei der Einziehung ein. Im weiteren werden Bedenken gegen das Bruttoprinzip geäußert und auch Kritik im Hinblick auf die Anforderungen an die Wahrheitsfindung im Einziehungsverfahren geübt. Darüber hinaus geht der Verfasser noch auf die Regelung des § 73e StGB, die Anforderungen an die Information des Angeklagten im Rahmen des § 265 StPO und die Einziehung im Jugendstrafrecht ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vermögensabschöpfung kein Königsweg, aber eine dritte Säule des Strafrechtssystems ist. Die Statistik mahne zur Vorsicht, da der Gesetzgeber seine Ziele öfter verfehlt hat.
§§ 78a GVG
(2023)
The chapter describes the German procedure for obtaining compensation for wrongful convictions. Besides specific cases of compensation for convictions based on subsequently repealed legislation and claims arising from general official liability, German law provides a mechanism for compensation, insofar as a conviction is eliminated or mitigated in a retrial in criminal proceedings. Still within this retrial, the criminal court is called upon to determine whether a claim exists for compensation of material and/or non-material damages on the merits. The amount of compensation is assessed in a judicial administrative procedure at the request of the person concerned. The compensation for non-material harm is calculated on the basis of a lump sum of currently €75 per day of imprisonment; the extent of material harm must be submitted and proven by the person concerned. She has the right to take legal action in the civil courts against the decision on the amount, she has the right to take legal action in the civil courts.
Das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Fairness des Verfahrens insgesamt (»overall fairness«). Verkürzungen einzelner Verteidigungsrechte des Angeklagten können danach unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Verfahrens ausgeglichen werden. Anna H. Albrecht leitet aus diesem Maßstab der Gesamtfairness ab, dass sich das nationale Strafverfahrensrecht und die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK an ebendieses wechselseitig beeinflussen. Sie analysiert, inwieweit der Gerichtshof solche Wechselwirkungen anzuerkennen bereit ist, und arbeitet sie am Beispiel des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung heraus, indem sie das einschlägige englische und deutsche Recht vergleicht und in Beziehung zu der entsprechenden Gewährleistung in Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK setzt.
Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Ärztliche Informationspflichten über Behandlungsfehler stehen im Spannungsverhältnis mit den Interessen der Ärztinnen und Ärzte, die mit teils schwerwiegenden persönlichen Folgen rechnen müssen. Der Autor beschäftigt sich nach einem Überblick zum Recht der medizinischen Behandlung aus zivil- und strafrechtlicher Sicht mit der Frage ärztlicher Fehleroffenbarungspflichten vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013. Im Schwerpunkt setzt sich der Autor mit der durch das Patientenrechtegesetz ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten behandlungsfehlerbezogenen Informationspflicht und damit korrespondierenden Beweisverwertungsfragen auseinander.
Der Gefährdungsschaden
(2022)
Das Konzept des Gefährdungsschadens gehört seit mindestens 130 Jahren zum festen strafrechtlichen Repertoire. Allerdings ist bis heute nicht eindeutig geklärt, wo die Grenze zwischen vermögensrelevanten und -irrelevanten Gefährdungen verläuft. Im Gegensatz zu den bisherigen sachverhalts- und deliktsbezogenen Fallgruppen bildet Melanie Epe daher zehn induktiv-dogmatische Fallgruppen auf Basis aller in der Standardliteratur publizierten 382 Entscheidungen des Reichsgerichts, des BGH und der Obergerichte. Die Leistungsfähigkeit der Fallgruppen ist, dass diese die Figur des Gefährdungsschadens in der Praxis greifbarer machen. Denn es wird an dogmatische, wirtschaftliche Besonderheiten für die Begründung des Gefährdungsschadens angeknüpft.
Culture and law
(2022)
Die Beantwortung der rechtlichen Fragen, die mit dem Lebensende zusammenhängen, unterliegt starken kulturellen und religiösen Einflüssen. Zu berücksichtigen sind zudem medizinische, philosophische und historische Aspekte. Wegen der engen Verbindung von Recht und Kultur wurden Länder mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergründen für eine vergleichende Studie zu Fragen des Lebensendes ausgewählt. In Frankreich, Deutschland und der Schweiz mit einem kontinentalen Rechtssystem, in Großbritannien mit einem common law System, in Indien und Japan üben die verschiedenen Religionen und Kulturen einen wichtigen Einfluss auf die Modernisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus. Das Buch behandelt die jüngsten Gesetzesänderungen und die Entwicklungen in den in die Untersuchung einbezogenen Länder.
Vorwort
(2020)
Jugendstrafrecht
(2020)
Schuld
(2020)
Rechtfertigungsgründe
(2020)
Zur Zurechnungsdogmatik
(2020)
Während bisher zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik lediglich kürzere, überblicksartige Gesamtdarstellungen existierten, nimmt dieser Band das gesamte Spektrum des Allgemeinen Teils, flankiert durch die „Grundlagen“ und die Rechtsfolgenseite, detailreich in den Blick. Dabei werden die einzelnen Dogmengeschichten nicht isoliert dargestellt, sondern in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Veränderungen. Durchaus experimentell, werten die Beiträge teils Schrifttum, teils Judikatur als Quellen aus, teils schreiten sie Themenkreise aus, teils greifen sie aussagekräftige Einzelaspekte heraus, teils diskutieren sie zurückhaltend, teils intensiv sozialhistorische Korrelate.
Das vorliegende Buch ist der Versuch einer etwas anderen Systematik der Stoffvermittlung, bei der die Vorgehensweise der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles die Funktion des leitenden und strukturierenden roten Fadens hat. Die Fülle des strafrechtlichen Stoffes wird hier nicht streng nach AT und BT gegliedert, sondern danach, an welcher Stelle im Prozess der Bearbeitung eines Strafrechtsfalles etwas zum Tragen kommt. Daher sollte die Arbeit mit dem Buch den nicht zu unterschätzenden Nebeneffekt haben, mit der Vermehrung und Verfestigung des Strafrechtswissens zugleich den Rhythmus der strafrechtlichen Fallbearbeitung zu verinnerlichen. Von einem Lehrbuch unterscheidet sich das vorliegende Werk noch in einem zweiten Punkt, der gerade in der heißen Examensvorbereitungsphase von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist: der behandelte Stoff wird begrenzt durch die Vorgaben der Juristenausbildungsordnungen der Bundesländer, die sich in dieser Hinsicht jedenfalls im Kern nur unwesentlich unterscheiden. Was nicht prüfungsrelevant ist, bleibt außen vor. Vor allem aus dem Besonderen Teil werden daher manche Tatbestände überhaupt nicht angesprochen, weil sie in allen oder den meisten Bundesländern nicht zum Prüfungsstoff gehören.
Künstliche Intelligenz (KI) ist eine Dual-Use-Technologie: Einerseits kann sie zur Erhöhung der Cybersicherheit eingesetzt werden, andererseits können feindliche Angriffe mittels KI effektiver durchgeführt werden. KI-Systeme und Roboter können darüber hinaus Gegenstand neuartiger Angriffe werden.
Dies wirft eine Reihe neuer Rechtsfragen auf, die das Werk eingehend behandelt, etwa:
Welche Vorgaben trifft das deutsche IT-Sicherheitsrecht spezifisch für KI-Systeme sowie smarte Robotik?
Welche Gewährleistungsrechte bestehen bei IT-Sicherheitsmängeln von Robotern bzw. KI-Systemen?
Wer haftet wann bei der Verwendung smarter Robotik oder von KI-Anwendungen, sofern es zur Verletzung von IT-Sicherheitsstandards kommt?
Alix Giraud-Willer untersucht die Berechtigung starrer Mindeststrafen auf rechtsvergleichender Basis. Sie schränken den Entscheidungsspielraum des Richters bei der Strafzumessung erheblich ein. Absolute Strafen, eine extreme Ausprägung starrer Mindeststrafen, schließen einen richterlichen Entscheidungsspielraum im Grundsatz sogar gänzlich aus. Während das deutsche Strafrecht starre Mindeststrafen, einschließlich absoluter Strafen, vorsieht, nahm das französische Recht von starren (erhöhten) Mindeststrafen inzwischen Abstand. Die Autorin untersucht die Wechselwirkungen zwischen gesetzlicher Fixierung hoher Strafen, Reaktionen der Strafpraxis und gesetzlicher Lockerung der Strafdrohungen in beiden Rechtsordnungen. Durch ihren Blick auf zwei Jurisdiktionen bietet sie Erklärungsansätze für bestimmte Erscheinungen des geltenden Sanktionenrechts sowie Denkanstöße für seine Reformierung an.
Die Untersuchung befasst sich mit den umstrittenen Grenzen des Betrugs durch Unterlassen und schafft Klarheit für die Praxis, indem die dogmatischen Leitlinien der Rechtsprechung offengelegt werden. Im Zentrum steht dabei die Interpretation der betrugsspezifischen Garantenstellung durch die Judikatur. Nachdem diese sich im Ergebnis nicht mit der vermeintlich vorherrschenden Rechtsquellentrias aus Gesetz, Vertrag und Ingerenz erklären lässt, wird anhand einer eingehenden Durchsicht der gesamten Betrugsrechtsprechung der Vertrauensgedanke als materielles Kriterium herausgearbeitet und konturiert. Ob hiermit die gesetzgeberische Lücke in § 13 Abs. 1 StGB tatsächlich auf angemessene Art geschlossen wurde, wird abschließend kritisch besprochen.
Die Arbeit beleuchtet das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in seiner Gesamtheit. Im ersten Teil der Arbeit werden insbesondere die formellen Aspekte rund um das besondere öffentliche Interesse untersucht. Im Zentrum stehen hierbei die besonders problematischen Aspekte der Frage nach der Prozessvoraussetzung und der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Aufgezeigt wird, dass das besondere öffentliche Interesse tatsächlich vorliegen und dessen Vorliegen vom mit der Sache befassten Gericht vollständig überprüft werden muss. Im zweiten Teil geht es um die inhaltliche Auslegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nachdem kurz der derzeitige Forschungsstand aufgezeigt wird, wird zunächst die Frage erörtert, ob das besondere öffentliche als ein gegenüber dem öffentlichen Interesse gesteigerter Begriff anzusehen ist, was verneint wird. Anschließend wird der eigene Auslegungsansatz erarbeitet, der das besondere öffentliche Interesse als Ergebnis einer Abwägung begreift.
Strafrecht, Besonderer Teil
(2021)
Strafrecht, Besonderer Teil
(2021)
Das Lehrbuch behandelt die für Studium und Examen bedeutsamen Verbrechen und Vergehen aus dem Bereich der Nichtvermögensdelikte, wobei stets auch die Bezüge zum Allgemeinen Teil aufgezeigt werden. Die Darstellung erfolgt durchgehend anhand von Fällen und Beispielen und enthält eingehende Problembehandlungen. Band 1 bildet zusammen mit dem ebenfalls neu bearbeiteten Studienbuch Krey/Hellmann/Heinrich, Besonderer Teil, Band 2 (zu den Vermögensdelikten) ein gründliches und aktuelles Standardwerk zum Besonderen Teil. Das Buch richtet sich an Anfänger, denen es eine gründliche Einführung bietet, aber auch an Fortgeschrittene, Referendare und Praktiker zur Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung.
Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Настоящий научно-практический комментарий и перевод Уголовного уложения Федеративной Республики Германия не ограничивается собственно трансформацией текста основного уголовного закона Германии на русский язык. Руководствуясь принципами функционального перевода, автор посредством точного и систематического перевода доводит до сведения читателя смысл уголовно-правовых норм. Научно-практический комментарий к Уголовному уложению Германии представляет собой постатейный комментарий, учитывающий как мнение законодателя, так и мнение правоприменительной практики Федерального Верховного суда и высших Земельных судов Германии, а также немецкой юридической доктрины по основным проблемам уголовного права. Необходимое внимание было уделено также дополнительному уголовному праву и уголовно-процессуальным проблемам. Таким образом, задачей настоящего издания является предоставить читателю возможность правильного языкового понимания и юридического толкования уголовно-правовых норм Германии.
Вступительная статья «Введение в уголовное право Германии» содержит общий обзор немецкого уголовного права. Особое внимание уделено развитию и источникам уголовного законодательства, а также доктрине уголовного права ФРГ.
Книга может заинтересовать практиков и правоведов, а также всех, кто в своей профессиональной деятельности или в процессе обучения сталкивается с уголовным правом Германии.
Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt.
Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Umweltstrafrecht
(2020)
Die Verwaltungsrechtsakzessorietät ist der prägende Begriff des Umweltstrafrechts. Bei näherem Hinsehen verbergen sich dahinter aber sehr verschiedene Dinge. Die einfachste Aussage könnte lauten: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Das besagt für sich genommen aber kaum mehr, als dass sich ein Bereich des Verwaltungsrechts mit der Umwelt beschäftigt und dass das Strafrecht Tatbestände enthält, welche diesen verwaltungsrechtlichen Bereich betreffen. Die Verwaltungsrechtsakzessorietät ist indes weit konkreter und behandelt die Frage, ob und wann und auf welche Weise das Strafrecht an Begriffe und Verfahrensergebnisse des Verwaltungsrechts gebunden ist. Wer aber von dem öffentlich-rechtlichen Umweltrecht keine konkreten Vorstellungen hat, wird schwerlich die Einzelfragen der Akzessorietät im Allgemeinen und anhand des jeweiligen Straftatbestandes im Besonderen beurteilen können. In diesem Sinne gilt der Satz: Ohne Umweltrecht kein Umweltstrafrecht. Da kein einheitliches Umweltgesetzbuch existiert, sieht sich der Rechtsanwender mit verstreuten Vorschriften konfrontiert, die aufgefunden und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden wollen. Das wird durch ein Grundverständnis für die Rechtsgebiete und deren Funktionsweise ermöglicht, was insbesondere für den Bereich des Verwaltungsrechts gilt. Aus der Perspektive des Strafrechts flankiert § 330d StGB i. V. m. den jeweiligen Straftatbeständen die zu bewältigende Aufgabe, indem dort für das Strafrecht bedeutsame Anknüpfungspunkte hervorgehoben und modifiziert werden. Ein Gesamtbild ergibt sich aus § 330d StGB und den Delikten aber bei weitem nicht.